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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1981, Az.: BVerwG 8 C 20/81

Bordsteine; Kosten; Gemeinde; Abrechnung; Tiefenbegrenzung; Satzung; Erschließungsvorteil; Grundstück ; Ermessen; Nachbarschaft; Artzuschlag; Verteilungsmaßstab

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 20/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 308 - 316
  • NVwZ 1982, 246-249 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Kosten für Bordsteine sind nach erklärter Wahl der Gemeinde zusammen mit den Fahrbahnkosten oder den Kosten für die Bürgersteige abzurechnen. Dagegen kann keine Selbständige Abrechnung erfolgen.

2. Fehlt eine Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete, ist die Satzung deswegen nicht unwirksam. Da der Erschließungsvorteil bei überdurchschnittlich tiefen Grundstücken in unbeplanten Gebieten geringer ist, ist es rechtlich allerdings nicht unbedenklich, von einer Tiefenbegrenzung abzusehen. Bei einer Tiefenbegrenzung von 30 oder 50 m hat die Gemeinde Ermessen. Sie kann unmittelbar aufgrund Gesetzes erfolgen und muß nicht in der Satzung geregelt werden. Der Verteilungsmaßstab muß sich nicht an der zulässigen Nutzung orientieren, sondern kann auf das Maß der in der Nachbarschaft überwiegenden, durchschnittlichen Nutzung abstellen

3. Die Anforderungen sind bei Artzuschlägen von 10 v. H. auf die Summe der Grundstücks- und Geschoßflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke erfüllt. Für nichtbeplante Gebiete ist ein Tiefenbegrenzung im Verteilungsmaßstab unter Umständen entbehrlich.