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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1981, Az.: BVerwG 5 C 46/80

Sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff; Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrages; Rentner; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 46/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 16.03.1978 - AZ: 1 K 1146/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.08.1979 - AZ: OVG VIII A 1085/78

Fundstellen

  • BVerwGE 621, 275 - 580
  • BVerwGE 62, 275 - 280
  • DVBl 1982, 854 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1981, 311
  • NDV 1981, 281
  • ZfS 1982, 58

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Gewerkschaftsbeitrag eines Rentners eine mit der Erzielung des (Renten-)Einkommens verbundene notwendige Ausgabe ist, die bei der Bemessung der Sozialhilfe vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
uf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. März 1978 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Gewährung der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1. Dezember 1976 bis zum 30. Juni 1977 den Betrag als einsetzbares Einkommen außer Ansatz zu lassen, den der Kläger als Beitrag an die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands entrichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 1976 und der Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes ... vom 30. Juni 1977 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1893 geborene Kläger lebt seit Februar 1976 in einem Blindenaltenheim. Da das Altersruhegeld (damals 1 417,30 DM monatlich) und eine Zusatzrente (damals 191,10 DM monatlich), die der Kläger aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn bezieht, nicht ausreichten, die Heimpflegekosten zu decken, gewährte der Beklagte Hilfe zur Pflege, indem er die Heimpflegekosten übernahm sowie dem Kläger ein Taschengeld von 80 DM und ein zusätzliches Taschengeld von 54 DM monatlich gewährte. Zugleich vereinnahmte er die Rentenbezüge. Dabei ließ er zunächst 10,50 DM frei, die der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (seit 1910) an diese als Monatsbeitrag entrichtete. Später stellte der Beklagte sich auf den Standpunkt, daß dieser Beitrag nicht vom einzusetzenden Renteneinkommen abgesetzt werden dürfe; denn dabei handele es sich nicht um eine Ausgabe, die im Sinne des § 76 BSHG mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbunden sei; Rente zähle nach dem Einkommensteuerrecht nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Mit der schließlich erhobenen Klage hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Sie sind der Ansicht: Nach dem Sozialhilferecht zähle Rente nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu den "anderen Einkünften". Bei diesen sei - anders als bei jenen - die Absetzung von Werbungskosten, denen der Gewerkschaftsbeitrag zuzurechnen sei, nicht vorgesehen. Ein Rentner brauche auch nicht einen Gewerkschaftsbeitrag zu entrichten, um sein Renteneinkommen zu erzielen. Die Koalitionsfreiheit werde nicht berührt. Dem Kläger werde nicht verwehrt, Mitglied der Gewerkschaft zu bleiben. Er könne den Beitrag aus dem ihm zur Verfügung stehenden Taschengeld bezahlen.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er meint, daß eine verfassungskonforme Auslegung des§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Rente der perpetuierte Lohn des Arbeitnehmers sei, die Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrages als einer mit der Ersielung des Renteneinkommens verbundenen notwendigen Ausgabe rechtfertige.

4

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet, weil zwischen der Entrichtung eines Gewerkschaftsbeitrages durch einen aktiven Arbeitnehmer und durch einen Rentner Parallelen und "Querverbindungen" bestünden.

5

II.

Die - zulässige - Revision ist begründet. Die Vorinstanzen hätten der Klage stattgeben müssen, weil bei der Ermittlung des für die Deckung des Bedarfs in besonderer Lebenslage zumutbar einzusetzenden Einkommenteiles der vom Kläger entrichtete Gewerkschaftsbeitrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von dem Renteneinkommen abzusetzen ist.

6

Die Rentenbezüge des Klägers sind Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes; sie sind Einkünfte in Geld (§ 76 Abs. 1 BSHG). Auch für sie gilt daher, daß unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 ESHG) Einkommen nur "bereinigt" einzusetzen ist, d.h. nach Absetzung der Beträge, die in Absatz 2 des § 76 BSHG für absetzbar erklärt sind. Abzusetzen sind mithin auch bei einem Renteneinkommen die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nummer 4 dieser Vorschrift).

7

An dieser gesetzlichen Regelung ändert die ihrer Durchführung" dienende Verordnung vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch die Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234), mit der die Bundesregierung entsprechend der ihr in § 76 Abs. 3 BSHG erteilten Ermächtigung Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmt hat, nichts. Es ist also nicht entscheidend, daß nach § 3 Abs. 1 der Verordnung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgezählten Bezüge sind, daß nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung - vergleichbar der im Einkommensteuerrecht getroffenen Regelung (siehe § 22 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a EStG) - Renten "andere Einkünfte" sind und daß § 8 der Verordnung - anders als § 3 der Verordnung - keine Regelung gerade über die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Ausgaben, notwendige Beiträge für Berufsverbände umfassend, enthält.

8

Die Frage nun, ob der von einem Hilfeempfänger, der Rentner ist, entrichtete Gewerkschaftsbeitrag (Beitrag zu einem Berufsverband) sozialhilferechtlich eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe ist, läßt sich nicht aus dem Einkommensteuerrecht beantworten. Zwar knüpft die Verordnung zur Durchführung des§ 76 BSHG vielfältig an Regelungen des Einkommensteuerrechts an und nimmt wiederholt Normen des Einkommensteuergesetzes in Bezug. So sind insbesondere bei der Aufzählung dessen, was einerseits nach dem Einkommensteuerrecht "Werbungskosten" sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 3, 4, 5 und 6 EStG) und was andererseits zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG gehört (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 der Durchführungsverordnung), Parallelen unübersehbar. Jedoch ebenso auffällig sind Abweichungen. Hinzuweisen ist im hier interessierenden Zusammenhang auf die schon erwähnte Abgrenzung der "anderen Einkünfte" von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Durchführungsverordnung (siehe die §§ 3 und 8). Zu den "anderen Einkünften" zählen auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten Bezüge, die einkommensteuerrechtlich jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Auch die Begriffsbestimmung "Werbungskosten" in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weicht von § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG ab. Darauf weist der Oberbundesanwalt zutreffend hin wie auch darauf, daß im Sozialhilfebereich über die Berücksichtigungsfähigkeit der konkreten Ausgabe nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden ist. Die unterschiedlichen Zwecksetzungen der jeweiligen gesetzgeberischen Anliegen bedingen abweichende Regelungen, die unterschiedliche rechtliche Schlußfolgerungen nach sich ziehen müssen. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Gewerkschaftsbeitrag eines Rentners nach dem Einkommensteuerrecht als Werbungskosten, also steuermindernd, berücksichtigt werden könnte, eine Frage, die sich nach der vom Oberbundesanwalt mitgeteilten Ansicht des Bundesministers der Finanzen nicht ohne weiteres entscheiden läßt und hinsichtlich der die Vorinstanzen zu Recht auf die Entscheidungskompetenz der Finanzgerichte hingewiesen haben. Wäre diese Frage zu verneinen, so müßte eine sich daran anlehnende Nichtberücksichtigung der Gewerkschaftsbeiträge im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG bereits deshalb als fragwürdig gelten, weil Sozialversicherungsrenten ohnehin weitgehend einkommensteuerfrei sind.

9

Der Bezug von Rente erfüllt zunächst das Tatbestandsmerkmal "Erzielung des Einkommens". Der Begriff der Erzielung setzt hier nicht eine finale Tätigkeit voraus. Das zeigt ein Vergleich mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch sie werden "erzielt" (vgl. § 6 der Durchführungsverordnung). Die Verzinsung des Kapitalvermögens kann sich ohne Zutun seines Inhabers vollziehen, so jedenfalls bei bereits angelegtem ererbten Kapital.

10

Der Beitrag zu einem Berufsverband (Gewerkschaft) ist mit der Erzielung des Einkommens schon dann "verbunden", wenn die Zielrichtung der Tätigkeit des Berufsverbandes zu der Einkunftsart in einer Beziehung steht. Diese Voraussetzung braucht nicht näher begründet zu werden, wenn es um den Gewerkschafzsbeitrag in bezug auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit geht. Sie trifft aber auch auf die Altersversorgung zu, die die Frucht einer derartigen langjährigen Erwerbstätigkeit ist. Dem Begriff "verbunden" ist nicht das Merkmal der Unmittelbarkeit in dem überdies verschärften Sinn eigen, daß ohne die Ausgabe die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre. Das gilt gerade für einen hier in Rede stehenden Gewerkschaftsbeitrag. Besteht das Einkommen im Entgelt für nichtselbständige Arbeit, dann ist der Beitrag nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Durchführungsverordnung eine mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundene Ausgabe (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG), obwohl die Ausübung der nichtselbständigen Arbeit die Mitgliedschaft in einem Berufsverband (Gewerkschaft) nicht voraussetzt. Der Beitrag zum Berufsverband (Gewerkschaft) wird nicht anders behandelt als die für die Erwerbstätigkeit unmittelbar notwendigen Ausgaben, etwa für Arbeitsmittel, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Führung eines doppelten Haushaltes. Da der in § 76 Abs. 1 und 2 BSHG verwendete Begriff "Einkommen" die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Rente als "anderen Einkünften" unterschiedslos erfaßt, verbietet sich eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs "verbunden" je nach der Art des Einkommens; mit anderen Worten: Der Gewerkschaftsbeitrag des Rentners ist mit der Erzielung des Renteneinkommens so verbunden wie der Gewerkschaftsbeitrag des erwerbstätigen Arbeitnehmers mit dem von diesem erzielten Arbeitseinkommen.

11

Eben diese Gründe bestimmen wesentlich das Verständnis der "Notwendigkeit" der Ausgabe. Zwischen dem "Nutzen", den das Wirken des Berufsverbandes (der Gewerkschaft) einerseits für den noch Erwerbstätigen (den Arbeitnehmer) hat - ein Wirken, das erst durch die Mitgliedschaft des einzelnen möglich wird und für dessen Erfolg die Zahl der Mitglieder von nicht unerheblicher Bedeutung ist -, und dem "Nutzen", den es andererseits für den aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Erwerbstätigen (Arbeitnehmer) hat, besteht gewiß ein Unterschied. Jedoch ist dieser gradueller, aber nicht qualitativer Art. Zutreffend weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß die Entwicklung der Renten von derjenigen der Arbeitseinkommen abhängt; des weiteren darauf, daß der Rentner durch seine Gewerkschaft in Verfahren vor dem Sozialgericht Rechtsschutz erhält und daß er aufgrund seiner Mitgliedschaft die Möglichkeit erhält, stärker auf wichtige Angelegenheiten des Trägers der Rentenversicherung Einfluß zu nehmen; denn die Sozialversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit von Versicherten und Arbeitgebern ausgeübter Selbstverwaltung, in deren Organen die Gewerkschaften vertreten sind und so Einfluß unter anderem auf die Höhe von Leistungen nehmen können.

12

Soweit die Notwendigkeit der Ausgabe auch durch ihre Höhe bestimmt werden könnte, gibt der in Frage stehende Monatsbeitrag von 10,50 DM keinen Anlaß, Zweifel zu hegen; ebensowenig zu grundsätzlichen Überlegungen dazu, wo die Grenzen für eine Anerkennung der Notwendigkeit liegen könnten.

13

Da aus diesen Gründen bei der Bemessung der Hilfe zur Pflege, die im hier maßgeblichen Zeitraum zu gewähren war, der vom Kläger entrichtete Gewerkschaftsbeitrag als mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe anzusehen ist, kann dahinstehen, ob er nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG als Beitrag zu einer ähnlichen Einrichtung hätte abgesetzt werden können - dies allerdings nur teilweise -, weil er nach dem Vortrag des Klägers auch der Finanzierung von Sterbegeldzahlungen der Gewerkschaft dienen soll.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.