Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1981, Az.: BVerwG 1 C 43.78
Staatskirchenrecht; Feiertagsschutz; Sonntage; Ordnungsbehördliche und polizeiliche Befugniss; Verbote von Tätigkeiten oder Veranstaltungen; Verfassungsrechtlich festgelegte Zweckbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 43.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1978 - AZ: IV A 1508/76
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Arch KathKirchR Bd 150, 587 - 591
- DVBl 1982, 1199 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1982, 20
- KirchE 19, 27 - 31
- NJW 1982, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der durch Art. 140 GG i. V. mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannter Feiertage reicht über den durch die allgemeinen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse abgegrenzten Schutzbereich hinaus.
- 2.
Der gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage umfaßt insbesondere Verbote von Tätigkeiten oder Veranstaltungen, die mit der verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung nicht vereinbar sind.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten, ihm durch Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gesetzesüber die Sonn- und Feiertage die Abhaltung von Tanzveranstaltungen in seinem Restaurationsbetrieb am Sonntagvormittag ab 9.30 Uhr zu ermöglichen. Zur Begründung führte er aus, für diese Veranstaltungen bestehe ein dringendes Bedürfnis. Die Kurgäste, von denen sein Betrieb insbesondere besucht werde, hätten bisher eine Tanzgelegenheit am Sonntagvormittag vermißt. Bei der im Bad praktizierten Bewegungskur verspreche das Tanzen auch einen sehr guten Kurerfolg. Störungen des Gottesdienstes bzw. der Besucher von Gottesdiensten seien nicht zu befürchten. Der Restaurationsbetrieb befinde sich außerhalb der dicht bewohnten Stadtgebiete unmittelbar am Stadtwald. Er sei mindestens zwei Kilometer von jeder Kirche entfernt. Auch sonstige Störungen seien für die Umgebung nicht zu besorgen.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 98) - FtG - sei an Sonntagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten in Räumen mit Schankbetrieb verboten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen handele (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG). Sofern die örtliche Ordnungsbehörde keine abweichende Regelung getroffen habe, gelte als Hauptzeit des Gottesdienstes die Zeit von 6 bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FtG). Nach § 10 FtG könne die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen eines besonders dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sei.
Das generelle Verbot von Tanzlustbarkeiten in Räumen mit Schankbetrieb an Sonntagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes sei vorliegend einschlägig, soweit es sich auf öffentliche Veranstaltungen erstrecke. Mit diesem Inhalt sei das Verbot angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung begegne unter den allein näher zu prüfenden Gesichtspunkten der Berufsfreiheit der Schankwirte und der allgemeinen Handlungsfreiheit der potentiellen Besucher der geplanten Tanzveranstaltungen keinen durchgreifenden Bedenken.
Die einschlägigen Vorschriften des Feiertagsgesetzes NW enthielten Regelungen der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und seien als solche nicht zu beanstanden, weil sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet und hierfür auch erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar seien.
Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG normierte Verbot von Tanzlustbarkeiten diene dem äußeren Schutz der Sonntage als Tagen der Arbeitsruhe, der seelischen Erhebung und der Gottesverehrung. Es sei mit dieser Zweckbestimmung durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV - sowie durch Art. 25 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1950 (GVBl. S. 127) gedeckt und zur Verwirklichung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Schutzes der Sonntage vor allem auch hinsichtlich des hier im Vordergrund stehenden religiösen Aspekts geeignet und erforderlich. Die Zeit von 6 bis 11 Uhr stelle als Hauptzeit des Gottesdienstes besonders deutlich die Verbindung zwischen dem Sonntag und seinem religiösen Inhalt her. Diese Zeit kennzeichne den Sonntag im Gegensatz zum Werktag. Durch sie sei schon rein äußerlich der Charakter des Sonntags als Tag der Gottesverehrung hervorgehoben. Öffentliche Tanzlustbarkeiten, die in dieser Zeit in Räumen mit Ausschank abgehalten würden, ständen in einem besonders krassen Gegensatz zu dem religiösen Inhalt des Tages und zu dem Empfinden der Bevölkerungskreise, denen die christliche Feier des Sonntags als Tag der Gottesverehrung ein Anliegen sei und auf deren Belange zu achten die gegenseitige Rücksichtnahme erfordere, wie auch immer der einzelne selbst innerlich zu dem Wesen des Sonntags stehe. Auch wenn es zu konkreten Störungen von Gottesdiensten oder von Kirchgängern nicht komme, beeinträchtige allein die Tatsache, daß während der Hauptzeit des Gottesdienstes öffentliche Tanzlustbarkeiten in Räumen mit Schankbetrieb als kommerzialisierte Vergnügungen unter der beim Genuß insbesondere geistiger Getränke naheliegenden Gefahr abgehalten würden, daß es zu Ausgelassenheit und Lärm komme, die Vorstellung von einer würdigen Begehung des Tages. Nur durch ein generelles Verbot und nicht durch eine weniger weitreichende Maßnahme lasse sich auch die Störung vermeiden, die in der Unvereinbarkeit der Sonntagsheiligung und der öffentlichen Tanzlustbarkeit bestehe.
Das angegriffene Verbot sei den betroffenen Gewerbetreibenden auch zumutbar. Es beschränke sich auf einige Stunden zu einer frühen Tageszeit, zu denen in aller Regel kein besonders großes Verlangen nach Tanzlustbarkeiten bestehe. Im übrigen würden die angeordneten Beschränkungen durch die in § 10 Abs. 1 FtG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten auf ein vertretbares Maß gemildert.
Die in Rede stehende Regelung sei ferner Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, so daß auch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt sei.
Der Beklagte habe die vom Kläger erstrebte Ausnahme zu Recht versagt. Das für die Gestattung einer Ausnahme erforderliche besonders dringende Bedürfnis sei nur gegeben, wenn besonders wichtige Gründe für die Abhaltung einer Tanzlustbarkeit gerade auch während der Hauptzeit des Gottesdienstes sprächen. Solche Gründe seien dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Hierbei möge unterstellt werden, daß sich Interessenten für die sonntägliche Tanzveranstaltung ab 9.30 Uhr fänden; es möge auch sein, daß die Durchführung der Veranstaltung die behauptete günstige Auswirkung auf den Kurerfolg der Badegäste habe. All das lasse aber keinen besonders wichtigen Grund erkennen, weil die Tanzgelegenheit zu jeder Zeit nachgeholt und nicht ernsthaft geltend gemacht werden könne, Unterhaltsbedürfnisse und Kurerfolg der Kurgäste kämen zu kurz, wenn die Veranstaltung erst um 11 Uhr beginnen würde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit dieser macht er geltend, die §§ 5, 10 FtG seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, soweit sie auch Tanzveranstaltungen in Kurorten erfaßten.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG bringe Tanzlustbarkeiten, die in Räumen mit Schankbetrieb veranstaltet würden, in einen unmittelbaren Zusammenhang mit lärmenden Zusammenkünften. Davon könne bei vormittäglichen Tanzveranstaltungen in Kurorten schon deshalb nicht die Rede sein, weil die teilnehmenden Kurgäste in der Regel einem strengen Alkoholverbot unterlägen und bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen - gegebenenfalls sogar mit dem Abbruch der Kur und Auferlegung der Kurkosten - rechnen müßten. Hiervon abgesehen seien derartige Tanzveranstaltungen zu einer Störung der Sonntagsruhe besonders dann nicht geeignet, wenn die Tanzstätte - wie im Falle des Klägers - weit entfernt von Kirchen liege. Das Berufungsgericht habe selbst ausgeführt, daß der Sonntag vielfach für Ausflüge, Sportveranstaltungen, Versammlungen, Konferenzen und Tagungen genutzt werde. Derartige Veranstaltungen nähmen dem Sonntag in weit größerem Maße die zur Sammlung und Seelenerhebung nötige Ruhe als ein harmloses Tanzvergnügenälterer Kurgäste in einem am Ortsrand gelegenen Tanzlokal.
An einer solchen Tanzveranstaltung könnten auch Kirchgänger keinen Anstoß nehmen. Schließlich müsse auch den Kirchen daran gelegen sein, ein solch harmloses und überdies therapeutisch wertvolles Tanzvergnügen, das ihren eigenen Interessenbereich nicht berühre, nicht zu behindern. Nach alledem sei das Verbot vormittäglicher Tanzveranstaltungen in Kurorten nicht erforderlich, um einen ausreichenden Schutz der Sonntagsruhe zu gewährleisten. Es verstoße mithin gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Darüber hinaus verletze das angegriffene Verbot auch Art. 3 Abs. 1 GG, weil es Tanzveranstaltungen in Schankbetrieben, die wegen ihres ganz unterschiedlichen Störungsgrades unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung zur Störung der Sonntagsruhe verschieden zu behandeln seien, in willkürlicher Weise gleich behandle. Es liege z.B. auf der Hand, daß bei Tanzveranstaltungen der streitigen Art eine Störung der Sonntagsruhe kaum denkbar sei, während eine lärmende Diskothekenveranstaltung unvermeidlich zu Störungen der Sonntagsruhe führe. Der Gesetzgeber habe insofern wenigstens Tanzveranstaltungen in Kurorten - wenn vielleicht auch unter Einschränkungen hinsichtlich der örtlichen Lage der Schankbetriebe - von dem Verbot ausnehmen müssen.
Die gerügte Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß § 10 FtG die Möglichkeit von Ausnahmen vorsehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Ausnahmen seien nämlich so gestaltet, daß dadurch die verfassungsrechtlich gebotene Relativierung des allgemeinen Tanzverbots nicht erreicht werden könne. Wenn nämlich eine Ausnahme nur bei einem besonders dringenden Bedürfnis in Betracht komme, so ergebe sich daraus, daß die Erteilung von Ausnahmen für Tanzlustbarkeiten praktisch ausscheide. Das zeige sich besonders daran, daß das Berufungsgericht noch nicht einmal die Tatsache, daß sich spontan 400 Interessenten für die vom Kläger geplanten Tanzveranstaltungen gefunden und die Veranstaltungen einen positiven therapeutischen Effekt hätten, für die Erteilung einer Ausnahme habe genügen lassen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, daß die erst am 8. Dezember 1978 - am Tage nach Ablauf der mehrmals verlängerten Frist zur Begründung der Revision - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Revisionsbegründung bereits am 4. Dezember 1978 in M. zur Post gegeben worden ist und bei regelmäßiger Beförderung bis zum Ablauf des 7. Dezember 1978 - mithin rechtzeitig - bei Gericht eingegangen wäre.
In der Sache kann die Revision keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Versagung der beantragten Befreiung durch die §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 10 FtG gedeckt. Hiernach sind an Sonntagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes - als solche gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr - in Räumen mit Schankbetrieb u.a. Tanzlustbarkeiten verboten. Von dem Verbot kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen (§ 10 FtG). Das Berufungsgericht hat diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß das Verbot unabhängig davon eingreife, ob die jeweils in Frage stehende öffentliche Tanzveranstaltung im Einzelfall eine konkrete Gefährdung oder Störung der Ruhe, der Religionsausübung oder der sonstigen seelischen Erhebung unbeteiligter Dritter verursache oder auch nur verursachen könne; die das Verbot rechtfertigende Störung liege allein schon in der Unvereinbarkeit der Sonntagsheiligung und der verbotenen öffentlichen Tanzlustbarkeit. Ferner hält das Berufungsgericht eine Ausnahme nach § 10 FtG nur für zulässig, wenn besonders gewichtige Gründe dafür sprächen, daß die öffentliche Tanzlustbarkeit gerade auch während der Hauptzeit des Gottesdienstes durchgeführt werde. An diese - am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte - Auslegung des Landesrechts ist der Senat gebunden (§ 173 VwGO i.V. mit § 562 ZPO). Zu prüfen ist lediglich, ob die irrevisiblen Rechtsvorschriften Bundesrecht verletzen. Das ist nicht der Fall.
Die Ansicht der Revision, das Verbot an Sonntagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes - zwischen 6 und 11 Uhr - in Räumen mit Schankbetrieb Tanzlustbarkeiten abzuhalten, verletze die Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, weil es auch Veranstaltungen erfasse, die nicht geeignet seien, konkrete Gefährdungen oder Störungen der Sonntagsruhe unbeteiligter Dritter zu bewirken, verkennt schon im Ansatz sowohl Inhalt und Tragweite der Regelungsbefugnisse des Gesetzgebers als auch Bedeutung und Gewicht des durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage.
Nach Art. 140 GG ist Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Diese Vorschrift bestimmt: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."
Dieser verfassungsgesetzlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage hat nicht, wie die Revision fälschlich meint, die Abwehr konkreter Gefährdungen und Störungen der Sonntagsruhe - insbesondere der ungestörten Religionsausübung an Sonntagen und Feiertagen - zum Inhalt. Derartige konkrete Gefährdungen und Störungen könnten von den zuständigen Behörden schon aufgrund ihrer allgemeinen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Aufgaben und Befugnisse bekämpft werden, ohne daß es hierfür eines besonderen gesetzlichen Schutzes der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bedürfte. Der durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage reicht vielmehr über den durch die allgemeinen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse abgegrenzten Schutzbereich hinaus: Dieser besondere gesetzliche Schutz soll nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Verfassungsbestimmungen die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen, d.h. gewährleisten, daß die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird.
Dieser gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage umfaßt insbesondere Verbote von Tätigkeiten oder Veranstaltungen, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sind. Schon diese Unvereinbarkeit rechtfertigt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - im Lichte der Art. 140 GG, 139 WRV ein gesetzliches Verbot und die damit gegebenenfalls verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten oder Veranstaltungen generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe - insbesondere des Gottesdienstbesuchs - führen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil es die verbotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen zu Recht als mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar untersagt hat.
Nach diesen Maßstäben ist das hier in Rede stehende Verbot, an Sonntagen und Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes - zwischen 6 und 11 Uhr - in Räumen mit Schankbetrieb Tanzlustbarkeiten durchzuführen, durch Art. 140 GG, 139 WRV gedeckt; es verstößt deshalb nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften und verletzt insbesondere nicht Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot beschränkt sich sowohl hinsichtlich seiner zeitlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich der verbotenen Tanzlustbarkeiten darauf, Veranstaltungen, deren Durchführung mit der verfassungsgesetzlich geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und Feiertage unvereinbar sind, zu verbieten.
Dies gilt zunächst insoweit, als die von den Verboten des§ 5 FtG erfaßten Tanzlustbarkeiten und sonstigen Veranstaltungen (nur) während der Hauptzeit des Gottesdienstes - zwischen 6 und 11 Uhr - untersagt sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß einerseits Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage nicht nur der seelischen Erhebung, sondern auch der Arbeitsruhe dienen und deswegen auch Veranstaltungen, die nicht der seelischen Erhebung gewidmet sind, Raum lassen müssen, daß aber andererseits Sonntage und Feiertage auch als Tage der seelischen Erhebung gesetzlich zu schützen sind und insofern jedenfalls ein bestimmter Zeitraum von Veranstaltungen freizuhalten ist, die mit dieser Zweckbestimmung der Sonntage und der Feiertage unvereinbar sind. Daß der Gesetzgeber - wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch unter Beachtung des Art. 25 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Sonntag auch als Tag der Gottesverehrung besonders geschützt ist - die Verbote des § 5 FtG für die Hauptzeit des Gottesdienstes angeordnet und als solche vorbehaltlich der Verkürzungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FtG die Zeit von 6 bis 11 Uhr angesehen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FtG), begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.
Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG erfaßt auch nur solche Tanzveranstaltungen, die mit der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der seelischen Erhebung unvereinbar sind. Die Vorschrift verbietet nicht schlechthin Tanzveranstaltungen, sondern nur Tanzlustbarkeiten, die in Räumen mit Schankbetrieb veranstaltet werden. Sie erfaßt damit Tanzveranstaltungen nicht, die der seelischen Erhebung dienen, sondern verbietet nur Veranstaltungen, die sich - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - als kommerzialisierte Vergnügungen darstellen und deshalb mit der Zweckbestimmung der Sonntage und Feiertage als Tage der seelischen Erhebung unvereinbar sind. Insofern hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, daß öffentliche Tanzlustbarkeiten, die an Sonntagen oder Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes in Räumen mit Ausschank veranstaltet werden, "in einem besonders krassen Gegensatz" zu der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage stehen und allein schon wegen dieser Unvereinbarkeit das gesetzliche Verbot dieser Veranstaltungen gerechtfertigt ist.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Da die von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG erfaßten Tanzlustbarkeiten mit der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der seelischen Erhebung unvereinbar und nur im Rahmen dieser Unvereinbarkeit verboten worden sind, ist ihr Verbot durch Art. 140 GG, 139 WRV mit der Folge gedeckt, daß es weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht sonstiges Verfassungsrecht oder Bundesrecht verletzt.
Ein Verfassungsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß Ausnahmen von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FtG nach § 10 Abs. 1 FtG in der Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat, nur zulässig sind, wenn besonders gewichtige Gründe dafür sprechen, daß die öffentliche Tanzlustbarkeit gerade auch während der Hauptzeit des Gottesdienstes durchgeführt werde. Der Revision ist zuzugeben, daß sich kaum Fallgestaltungen finden lassen, die diesen Anforderungen entsprechen. Daraus läßt sich jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Regelung nichts herleiten. Diese Regelung stellt ein - wie dargelegt verfassungsmäßiges - repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar. Hieraus folgt ohne weiteres, daß eine Befreiung von dem verfassungsmäßigen Verbot nur ausnahmsweise in atypischen Einzelfällen in Betracht kommt und nicht gegen den in § 5 Abs. 1 FtG festgelegten - durch Art. 140 GG, 139 WRV verfassungsrechtlich gewährleisteten - Schutzzweck des Gesetzes verstoßen darf. Schließlich lassen auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, nicht vorlägen, keinen Rechtsfehler erkennen, der einen Verstoß gegen Bundesrecht begründen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach