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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 3 ER 401.81

Unternehmervertrag über die Tierkörperbeseitigung; Schiedsklage; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; unbegründeter Antrag, weil die Beklagten nicht notwendige Streitgenossen sind

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 ER 401.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, für die von ihr beabsichtigte Klage gemäß § 53 VwGO das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach der für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des 53 Abs. 2 VwGO kann dem Antrag nicht entsprochen werden.

2

Für die beabsichtigte Klage ist gegen jeden der Antragsgegner das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Beklagte seinen Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Gemäß §§ 44 und 64 VwGO i.V.m. §§ 59 und 60 ZPO ist nämlich unter anderem Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einem Verfahren (objektive oder subjektive Klagenhäufung), daß für das Verfahren dasselbe Gericht örtlich zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1975 - BVerwG 7 ER 400.75 - [Buchholz 310 § 53 Nr. 9] mit weiteren Hinweisen). Abweichend hiervon gilt etwas anderes, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen sind, was hier indessen bei den Antragsgegnern nicht der Fall sein kann. Die Antragsgegner sind zwar gemeinsam aus demselben Unternehmervertrag berechtigt und verpflichtet (§ 59 ZPO), jedoch nicht in der Weise, daß das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine "notwendige" im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO wäre (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach, Komm, zur ZPO 39. Aufl., § 62 Anm. 2 und 3).

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré