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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1981, Az.: BVerwG 1 D 88.80

Bestehen eines Verfolgungsverbots; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 88.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.09.1980 - AZ: V VL 29/80

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 263

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 16. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 8. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Mai 1979 ist der Beamte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge von Alkoholeinfluß zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 44 DM verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen worden. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Am 6. Januar 1979 nahm der Beamte im Verlaufe des Tages alkoholische Getränke in nicht mehr feststellbaren Mengen zu sich. Er war hierauf nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug mit der nötigen Aufmerksamkeit und Sicherheit im Straßenverkehr zu lenken. Das hätte er bei Überprüfung seiner Verfassung auch bemerken können und müssen. Dennoch setzte er sich gegen 22.00 Uhr an das Steuer seines Personenkraftwagens und fuhr damit in L. über die Coburger und Bamberger Straße nach S. Dort geriet er auf der Hauptstraße vor der Abzweigung der alten Bamberger Straße infolge seiner alkoholischen Beeinflussung ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen den Zaun des Anwesens W. der auf einer Länge von 4 m eingedrückt wurde. Dadurch entstand Fremdschaden in Höhe von 500 DM. Am folgenden Morgen wurden ihm um 8.38 Uhr und 8.48 Uhr zwei Blutproben entnommen, die eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,59 bzw. 2,56 Promille ergaben. Der Beamte hat im Strafverfahren angegeben, von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr zwei Bier getrunken zu haben, ansonsten aber nach dem Unfall keinen Alkohol.

3

In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 6. Januar 1979 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe sowie

  2. 2.

    am 7. Januar 1979 bei Dienstantritt unter sehr starkem Alkoholeinfluß gestanden habe und infolge alkoholbedingter Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit keinen Dienst habe verrichten können.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. September 1980 das Verfahren eingestellt. Im Anschluß an die strafgerichtlichen Feststellungen hat es folgendes festgestellt:

5

Aus Verärgerung über den erlittenen Sachschaden trank der Beamte zu Hause eine nicht mehr feststellbare Menge Whisky aus der Flasche. Um 01.00 Uhr legte er sich dann schlafen. Am anderen Morgen erschien er pünktlich um 6.00 Uhr beim Postamt und schloß es auf. Sodann beauftragte er sofort seinen Kollegen L. die Schicht zu führen, da er unter Schockwirkung stand und sich nicht in der Lage fühlte, die Arbeit zu verrichten. Um 7.00 Uhr verständigte er den Stellenvorsteher telefonisch, schilderte ihm den Vorfall und bat um Dienstbefreiung für drei Tage. Diese wurde ihm vom Stellenvorsteher gewährt. Sodann setzte er sich in den Briefträgerraum und trank zwei Flaschen Bier. Etwa um 8.00 Uhr erschienen zwei Polizeibeamte, die ihn zu einer Blutprobe ins Krankenhaus mitnahmen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, den weiteren disziplinaren Vorwurf, die dienstliche Leistungsfähigkeit des Beamten sei durch den vorangegangenen Alkoholgenuß eingeschränkt gewesen, dagegen für unbegründet erachtet. Die Einlassung des Beamten, nach dem Unfall noch eine größere Menge Whisky getrunken zu haben, sei glaubhaft. Anderenfalls hätte nämlich zum Unfallzeitpunkt um 22.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,97 Promille bzw. 5,49 Promille bestanden haben müssen, was aus medizinischer Sicht auszuschließen sei, da eine solche Alkoholvergiftung zum Tode des Beamten geführt hätte. Bei der Befragung durch die Polizeibeamten gegen 8.00 Uhr habe er unter Schockeinwirkung gestanden, denn seine Erklärung, außer zwei Flaschen Bier nichts nachgetrunken zu haben, sei für ihn nachteilig gewesen. Unter diesen Umständen sei es richtig gewesen, daß der Beamte seinen Dienst nicht antrat, sondern sich sofort beurlauben ließ. Er habe darauf vertrauen können, daß seinem Urlaubsantrag unter diesen besonderen Umständen entsprochen würde. Der für die Trunkenheitsfahrt verwirkten Gehaltskürzung stehe § 14 BDO entgegen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Er wendet sich gegen die Freistellung des Beamten im zweiten Anschuldigungspunkt. Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 Promille am nächsten Morgen sei die Leistungsfähigkeit des Beamten erheblich beeinträchtigt gewesen, wenn nicht sogar völlig beseitigt. Diesen Zustand habe er auch schuldhaft herbeigeführt, auch wenn er einen Teil des Alkohols erst nach dem Unfall zu sich genommen haben sollte. Anzeichen für einen Schock, der insoweit die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Beamten ausgeschlossen haben könnte, lägen nicht vor. Die gewährte Dienstbefreiung habe keine schuldbefreiende Wirkung, denn mit einer Dienstbefreiung habe der Beamte jedenfalls zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses noch nicht rechnen können.

8

II.

Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Einstellung des Verfahrens ist durch Beschluß zu bestätigen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 BDO).

9

Die Berufung ist unbeschränkt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die Freistellung des Beamten in einem Anschuldigungspunkt wendet. Der erkennende Senat hat daher den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.

10

Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich der Straftat an die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Für einen Lösungsbeschluß (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO) besteht kein Anlaß, denn der Beamte bestreitet selbst nicht, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug geführt und dadurch den festgestellten Schaden verursacht zu haben.

11

Abweichend von dem angefochtenen Urteil ist dem Beamten auch vorzuwerfen, daß er sich durch übermäßigen Alkoholkonsum fahrlässig in einen Zustand versetzte, der ihm eine ordnungsmäßige Dienstausübung unmöglich machte. Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß die Leistungsfähigkeit des Beamten bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar völlig beseitigt war. Mit einer solchen Wirkung seines Verhaltens hätte der Beamte bei genügender Überlegung zur Zeit der Aufnahme des Alkohols rechnen können und müssen. In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, ob der Beamte den Alkohol in vollem Umfang vor dem Unfall oder - wie das Bundesdisziplinargericht meint - zu einem erheblichen Teil erst nach dem Unfall aufnahm. In jedem Fall ist ihm die bei Dienstantritt bestehende Blutalkoholkonzentration zuzurechnen. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich in einem Schockzustand befand, als die Polizeibeamten mit ihm sprachen. Entscheidend ist allein sein Zustand zur Zeit der Alkoholaufnahme. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er sich zu dieser Zeit in einem Schockzustand befand. Vielmehr wußte er, was er tat, und war am nächsten Morgen sogar noch in der Lage, pünktlich zum Dienst zu erscheinen.

12

Sein Gesamtverhalten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG.

13

Eine Verfolgung ist nicht mehr zulässig, weil das Dienstvergehen höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte und inzwischen auch bei Ausklammerung der Laufzeit des Strafverfahrens mehr als zwei Jahre verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 BDO).

14

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, dann verwirkt, wenn besondere Umstände das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 43, 302). Solche besonderen Umstände fehlen hier (vgl. dazu auch Urteile vom 13. März 1980 - BVerwG 1 D 1.79 - und vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 99.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 63] und Beschluß vom 14. November 1980 - BVerwG 1 D 3.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 21]).

15

Der Alkoholisierungsgrad ist kein derartiger Umstand, denn die über 1,3 Promille liegende Alkoholisierung gehört bereits zum Straftatbestand und damit auch zur Pflichtverletzung des Beamten und kann nicht noch einmal als besonderer Umstand gewertet werden, überdies gibt es für einen außergewöhnlich hohen Alkoholisierungsgrad zur Zeit der Trunkenheitsfahrt keine Anhaltspunkte. Ein erheblicher Nachtrunk ist möglich und nach den vom Bundesdisziplinargericht hierzu angestellten Überlegungen sogar wahrscheinlich. Dienstliche Belange, deren Berührung als erschwerender Umstand in Betracht kommen kann, sind durch die Straftat nicht betroffen. Auch handelt es sich nicht um einen Wiederholungsfall, den typischen Fall eines erschwerenden und damit besonderen Umstands im erörterten Sinn. Hier kommt nur der Tatsache zusätzliche Bedeutung zu, daß der Beamte fahrlässig seine dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigte oder sogar aufhob. Dies ist aber noch kein Gesichtspunkt, der es bei einem sonst tadelfreien Beamten erforderlich machen würde, von der wegen der Trunkenheitsfahrt gebotenen Geldbuße abzugehen und auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Immerhin besaß der Beamte noch so viel Verantwortungsbewußtsein, daß er sich rechtzeitig zum Postamt begab, um die reibungslose Betriebsaufnahme an diesem Morgen zu ermöglichen. Die zwei Glas Bier an jenem Morgen trank er unwiderlegt erst, nachdem ihm Dienstbefreiung gewährt worden war. Der Vorwurf muß sich daher darauf beschränken, daß der Beamte in der vorausgegangenen Nacht fahrlässig nicht bedachte, daß er seinen Dienst unter erheblicher Restalkoholeinwirkung würde antreten müssen. Gegen den Beamten mag allerdings angeführt werden, daß er im August 1978 nicht zuletzt wegen des Verdachts der Dienstausübung unter Alkoholeinfluß aus dem Zustelldienst genommen wurde. Dieser Vorwurf ist aber nicht näher belegbar. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Beamte dazu gehört wurde oder ob es sich um interne Überlegungen des Postamts im Zusammenhang mit einer Umsetzung handelte. Hierauf kann daher der Übergang von einer Geldbuße auf eine Gehaltskürzung ebenfalls nicht gestützt werden.

16

Käme hiernach nur eine Geldbuße in Betracht, so ist das Verfahren gemäß §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO durch Beschluß einzustellen, weil seit dem Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung der Dauer des Strafverfahrens (§ 4 Abs. 3 BDO) mehr als zwei Jahre verstrichen sind (Tatzeit: 6./7. Januar 1979. Strafverfahren rechtskräftig beendet seit 30. Mai 1979). Der Umstand, daß bereits das Bundesdisziplinargericht das Verfahren, wenn auch mit unzutreffenden Erwägungen, eingestellt hat, steht einer Beschlußentscheidung nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO nicht entgegen (vgl. Beschluß vom 14. November 1980 - BVerwG 1 D 3.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 21]).

17

Da hier in der Sache kein Urteil gefällt worden ist, bedarf es auch nicht einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; es genügt, die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann