Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1981, Az.: BVerwG 3 B 58.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Eigentum an Gebäuden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 58.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 09.02.1981 - AZ: 4 LA 320/78
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 7. FeststellungsDV
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem 2. Teil-Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat hinsichtlich der mit der Beschwerde dargelegten Frage, wer bei Anwendung des § 1 der 7. FeststellungsDV die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes zu tragen habe, keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trage, nur aus dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz beantworten lasse (vgl. u.a. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 117.72 - [BVerwGE 44, 265/269 ff.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 3 CB 27.72 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 100]). Sofern der anzuwendende Rechtssatz selbst keine Regelung der Feststellungs- oder Beweislast enthält, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß jeder Beteiligte die Feststellungs- oder Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnorm trägt (vgl. u.a. Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 [DVBl. 1970, 62/64]). Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß es grundsätzlich dem Verfolgten obliegt, einen Entziehungstatbestand im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV glaubhaft zu machen, der u.a. voraussetzt, daß dem Verfolgten während des Verfolgungszeitraumes das Eigentum an den zur Schadensfeststellung angemeldeten Vermögensgegenständen entzogen worden ist. Demgemäß würden den Verfolgten die Folgen treffen, wenn nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, daß er im Schadenszeitpunkt des § 1 der 7. FeststellungsDV Eigentümer des entzogenen Wirtschaftsgutes war.
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich als glaubhaft gemacht angesehen und damit in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger zu Beginn der Verfolgungszeit (Mit-)Eigentümer des Gebäudes in Lemberg war. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht deshalb gekommen, weil es die Frage des Eigentums des Klägers als nicht mehr aufklärbar angesehen und diesen Umstand bei seiner Entscheidung zu Lasten der Ausgleichsbehörde verwertet hätte. Die angefochtene Entscheidung gründet sich vielmehr auf die Feststellung, daß der Kläger vor der Besetzung Lembergs durch sowjetische Truppen Eigentum besaß, sowie darauf, daß sich kein Sachverhalt habe feststellen lassen, aufgrund dessen der Kläger sein Eigentum nach diesem Zeitpunkt und bis zur Besetzung Lembergs durch deutsche Truppen verloren haben könnte. Damit hat das Verwaltungsgericht die Beweislast (Feststellungslast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier: das Eigentum des Klägers im Verfolgungszeitpunkt - der Beklagten nicht auferlegt.
Eine andere Frage ist es indessen, ob das Verwaltungsgericht annehmen durfte, daß die Nichterweislichkeit der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sein Eigentum an dem Gebäude während der Besetzung Lembergs durch sowjetische Truppen verloren, von der Behörde zu tragen sei. Aber auch diese Frage erweist sich als nicht klärungsbedürftig. Denn damit ist das Verwaltungsgericht einer weiteren Beweislastregel gefolgt, daß, wer ein Recht trotz Nachweises seiner Entstehungsgründe bestreitet, die rechtshemmenden, rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen zu beweisen hat (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1981, § 108 Anm. 12). Beim Nachweis von Tatsachen, die ein Recht begründen, kann demzufolge auch solange auf das Weiterbestehen des Rechts geschlossen werden, als nicht Umstände nachgewiesen sind, die den Schluß rechtfertigen, das Recht sei nach seiner Entstehung vernichtet worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte treffe die Beweislast (Feststellungslast) für ihre Behauptung, der Kläger habe sein Eigentum an Grundvermögen nach der Besetzung Lembergs durch sowjetische Truppen im Jahre 1939 verloren, erweist sich daher als zutreffend, ohne daß sich hieraus noch klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Die Beschwerde ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG
Fandré
Schmidt