Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1981, Az.: BVerwG 1 C 23.81
Aufhebung einer Ausweisungsverfügung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Streitwert; Zusammenrechnung der Werte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 23.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.09.1980 - AZ: XI 1188/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1982, 1200 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 410
Amtlicher Leitsatz
Richtet sich eine Klage auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so ergibt sich der Streitwert aus einer Zusammenrechnung der Werte der beiden geltend gemachten Ansprüche.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 22. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 1979 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 1980 für den ersten und zweiten Rechtszug auf je 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Bei der Wertberechnung in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 13 GKG) werden wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO) mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Paß § 13 GKG nicht ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO verweist, schließt die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus. Die Zusammenrechnung setzt jedoch voraus, daß die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger hat mehrere prozessuale Ansprüche mit seiner Klage geltend gemacht, nämlich die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. Beide Ansprüche sind von selbständigem Wert. Durch die Aufhebung der Ausweisungsverfügung erreicht der Kläger, daß die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 AuslG entfällt und daß ihm die gesetzlichen Befreiungen von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis erhalten bleiben (§ 9 Abs. 2 AuslG). Er erreicht dadurch aber nicht, daß er seinen Aufenthalt als ausländischer Arbeitnehmer trotz Ablaufs seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis fortsetzen darf. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat demnach einen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert. Ausgehend von dem Regelwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der für jeden der geltend gemachten Ansprüche anzusetzen ist, ergibt sich somit ein Gesamtwert von 8.000 DM. Die Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen sind entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Meyer
Dr. Diefenbach