Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1981, Az.: BVerwG 3 C 135.79
Krankenhausbedarfsplan; Aufnahme eines Krankenhauses; Fachabteilungen; Bedarfsgerechte Versorgung; Planbetten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 135.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.02.1978 - AZ: VIII OVG A 22/78
- VG Oldenburg - 20.03.1978 - AZ: III A 300/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KH 1981, 484
- VA 75, 55
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 KHG ist die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nur in dem Umfang festzustellen, wie seine Fachabteilungen und seine Planbetten der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dienen.
- 2.
Die Frage, welche Betten eines Krankenhauses Planbetten sind, ist nach Landesrecht zu beurteilen.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. März 1978 abgeändert.
Auf den Klageantrag zu 2 c) wird der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 1974 hinsichtlich der Nebenbestimmung in Nr. 2 aufgehoben.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) und des unter 2 a) gestellten Hilfsantrags wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des unter 2 a) gestellten Hauptantrags sowie der Klageanträge zu 2 b) und 3) wird die Revision zurückgewiesen.
Dem Kläger werden 3/8, dem Beklagten 1/8 der Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
Im übrigen bleibt die Entscheidung, über die Kosten des Verfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. zu dem Zweck gegründet wurde, ein katholisches Krankenhaus zu bauen und zu unterhalten. Dieses Krankenhaus ist vom Kläger im Jahre 1905 unter dem Namen "St. W.-Hospital" in W. errichtet worden und wird seitdem von ihm betrieben.
Nach Beseitigung der während des zweiten Weltkrieges entstandenen Schäden waren in dem Krankenhaus des Klägers im Jahre 1950 wieder ca. 200 Betten vorhanden. Durch Neu- und Umbauten in den Jahren 1963 bis 1969 wurde die Bettenzahl auf 284 planmäßige Betten sowie 13 überplanmäßige Betten erhöht.
Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt führt seit längerer Zeit jährliche statistische Erhebungen über die in Niedersachsen vorhandenen Krankenhäuser und Krankenhausbetten durch. Im Jahre 1972 gab der Kläger in dem Erhebungsbogen für die Krankenhaus Statistik 1972 (Stand 31. Dezember 1972) die Bettenzahl mit 284 planmäßigen und 13 überplanmäßigen Betten an. Mit Schreiben vom 29. September 1972 teilte der Kläger dem Gesundheitsamt W. mit, daß die 13 bisher als überplanmäßig geführten Betten, da sie sich seit längerer Zeit in ständiger Benutzung befänden, ab 1. Januar 1973 als planmäßige Betten geführt würden. Das Gesundheitsamt hat sich dazu nicht geäußert. In den Erläuterungen zum Erhebungsbogen der Krankenhausstatistik 1973 vom Dezember 1973 heißt es unter Nummer 12:
- a)
Planmäßige Betten sind solche, die den Richtlinien für den Bau und die Einrichtung von Krankenhäusern entsprechen. Ihre Zahl wird von dem zuständigen Amtsarzt festgestellt. Sie kann von der Anstaltsleitung allein nicht geändert werden.
- b)
überplanmäßige Betten sind alle sonstigen aufgestellten Krankenbetten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll der Kläger im Jahre 1973 in dem Erhebungsbogen für die Krankenhausstatistik 1973 (Stand 31. Dezember 1973) die Bettenzahl mit 284 planmäßigen und 13 überplanmäßigen Betten angegeben haben.
Im Jahre 1974 richtete der Kläger in dem Krankenhaus zusätzlich eine Intensivstation mit 9 Betten ein. Diese Station wird sei dem 1. Mai 1974 betrieben.
2.
Mit Schreiben vom 22. September 1972 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm für sein Krankenhaus entsprechend dem Erlaß des Beklagten vom 4. August 1972 Fördermittel zur Beschaffung von Anlagegütern im Werte von 670.300,- DM zu bewilligen. Er fügte dem Antrag einen Erhebungsbogen für die Bewilligung von Fördermitteln bei, in dem er die Zahl der Planbetten am 1. Oktober 1972 mit insgesamt 297 angab. In der Anlage 1 a zu dem Erhebungsbogen wies er darauf hin, daß die Bettenzahl nunmehr 297 Planbetten betrage.
Aufgrund dieses Antrages bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 1973 unter Zugrundelegung von 284 Planbetten, von denen 200 Betten vor dem 1. Januar 1951 und 84 Betten nach dem 1. Januar 1951 in Betrieb genommen worden seien, Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter als pauschale Abgeltung nach § 10 KHG für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1972 in Höhe von 63.441,- DM. Dies seien 2/3 des für ein Vierteljahr errechneten Betrages. Der volle Betrag könne erst für die Zeit ab 1. Januar 1973 gewährt werden.
Gegen die Höhe und die Berechnung der Ausgleichsmittel legte der Kläger mit Schreiben vom 9. April 1973 "Einspruch" ein. Insbesondere bat er um Zugrundelegung von 297 Planbetten, die sämtlich nach dem 1. Januar 1951 in Betrieb genommen worden seien.
3.
Mit Formularantrag vom 3. Mai 1973 und Schreiben vom 9. Oktober 1973 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung einer Zuwendung von Fördermitteln gemäß § 9 KHG in Höhe von rund 330.000,- DM zum Zwecke der Beschaffung der apparativen Ausrüstung für eine neue Anästhesie- und Intensivstation.
Mit Bescheiden vom 22. November 1973 und - nach Aufnahme dieser Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 1974 - vom 23. April 1974 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst als Abschlagzahlung und dann als letzte Rate Fördermittel nach § 9 KHS in Höhe von zusammen 330.154,- DM.
4.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1973 stellte der Beklagte gemäß der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 KHG fest, daß für das Krankenhaus des Klägers die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesem Gesetz vorliegen. Dabei wurde die Zahl der förderungsfähigen Krankenhausbetten mit derzeit 284 angenommen. In dem Bescheid heißt es, daß diese Feststellung mit der Veröffentlichung des Krankenhausbedarfsplans für das Land Niedersachsen, spätestens mit dem 31. Dezember 1973, ihre Gültigkeit verliert. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger am 13. Juli 1973 zugestellt worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 17. Juli 1973 gegen die Zugrundelegung von nur 284 Planbetten. Tatsächlich seien ab 1. Januar 1973 insgesamt 297 planmäßige Betten vorhanden, die sich wie folgt verteilten;.
| Innere Krankheiten | 87 Betten |
|---|---|
| Gynäkologie | 35 Betten |
| Chirurgie | 87 Betten |
| Chirurgische Kinderabteilung | 14 Betten |
| Infektionskrankheiten | 12 Betten |
| Geburtshilfe | 32 Betten |
| Augenkrankheiten | 10 Betten |
| HNO-Krankheiten | 20 Betten |
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1973 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Erhöhung der Zahl der förderungsfähigen Betten von 284 auf 297 nicht möglich sei. Dieses Schreiben ist dem Kläger am gleichen Tag ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt worden.
5.
Durch Beschluß vom 15. Januar 1974 stellte der Niedersächsische Sozialminister einen Krankenhausbedarfsplan für das Land Niedersachsen (Stand: Dezember 1973) auf. In diesen Plan wurde unter der laufenden Nummer 9 das Krankenhaus des Klägers mit insgesamt 284 Krankenhausplanbetten aufgenommen. Eine Aufteilung der Planbetten auf Fachrichtungen ist nicht erfolgt.
Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Nieder sächsische Sozialminister durch Beschluß vom 6. Juni 1978 einen neuen Krankenhausbedarfsplan für das Land Niedersachsen aufgestellt. In dessen Teil 5 ist das Krankenhaus des Klägers unter der Nummer 405/000/02 unverändert mit 284 Krankenhausplanbetten aufgeführt. Diese Planbetten sind auf verschiedene Fachrichtungen aufgeteilt worden.
6.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1974 stellte der Beklagte fest, daß das Krankenhaus des Klägers mit insgesamt 284 Krankenhausplanbetten in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen (Stand: Dezember 1973) aufgenommen worden ist. Diese 284 Betten verteilten sich wie folgt:
| Innere Krankheiten | 84 Betten |
|---|---|
| Infektionskrankheiten | 12 Betten |
| Gynäkologie | 33 Betten |
| Chirurgie | 98 Betten |
| Geburtshilfe | 29 Betten |
| Augenkrankheiten | 9 Betten |
| HNO-Krankheiten | 19 Betten. |
Der Bescheid erging mit drei Nebenbestimmungen. In deren Nr. 2 heißt es, die aufgeführten Planbetten und Disziplinen seien vorzuhalten; eine Änderung bedürfe der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
7.
Am 8. Juni 1974/9. Oktober 1974 hat der Kläger zunächst wegen des Bescheides vom 31. Mai 1974 und dann auch wegen des "Bescheide" vom 10. Oktober 1973 die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Festlegung der Zahl der förderungsfähigen Betten auf 284, die Aufteilung der Betten auf die einzelnen Disziplinen und das Verbot der Änderung der Bettenzahl und der Disziplinen beanstandet. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß für diese Festlegungen und Verbote weder im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung noch im Nie der sächsischen Krankenhausgesetz eine Rechtsgrundlage gegeben sei. Sein Krankenhaus besitze seit dem 1. Oktober 1972 insgesamt 297 und seit dem 1. Mai 1974 insgesamt 306 planmäßige Betten, die auch als solche anerkannt werden müßten. Die Aufteilung der Betten auf die einzelnen Fachabteilungen könne ihm nicht vorgeschrieben werden.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1973 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Förderung seines Krankenhauses für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Dezember 1973 insgesamt 297 anstatt 284 Planbetten zugrunde zu legen,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Feststellungsbescheid vom 31. Mai 1974 dahin zu ändern,
- a)
daß die Zahl der Planbetten für die Zeit ab 31. Dezember 1973 bis 30. April 1974 mit 297 und für die Zeit ab 1. Mai 1974 mit 306 festgestellt wird,
- b)
daß die Regelung über die Verteilung der Planbetten auf Disziplinen entfällt,
- c)
daß der 2. Teil der Nebenbestimmung unter Nummer 2 entfällt,
- 3.
den Beklagten zu verpflichten, ihm die sich aus der Erhöhung der Zahl der Planbetten ergebenden Fördermittel nach § 10 KHG zu bewilligen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Klage gegen den "Bescheid" vom 10. Oktober 1973 sei unzulässig, weil das betreffende Schreiben kein Verwaltungsakt sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Bescheides vom 31. Mai 1974 seien ohne Ermessensfehler getroffen worden.
Durch Urteil vom 20. März 1978 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1973 aufgehoben,
- 2.
den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 1974 aufgehoben, soweit darin die 284 Planbetten auf Disziplinen verteilt worden sind,
- 3.
den Beklagten verpflichtet,
- a)
festzustellen, daß der Förderung des Krankenhauses des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Dezember 1973 insgesamt 297 statt 284 Planbetten zugrunde zu legen sind,
- b)
die Zahl der Planbetten für die Zeit vom 31. Dezember 1973 bis zum 30. April 1974 mit 297 und für die Zeit ab 1. Mai 1974 mit 306 festzustellen,
- c)
dem Kläger die sich aus diesen Erhöhungen der Zahl der Planbetten ergebenden Fördermittel zu bewilligen.
Im übrigen - also hinsichtlich des Klageantrags zu 1) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2 c) - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die wegen des Schreibens des Beklagten vom 10. Oktober 1973 erhobene Klage sei zulässig. Dieses Schreiben stelle einen Verwaltungsakt dar. Dieser Verwaltungsakt sei fehlerhaft, soweit für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis einschließlich 30. Dezember 1973 eine Zahl von nur 284 Planbetten zugrunde gelegt worden ist. Die Zahl der Planbetten habe sich ab 1. Januar 1973 auf 297 belaufen. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1973 sei eine entsprechende Verpflichtung nicht möglich, weil sich der Antrag des Klägers (gemeint ist offenbar in seinen Schreiben vom 29. September 1972 und 17. Juli 1973) nur auf den Zeitraum ab 1. Januar 1973 gerichtet habe.
Auch die wegen des Feststellungsbescheides vom 31. Mai 1974 erhobene Klage sei zulässig. Der Krankenhausbedarfsplan für das Land Niedersachsen sei spätestens am 31. Dezember 1973 wirksam geworden, so daß der Zeitraum, für den der Feststellungsbescheid Geltung habe, am 31. Dezember 1973 begonnen habe. Auch dieser Bescheid sei fehlerhaft, weil wiederum nur 284 Planbetten zugrunde gelegt worden seien. Richtigerweise hätten vom 31. Dezember 1973 bis zum 30. April 1974 insgesamt 297 Planbetten und für die Zeit ab 1. Mai 1974 insgesamt 306 Planbetten zugrunde gelegt werden müssen. Deshalb sei der Beklagte entsprechend zu verpflichten. Als Folge davon müsse der Bescheid auch hinsichtlich der Aufteilung der fehlerhaften Bettenzahl auf Disziplinen aufgehoben werden.
Ebenso sei die Klage begründet, soweit sie auf die Verpflichtung zur Bewilligung höherer Fördermittel ab 31. Dezember 1973 gerichtet ist. Der Kläger habe für die Zeit ab 31. Dezember 1973 aufgrund der höheren Bettenzahlen auch höhere Fördermittel zu beanspruchen.
Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit sie sich gegen die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Feststellungsbescheides richtet. Diese Nebenbestimmung sei durch § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG gerechtfertigt. Danach seien Bedingungen und Auflagen zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung erforderlich ist. Somit könne es dem Kläger verwehrt werden, sein Bettenangebot ohne Zustimmung des Beklagten zu ändern.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 2 des Feststellungsbescheides vom 31. Mai 1974 und der Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden ist, Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung seines Rechtsmittels noch ergänzend geltend gemacht, die Festlegungen und die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Feststellungsbescheides vom 31. Mai 1974 seien ihm gegenüber auch deswegen rechtswidrig, weil damit in unzulässiger Weise in seine durch Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WKV geschützte religiöse Betätigung als Krankenhausträger eingegriffen werde. Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Abweisung der Klage wegen der Nebenbestimmung in Nr. 2 des Feststellungsbescheides zu ändern und diese Nebenbestimmung aufzuheben sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1979 ergangene Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Heraufsetzung der Bettenzahl auf 297 Planbetten. Die Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen habe im Ermessen des Beklagten gelegen. Ein Anspruch auf Aufnahme mit einer bestimmten Bettenzahl käme nur in Betracht, wenn der Beklagte bei der Ablehnung einer höheren Bettenzahl ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte habe von der Zahl der planmäßigen Betten zum 31. Dezember 1972 ausgehen dürfen, wie sie zur Statistik gemeldet worden war. Dies seien 284 Planbetten gewesen. Eine Erhöhung auf 297 Planbetten habe der Beklagte durch Bescheid vom 10. Oktober 1973 abgelehnt. Entsprechendes habe für die beantragte Erhöhung auf 306 Planbetten zu gelten.
Auch die vom Beklagten im Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung der 284 Planbetten auf Disziplinen sei als Auflage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG rechtmäßig. Sie müsse sich zwar grundsätzlich aus dem Krankenhausbedarfsplan ergeben. Dies sei hier aber nicht erforderlich gewesen, weil die Aufteilung nur die Angaben wiedergebe, die der Kläger zur Statistik gemeldet habe. Ebenso sei die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Feststellungsbescheides rechtmäßig. Sie stehe mit der Aufteilung der Planbetten auf Disziplinen im Zusammenhang. Der Zustimmungsvorbehalt für Veränderungen sei sachlich gerechtfertigt, weil willkürliche Änderungen der Zahl der Planbetten oder der Disziplinen die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten gefährden würden.
Durch die getroffenen Regelungen würden auch weder das Recht des Klägers auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch die Garantie der Selbstordnung und Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) berührt. Der Kläger könne die von ihm als religiöse Betätigung verstandene Krankenpflege außerhalb der staatlich geförderten Bedarfsplanung uneingeschränkt betreiben. Soweit er eine staatliche Förderung in Anspruch nehme, müsse er auch die sich daraus ergebenden Einschränkungen hinnehmen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. Juli 1979 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger rügt die Verletzung des § 86 VwGO sowie des § 8 KHG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Berufungsgericht zu Unrecht nicht aufgeklärt, wie das statistische Zahlenmaterial zustande gekommen ist, welches der Beklagte in seinem Krankenhausbedarfsplan und dem angefochtenen Feststellungsbescheid zugrunde gelegt hat. Es sei durchaus möglich, daß die statistischen Zahlen zu niedrig seien und hinaufgesetzt werden müßten. In diesem Falle hätte auch für sein Krankenhaus eine höhere Bettenzahl anerkannt werden müssen.
In materieller Hinsicht sei die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe bei der Anwendung des § 8 EHG ein Ermessensspielraum zu, in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen dem Auswahl ermessen; mit dem eine allgemeine Ermessensfreiheit eingeräumt werde, und dem sog. Planungsermessen, das nur eine gewisse Gestaltungsfreiheit gewährte, verkannt. Bei der Gestaltungsfreiheit komme dem Abwägungsgebot eine maßgebende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht habe mit seiner fehlerhaften Annahme eines Auswahlermessens des Beklagten bei der Aufnahme von Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan die Krankenhausträger und ihre Krankenhäuser zu disponiblen Objekten der Verwaltung gemacht. Wenn man davon ausgehe, daß der Krankenhausbedarfsplan eine Planungsentscheidung ist, so ergebe sich aus dem Abwägungsgebot eine Reihe von Konsequenzen. Zum einen müsse das Abwägungsmaterial erarbeitet, aufgeklärt und festgestellt werden und zum anderen müßten alle wesentlichen Belange in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine solche Abwägung habe der Beklagte unterlassen. Weder dem Krankenhausbedarfsplan noch dem Feststellungsbescheid sei zu entnehmen, weswegen in seinem Falle die Entscheidung so und nicht anders getroffen worden ist. Den sich daraus ergebenden Rechtsfragen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.
Das Berufungsgericht habe auch den Rechtsbegriff der Krankenhausplanbetten verkannt. Es habe zu Unrecht als Planbetten die statistisch gemeldeten Betten angesehen. Bei der Auslegung des Begriffs der Planbetten sei von § 10 KHG auszugehen. Als Planbetten im Sinne dieser Vorschrift seien diejenigen Betten anzusehen, die vom Amtsarzt aufgrund der baupolizeilichen Bestimmungen als Normalbetten anerkannt sind. Danach müßten die hier streitigen 22 Betten als Planbetten anerkannt werden.
Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht dem Beklagten ein Recht zur Aufteilung der Planbetten auf die einzelnen Fachabteilungen des Krankenhauses zugebilligt und eine Genehmigungspflicht für Veränderungen der Aufteilung eingeräumt. Weder im Krankenhausfinanzierungsgesetz noch im Niedersächsisischen Krankenhausgesetz seien eine solche Aufteilung oder ein Veränderungsverbot vorgesehen.
Der Kläger präzisiert seine bisher gestellten Klageanträge dahin, daß er
- 1.
zusätzlich zu dem bisherigen Hauptantrag zu 2 a) hilfsweise die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet war, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan ab 31. Dezember 1973 mit 297 und ab 1. Mai 1974 mit 306 Betten festzustellen,
- 2.
mit dem Antrag zu 2 c) die Aufhebung der Nebenbestimmung unter Nr. 2 insgesamt begehrt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
- 2.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. März 1978 aufzuheben, soweit die Klage hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 31. Mai 1974 abgewiesen worden ist, und insoweit nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Das Berufungsgericht habe zu Recht entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch, daß sein Krankenhaus mit einer bestimmten Bettenzahl in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wird. Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger insoweit überhaupt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat. Der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sei die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern. Das Gesetz sei also nicht dazu bestimmt, den Interessen der Krankenhausträger zu dienen. Es habe allenfalls Rechtsreflexe zu deren Gunsten. Im übrigen würde sich aber auch bei Annahme eines Anspruchs des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht ergeben, daß Ermessensfehler vorliegen. Insbesondere habe der Beklagte das Abwägungsverbot nicht verletzt. Dies hat der Beklagte noch in einzelnen näher dargelegt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes könne auf einen Teil der planmäßigen Betten des Krankenhauses beschränkt werden. Bei der Aufnahmeentscheidung stehe der zuständigen Landesbehörde ein sogenanntes Planungsermessen zu. Sie habe die Bedarfsgerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Krankenhäuser zu bestimmen und gegeneinander abzuwägen. Hierbei habe sie auch zu prüfen, ob alle planmäßigen Betten des Krankenhauses bedarfsnotwendig sind. Die nicht bedarfsnotwendigen Planbetten müßten von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Folglich sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die 22 nicht bedarfsnotwendigen Betten im Krankenhaus des Klägers nicht in den Plan aufgenommen hat.
Auch die Aufteilung der aufgenommenen Planbetten auf Disziplinen sei nicht zu beanstanden. Dagegen könne aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz schwerlich eine Befugnis hergeleitet werden, das einzelne Krankenhaus auf bestimmte Bettenzahlen festzulegen. Der vom Beklagten verfügte Zustimmungsvorbehalt könne also nicht auf Bundesrecht gestützt werden.
II.
Die Revision des Klägers erweist sich zu einem wesentlichen Teil als begründet, und zwar hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag unter Nr. 2 a) und mit den Klageanträgen zu 1) und 2 c) verfolgten Sachbegehren. Dagegen muß die Revision hinsichtlich der mit dem Hauptantrag unter Nr. 2 a) und mit den Klageanträgen zu 2 b) und 3) verfolgten Begehren erfolglos bleiben.
1.
Soweit sich der Kläger mit seinem als Verpflichtungsbegehren zu verstehenden Hauptantrag unter Nr. 2 a) dagegen wendet, daß der Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 1974 festgestellt hat, das Krankenhaus des Klägers sei unter Zugrundelegung von nur 284 Krankenhausplanbetten anstatt - wie vom Kläger beantragt - von 297 bzw. 306 Planbetten in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen vom 15. Januar 1974 aufgenommen worden, ist die Revision unbegründet. Denn die Klage kann insoweit jetzt keinen Erfolg mehr haben. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan vom 15. Januar 1974 hat sich im Laufe des Verfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt, daß dieser Plan durch einen neuen Krankenhausbedarfsplan vom 6. Juni 1978 ersetzt worden ist.
Die Krankenhausbedarfspläne werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) von den Ländern aufgestellt. Nach § 6 Abs. 3 KHG sind bei der Aufstellung der Krankenhausbedarfspläne die Krankenhausgesellschaft sowie die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der sonstigen wesentlichen Beteiligten im Lande anzuhören. Weitere Regelungen über die Aufstellung der Krankenhausbedarfspläne sind vom Bundesgesetzgeber nicht getroffen worden. Insbesondere ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht geregelt, für welche Zeitabschnitte die Krankenhausbedarfspläne jeweils aufzustellen sind und nach Ablauf welchen Zeitraums oder unter welchen sonstigen Voraussetzungen sie fort zu schreiben oder durch neue Pläne zu ersetzen sind. Der Bundesgesetzgeber - aus welchen verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen auch immer - hat die Regelung dieser Fragen offenbar den Ländern überlassen wollen. Aus diesem Grunde sind die Länder gehalten oder jedenfalls befugt, ihre Krankenhausbedarfspläne nach Ablauf einer angemessenen Zeit oder bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu ändern oder neue Pläne an deren Stelle zu setzen.
In dieser Weise ist hier auch vom Beklagten verfahren worden. Er hat den Krankenhausbedarfsplan vom 15. Januar 1974 nach Ablauf von mehr als 4 Jahren durch einen neuen Krankenhausbedarfsplan vom 6. Juni 1978 ersetzt. Mit der Aufstellung dieses neuen Plans ist der frühere Plan vom 15. Januar 1974 gegenstandslos und damit zugleich unwirksam geworden.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat nach dem Eintritt der Unwirksamkeit eines Krankenhausbedarfsplans ein Krankenhausträger, dessen Krankenhaus bis dahin noch nicht in den Plan aufgenommen worden war, keinen Anspruch mehr darauf, daß die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan noch nachträglich festgestellt wird. Denn von dem Eintritt der Unwirksamkeit des Plans an können von diesem Plan keine neuen Tatbestandswirkungen mehr ausgehen, die der Plan nicht bereits vorher gehabt hat. Das bedeutet, daß in einen unwirksam gewordenen Plan keine Krankenhäuser mehr aufgenommen werden können. Infolgedessen kann auch nicht mehr die Aufnahme ein bisher nicht aufgenommen gewesenen Krankenhauses in den Plan festgestellt werden.
Dies gilt in entsprechender Weise, wenn vor dem Eintritt der Unwirksamkeit eines Krankenhausbedarfsplans die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nur einen Teil dieses Krankenhauses erfaßt hat. In diesem Falle kann nach dem Eintritt der Unwirksamkeit des Plans nicht mehr die Aufnahme des bisher nicht aufgenommen gewesenen Teils des Krankenhauses in den Plan festgestellt werden.
Daraus folgt, daß sich der Anspruch, den ein Krankenhausträger vor dem Eintritt der Unwirksamkeit eines Krankenhausbedarfsplans auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses oder eines Teils seines Krankenhauses in den Plan gehabt hat, infolge der Unwirksamkeit des Plans erledigt.
Mithin bleibt das Begehren des Klägers auf Feststellung der Aufnahme des restlichen Teils seines Krankenhauses in den unwirksam gewordenen Krankenhausbedarfsplan vom 15. Januar 1974 erfolglos.
2.
Soweit der Kläger mit seinem als Fortsetzungsfeststellungsbegehren anzusehenden Hilfsantrag unter Nr. 2 a) die Feststellung begehrt, daß der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 1974, soweit damit sein weitergehender Antrag abgelehnt worden sei, rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan vom 15. Januar 1974 unter Zugrundelegung von 297 bzw. 306 Krankenhausplanbetten festzustellen, ist die Revision des Klägers begründet. Das Berufungsgericht hat insoweit die Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 KHG verletzt. Es hat zu Unrecht angenommen, dem Beklagten habe bei der Entscheidung, ob und inwieweit die Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan festgestellt wird, ein Ermessen zugestanden.
Was zunächst die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens angeht, so ist diese zu bejahen. Insbesondere liegt schon deshalb keine nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor, weil dieses Begehren sinngemäß bereits in dem bisherigen Klageantrag enthalten war. Dies ist auch vom Berufungsgericht so verstanden worden. Auch im übrigen bestehen gegen ein solches aus einem erledigten Verpflichtungsbegehren hergeleitetes Fortsetzungsfeststellungsbegehren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine Bedenken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - [Buchholz 451.731 KHG Nr. 2 = DVBl. 1981, 259 = HFR 1981, 187]). Das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse ist hier gegeben. Denn von der begehrten Feststellung hängt es ab, ob der Kläger noch nachträglich für die damalige Zeit entweder Ansprüche auf Bewilligung öffentlicher Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder vielleicht Ersatzansprüche wegen der unterbliebenen Bewilligung geltend machen kann.
Die Begründetheit des mit dem Hilfsantrag unter Nr. 2 a) erhobenen Feststellungsbegehrens ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Maßgebend sind in erster Linie diejenigen tatsächlichen Umstände, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans vom 15. Januar 1974 vorgelegen haben. Denn ein Krankenhausträger kann grundsätzlich nur dann geltend machen, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan, wenn das Krankenhaus bei Abschluß der Planaufstellung hätte in den Plan aufgenommen werden müssen. Dieser Grundsatz hat allerdings dann zurückzutreten, wenn zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die Anlaß zu einer entsprechenden Änderung des Krankenhausbedarfsplans (Fortschreibung des Plans) gegeben hätte. Auf eine nachträgliche und für ihn günstige wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann sich ein Krankenhausträger zur Begründung seines Anspruchs auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan berufen. Er kann dann geltend machen, ihm stehe seit dem Eintritt dieser Änderung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses in den Plan zu.
In materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 1974 nicht schon darum als rechtswidrig, weil der Beklagte vor Erlaß des Bescheides den Kläger nicht angehört hat. Eine dahin gehende Anhörungspflicht des Beklagten kann weder dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch dem Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vom 25. Mai 1976 entnommen werden. Nach § 28 des VwVfG ist vor Erlaß eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden. Denn bei diesen Verwaltungsakten hat der Beteiligte regelmäßig bei der Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Deshalb ist im Regelfall - wie er hier vorliegt - eine nochmalige Anhörung vor der Ablehnung des Antrags nicht geboten.
Was die hier entscheidende Frage der Handlungsfreiheit oder Handlungsbindung des Beklagten angeht, so hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - entschieden und eingehend begründet, daß der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, durch welche die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan festgestellt wird, weder ein Gestaltungsermessen (Planungsermessen) noch ein Handlungsermessen oder ein Beurteilungsspielraum zusteht. An dieser Entscheidung des Senats, auf deren Begründung verwiesen wird und deren Grundsätze in gleicher Weise für die Feststellung der teilweisen Aufnahme oder teilweisen Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan gelten, wird festgehalten. Daraus ergibt sich, daß das damit in Widerspruch stehende Berufungsurteil hinsichtlich des abgewiesenen Hilfsantrags unter 2 a) aufzuheben ist.
3.
Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat über den Hilfsantrag des Klägers unter 2 a) nicht abschließend entscheiden. Die Möglichkeit, im Sinne des Klagebegehrens durchzuentscheiden, wäre nur dann gegeben gewesen, wenn der Beklagte verpflichtet wäre, bei einem Krankenhaus, das in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wird oder aufgenommen worden ist, diese Aufnahme unter Zugrundelegung aller Krankenhausplanbetten festzustellen, die in dem Krankenhaus tatsächlich vorhanden sind. Eine solche Verpflichtung zur Aufnahme aller vorhandenen Planbetten läßt sich jedoch aus keiner Vorschrift des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entnehmen.
Auch bei der rechtlichen Beurteilung dieses Begehrens ist von dem Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auszugehen, soweit er nach § 1 des Gesetzes in der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser besteht. Zur Erreichung dieses Zwecks werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KHG"die Krankenhäuser" nach Maßgabe des Gesetzes durch Übernahme von Investitionskosten öffentlich gefördert. Nach den speziellen Regelungen in § 4 Abs. 3 KHG werden die dort aufgeführten Krankenhäuser und Einrichtungen nach diesem Gesetz nur teilweise gefördert. Die Förderung erfolgt nach § 5 Abs. 1 KHG grundsätzlich in der Weise, daß "den Krankenhäusern" Zuschüsse gewährt werden.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG ist bestimmt, daß "Krankenhäuser" nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nur gefördert werden, "soweit" und solange sie in den nach § 6 KHG von den Ländern aufzustellenden Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und wenn die zuständige Landesbehörde ihre Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan festgestellt hat. Dieser Feststellungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist, kann nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes erforderlich ist.
Diesen einschlägigen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann nicht mit letzter Eindeutigkeit entnommen werden, ob die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KHG bestimmte öffentliche Förderung der Krankenhäuser in jedem Falle das Krankenhaus in seiner Gesamtheit - mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 3 KHG nicht förderungsfähigen Einrichtungen - erfaßt oder ob von der öffentlichen Förderung auch an sich förderungsfähige Teile des Krankenhauses ausgenommen werden können. Einerseits scheinen die Formulierungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 KHG dafür zu sprechen, daß sich die öffentliche Förderung auf alle förderungsfähigen Teile eines Krankenhauses erstrecken soll. Andererseits zeigt die Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG ("soweit"), daß irgendeine Möglichkeit bestehen muß, die Krankenhäuser nur teilweise zu fördern. Der unbestimmte Rechtsbegriff "soweit" läßt sich hier in unterschiedlicher Weise auslegen:
Einmal kann der Begriff konditional verstanden werden. Er würde dann zum Ausdruck bringen, daß Krankenhäuser gefördert werden, wenn sie in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind. Sodann kann er quantitativ in bezug auf die Gesamtheit aller Krankenhäuser verstanden werden. Er würde dann zum Ausdruck bringen, daß von den Krankenhäusern nur diejenigen gefördert werden, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind. Ferner kann er quantitativ in bezug auf die förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Teile eines einzelnen Krankenhauses verstanden werden. Er würde dann zum Ausdruck bringen, daß Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind, hinsichtlich ihrer förderungsfähigen Einrichtungen gefördert werden. Schließlich kann er quantitativ in bezug auf die Fachabteilungen und Planbetten des einzelnen Krankenhauses verstanden werden. Er würde dann zum Ausdruck bringen, daß Krankenhäuser gefördert werden, soweit ihre Fachebteilungen und Planbetten in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind.
Der Senat kommt nach Abwägung aller für und gegen die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten sprechenden Argumente - vor allem unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1 KHG - zu dem Ergebnis, daß der zuletzt genannten Auslegung der Vorzug zu geben ist. Denn mit dieser Auslegung kann der Zielsetzung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes am besten Rechnung getragen werden. Nur so wird den Ländern eine rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben, bei großen Krankenhäusern, die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nur zum Teil benötigt werden, allein diesen benötigten Teil in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen und den nicht benötigten Teil von der öffentlichen Förderung auszuschließen. Dadurch kann der Einsatz öffentlicher Mittel für einen nicht der Zielsetzung des Gesetzes entsprechenden Zweck vermieden werden.
Hiernach ist also der Beklagte berechtigt gewesen, die Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan auf die der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dienenden Teile des Krankenhauses zu beschränken. Er hat also die Möglichkeit gehabt, das Krankenhaus beschränkt auf bestimmte Fachabteilungen oder nur mit einem Teil der tatsächlich vorhandenen Krankenhausplanbetten in den Plan aufzunehmen.
Den Rechtsbegriff des Krankenhausplanbettes hat der Gesetzgeber im Krankenhausfinanzierungsgesetz nur in § 10 Abs. 2 KHG verwandt. Er wird im Gesetz nicht näher erläutert. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, bei seiner Auslegung darauf zurückzugreifen, wie er vor dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verstanden worden ist. Insoweit kommt es darauf an, welche Regelungen in den einzelnen Ländern bestehen. Das bedeutet, daß die Frage, welche Betten eines Krankenhauses planmäßige Betten (Normalbetten) sind und welche Betten als überplanmäßige Betten (Notbetten) zu gelten haben, nach Landesrecht zu beurteilen ist.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht näher auseinandergesetzt. Infolgedessen fehlt es auch an Feststellungen, von welchen im Lande Niedersachsen bestehenden Regelungen auszugehen ist. Es kann angenommen werden, daß insoweit ordnungsbehördliche Bestimmungen über Anlage, Bau und Einrichtung von Krankenhäusern bestehen, die maßgebend sind. In diesem Zusammenhang ist hier auch streitig, ob in Niedersachsen die rechtliche Qualifizierung von Krankenhausbetten als Planbetten auch davon abhängt, daß sie durch einen behördlichen Akt als Planbetten anerkannt worden sind. Gegebenenfalls würde es weiterhin darauf ankommen, ob dieser Akt als eine konstitutive Anerkennung oder lediglich als eine konfirmative Bestätigung zu werten ist. Für einen konstitutiven Akt müßte eine normative Rechtsgrundlage vorhanden sein.
Nach landesrechtlichen Regelungen wird zu entscheiden sein, wie groß im Krankenhaus des Klägers die Zahl der Krankenhausplanbetten seit dem 31. Dezember 1973 tatsächlich gewesen ist. Wenn sie sich auf nicht mehr als 284 Planbetten belaufen haben sollte, so hätte der Beklagte in seinem Bescheid vom 31. Mai 1974 zu Recht diese Zahl zugrunde gelegt. Sollte sie dagegen größer gewesen sein, so hätte der Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nur dann auf 284 Planbetten beschränken dürfen, wenn die weiteren Betten nicht bedarfsgerecht gewesen sein sollten. Das würde hier bedeuten, daß z.B. von den 87 Betten der Fachabteilung Innere Krankheiten nur 84 Betten und von den 10 Betten der Fachabteilung Augenkrankheiten nur 9 Betten bedarfsgerecht gewesen wären. Dies kann gerichtlich voll nachgeprüft werden.
Auf die Frage der Bedarfsgerechtigkeit kommt es hier nicht nur hinsichtlich der 13 seit dem Jahre 1973 vorhandenen weiteren Betten, sondern auch hinsichtlich der 9 im Jahre 1974 zusätzlich eingerichteten Betten der Intensivstation an. Denn einen Anspruch auf Aufnahme dieser 9 zusätzlichen Betten in den Krankenhausbedarfsplan kann der Kläger nicht schon daraus herleiten, daß die Einrichtung dieser Station aufgrund der Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 22. November 1973 und - nach Aufnahme der Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm - vom 23. April 1974 gemäß § 9 KHG öffentlich gefördert worden ist. Dies muß hier jedenfalls darum gelten, weil die Bewilligung der Fördermittel ausgesprochen wurde, ohne daß die in § 9 KHG genannte Voraussetzung des § 8 Abs. 1 bzw. hier des § 30 Abs. 1 KHG vorgelegen hat. Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 KHG konnte nicht vorliegen, weil die Bewilligung bereits vor der Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans vom 15. Januar 1974 erfolgte. Der zu § 30 Abs. 1 KHG ergangene Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1973 betraf nur die 284 bereits vorhandenen Betten und nicht die neu zu errichtende Intensivstation. Bei einer solchen Sachlage durfte der Kläger nicht damit rechnen, daß die noch vor der Aufstellung eines Krankenhausbedarfsplans und ohne Ergehen eines die Intensivstation betreffenden Bescheides nach § 30 Abs. 1 KHG im Zusammenhang mit der Erstellung der Intensivstation eingerichteten 9 Betten dann auch ohne weiteres in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen werden würden.
Zu der Frage der Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - folgendes ausgeführt:
"Der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit kann in zweierlei Weise ausgelegt werden: Entweder absolutierend oder relativierend. Bei absolutierender Auslegung des Begriffs ist im Einzelfall zu prüfen, ob das betreffende Krankenhaus bei seiner isolierten Beurteilung objektiv geeignet ist, dem zu befriedigenden Bedarf an Krankenhausbetten gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Ist es dazu geeignet, so folgt daraus, daß das Krankenhaus der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient. Bei relativierender Auslegung des Begriffs ist im Einzelfall zu prüfen, welche der zur Auswahl stehenden Krankenhäuser am geeignetesten sind, den Bedarf an Krankenhausbetten zu befriedigen. Nur bei den geeignetesten Krankenhäusern ist anzunehmen, daß sie der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dienen.
Nach der Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der relativierenden Auslegung der Vorzug zu geben. Bei dieser Auslegung ist in jedem zu entscheidenden Einzelfall zunächst festzustellen, in welchem Umfang ein Bedarf an Krankenhausbetten besteht, damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Diesem Versorgungsbedarf sind die Krankenhäuser gegenüberzustellen, die objektiv geeignet sind, den bestehenden Bedarf zu befriedigen.
Innerhalb dieser objektiv geeigneten Krankenhäuser kann dann eine Rangfolge nach dem Grad ihrer Geeignetheit bestimmt werden. Für diese Rangfolge kommt es entscheidend darauf an, nach welchen Gesichtspunkten die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses zu beurteilen ist. Insoweit werden im wesentlichen vier Kriterien von Bedeutung sein, und zwar
- der Bedarf an Krankenhausbetten, der in dem zu versorgenden räumlichen Bereich ("Einzugsbereich") besteht,
- das Verhältnis, das in dem betreffenden Gebiet zwischen dem Bedarf an Krankenhausbetten in den einzelnen Fachrichtungen und Versorgungsstufen und dem Bettenangebot der zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehenden Krankenhäuser besteht,
- die räumliche Lage der betreffenden Krankenhäuser im Hinblick auf den räumlichen Bereich, in dem ein Bettenbedarf besteht,
- der Benutzungsgrad dieser Krankenhäuser.
Darüber hinaus können je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch noch sonstige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit sind die planerischen Zielvorstellungen, die dem Krankenhausbedarfsplan zugrunde liegen und auf die in § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ausdrücklich Bezug genommen ist. Diese Zielvorstellungen können bei der gerichtlichen Überprüfung der Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG nur dann außer acht gelassen werden, wenn sie nicht mit den Vorschriften, Grundsätzen und Zielvorstellungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Einklang stehen.
Die Ermittlung des Bedarfs an Krankenhausbetten erfordert zunächst die Bestimmung des räumlichen Bereichs, des sogenannten Einzugsbereichs, dessen Bevölkerung versorgt werden soll. Hierbei werden auch Gesichtspunkte der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten sein. Sodann wird es auf das in diesem Gebiet bestehende Verhältnis des Bettenbedarfs zum Bettenangebot ankommen. Bei der Ermittlung des Bettenbedarfs kann auch die zukünftige Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt werden. Ist der Bettenbedarf größer als das Bettenangebot, so werden regelmäßig alle Bettenangebote als bedarfsgerecht anzusehen sein. Wenn der Bettenbedarf jedoch geringer als das Bettenangebot ist, so wird zu untersuchen sein, welche Krankenhäuser nach ihrer räumlichen Lage am besten geeignet sind, dem Bettenbedarf gerecht zu werden. Bei einer vergleichbar günstigen räumlichen Lage kann es weiter darauf ankommen, nach welchem Bettenangebot die größere Nachfrage besteht. Angebote, die von der Bevölkerung in größerem Umfang angenommen werden, können dem bestehenden Bedarf gerechter werden als Angebote, die die Bevölkerung nur in geringem Umfang annimmt. Deshalb kann ein hoher Benutzungsgrad eines Krankenhauses ein Indiz für seine Bedarfsgerechtigkeit sein."
Da es hier an tatsächlichen Feststellungen fehlt, welche die gebotene rechtliche Beurteilung ermöglichen würden, muß hinsichtlich des Hilfsantrags unter 2 a) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4.
Soweit sich der Kläger mit seinem als Anfechtungsbegehren auszulegenden Klageantrag zu 2 b) dagegen wendet, daß der Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 1974 die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen 284 Krankenhausplanbetten auf Fachrichtungen aufgeteilt hat, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte die in den Plan aufgenommenen Planbetten in der Weise, wie er es hier getan hat, auf die im Krankenhaus vorhandenen Fachrichtungen verteilen durfte.
Das hier zu beurteilende Begehren wirft an sich zwei rechtlich unterschiedliche Rechtsfragen auf. Einmal wird vom Kläger in Frage gestellt, ob der Beklagte überhaupt berechtigt ist, bei der Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan die im Krankenhaus vorhandenen Planbetten auf Fachrichtungen und Fachabteilungen aufzuteilen. Darüber hinaus kann sich aber auch noch die weitere Frage stellen, ob der Beklagte die in den Plan aufgenommenen Planbetten in anderer Weise auf die Fachrichtungen und Fachabteilungen verteilen darf, als sie der Krankenhausträger tatsächlich verteilt hat. Die erstgenannte Frage ist bejahend zu beantworten. Denn der Krankenhausbedarfsplan soll einen allgemeinen Überblick über die Versorgung der Bevölkerung des Landes mit Krankenhäusern geben. Aus diesem Grunde ist es geboten, in diesem Plan kenntlich zu machen, in welchen Krankenhäusern welche Fachrichtungen und Fachabteilungen und in welchen Fachabteilungen wie viele Betten zur Verfügung stehen. Dies kann nur in der Weise geschehen, daß in dem Krankenhausbedarfsplan die Krankenhäuser mit ihren Fachrichtungen und Fachabteilungen und die Fachabteilungen mit der jeweiligen Bettenzahl aufgeführt werden. Entsprechendes gilt für den Feststellungsbescheid über die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan.
Zur zweiten Frage ist der Auffassung des Klägers beizupflichten, daß der Beklagte bei der Verteilung der in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Planbetten auf die Fachrichtungen und Fachabteilungen an die tatsächliche Verteilung der Betten im Krankenhaus gebunden ist. Er kann nicht im Krankenhausbedarfsplan oder im Feststellungsbescheid eine andere Verteilung, wie er sie für wünschenswert hält, vorschreiben. Eine dahin gehende Befugnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Daraus folgt, daß der Beklagte bei der Verteilung der Planbetten auf die Fachabteilungen des Krankenhauses in der Weise an die Zahl der dort tatsächlich vorhandenen Betten gebunden ist, daß er einer Fachabteilung nicht mehr als die dort tatsächlich vorhandenen Planbetten zuordnen darf.
Der Beklagte hat sich an diese Obergrenze gehalten. Er hat von den 284 bisher in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Planbetten im Krankenhaus des Klägers keiner der in dem Krankenhaus vorhandenen Fachabteilungen mehr Betten zugeordnet, als dort tatsächlich vorhanden sind.
Mithin ergibt sich, daß das Berufungsgericht dem Begehren des Klägers zu 2 b) auf Aufhebung der Verteilung der Krankenhausplanbetten auf die Fachabteilungen zu Recht nicht entsprochen hat.
5.
Soweit sich der Kläger mit seinem ebenfalls als Anfechtungsbegehren auszulegenden Klageantrag zu 2 c) gegen die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 31. Mai 1974 wendet, hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Entscheidung verkannt, daß es für die in dieser Nebenbestimmung getroffene Regelung an einer hinreichenden. Rechtsgrundlage fehlt.
Dem Kläger ist zunächst zuzustimmen, daß nach dem Inhalt dieses Klagebegehrens nicht lediglich der 2. Teil der Nebenbestimmung in Nr. 2, sondern diese Nebenbestimmung insgesamt als angefochten anzusehen ist. Dies muß um so mehr gelten, als die beiden Teile der Nebenbestimmung als eine Einheit aufzufassen sind. Der Beklagte hat dem Kläger damit aufgegeben, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen und im Bescheid aufgeführten Planbetten und Disziplinen vorzuhalten und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Wenn der Kläger geltend macht, er dürfe eine Änderung auch ohne Zustimmung vornehmen, so macht er damit zugleich geltend, er brauche auch nicht vorzuhalten.
Der Senat hat erwogen, ob diese Nebenbestimmung vielleicht entgegen ihrem Wortlaut keine Zustimmungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht enthalten soll. Eine solche Anzeigepflicht hätte der Kläger wohl hinnehmen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch auf Befragen im Verhandlungstermin nicht erklären können, daß die Nebenbestimmung lediglich eine Anzeigepflicht habe begründen sollen. Deshalb muß der Senat gemäß ihrem Wortlaut davon ausgehen, daß sie ein Gebot mit einem Zustimmungsvorbehalt zum Inhalt hat.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann diese Regelung keinen Bestand haben. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, ihren Beruf frei zu wählen. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn sich natürliche Personen zu einer juristischen Person des Privatrechts zusammengeschlossen haben und in dieser Rechtsform eine berufliche Tätigkeit ausüben (vgl. v. Mangoldt-Klein, Komm, zum GG, Art. 12 Anm. II 6, VI 4 und VII 5 e). Die Freiheit der Berufswahl schließt auch das Recht ein, einen gewählten Beruf wieder aufzugeben. Aus diesem Grunde kann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage jedenfalls ein privater Krankenhausträger nicht verpflichtet werden, diesen gewählten Beruf während einer bestimmten Zeit beizubehalten. Ebensowenig kann ohne eine derartige Rechtsgrundlage die Aufgabe der Berufstätigkeit von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht werden. Vielmehr steht es jedem Krankenhausträger grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er sein Krankenhaus weiterbetreiben will. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verwirkt, daß sich der Krankenhausträger genötigt gesehen hat, eine öffentliche Förderung anzunehmen. Ebenso wie dem Krankenhausträger jederzeit die öffentliche Förderung wieder entzogen werden kann, wenn er deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Krankenhausträger jederzeit seinen Bettenbestand verringern oder etwa sein Krankenhaus in eine Kuranstalt umwandeln und damit ganz oder teilweise aus der öffentlichen Förderung ausscheiden. Dies kann der Beklagte dem Kläger nicht verwehren.
Mithin ist dem Klagebegehren zu 2 c) zu entsprechen.
6.
Soweit sich der Kläger mit seinem als Verpflichtungsbegehren auszulegenden Klageantrag zu 1) dagegen wendet, daß der Beklagte mit dem "Bescheid" vom 10. Oktober 1973 eine Erhöhung der Zahl der Krankenhausplanbetten von 284 auf 297 abgelehnt hat, hat die Revision gleichfalls Erfolg. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen in den Vorinstanzen läßt sich nicht ausschließen, daß es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 1973 um einen Verwaltungsakt handeln kann. Wenn dies zutreffen sollte, würden die vorstehenden Ausführungen des Senats zur Begründetheit des Hilfsantrags zu 2 a) hier entsprechend zu gelten haben.
Der Senat hält den Sachverhalt für bisher noch nicht ausreichend geklärt, um abschließend beurteilen zu können, wie das Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 1973 rechtlich zu qualifizieren ist. Dieses Schreiben ist dem Kläger als Antwort auf seine Eingabe an den Beklagten vom 17. Juli 1973 übersandt worden. Mit der Eingabe vom 17. Juli 1973 begehrte der Kläger eine Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 21. Juni 1973. Darin hatte der Beklagte die Zahl der förderungsfähigen Betten im Krankenhaus des Klägers mit 284 festgestellt. Die Abänderung lehnte der Beklagte auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 17. Juli 1973 mit dem Schreiben vom 10. Oktober 1973 ab. Der zugrundeliegende Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1973 wurde dem Kläger am 13. Juli 1973 zugestellt. Er hätte also wegen einer in diesem Bescheid enthaltenen Beschwer bis zum 13. August 1973 Klage erheben müssen. Diese Klagefrist hat der Kläger nicht gewahrt. Seine Klage ist erst am 9. Oktober 1974 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Deshalb wäre eine Klage wegen der im Bescheid vom 21. Juni 1973 enthaltenen Beschwer unzulässig.
Eine andere rechtliche Beurteilung würde allerdings dann Platz zu greifen haben, wenn der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1973 ausschließlich als ein Bewilligungsbescheid zu verstehen wäre, mit welchem nicht zugleich die Feststellung einer höheren Zahl der Planbetten abgelehnt worden ist. Nur unter dieser Voraussetzung hätte der Kläger mit seiner Gegenvorstellung vom 17. Juli 1973 erstmals den Antrag gestellt, eine höhere Bettenzahl festzustellen. Diesen Antrag hätte dann der Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Oktober 1973 erstmals abgelehnt. Bei dieser Fallgestaltung wäre der Bescheid vom 10. Oktober 1973 als ein Verwaltungsakt aufzufassen, der den Verwaltungsrechtsweg eröffnet hätte. Die Klage gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangenen Bescheid wäre am 9. Oktober 1974 fristgerecht erhoben worden.
Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1) auf dem gleichen Rechtsfehler wie hinsichtlich des Hilfsantrags unter 2 a) beruht. Denn im Falle der Zulässigkeit des Klagebegehrens wäre vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, ob der Kläger einen Anspruch auf die mit Schreiben vom 17. Juli 1973 beantragte Änderung des Bescheides vom 21. Juni 1973 hat. Dies kann wiederum davon abhängen, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß noch nachträglich die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 30 Abs. 1 KHG hinsichtlich einer höheren Bettenzahl festgestellt werden. Letzteres könnte gerichtlich voll nachgeprüft werden.
Mithin ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1), der die Förderung bis zum 30. Dezember 1973 betrifft, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
7.
Soweit schließlich der Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren im Klageantrag zu 3) geltend macht, er habe einen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung höherer Fördermittel, als der Beklagte sie ihm bisher bewilligt hat, muß die Revision erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat insoweit die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Anspruch des Klägers schon daran scheitert, daß sein Krankenhaus nur mit 284 Betten in den Krankenhausbedarfsplan vom 15. Januar 1974 aufgenommen worden war und jetzt auch nicht mehr mit einer höheren Bettenzahl in diesen Plan aufgenommen werden kann, oder ob es insoweit genügt, wenn festgestellt wird, daß das Krankenhaus mit einer höheren Bettenzahl hätte aufgenommen werden müssen. Denn weder hat der Kläger den behaupteten Anspruch hinreichend substantiiert noch ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs zu erkennen.
Mit der Verpflichtungsklage kann nach § 42 Abs. 1 VwGO die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Aus dem Klagebegehren des Klägers ist nicht zu entnehmen, welche Anträge auf Bewilligung der hier streitigen Fördermittel er gestellt hat und durch welche Verwaltungsakte ihm höhere Fördermittel versagt worden sind. Es kann lediglich vermutet werden, daß dieser Verwaltungsakt für die Zeit vor dem 31. Dezember 1973 der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 1973 gewesen sein könnte. Allerdings betrifft dieser Bescheid nur die Zeit bis zum 31. Dezember 1972. Dies läßt vermuten, daß vor dem 31. Dezember 1973 noch ein Bescheid für das Jahr 1973 ergangen ist. Völlig unklar ist, ob nach der Beschlußfassung über den Krankenhausbedarfsplan ein besonderer Bescheid für die Zeit ab 31. Dezember 1973 erlassen worden ist. An sich müßte dies der Fall sein, weil nach § 10 KHG die Fördermittel auf Antrag bewilligt werden. Es wäre erforderlich gewesen, daß die gestellten Anträge und die ablehnenden Bescheide vom Kläger bezeichnet werden. Eine nähere Substantiierung ist auf Befragen des Senats auch im Revisionsverfahren nicht erfolgt.
In der Sache selbst erscheint nicht zweifelhaft, daß sich im Falle der Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme höherer Planbetten zahlen in den Krankenhausbedarfsplan aus der Zugrundelegung höherer Bettenzahlen auch die Bewilligung höherer Fördermittel nach § 10 KHG ergeben würde. Dies ist auch vom Beklagten bisher nicht in Abrede gestellt worden. Aus diesem Grunde kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte im Falle der Feststellung, daß er zur Zugrundelegung höherer Bettenzahlen verpflichtet war, nicht auch die entsprechenden höheren Fördermittel bewilligen würde. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß er mit der Möglichkeit rechnen müsse, der Beklagte werde dies ablehnen. Deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers dafür nicht zu erkennen, die sich allenfalls aus erfolgreichen Klagebegehren zu 1) sowie des Hilfsantrages zu 2 a) ergebenden Ansprüche auf höhere Fördermittel schon jetzt gerichtlich geltend zu machen.
Mithin muß hinsichtlich des Klagebegehrens zu 3) die Revision erfolglos bleiben.
8.
Zusammenfassend kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) - in vollem Umfange -, des Hilfsantrags unter 2 a) und des Klageantrags zu 2 c) abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 c) ist der Revision stattzugeben; der angefochtene Verwaltungsakt ist aufzuheben.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) und des Hilfsantrags unter 2 a) ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Hauptantrags unter 2 a) und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 b) und 3) ist die Revision zurückzuweisen.
Da die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 c) Erfolg hat, fallen dem Beklagten 1/8 der Kosten des gesamten Verfahrens zur Last. Soweit die Revision erfolglos bleibt, werden dem Kläger 3/8 der Kosten auch des Revisionsverfahrens auferlegt. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt