Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1981, Az.: BVerwG 2 WD 30/81

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 30/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 20412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.02.1981 - AZ: N 3 VL 37/80

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst i.G. van Rensen, Major Mann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Februar 1981 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat zum 1. Oktober 1962 zur Bundeswehr einberufen und am 4. Oktober 1962 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Er wurde dann zur Laufbahn eines Berufsoffiziers zugelassen und mit Wirkung vom 1. April 1965 zum Leutnant ernannt. Zum selben Zeitpunkt wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Zunächst als Zugführeroffizier in einer ...kompanie eingesetzt, wurde er zum 1. Oktober 1967 zur Akademie ... in D. versetzt und dort zum Betriebswirt ausgebildet. Er wurde am 2. November 1967 zum Oberleutnant und am 4. Dezember 1970 zum Hauptmann befördert und bestand am 11. Juli 1972 die Abschlußprüfung im Fachbereich Wirtschaft. Danach war er in der Stabsgruppe der Fachhochschule ... als Hörsaaloffizierassistent tätig, besuchte einen Kompaniecheflehrgang und wurde seit dem 1. Oktober 1972 als Lehroffizier verwendet. Den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C bestand er im Juli 1974 mit "befriedigend". Seit dem 1. Oktober 1974 war er im Stab. V. in M. als Nachschuboffizier (Gruppenleiter) tätig. Nach vorangegangener Kommandierung wurde er zum 1. April 1978 als Kompaniechef der ... Kompanie zum N. in H. versetzt und am 8. April 1980 zum Major befördert. Voraussichtlich zum 31. August 1981 wird er als Nachschubstabsoffizier Logistik zum S. in B. versetzt werden. Wie sich die weitere Laufbahn des Soldaten gestalten wird, hängt wesentlich von seinem Gesundheitszustand ab. Er leidet an einer Beeinträchtigung der Wirbelsäule (sogenannte Bechterewsche Krankheit), hat ständig Schmerzen, muß Medikamente nehmen und ist in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt.

3

Der Soldat wurde seit 1974 mit "ziemlich gut" und "gut", in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges mit "zwischen 4 bis 5 C" beurteilt. Der Auszug aus den Bundeszentralregister über den Soldaten enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung, der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

4

Der Soldat, der bis zu dem Vorfall, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, die Bundeswehrführerscheine A, B, C, D, E, F 1 und die Zivilführerscheine 1 bis 4 besaß, außerdem seit Ende 1965 Inhaber des Militärkraftfahrlehrerscheines Rad war, übte von März 1973 bis April 1974 eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer einer zivilen Kraftfahrschule aus. Wegen seiner Erkrankung kann er seit 1976 eine Fahrlehrertätigkeit nicht mehr ausüben.

5

Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

6

II

Im Mai 1980 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 8. August 1980 - 52 Cs 711 Js 494/80 -, rechtskräftig seit dem 30. September 1980, wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM gegen ihn verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen. Er ist nunmehr wieder im Besitz der Bundeswehrführerscheine B, C und E, der Zivilführerscheine 1, 2, 3 und des Zivilfahrlehrerscheines.

7

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... P. vom 23. Mai 1980 durch Zustellung an den Soldaten am 28. Mai 1980 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 17. November 1980 die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

8

Mit Urteil vom 19. Februar 1981 verhängte die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens einen strengen Verweis. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Am Freitag, dem 9.5.1980 nahm der Soldat tagsüber in seiner Eigenschaft als Kompanie eher der ... N. an einer Veranstaltung in der Patengemeinde der Kompanie in E. teil, wo der stellvertretende Bürgermeister seinen 60. Geburtstag feierte. Im Laufe dieser Veranstaltung trank der Soldat in reichlichem Maß Bier und Schnaps. Gegen 16.00 Uhr ließ sich der Soldat von dort mit dem Dienstwagen nach Haus fahren. Daheim trank er noch ein Bier. Da er sich den ganzen Tag über gesundheitlich nicht wohlfühlte, hatte er im Laufe des Tages bereits zwei bis drei Tabletten genommen und nahm jetzt noch einmal zwei Tabletten. Dabei wechselt der Soldat die Tabletten zwischen 'Amuno', 'Voltaren' oder 'Verlen'. Alle Mittel sind ihm seit Jahren wegen seines Rückenleidens verordnet. Er weiß, daß diese Mittel in Verbindung mit alkoholischen Getränken die alkoholische Beeinflussung verstärken können. In diesem Sinne wird auch in den Beschreibungen der Tablettenpackungen hingewiesen. Gegen 17.30 Uhr legte sich der Soldat schlafen. Gegen Mitternacht wachte er wieder auf und beschloß, mit seinem Auto nach L. zu fahren, um dort irgendwo in einem Lokal Zigaretten zu kaufen. Er betrat das Lokal 'M.'; auf der ... Straße, kaufte sich Zigaretten und trank dort noch zwei Cola mit Whisky. Auf der Rückfahrt nach Hause gegen 2.50 Uhr wurde er auf der ... Straße von einer Polzeistreife kontrolliert. Die daraufhin veranlaßte Blutalkoholprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 g Promille".

9

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als fahrlässigen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus: Das Dienstvergehen des Soldaten erhalte dadurch sein besonderes Gewicht, daß er nach § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter zu vorbildlichem Verhalten und beispielhafter Pflichterfüllung aufgerufen sei, mit dem hier gezeigten Verhalten aber ein sehr schlechtes Beispiel gegeben habe. Als Disziplinarvorgesetzter und Kompaniechef erleide ein Soldat, der eine Trunkenheitsfahrt begehe, eine spürbare persönliche Achtungseinbuße. Auch könne ihn eine solche Tat in persönliche Konflikte bringen, wenn er selbst gegen Untergebene wegen eines ebensolchen Dienstvergehens einschreiten müsse. Es bedürfe daher zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung einer zusätzlichen disziplinaren Reaktion, um nicht nur bei dem Soldaten selbst nicht den Eindruck entstehen zu lassen, daß ein solches Fehlverhalten gebilligt werde. Gerade in einer vollmotorisierten Armee sei es wesentliche Aufgabe der Vorgesetzten, durch beispielhaftes Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr sich vorbildlich zu verhalten. § 8 WDO stehe daher einer zusätzlichen Maßnahme nicht entgegen. Ein strenger Verweis sei jedoch ausreichend, um dem Soldaten das Pflichtwidrige seines Handelns deutlich vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten.

10

Gegen dieses ihm am 8. April 1981 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. Mai 1981, der am 7. Mai 1981 beim Truppendienstgericht einging, Berufung eingelegt, sie auf die Maßnahmebemessung beschränkt und zur Begründung ausgeführt:

11

Die Verhängung eines strengen Verweises sei weder der Art der Tat noch der Person des Soldaten angemessen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Pkw als ein nicht leichtzunehmender Pflichtverstoß zu bewerten sei. Hier komme erschwerend hinzu, daß der Soldat eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 g Promille gehabt habe. Damit komme eine bedenkliche charakterliche Fehlhaltung zum Ausdruck. Der Soldat habe den herausgehobenen Dienstgrad eines Majors und sei Inhaber eines Militärfahrlehrerscheins. Er sei deshalb in hohem Maße zu beispielhafter Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen gewesen. Er habe sich aber über die ihm bekannten Gefahren einer Trunkenheit am Steuer bedenkenlos hinweggesetzt. Hinzu komme, daß er zur Tatzeit amtierender Kompaniechef gewesen sei. In dieser Eigenschaft sei er verantwortlich für die Einsatzbereitschaft von mindestens 40 Fahrzeugen und den Ausbildungsstand der dazugehörigen Kraftfahrer. Er müsse diese Soldaten über den Erlaß "Trunkenheit am Steuer" (ZDv 14/3) belehren, die Einhaltung des Erlasses überwachen und gegen Verstöße erzieherisch oder disziplinar einschreiten. Als Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter setze er Zweifel in seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit, wenn er selbst entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unter Alkoholeinfluß im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führe. Er könne auch geneigt sein, gegen das Dienstvergehen eines Untergebenen, bei dem Alkohol im Spiel sei, unangebrachte Nachsicht zu üben. Die aufgezählten Gründe rechtfertigten es, gegen den Soldaten eine Gehaltskürzung zu verhängen. Eine disziplinargerichtliche Maßregelung sei zusätzlich zu der strafgerichtlichen Bestrafung erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Die dienstliche Stellung und Aufgabe des Soldaten seien von großer Wichtigkeit für das Kraftfahrwesen in der Bundeswehr, und dieses habe wiederum entscheidende Bedeutung für die Einsatzbereitschaft der motorisierten Truppe. Diese Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich könne die Bundeswehr nicht hinnehmen; aus generalpräventiven Gründen sei daher eine zusätzliche gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderlich.

12

Auch der Soldat hat gegen das Urteil Berufung eingelegt; diese wurde jedoch wegen Fristversäumnis durch Beschluß des Vorsitzenden der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Mai 1981 als unzulässig verworfen. Die dagegen vom früheren Verteidiger im Namen des Soldaten eingelegte Beschwerde und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden durch Beschluß des Senats vom 29. Juni 1981 als unbegründet zurückgewiesen.

13

III

1.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

14

2.

Die Berufung ist nach ihrem Antrag und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und von dessen rechtlicher Würdigung auszugehen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

15

3.

Das Verfahren mußte eingestellt werden, weil die angemessene Disziplinarmaßnahme wegen der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung nicht mehr verhängt werden konnte (§ 104 Abs. 3 Satz 1 WDO).

16

Zutreffend ist das Truppendienstgericht davon ausgegangen, daß die außerdienstliche - auch erstmalige - Trunkenheitsfahrt eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten grundsätzlich ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen darstellt, das als angemessene Ahndung in der Regel eine Gehaltskürzung erforderlich machen würde. Das vorliegende Fehlverhalten des Soldaten weist jedoch eine Reihe von Milderungsgründen auf, die zweifelhaft erscheinen lassen, ob hierfür bereits eine Gehaltskürzung verwirkt gewesen wäre, wenn nicht auch Erschwerungsgründe vorlägen. Der Soldat hat die Hauptmenge des Alkohols bereits spätestens acht bis neun Stunden vor Antritt der Fahrt genossen, hat zwischenzeitlich mindestens sechs Stunden geschlafen und fühlte sich, wie er glaubhaft vorgebracht hat, beim Erwachen gegen Mitternacht ausgeruht und fahrtüchtig. Wenn er unter diesen Umständen nicht erwogen hat, daß er angesichts der Menge des genossenen Alkohols und des Restalkohols, der noch im Körper vorhanden sein mußte, noch nicht wieder fahrtüchtig sein konnte, dann ist das verständlich. Da er zu diesem Zeitpunkt als starker Raucher das dringende Bedürfnis nach dem Genuß einer Zigarette empfand, aber kein Kleingeld besaß, um sich aus dem nächsten Zigarettenautomaten Zigaretten zu ziehen, und auch seine Ehefrau wegen einer Einladung nicht in der Wohnung anwesend war, kam er auf den Gedanken, zu einem ihm bekannten Lokal zu fahren und dort Zigaretten zu kaufen. Diesen Entschluß führte er auch aus. Es ist dabei nicht zu verkennen, daß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Trunkenheitsfahrt gering war; denn um diese Zeit herrschte auf der von ihm befahrenen Vor Stadt Straße kein oder nur geringer Verkehr. Der Soldat trank in dem Lokal nach seiner glaubhaften Einlassung noch zwei Glas Whisky mit Cola, wobei es sich jeweils um zwei Hunderstel Liter Whisky handelte. Diese Menge fällt schon deshalb nicht ins Gewicht, weil sie zum Zeitpunkt der Tat noch kaum absorbiert sein konnte. Der Soldat fiel bei der Nachhausefahrt auch nicht durch eine alkoholbedingte Fahrweise auf, sondern wurde, als er die Windschutzscheibe seines Kraftwagens reinigte, von einer zufällig vorbeikommenden Polizeistreife kontrolliert.

17

Ist somit das objektive Gewicht seines Fehlverhaltens und sein - fahrlässiges - Verschulden nicht allzu groß, so mußten andererseits Dienstgrad und -stellung des Soldaten erschwerend berücksichtigt werden, so daß insgesamt eine Gehaltskürzung als angemessene Ahndung des Dienstvergehens erschien. Als Vorgesetzter war der Soldat gemäß § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung gehalten; daß er hier ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat, bedarf keiner weiteren Begründung. Maßnahmeverschärfend mußte sich ferner auswirken, daß der Soldat Disziplinarvorgesetzter war und als Chef einer Nachschubkompanie besonders intensiv mit Kraftfahrzeugen sowie mit der Ausbildung und Leitung von Kraftfahrern zutun hatte. Daß er in dieser Dienststellung auch in seinem außerdienstlichen Verhalten im Straßenverkehr ein Vorbild für die ihm unterstellten Kraftfahrer zu sein hat, liegt auf der Hand. Der Senat hielt aber im Hinblick auf die Tatumstände und auf das günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten - er ist sehr gut beurteilt und bisher weder vorbestraft noch disziplinar gemaßregelt worden - ein Beförderungsverbot noch nicht für verwirkt.

18

Die vom Senat für angemessen angesehene Gehaltskürzung konnte jedoch nicht verhängt werden, weil die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung dürfen zusätzlich zu seiner strafgerichtlichen Strafe einfache Disziplinarmaßnahme sowie Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Daß der Soldat durch seine Trunkenheitsfahrt das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich.

19

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteil vom 26. Juni 1974 - 2 WD 49/73) aus im wesentlichen generalpräventiven Gründen bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Fahrlehrers der Bundeswehr eine zur strafgerichtlichen Verurteilung zusätzliche disziplinare Maßregelung für erforderlich gehalten, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht durch. Der Soldat besaß zwar den Kraftfahrlehrerschein der Bundeswehr, übte zur Tatzeit aber eine Kraftfahrlehrertätigkeit nicht aus und könnte dies wegen seiner Erkrankung auch in Zukunft nicht tun, selbst wenn er den Kraftfahrlehrerschein der Bundeswehr wieder bekäme.

20

Eine zusätzliche disziplinare Maßregelung ist aber auch nicht wegen der Dienststellung des Soldaten erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Es lassen sich durchaus Fälle denken, in denen die Trunkenheitsfahrt eines Kompaniechefs bereits mit einer schwereren disziplinargerichtlichen Maßnahme als einer Gehaltskürzung geahndet werden muß oder in denen zumindest zwecks Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine zusätzliche Gehaltskürzung erforderlich ist, etwa wenn die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt schwerwiegende Folgen hatte, der Soldat deshalb von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte oder die Tat in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregte. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Soldat wurde als Kompaniechef nicht abgelöst, seine Trunkenheitsfahrt hatte keine schwerwiegenden Folgen und erregte auch kein Aufsehen, war auch nur wenigen Offizieren und Unteroffizierdienstgraden des Bataillons bekannt. Schließlich hat auch sein Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant B. glaubhaft bekundet, daß das Ansehen des Soldaten in der Einheit nicht gelitten habe. Bei dem günstigen Persönlichkeitsbild des Soldaten ist auch kaum vorstellbar, daß er die Trunkenheitstat eines Untergebenen mit unangebrachter Nachsicht behandeln würde. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie die militärische Ordnung Schaden leiden konnte oder auch nur gefährdet wäre, wenn die Trunkenheitsfahrt des Soldaten nicht mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung geahndet würde. Gesichtspunkte der Generalprävention allein können eine solche Maßnahme jedenfalls nicht rechtfertigen.

21

4.

Die Kosten des Verfahrens waren nach § 130 Abs. 5 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Glockner
Dr. Ehrl
Hacker
van Rensen
Mann