Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1981, Az.: BVerwG 2 WD 3/81
Maß des Verschuldens an der Herbeiführung eines Vollrausches; Berücksichtigung von Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzung bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Verhängung eines Beförderungsverbots zur Ahndung einer Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 3/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 18887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.09.1980 - AZ: 6 VL 4/80
Rechtsgrundlagen
- § 8 S. 1 WDO
- § 323a StGB
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Kahle, Oberleutnant Schumacher als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. September 1980 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der die Fachhochschulreife besitzt, wurde zum 2. Juli 1973 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zustimmte - sein Vater war bereits 1966 verstorben -, wurde er am 1. Februar 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine nach mehrfacher Verlängerung auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1981 enden.
Der Soldat wurde als Raketenartillerist ausgebildet, erhielt auf dem Unteroffiziergrundlehrgang Begleitdienst die Abschlußnote "ausreichend" und wurde seit dem 1. Juli 1974 als Artillerieunteroffizier verwendet und mit Wirkung vom 1. September 1974 zum Unteroffizier befördert. Auf seinen Antrag zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen, bestand er die Offizierprüfung im 43. Offizieranwärterlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde am 5. Oktober 1976 zum Fachhochschulstudium Maschinenbau zur Hochschule der Bundeswehr München versetzt. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Leutnant befördert, aber mit Wirkung vom 29. Dezember 1977 wegen endgültigen Nichtbestehens der Vorprüfung im Fachhochschulstudiengang vom Studium abgelöst und nach vorangegangener Kommandierung zum 1. Februar 1973 als Zugführeroffizier zur Ausbildungskompanie ... in K. versetzt. Nachdem er vom 4. April bis 29. September 1978 erfolgreich am 9. Offizierlehrgang A 2 an der Offizierschule des Heeres in H. teilgenommen hatte, wurde er zum 1. Januar 1979 zur 5./Raketenartilleriebataillon ... in K. die später in 4./Raketenartilleriebataillon ... umbenannt wurde, versetzt und dort als Zugführeroffizier und Batterieoffizier verwendet. Auf diesem Dienstposten erhielt er die Beurteilungen "befriedigend" und "ziemlich gut".
Der Zentralregisterauszug über den Soldaten enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weiteren Eintragungen. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 3. Dienstaltersstufe in Höhe von 2.355,24 DM brutto, 1.963,40 DM netto. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird er eine Übergangsbeihilfe von ca. 13.500 DM und Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten in Höhe von ca. 1.690 DM brutto, 1.450 DM netto erhalten.
Der Soldat beabsichtigt, das Fachhcchschulstudium "physikalische Technik" aufzunehmen. Er unterstützt nach seinen glaubhaften Angaben seine Mutter mit einem monatlichen Betrag von 300 DM und seinen jüngeren Bruder, der nach Ableistung des Ersatzdienstes Medizin studieren will, mit einem monatlichen Betrag von 250 DM.
II
Im September 1978 kam es zu einer. Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 21. Juni 1979 - 113 - 6/79 - 36/41 Ls 4/79 -, rechtskräftig seit dem 29. Juni 1979, wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In den mit Verfügung des Kommandeurs der 6. Panzergrenadierdivision vom 17. August 1979 durch Übergabe an den Soldaten am 30. August 1979 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 1980 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt in der Hauptverhandlung vom 23. September 1980 ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) für erwiesen, stellte aber das Verfahren ein.
Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, traf eigene ergänzende Feststellungen und ging von folgenden Sachverhalt aus:
Am 26. September 1978 feierte der Soldat zusammen mit Kameraden von ca. 19.00 Uhr an den erfolgreichen Lehrgangsabschluß an der Offizierschule des Heeres in H.. Dabei nahm er, obwohl er sonst nur Bier trinkt, auch andere alkoholische Getränke (Obstler) in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich. Überdies hatte er damals wegen dauernder Magenbeschwerden vom Arzt Beruhigungstabletten, und zwar Bellergal, verordnet bekommen und diese seit etwa einer Woche und auch noch am 26. September - in welcher Dosierung, war nicht mehr feststellbar - eingenommen. Die nervösen Magenbeschwerden des Soldaten waren neben der lehrgangsbedingten Anstrengung möglicherweise durch die zusätzliche nervliche Belastung verursacht, die sich für ihn aus der kurz vorher empfangenen Nachricht ergab, daß sich bei seiner Schwester, der bereits wegen Krebses ein Bein hatte amputiert werden müssen, Metastasen gebildet hatten und sie sich deshalb einer Lungenoperation unterziehen müsse. Der reichliche Alkoholgenuß führte dazu, daß das Erinnerungsvermögen des Soldaten aussetzte und ihm lediglich noch bewußt war, daß er nach der Hörsaalfeier von zwei Kameraden mit in eine Diskothek genommen wurde, wo sie zwei Mädchen (eines war das spätere Opfer) kennenlernten. In den frühen Morgenstunden kam der Soldat mit der Krankenpflegerin Christine B. in deren Wohnung, weil er sie um einen Kaffee gebeten hatte. Dort warf er sie gegen 5.00 Uhr auf das Bett, setzte sich auf sie und drückte zunächst mit den Daumen in ihre Augen, um ihre Gegenwehr auszuschalten. Anschließend entkleidete er sie und führte mit Gewalt mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, wobei es jedoch nicht zum Samenerguß kam. Der Soldat befriedigte sich vielmehr nach dem Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in Gegenwart des Mädchens selbst. Er war zu dieser Zeit schuldunfähig, weil er sich durch vorhergehenden übermäßigen Alkoholgenuß fahrlässigerweise in einen Vollrausch versetzt hatte.
Das Sichberauschen würdigte die Kammer als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht, sich im außerdienstlichen Bereich so zu verhalten, daß dadurch die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), die Vergewaltigungstat als objektiven Verstoß gegen dieselbe Pflicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), das Fehlverhalten insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus: Die im Zustand des Vollrausches begangene objektiv pflichtwidrige Handlung wiege sehr schwer. Allerdings habe bereits das Strafgericht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung festgestellt, weil sich das Opfer leichtsinnig verhalten habe. Das Maß der Schuld, das den Soldaten an der Berauschung treffe, sei gering. Nach seiner glaubhaften Einlassung sei es bei ihm damals zum ersten Mal zu einer solchen Alkoholisierung gekommen. Es sei verständlich, daß im Kameradenkreis der erfolgreiche Abschluß des Offizierlehrgangs gefeiert worden sei. Hinzu komme, daß der Soldat damals an Magenbeschwerden gelitten habe, deren Ursache nicht nur die Lehrgangsanstrengung, sondern auch die familiären Umstände des Soldaten gewesen seien. Die Nachricht von der Erkrankung seiner Schwester habe ihn in eine depressive Stimmung versetzt, so daß er dem Alkohol stärker als üblicherweise zugesprochen habe. Unter diesen Umständen erscheine selbst ein Beförderungsverbot noch als eine überhöhte Maßnahme. Eine Gehaltskürzung könne jedoch nicht mehr verhängt werden; denn sie sei gemäß § 8 WDO neben der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig, die hier nicht vorlägen. Das disziplinargerichtliche Verfahren habe daher gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt werden müssen.
Gegen dieses ihm am 10. Dezember 1980 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1980, der am 29. Dezember 1980 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil im Ausspruch über das Disziplinarmaß aufzuheben und den Soldaten zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Den Zumessungserwägungen der Kammer könne nicht gefolgt werden; sie habe zuwenig das Gewicht der im Vollrausch begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlung beachtet, hingegen dem Verschuldensgrad bei der Herbeiführung des Rauschzustandes ein übergroßes Gewicht zugemessen. Die Schwere der in diesem schuldunfähigen Zustand begangenen Handlung dürfe aber nicht unterbewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe sei hier ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt, zumal nicht unvorhersehbar gewesen sei, daß es durch übermäßigen Alkoholgenuß zu sexuellen Ausschreitungen kommen könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung erwies sich als begründet.
Der Soldat hat im Zustand des Vollrausches eine so schwerwiegende - objektive - Pflichtenverfehlung begangen, daß sie mit einer Gehaltskürzung - die nach § 8 Satz 1 WDO zur Einstellung des Verfahrens führen mußte - nicht angemessen geahndet werden könnte.
Richtig ist zwar, daß das - fahrlässige - Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung des Vollrausches nicht allzu schwer wiegt. Anlaß seines Alkoholkonsums war der erfolgreiche Abschluß des Offizierlehrgangs. Das Bestehen der Offizierprüfung wir nach dem Scheitern seines Studiums für die weitere Laufbahn des Soldaten in der Bundeswehr von entscheidender Bedeutung. Es ist daher verständlich, daß er diesen Erfolg im Kameradenkreis feierte und dem Alkohol zusprach. Daß er sich über Bedenken gesundheitlicher Art hinwegsetzte und mehr trank als üblich und als er vertragen konnte, hatte aber noch einen anderen Grund. Der Soldat befand sich damals in depressiver Stimmung, weil er eben die Nachricht erhalten hatte, daß sich seine Schwester, die wegen eines Krebsleidens beinamputiert war, wegen aufgetretener Metastasen einer Lungenoperation unterziehen, müsse. Nachdem bereits sein Vater und sein älterer Bruder an Krebs verstorben waren, traf ihn die Nachricht von der erneuten Erkrankung seiner Schwester, der er sehr zugetan war, besonders schwer. In dieser Stimmung suchte er Trost und Vergessen im Alkohol, dessen Wirkung zusätzlich durch die ihm vom Arzt verordneten Sedativa verstärkt wurde. Daß er unter diesen Umständen in einen Rauschzustand geriet, liegt noch im Rahmen einer leichteren Fahrlässigkeit.
Bei der Maßnahmebemessung ist aber nicht nur das Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung des Rauschzustandes zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1973 - 2 WD 56/72) sind - ebenso wie im Strafrecht - Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen. Der Täter hat - in Übernahme des Rechtsgedankens des § 323 a StGB - für seine Rauschtat einzustehen, weil er durch seine Berauschung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, und er haftet deshalb auch für die Folgen seines Exzesses. Daß er sie vorhersehen konnte, ist nicht erforderlich, wenngleich die Berufung zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei für den Soldaten nicht unvorhersehbar gewesen, daß im Zustand des Vollrausches sexuelle Aggressionen vorkämen.
Die Tat, die der Soldat im Vollrausch begangen hat, ist sehr abstoßend. Er hat das Mädchen, das ihn auf seine Bitte um einen Kaffee zu früher Morgenstunde noch mit in ihre Wohnung nahm, auf brutale Art und Weise vergewaltigt. Er hat sich durch ihr Bitten und Weinen nicht davon abbringen lassen und ihren Widerstand durch Drohungen und Gewaltanwendung gebrochen. Der Senat vermochte auch dem Argument, das Mädchen habe leichtsinnig gehandelt, als es den ihm fremden Mann in ihre Wohnung mitnahm, und so dazu beigetragen, daß es zur Tat kommen konnte, nur geringes Gewicht beizumessen. Wenngleich ein solches Verhalten im allgemeinen als zu vertrauensselig erscheinen mag, ist hier zu berücksichtigen, daß das Mädchen vielleicht nicht den Dienstgrad des Soldaten gekannt hat; sie hat aber gewußt, daß er einen Lehrgang an der Offizierschule der Bundeswehr in Hannover-Langenhagen besuchte. Wenn sie unter diesen Umständen annahm, der Soldat würde sich anständig benehmen und ihr gutmütiges Verhalten nicht ausnützen oder sie sogar brutal überfallen, so war dies mindestens nicht abwegig; denn von einem Offizier ist ein solches Vergehen regelmäßig nicht zu erwarten. Daß auch das Strafgericht trotz Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung der Tat erhebliches Gewicht beigemessen hat, zeigt schon, daß es den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht unterschritten hat, obgleich § 323 a Abs. 2 StGB dem nicht entgegengestanden hätte. Der Senat hielt aus all diesen Gründen ein Beförderungsverbot zur Ahndung des Dienstvergehens für unausweichlich; denn der Soldat hat sich durch seine Rauschtat für einige Zeit beförderungsunwürdig gemacht.
Bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme war zu berücksichtigen, daß der Soldat sein Fehlverhalten offenbar bereut, daß er weder vorbestraft noch gemaßregelt worden ist und auch eine anerkennenswerte Nachbewährung erbracht hat. Ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren erschien daher als angemessene Ahndung des Dienstvergehens.
Von der zulässigen Kopplung des Beförderungsverbots mit einer Gehaltskürzung hat der Senat abgesehen, weil die wirtschaftliche Lage des Soldaten angespannt ist. Dieser hat glaubhaft dargelegt, daß er seine Mutter und seinen jüngeren Bruder finanziell unterstützt; außerdem steht er selbst noch vor der Ausbildung zu einem Zivilberuf.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts in vollem Umfang erfolgreich war, mußten die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten auferlegt werden. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise hiervon oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Kahle
Schumacher