Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1981, Az.: BVerwG 9 B 99.80; 1 B 1406.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 99.80; 1 B 1406.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.08.1979 - AZ: 429 X 77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob "asylbegründende Tatsachen nur dann als nachgewiesen angesehen werden können, wenn eine konkrete Verfolgung des Asylsuchenden wegen seiner politischen Überzeugung durch das Heimatland erkennbar ist, oder ob es genügt, daß das Vorhandensein einer für den Verfolgerstaat möglicherweise noch nicht in vollem Umfang erkennbar in Erscheinung getretenen politischen Überzeugung Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ernstlich befürchten läßt, wenn in dem Heimatland des Asylbewerbers Träger dieser Überzeugung politische Verfolgung erleiden". Abgesehen davon, daß die Beschwerde wegen der gleichen Rechtsfrage ein Abweichen des vorinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, jedoch Grundsatz- und Abweichungsrüge wegen derselben Rechtsfrage einander ausschließen, denn entweder bedarf die Rechtsfrage noch revisionsgerichtlicher Klärung, oder das Berufungsurteil weicht von der dazu schon ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein Anspruch auf Gewährung von Asyl besteht, wenn der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat dann zu bejahen ist, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hierüber hat sich das Tatsachengericht im Wege der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung die für seine Entscheidung erforderliche Überzeugungsgewißheit (§ 108 VwGO) zu verschaffen. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch die Vorinstanz ausgegangen und aufgrund des von ihr für das Revisionsgericht im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger politische Verfolgung im Herkunftsland nicht zu befürchten habe. Was der Kläger hiergegen vorbringt, wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das Berufungsgericht und legt eine noch klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage im oben genannten Sinne nicht dar.
Weiter erachtet der Kläger für klärungsbedürftig, "unter welchen Voraussetzungen Asylanträge als offensichtlich rechtsmißbräuchlich angesehen werden können". Die damit aufgeworfene Rechtsfrage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nämlich die Klage nicht wegen offensichtlich rechtsmißbräuchlich gestellten Asylantrages, sondern mangels Glaubhaftmachung von Asylgründen zurückgewiesen.
Weiter rügt der Kläger, der bayerische Verwaltungsgerichtshof lasse die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 (NJW 1978, 2463 [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]) "zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung unberücksichtigt" und weiche "damit von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab". Mit diesem Vorbringen werden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Mit der Abweichungsrüge muß dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Tatsachengericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Dazu enthält das Vorbringen des Klägers keinen Hinweis. Es erschöpft sich in der Behauptung angeblicher Subsumtionsfehler, läßt aber einen rechtlichen Auffassungsunterschied zwischen Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht nicht hervortreten. Im Grunde macht die Beschwerde insoweit auch keine Abweichung der Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Derartige Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Als "Verstoß gegen Denkgesetze" rügt der Kläger, daß die Vorinstanz aus der Verlängerung der Geltungsdauer seines Reisepasses den Schluß gezogen habe, eine politische Verfolgung sei nicht zu befürchten. Es sei nämlich "gleichfalls die Schlußfolgerung möglich, die syrische Botschaft unterlaufe durch die Paßverlängerung ein mögliches Asylrecht des Klägers und versuche ihn dadurch zu zwingen, nach Ablauf der Verlängerungsfrist nach Syrien zurückzukehren". Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht schlüssig dargelegt. Hiervon kann nämlich nur gesprochen werden, wenn Voraussetzung und Folgerung in einer Weise verknüpft werden, daß die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann. Entscheidet sich das Gericht dagegen für eine unter mehreren möglichen Folgerungen, ohne dabei allgemein anerkannten Erfahrungssätzen oder Auslegungsregeln zu widersprechen, so verletzt das die Denkgesetze nicht.
Ohne Beachtung bleiben mußte schließlich die Rüge des Klägers, die Entscheidung der Vorinstanz verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO. Wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens, zu denen das Fehlen von Entscheidungsgründen gehört (§ 133 Nr. 5 VwGO), können ausschließlich mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind derartige Rügen unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG
Dr. Eckstein
Dr. Säcker