Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 7/81
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung; Schriftform; Antragsschrift; Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 7/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der in WBO § 17 Abs. 4 S. 1 für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt (Bestätigung BVerwG, 25.08.1970, I WB 136.69, BVerwGE 43, 113).
- 2.
Die Forderung, daß die Antragsschrift in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Willen des Soldaten zum Ausdruck bringen muß, die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und damit regelmäßig eigenhändig unterschrieben sein muß, kann nicht als unangemessene Erschwerung des Rechtsschutzes angesehen werden. Sie ist ein Erfordernis solch einfacher und geläufiger Art, daß sie auch dem rechtsunkundigen Soldaten ohne weiteres einleuchtet.
- 3.
Ist in einer Rechtsmittelbelehrung der gesetzlichen Regelung entsprechend (WBO § 17 Abs. 4 S. 1) darauf hingewiesen, daß der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden kann, umfaßt dieser Hinweis, ohne daß dies besonders betont werden muß, auch den Hinweis, daß das Schriftstück zu unterschreiben ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Volz,
Hauptfeldwebel Teske als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er besetzte bis zum 30. September 1980 den Dienstposten eines Panzergrenadierzugführers in der 3./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ...
Im Mai 1980 wurde ihm bekanntgegeben, daß er zu denjenigen Feldwebeln des Bataillons gehöre, für die wegen der bevorstehenden Umgliederung des Bataillons und zur Deckung des Personalbedarfs an der Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) eine Versetzung erwogen werde. Auf Grund einer fernschriftlichen Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 6. August 1980 wurde ihm dann am gleichen Tage eröffnet, daß er zum 1. Januar 1981 versetzt werde. Mit Verfügung der SDH vom 15. August 1980 wurde der Antragsteller dann jedoch zum 1. Oktober 1980 auf den Dienstposten eines Gruppenführers und Bodenverteidigungsfeldwebels zur HFlgWaS versetzt. Der Dienstantritt wurde von der SDH später fernmündlich auf den 1. Januar 1981 festgelegt, um dem Antragsteller hinreichend Zeit für etwaige im Zusammenhang mit der Versetzung erforderliche Maßnahme zu geben. Der Dienstantritt wurde schließlich endgültig auf den 5. Januar 1981 verschoben.
Mit Schreiben vom 14. August 1980 legte der Antragsteller gegen die angeordnete Versetzung Beschwerde ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er habe Ende 1979 eine Wohnung bezogen die mit erheblichen Geldmitteln renoviert worden sei; sein schwerkriegsbeschädigter Vater bedürfe seiner Unterstützung, insbesondere bei der Bearbeitung einer kleinen Landwirtschaft, die, später ihm, dem Antragsteller, übertragen werden solle; seine Ehefrau stünde in der Berufsausbildung als Arzthelferin, die sie, bedingt durch die Geburt seines Sohnes, habe unterbrechen müssen. Schließlich befinde sich sein Sohn wegen einer Fehlbildung am Fuß in dauernder ärztlicher Behandlung.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde mit Bescheid vom 16. Oktober 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 31. Oktober 1980, zurückgewiesen. Zur Begründung führt der BMVg aus, die Versetzung sei dienstlich erforderlich, weil die Schulen des Heeres nicht in der Lage seien, ihren Personalbedarf aus eigenem Nachwuchs abzudecken. Es müßten daher Soldaten aus dem Feldheer zugeführt werden. Das PzGrenBtl 13 sei zum 1. Oktober 1980 unter Umbenennung in Jägerbataillon 521 umgegliedert worden, dabei sei ein Personalüberhang entstanden. Der Antragsteller erscheine für seine nunmehrige Verwendung an der HFlgWaS geeignet, weil er auf Grund seiner bisherigen Ausbildung ohne weitere wesentliche Ergänzungsausbildung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Bodenverteidigung" umgesetzt werden könne. Gegenüber diesen dienstlichen Gründen seien die von ihm geltend gemachten Nachteile nicht so schwerwiegend, daß sie der Versetzung zwingend entgegenstünden.
Mit einem am 7. November 1980 beim BMVg eingegangenen Schreiben vom 5. November 1980, das als Absender den Antragsteller angibt, aber nicht unterschrieben ist, wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat diesen "Antrag" unter dem 8. Januar 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Antrage des Berichterstatters des Senats hin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 1981 mitgeteilt, daß er sein Antragsschreiben vom 5. November 1980 versehentlich nicht unterschrieben habe.
Unter Wiederholung der bereits mit seiner Beschwerde vom 14. August 1980 gegen die angeordnete Versetzung vorgetragenen Gründe trägt der Antragsteller ergänzend vor, er habe in seinem früheren Bataillon eine Spazialausbildung als Schießlehrer für die Panzerabwehrrakete "MILAN" erhalten. Er sei der einzige Schießlehrer im Bataillon gewesen, an der HFlgWaS sei hierfür keine Verwendung mehr vorhanden. Die für seine Ausbildung aufgewendeten erheblichen Mittel seien damit nutzlos ausgegeben worden. Es seien auch noch andere Feldwebel für eine Versetzung in Frage gekommen. Es wäre im übrigen auch möglich, ihn bei einem der Panzergrenadierbataillone in O. oder G. zu verwenden.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die für seinen Beschwerdebescheid vom 16. Oktober 1980 gegebene Begründung trägt er ergänzend vor, es treffe zwar zu, daß bei den vom Antragsteller benannten, in O. und G. stationierten Panzergrenadierbataillon nen Bedarf an Zugführer-Feldwebeln bestehe. Die Dienstposten an den Schulen des Heeres seien jedoch wegen der zentralen Bedeutung der Schulen für die Ausbildung der Soldaten vorrangig zu besetzen. Es treffe ferner zu, daß für die Versetzung auf den nunmehrigen Dienstposten des Antragstellers drei weitere Feldwebel/Oberfeldwebel des PzGrenBtl ... in der Planung gewesen seien. Diese seien ebenso wie der Antragsteller nicht versetzungswillig. Maßgebend für die Auswahl des Antragstellers sei gewesen, daß er im Gegensatz zu den drei anderen Portepee-Unteroffizieren Berufssoldat sei. Im Falle der Wahlmöglichkeit sei es nicht ermessensfehlerhaft, Zeitsoldaten am Standort zu belassen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, frühzeitig mit den Planungen für die Berufstätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr zu beginnen. Im übrigen seien auch diese Feldwebel verheiratet, hätten jeweils ein Kind und einen eigenen Hausstand bzw. Grundbesitz in N.. Schließlich stehe die Teilnahme am Schießlehrerlehrgang "MILAN" der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Die Verwendung des Antragstellers an der HFlg-WaS sei seinem Interesse an einer Tätigkeit als Schießlehrer überzuordnen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. November 1980 nicht unterzeichnet habe.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. August 1970 - 1 WB 136/69 - (BVerwGE 43, 113) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt ist. An dieser Entscheidung ist festzuhalten.
Erst die eigenhändige Unterschrift ist im Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln (vgl. BVerwG Verwaltungsrechtsprechung Band 27 Nr. 233 S. 1017). Ein nicht unterschriebenes Schriftstück kann im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden. Dies gilt auch für das das Verfahren einleitende Schriftstück, mit dem der Soldat die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragt.
Ausnahmen von dem Grundsatz, daß bestimmende fristwahrende Schriftsätze handschriftlich zu unterzeichnen sind, hat die Rechtsprechung allerdings in nicht unerheblichem Umfang zugelassen. So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124 43 = BStBl 1978 II, 105) und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172 [GmSOGB 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78]). Wie weit im übrigen aber Ausnahmen dort anerkannt werden können wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (Urteil des BVerwG vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok. Berichte Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.
Das Schreiben des Antragstellers vom 5. November 1980 enthält zwar im Briefkopf die Absenderangabe, wendet sich an den BMVg als dem nach § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zuständigen Adressaten und nimmt unter Anführung des Aktenzeichens auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Trotzdem war zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens beim BMVg, nachdem dem Schriftstück keine weiteren Unterlagen beigefügt waren, nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß dieses Schriftstück ohne Willen und Wissen des Antragstellers in Verkehr gebracht wurde. Der Wille des Antragstellers, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, kam in einer den Formerfordernissen entsprechenden Weise erstmals in seinem handschriftlich unterzeichneten, an den BMVg gerichteten Schreiben vom 17. November 1980 zum Ausdruck; das am 20. November dort einging. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO bereits abgelaufen.
Die Forderung, daß die Antragsschrift in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Willen des Soldaten zum Ausdruck bringen muß, die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und damit regelmäßig eigenhändig unterschrieben sein muß, kann nicht als unangemessene Erschwerung des Rechtsschutzes angesehen werden. Sie ist ein Erfordernis solch einfacher und geläufiger Art, daß sie auch dem rechtsunkundigen Soldaten ohne weiteres einleuchtet. Auch die Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Der Soldat, der dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam unterworfen ist, bedarf zwar in besonderem Maße des Schutzes gegenüber etwaigen rechtswidrigen Maßnahmen seiner Vorgesetzten. Dem ist jedoch im Gesetz schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stets auch bei seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten erklären kann (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VBO; vgl. BVerwGE 43, 113).
Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist auch nicht durch die Erklärung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 26. Januar 1981, daß die Unterschrift versehentlich unterblieben sei und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werde, geheilt worden. Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 13, 141, 144).
Auch eine Fristverlängerung nach § 7 Abs. 1 WBO kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller schon nach seinen eigenen Ausführungen nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO einen ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag einzureichen.
Einen unabwendbaren Zufall kann der Antragsteller auch nicht aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung herleiten (§ 7 Abs. 2 WBO). In dieser ist der gesetzlichen Regelung entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) darauf hingewiesen, daß der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden kann. Der Hinweis auf die Schriftform umfaßt, ohne daß dies besonders betont werden muß, auch den Hinweis, daß das Schriftstück zu unterschreiben ist.
Nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung somit nicht den Formerfordernissen entsprechend innerhalb der Antragsfrist gestellt wurde, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Volz
Teske