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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1981, Az.: BVerwG 6 C 85.79

Erstattung von dienstlichen Fahrtkosten ; Voraussetzung für eine Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 85.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 29.10.1976 - AZ: 11 K 1385/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1978 - AZ: VI A 48/77

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 354 - 364
  • ZBR 1982, 88

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B (Polizeizulage) gilt nur typische, mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbundene Aufwendungen ab. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten gesetzlich oder in anderer Weise besonders vorgesehen sind, schließt sie nicht aus.

  2. 2.

    Einer außerhalb der festgesetzten Dienstzeit oder nach Ableistung des von dem Beamten selbst zeitlich zu bestimmenden Dienstes erforderlichen Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle liegt ein "besonderer dienstlicher Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG NW (= § 23 Abs. 3 BRKG) zugrunde, wenn die dienstliche Verrichtung, zu der der Beamte die Dienststelle aufsuchen muß, zwar zu seinen Aufgaben, nicht aber zu den typischerweise regelmäßig von ihm zu erfüllenden Dienstgeschäften gehört.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Leiter der Flughafenbereitschaft der Polizei auf dem Flughafen N. In dieser Funktion war er an keinen Dienstplan und an keine festen Dienstzeiten gebunden, hielt jedoch in der Regel die Dienstzeiten der im Tagesdienst eingesetzten Beamten der Flughafenbereitschaft ein.

2

Unter dem 1. August 1974 und dem 1. Oktober 1974 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrkosten für zusätzliche Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück (insgesamt jeweils 14 km) aus folgenden Anlässen:

Mittwoch,19.Juni 1974:Kontrolle der Dienststelle,
Freitag,21.Juni 1974:Einsatz: Abflug Bundespräsident,
Sonntag,23.Juni 1974:Einsatz: Staatsbesuch Tito,
Montag,8.Juli 1974:Kontrolle der Dienststelle,
Samstag,20.Juli 1974:zwei Einsätze: Außenminister Chnoupek, israelisches Pansagierflugzeug,
Samstag,14.Sept 1974:Einsatz: Außenminister der Arabischen Liga,
Sonntag,15.Sept. 1974:Einsatz: Staatsbesuch Gromyko.
3

Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises lohnte die beantragte Fahrkostenerstattung durch Bescheid vom 25. Oktober 1974 mit der Begründung ab, bei den vom Kläger angeführten Fahrten habe es sich nicht um solche aus besonderem dienstlichen Anlaß im Sinne des § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG -) gehandelt, er habe sie vielmehr im Rahmen der ihm übertragenen regelmäßigen Dienstaufgaben durchgeführt.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er hat vorgetragen: Die Fahrten, für die er Fahrkostenerstattung verlange, habe er zusätzlich zu den üblichen Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück unternommen. Einige Einsatzfahrten habe er an Wochenendtagen unternehmen müssen, an denen er nach einer vorausgegangenen Dienstleistung an fünf Arbeitstagen keinen Dienst mehr hätte versehen müssen. Die übrigen Fahrten seien an Tagen erforderlich geworden, an denen er seinen regelmäßigen achtstündigen Dienst bereits vorher geleistet gehabt habe. Zwar obliegende ihm die Leitung der zusätzlichen Einsätze. Aus der Tatsache, daß ihm für die auf diese Einsätze entfallende Zeit Freizeitausgleich durch stundenweise Verkürzung des Dienstes während der normalen Dienststunden gewährt werde, ergebe sich aber, daß darin eine besondere dienstliche Inanspruchnahme zu sehen sei. Diese Form des Freizeitausgleichs führe indes nicht zur Einsparung von Fahrkosten, weil er die Dienststelle auch an den Tagen aufsuchen müsse, an denen ihm ein stundenweiser Freizeitausgleich gewährt werde. Stellten die zusätzlichen Einsätze aber eine besondere dienstliche Inanspruchnahme dar, dann könne ihm nicht zugemutet werden, die Kosten der dadurch notwendig werdenden zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle selbst zu tragen.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 25. Oktober 1974 und des Regierungspräsidenten Köln vom 29. April 1975 zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen vom 1. August 1974 und 1. Oktober 1974 Fahrkosten zu erstatten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die begehrte Fahrkostenerstattung stehe dem Kläger nicht zu, weil es sich bei den von ihm in seinen Erstattungsanträgen bezeichneten Einsatz- und Kontrollfahrten nicht um Fahrten "aus besonderem dienstlichem Anlaß" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 3 LRKG gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Fahrkostenerstattung nach diesen Vorschriften seien nur gegeben, wenn eine Fahrt dem Dienst des Beamten nicht eigentümlich und damit regelmäßig sei, sondern aus einem zusätzlichen dienstlichen Anlaß durchgeführt werde. Ob das der Fall sei, müsse anhand des speziellen Aufgabenbereichs des Beamten einschließlich der Regelung seiner regelmäßigen Arbeitszeit beurteilt werden. Hinsichtlich der Einsatz- und Kontrollfahrten des Klägers führe diese Beurteilung zu dem Ergebnis, daß es sich um gewöhnliche und regelmäßig notwendig werdende Fahrten zur Erfüllung der dem Kläger übertragenen speziellen dienstlichen Aufgaben handele, wenn die Fahrten auch außerhalb der normalen Bürodienst stunden und in unregelmäßigen Abständen durchzuführen seien. Als Leiter der polizeilichen Flughafenbereitschaft des Flughafens B. sei der Kläger weder an die normalen Bürodienststunden noch an einen vorgeschriebenen Dienstplan gebunden. Diese Regelung, die ihn von dem üblichen Dienstablauf freistelle, sei erkennbar zu dem Zweck getroffen worden, ihm eine seiner besonderen Funktion entsprechende zeitlich unabhängige, flexible Erledigung seiner Dienstaufgaben zu ermöglichen. Zu diesen Aufgaben gehöre die Leitung von Einsätzen anläßlich des Eintreffens oder des Abfluges sicherheitsgefährdeter Personen des politischen Lebens oder anläßlich sonstiger durch den Flughafenbetrieb hervorgerufener gefährlicher Situationen. Das gleiche gelte für die Kontrollen der Dienststelle, die er als deren Leiter in unregelmäßigen Abständen durchzuführen habe. Daraus folge, daß keine der angeführten Fahrten aus einem besonderen dienstlichen Anlaß durchgeführt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 3 LRKG rügt. Er trägt vor: Das Reisekostenrecht werde von dem Grundsatz der Kostenerstattung beherrscht. Dieser besage, daß dem Beamten die notwendigen Mehrauslagen zu erstatten seien, die ihm aus dienstlicher Veranlassung entständen. Davon sei auch bei der Auslegung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 3 LRKG verwendeten Begriffes "aus besonderem dienstlichem Anlaß" auszugehen. Es könne daher nur darauf ankommen, ob der Beamte zusätzlich zu den Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Dienst normalerweise erfordere, weitere Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle habe unternehmen müssen. Sei das der Fall, dann müsse davon ausgegangen werden, daß diesen Fahrten ein besonderer dienstlicher Anlaß im Sinne der angeführten Vorschriften zugrunde liege, ohne daß es darauf ankomme, ob die Fahrt der Wahrnehmung regulärer oder unvorhergesehen auftretender dienstlicher Aufgaben gedient habe.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 1976 zu ändern,

den Bescheid des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 25. Oktober 1974 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 29. April 1975 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Berufungsentscheidung verletzt materielles Recht.

11

Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Erstattungsverlangens des Klägers bildet § 23 Aus. 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG -) in der Fassung der Bekanntmachung; vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214). Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung des Beklagten - berufen, obwohl er - wie jeder Polizeivollzugsbeamte Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen - gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B im Rahmen der insoweit weiter zu beachtenden Bestimmungen eine Stellenzulage erhält.

12

Die im weiteren als Polizeizulage bezeichnete Stellenzulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erfüllt zwei Zwecke. Ausgehend von der Überlegung, daß die Zuordnung der Ämter der in ihrem Absatz 1 bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten und Soldaten nicht hinreichend berücksichtigt und deswegen eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung gerechtfertigt ist, soll sie die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten abgelten.

13

Unter "Besonderheiten des ... Dienstes" im Sinne dieser Regelung ist aber nicht alles zu verstehen, worin sich die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben von der üblichen Dienstgetaltung und dem regelmäßigen Dienstablauf in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung und im Friedenswehrdienst einerseits und von dem sonstigen Polizeidienst andererseits unterscheidet. Dieser Begriff bezeichnet vielmehr nur die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt werden. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung als einzelner schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Entscheidungen zu treffen (z.B. über den Gebrauch der Schußwaffe), und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. zu allem: Clemens/Millack u.a., Bundesbesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Vorbem, Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Anm. 2; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Vorbem. Nr. 9 zu BBesO A/B RdNr. 2, 9). Die Polizeizulage gilt hingegen nicht auch Jede individuelle Besonderheit des Dienstes ab, den der einzelne mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraute Beamte oder Soldat zu leisten hat. Ob er für solche Besonderheiten einen Ausgleich in Geld oder in der Form anderer dienstlicher Vergünstigungen - etwa durch die Gewährung zusätzlicher Freizeit - verlangen kann, beantwortet sich vielmehr nach den allgemeinen dazu erlassenen Vorschriften, die von der Zulagenregelung der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht verdrängt werden. Ein Beamter, der der in Nr. 9 Abs. 1 der genannten Vorbemerkungen bezeichneten Beamtengruppe angehört und dessen spezieller Aufgabenbereich individuelle Besonderheiten des Dienstablaufs oder der Dienstgestaltung bedingt, die für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nicht allgemein typisch sind, kann sonach nicht in Jedem Fall darauf verwiesen werden, daß auch dies mit der Polizeizulage abgegolten sei. So steht auch ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beispielsweise die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu (Clemens/Millack u.a., a.a.O., Anm. 5).

14

Die gleichen Grundsätze gelten, soweit die Polizeizulage bestimmte mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbundene Aufwendungen mit abgilt. Auch insoweit schließt ihre Gewährung lediglich das Verlangen aus, Aufwendungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbunden sind und deren Erstattung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - wie der mit dem Posten- und Streifendienst sowie mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr -, zusätzlich zur Besoldung abgegolten zu erhalten. Der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die gesetzlich besonders vorgesehen sind und deren Voraussetzungen im Einzelfall nachzuweisen sind, steht demgegenüber nichts entgegen. Das bestätigt im übrigen der Wortlaut der Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Denn bei dem dort - wenngleich nicht abschließend - bezeichneten Aufwand, der durch die Polizeizulage nicht abgegolten wird, handelt es sich um einen solchen, der nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben entstehen kann, dafür aber auch typisch ist.

15

Das Klagebegehren scheitert nach alledem nicht daran, daß der Kläger die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhält.

16

Nach § 23 Abs. 3 LRKG können dem Beamten die notwendigen Kosten solcher Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle erstattet werden, die er aus besonderem dienstlichem Anlaß unternehmen muß. Diese Regelung konkretisiert den das Reisekostenrecht ebenso wie das Umzugskostenrecht und die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung allgemein beherrschenden Gedanken, daß Fürsorgepflicht und Billigkeit es gebieten, den Beamten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen (vgl. dazu das zum Anspruch auf Trennungsgeld ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - [ZBR 1979, 309] mit weiteren Nachweisen), für den besonderen Fall, daß der Dienstherr einen Beamten zu dienstlichen Verrichtungen heranzieht, die diesen zwingen, den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle häufiger als üblich zurückzulegen. Diesem Grundgedanken entsprechend geht § 23 Abs. 3 LRKG davon aus, daß zwar alle Fahrten eines Beamten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle letztlich im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, also in aller Regel keinen privaten, sondern im weitesten Sinne einen "dienstlichen" Anlaß haben, daß sie aber nur ausnahmsweise auf Maßnahmen des Dienstherrn zurückgehen. Damit werden insbesondere die Fahrten, die der Beamte unternehmen muß, um seine Dienststelle zur üblichen Dienstleistung aufzusuchen und nach deren Ende in seine Wohnung zurückzukehren, aber auch weitere Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die er aus überwiegend persönlichem Interesse unternimmt - etwa um bei geteilter Arbeitszeit eine Mahlzeit in seiner Wohnung einzunehmen oder um die Wohnung mit Erlaubnis des Dienstvorgesetzten aus einem besonderen persönlichen Grund (z.B. Krankenbesuch, Einlassen von Handwerkern) aufzusuchen - von der Erstattung ausgenommen. Denn der Anlaß für alle derartigen Fahrten liegt nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern darin, daß der Beamte seine Wohnung im Rahmen des § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (= § 74 Abs. 1 BBG) so genommen hat, daß er die Dienststelle nur nach einer Kosten verursachenden Fahrt erreichen kann. Die ihm daraus erwachsenen Aufwendungen fallen nach dem dargestellten Grundgedanken des Reisekostenrechts ihm zur Last.

17

Dem Bereich des Dienstherrn ist hingegen der Anlaß für eine Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle zuzurechnen, wenn der Dienstherr den Beamten zu einer Zeit in Anspruch nimmt, zu der dieser sich nach der für ihn geltenden Arbeitszeitregelung zu Recht nicht in der Dienststelle, sondern in seiner Wohnung befindet und folglich von dort ein zusätzliches Mal zur Dienststelle fahren muß, um den angeordneten Dienst aufzunehmen. In diesem Fall liegt es nahe, daß ein "besonderer dienstlicher Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG für die Fahrt ursächlich ist. Dabei setzt die Vorschrift nicht voraus, daß der Beamte plötzlich und unvorhergesehen zum Dienst gerufen wird. Es kann sich auch um eine Inanspruchnahme handeln, die auf einer vorher festliegenden Dienstregelung (Einsatzplan usw.) beruht, welche den Beamten verpflichtet, die zusätzliche Fahrt von sich aus anzutreten. Entscheidend ist allein, daß sie nach Zeitpunkt und Anlaß zu der üblichen Dienstleistung des Beamten hinzutritt. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß im Einzelfall anhand des regelmäßigen Aufgabenbereichs und der durch ihn gekennzeichneten Funktion des Beamten sowie der für ihn geltenden Dienstzeitregelung beurteilt werden (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 1 BRKG Anm. 24). Er wäre indes verfehlt, dabei die Gesamtheit der möglichen, auf dem Dienstposten des betroffenen Beamten zu erfüllenden Aufgaben mit seiner regelmäßigen Aufgabenstellung gleichzusetzen - wie es das Berufungsgericht getan hat - und in der Konsequenz dessen auch jede nach Zeitpunkt und Anlaß aus den üblichen Aufgabenrahmen fallende dienstliche Inanspruchnahme als übliche Dienstleistung zu werten, weil die wahrzunehmende Aufgabe zu den dienstlichen Obliegenheiten des Beamten gehört. Eine solche Betrachtungsweise wäre nicht nur wirklichkeitsfremd, sie ließe auch den eingangs dargestellten Grundgedanken des Reisekostenrechts und die Tatsache außer Betracht, daß Erstattungsregelungen wie die hier zu beurteilende stets von typischen Sachverhalten ausgehen.

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Auch in Aufgaben- und Funktionsbereichen, in denen - wie bei der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben - die konkrete Aufgabenstellung und damit die Anforderungen an Zeit und Ort der Dienstleistung in einem gewissen Umfang von äußeren Geschehnissen abhängig sind, läßt sich ein Bestand von regelmäßig zu erfüllenden Dienstgeschärten gegen außergewöhnliche, wenngleich zu dem Aufgabenbereich des Beamten gehörende Dienst Verrichtungen abgrenzen. Zur üblichen und damit typischen Dienstleistung gehören auch dort nur die erstgenannten Dienstgeschäfte. Ihre Gesamtheit ergibt den regelmäßigen Aufgabenbereich des Beamten, den er im Rahmen seiner allgemeinen (sachlichen) Dienstleistungspflicht wahrzunehmen hat. Die mit ihrer Erfüllung verbundenen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle sind seiner Sphäre zuzurechnen und fallen damit nicht unter die Erstattungsregelung des § 23 Abs. 3 LRKG. Hingegen besteht ein über die regelmäßige Dienstleistung hinausgehender "besonderer dienstlicher Anlaß" zur dienstlichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Beamte zwar innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit zu Dienstverrichtungen herangezogen wird, die nach Gegenstand und Zeitpunkt außerhalb dieses Rahmens liegen, oder wenn er nach seiner dienstlichen Stellung gehalten ist, derartige Dienstleistungen aus eigenem Entschluß zu erbringen. Die engere Sicht des Berufungsgerichts würde den Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 23 Abs. 3 LRKG auf die Fälle beschränken, in denen ein Beamter außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs oder während einer Unterbrechung seiner zeitlichen Dienstleistungspflicht (Wochenende, Urlaub) zum Dienst herangezogen wird. Diese Auffassung findet indes nicht nur im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage, sie wird auch dem in der Vorschrift ausgeformten Grundgedanken nicht gerecht.

19

Die sonach erforderliche Bestimmung der regelmäßigen Dienstgeschäfte bereitet keine Schwierigkeiten, wenn der Beamte mit Aufgaben betraut ist, die er regelmäßig zu bestimmten festgesetzten Dienstzeiten in der Dienststelle zu erfüllen hat. In diesem Fall wird in der Regel jede dienstliche Inanspruchnahme außerhalb der Dienstzeit auf einem "besonderen dienstlichen Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG beruhen, sofern sie sich nicht zwangsläufig und regelmäßig aus der Aufgabenstellung des Beamten ergibt. Das letztere gilt beispielsweise für die Fahrten beamteter Mitarbeiter wissenschaftlicher Einrichtungen, die ihre Dienststelle außerhalb der Dienstzeit - etwa an Sonntagen - aufsuchen müssen, um Versichsabläufe zu kontrollieren oder Versuchstiere zu versorgen. Die dadurch notwendig werdenden zusätzlichen Fahrten zur Dienststelle haben ihre Ursache in der insgesamt besonderen dienstlichen Aufgabenstellung des Betroffenen, nicht aber in einer besonderen dienstlichen Inanspruchnahme im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG.

20

Auch bei Beamten, die von der Einhaltung bestimmter, in der Dienststelle abzuleistender Dienstzeiten ausgenommen sind, lassen sich nach diesen Kriterien Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle "aus besonderem dienstlichem Anlaß" gegen sonstige derartige Fahrten abgrenzen. Dabei ist davon auszugehen, daß es diesen Bediensteten nicht überlassen ist zu entscheiden, ob sie an den Tagen, an denen allgemein oder in ihrer Dienststelle Dienst zu leisten ist, ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen oder nicht. Sie dürfen nur bestimmen, wann sie ihrer Dienstpflicht nachkommen und - sofern die für sie geltenden Dienstregelungen das zulassen - wo sie das tun. Beispielhaft ist dafür der richterliche Dienst. Auch ein solcher Bediensteter kann nicht gänzlich darauf verzichten, seine Dienststelle mehr oder weniger häufig und letztlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufzusuchen und seinen Dienst zumindest zum Teil dort zu versehen. Ist er - wie der Kläger es war - nur berechtigt, den Zeitpunkt seiner Dienstleistung, aber nicht deren Ort zu bestimmen, muß dies sogar in dem durch die Arbeitszeitszeitregelung festgelegten zeitlichen Gesamtumfang regelmäßig geschehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die dadurch notwendig werden, sind bei einem solchen Bediensteten wie bei einem an feste Dienstzeiten gebundenen und zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichteten Bediensteten aus den bereits dargelegten Gründen seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen und deswegen nicht erstattungsfähig. Wird ein Beamter, der den Zeitpunkt seiner Dienstleistung bestimmen kann und der in seine Wohnung zurückgekehrt ist, nachdem er seiner zeitlichen Dienstleistungspflicht in dem von ihm gewählten Zeitraum nachgekommen ist, nochmals zum Dienst gerufen, dann kann die damit verbundene weitere Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und zurück auf einem "besonderen dienstlichen Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG beruhen. Ob das der Fall ist, läßt sich, wie dargelegt, nur nach seiner konkreten Aufgabenstellung berurteilen.

21

Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

22

Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, deren Kosten der Kläger erstattet verlangt, sind teils aus Anlaß ihm obliegender unvermuteter Kontrollen des Dienstbetriebes in der von ihm geleisteten Dienststelle, teils aus Anlaß von Einsätzen zur Sicherung schutzbedürftiger Personen und Sachen entstanden, die jeweils außerhalb der nach seinem eigenen Entschluß bereits abgeleisteten regelmäßigen Dienstzeit durchgeführt worden sind.

23

Nach den zuvor dargestellten Maßstäben handelt es sich bei den Fahrten zur Kontrolle der Dienststelle nicht um solche aus "besonderem dienstlichein Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKS. Denn die überraschende Überprüfung des Dienstbetriebes gehört in Dienststellen, die ständig zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben bereit sein müssen, zu den üblichen Aufgaben des Dienststellenleiters. Im Rahmen der insgesamt besonderen Aufgabenstellung dieses Beamten ist sie mithin Teil seiner üblichen Dienst auf gaben, wenn sie auch ihrem Zweck entsprechend unregelmäßig und außerhalb der Zeiten durchgeführt werden muß, in denen der Dienststellenleiter seinen regelmäßigen Dienst in der Dienststelle versieht. Seine Fahrten zur Durchführung derartiger Kontrollen sind mit denen eines Beamten vergleichbar, der eine Versuchseinrichtung auch außerhalb der Dienstzeit zu überwachen hat. In beiden Fällen beruhen die Fahrten auf der Eigenart der übertragenen Aufgabe und Rind Teil von deren regulärer Erfüllung. Das schließt die Erstattung der durch sie verursachten Kosten gemäß § 23 Abs. 3 LRKG aus.

24

Anderes gilt möglicherweise für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Kläger unternommen hat, um besondere Einsätze zu leiten, die erforderlich wurden, nachdem er den üblichen Dienst in der von Ihm selbst bestimmten Zeit bereits abgeleistet hatte. Die Leitung dieser Einsätze konnte für den Kläger eine außergewöhnliche, nicht zu seinem üblichen Dienst gehörende Dienstvorrichtung darstellen, obwohl sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu den ihm übertragenen Aufgaben gehörte. Ob das der Fall war, läßt sich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Es bedarf hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß. Sie wird zunächst zu ermitteln haben, welche Aufgaben dem Kläger in seiner Funktion als Leiter der polizeilichen Flughafenbereitschaft des Flughafens K. im einzelnen obgelegen haben. Sodann wird sie ausgehend von dem oben entwickelten Maßstab festzustellen haben, ob die Leitung der hier zu beurteilenden Einsätze nach ihrer Häufigkeit und nach ihrem Gewicht im Verhältnis zu seinen sonstigen Aufgaben den regelmäßig von ihm zu erfüllenden Dienstgeschäften zuzurechnen war oder ob es sich dabei um eine aus dem Rahmen des üblichen Dienstes fallende Aufgabe handelte. Nur wenn die weitere Sachaufklärung das letztere ergibt, lag den Einsatzfahrten des Klägers ein "besonderer dienstlicher Anlaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 LRKG zugrunde.

25

Sollten die noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu diesem Ergebnis führen, dann sind auch damit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten über die vom Kläger begehrte Kostenerstattung gegeben. Der Beklagte kann vielmehr nur dann dazu verpflichtet werden, den Kläger erneut zu bescheiden, wenn die zusätzlichen Einsatzfahrten des Klägers auch unumgänglich erforderlich waren, die dadurch verursachten Kosten also notwendig entstanden sind. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger dienstlich verpflichtet war, das Gebot der Sparsamkeit zu beachten und dementsprechend erstattungsfähige Aufwendungen nur in dem unumgänglichen Maße entstehen zu lassen. Diese Voraussetzung für die Kostenerstattung wäre nicht erfüllt, wenn der Kläger die zusätzlichen Fahrten hätte vermeiden können, indem er die Zeit seiner regulären Dienstleistung im Rahmen seiner freien Bestimmungsbefugnis so gelegt hätte, daß sie den Einsatzzeitpunkt eingeschlossen hätte. Das setzte allerdings voraus, daß ihm die Einsatzzeitpunkte jeweils rechtzeitig vorher bekannt waren und daß er seine sonstigen dienstlichen Aufgaben bei einer entsprechenden zeitlichen Dienstgestaltung ordnungsmäßig erfüllen konnte. Auch hierzu muß das Berufungsgericht ergänzende tatsächliche Feststellungen treffen. Ergeben sie, daß der Kläger alle zusätzlichen Einsatzfahrten oder einige von ihnen durch entsprechende persönliche Dienstplanung hätte.vermeiden können, dann ist sein Erstattungsverlangen insoweit unberechtigt. Der Kläger müßte sich unter reisekostenrechtlichem Blickwinkel so behandeln lassen, als wäre er zum Zeitpunkt des Einsatzes in der Dienststelle anwesend gewesen und hätte dort seinen regulären Dienst versehen. Waren die zusätzlichen Einsatzfahrten hingegen nicht oder nicht sämtlich zu vermeiden, dann wird der Beklagte zu verpflichten sein, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Netteeheim ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Becker
Ernst