Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1981, Az.: BVerwG 5 C 96/80
Zustellung durch die Post; Eingeschriebener Brief; Tag der Aufgabe zur Post; Aktenvermerk; Einlieferungsschein; Kleben auf die Urschrift; Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 96/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 08.04.1980 - AZ: V E 497/79
- VGH Hessen - 26.08.1980 - AZ: IX OE 36/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 596 (amtl. Leitsatz)
- RPfleger 1982, 30
Amtlicher Leitsatz
Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) kann der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten dadurch vermerkt werden, daß der Einlieferungsschein auf die in der Akte befindliche Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks geklebt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der beklagte Träger der Sozialhilfe fordert vom Kläger nach § 92 a Abs. 1 BSHG Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, die er in der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. August 1978 der Ehefrau des Klägers und den aus der Ehe hervorgegangenen drei Kindern in Gestalt von Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte, insgesamt 29 095 DM. Den Widerspruch des Klägers gegen einen dahin lautenden Bescheid wies der Kreisausschuß des Beklagten am 9. November 1979 zurück. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. Der Einlieferungsschein, der den Tagesstempel des Postamtes Fulda 2 "13.11.79" ausweist, ist auf das in der Akte des Beklagten befindliche Original der Verfügung, die unter anderem den Widerspruchsbescheid wiedergibt, geklebt.
Die vom Kläger erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht am 19. Dezember 1979 eingegangen; sie ist als verspätet erhoben abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung aus demselben Grund zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der mit einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung versehene, dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes übersandte Widerspruchsbescheid habe als am 16. November 1979 zugestellt gegolten. Die Aushändigung des Briefes an die Ehefrau sei zulässig gewesen. Die Verbindung des Einlieferungsscheins mit dem Widerspruchsbescheid mittels Aufklebens erfülle das gesetzliche Erfordernis, daß der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken sei. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehle es - sofern man sie überhaupt von Amts wegen erwägen könne - an Gründen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes; damit, daß der Einlieferungsschein zu der Akte genommen werde, werde dem Erfordernis, den Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken, nicht genügt, weil hierdurch lediglich die Akte vervollständigt werde, ohne daß nachprüfbar sei, wer zu welchem Zeitpunkt die Akte vervollständigt habe. Der Kläger hält daher seine Klage für rechtzeitig erhoben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Zu Recht hat auch das Berufungsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig angesehen. Sein Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Es hat die §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 3 Satz 1 und 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a seines Änderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 789) - VwZG - richtig angewendet.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1979 durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (siehe § 29 der Postordnung vom 16. Mai 1963 [BGBl. I 3. 341] - PostO -) war rechtswirksam. Da der Brief am 13. November 1979 zur Post gegeben wurde, galt er nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG als am 16. November 1979 zugestellt. Für den Zugang zu einem späteren Zeitpunkt besteht kein Anhalt. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übergabe des Briefes an die Ehefrau des Klägers war nach § 50 Abs. 1 PostO zulässig.
Der Tag der Aufgabe zur Post ist in der Akte des Beklagten entsprechend der in § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 VwZG normierten Anforderung vermerkt. Dazu braucht auf den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 11. März 1974 (VerwRspr. 26, 761) dargestellten Meinungsstreit darüber nicht eingegangen zu werden, ob § 4 Abs. 2 VwZG eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinn des § 9 Abs. 1 VwZG ist, von deren Beachtung also die Rechtswirksamkeit der Zustellung abhing. Auf jeden Fall konnte der "Vermerk" dadurch angebracht werden, daß das mit dem Aktenzeichen versehene Original des Einlieferungsscheins (siehe § 29 Abs. 3 PostO) auf das Original der Verfügung, deren Nummer 1 der Widerspruchsbescheid ist, geklebt wurde. Mit diesem Einlieferungsschein hat der Postbedienstete nämlich beurkundet, daß der Brief am 13. November 1979 eingeliefert worden ist. Die Aufnahme dieser Urkunde in die Akte des Beklagten weist den Tag der Aufgabe zur Post weit verläßlicher aus als ein nachträglich in die Akte aufgenommener Vermerk, der nicht einmal das Namenszeichen des Bediensteten erfordert hätte. Angebracht werden müßte ein solcher Vermerk, wenn sich die Behörde eines sogenannten Einschreibebuchs bedienen würde mit der Folge, daß Einlieferungsscheine nicht gefertigt würden. Ist aber durch die feste Verbindung des Einlieferungsscheins mit dem zuzustellenden Schriftstück in der einschlägigen Akte der Behörde der Tag der Aufgabe zur Post verläßlich vermerkt, dann braucht dieser Tag nicht zusätzlich vermerkt zu werden. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in dieser auch beim erkennenden Gericht üblichen Handhabung bei Zustellungen mittels eingeschriebenen Briefes nicht eine bloße Vervollständigung der Akten. Der Kläger übersieht den oben geschilderten Vorgang der Beurkundung, auf den es nach dem Inhalt sowie nach Sinn und Zweck des § 4 VwZG allein ankommt. Die Fragen, wer die Akte vervollständigt hat und wann, ist für die Zustellung und die Beweisbarkeit ihres Tages unerheblich.
Da dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung angefügt ist, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht und keine unrichtigen Zusätze enthält, die geeignet gewesen sein könnten, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, wurde die Frist für die Erhebung der Klage von einem Monat in Lauf gesetzt. Auf der Grundlage der Fiktion der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16. November 1979 begann die Klagefrist am 17. November 1979 zu laufen; sie lief am Montag, dem 17. Dezember 1979, ab, weil der 16. Dezember 1979 ein Sonntag war (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB). Damit, daß die Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht erst am Mittwoch, dem 19. Dezember 1979, eingegangen ist, ist die Klage verspätet erhoben worden.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) ausgeschlossen hat, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen hat der Kläger insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.