Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 2 WD 17/81
Bewertung der Misshandlung und Verletzung eines Untergebenen als schwerwiegendes Dienstvergehen; Unumgänglichkeit einer Dienstgradherabsetzung; Vorliegen eines Milderungsgrundes wegen erheblicher Trunkenheit zum Tatzeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 17/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 18882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 05.11.1980 - AZ: 9 VL 13/80
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 29. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Schulz, Stabsunteroffizier Weller als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. November 1980 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat, von Zivilberuf Maschinenschlosser, wurde zum 1. April 1974 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern zustimmten, am 2. August 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später auf sechs Jahre verlängert und war daher mit Ablauf des 31. März 1980 beendet.
Nach der Grundausbildung wurde der frühere Soldat bei der 3./F.bataillon 25 als F.-Kanonier eingesetzt, bestand einen Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und wechselte danach auf den Dienstposten eines 1. Kraftfahrers. Er wurde am 29. Juli 1975 zum Unteroffizier und am 29. Juli 1976 zum Stabsunteroffizier befördert und seit dem 1. Januar 1977 als 1. Kraftfahrer bei der 2./F.bataillon 25 in B. verwendet. Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis mußte er von diesem Dienstposten abgelöst und im Schichtdienst eingesetzt werden. Da er wegen seiner Verschuldung dort nicht mehr verwendbar war, wurde er vom 15. November 1978 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stabsbatterie F. vom Bataillon 25 kommandiert und als Wachhabender eingesetzt.
Die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten wurden mit "befriedigend" beurteilt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 24. November 1978 - 4 Cs 160/78 -, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 1978, wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen.
Disziplinar wurde der frühere Soldat am 22. August 1979 vom Batteriechef mit einer Disziplinarbuße von 180 DM gemaßregelt, weil er am 9. August 1979 für zwei Stunden dem Batteriedienst ferngeblieben war, sich statt dessen in der Kantine aufgehalten und dort Alkohol getrunken hatte.
Die dem früheren Soldaten zustehenden Übergangsgebührnisse sind mit dem 31. März 1981 ausgelaufen; seine nach den Bezügen eines Stabsunteroffiziers berechnete Übergangsbeihilfe ist zur Hälfte zur Auszahlung freigegeben worden. Der frühere Soldat hat für ein nichteheliches Kind Unterhalt in Höhe von monatlich 182 DM zu zahlen. Einen Kredit tilgt er bis einschließlich Juni 1981 mit monatlich 267 DM, und für den Kauf eines Fernsehapparats hat er monatliche Raten von 104 DM noch für längere Zeit zu leisten. Er ist derzeit als Dreher beschäftigt und verdient monatlich ca. 1.900 DM netto.
Der frühere Soldat ist seit ... 1977 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind im Alter von dreieinhalb Jahren hervorgegangen; ein weiteres Kind wurde zum Januar 1981 erwartet. Die Ehefrau war zur Zeit der Hauptverhandlung erster Instanz halbtags berufstätig und erhielt monatlich ca. 600 DM netto.
II
Im Dezember 1979 kam es wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Es wurde jedoch durch Beschluß des Amtsgerichts D. vom 1. April 1980 nach Zahlung einer Geldbuße von 250 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr durch den früheren Soldaten nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
In dem durch Verfügung des Kommandeurs der 4. Luftwaffendivision vom 31. Oktober 1979 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 6. November 1979 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 18. Juni 1980 die Körperverletzung eines Untergebenen, die auch Gegenstand des oben angeführten Strafverfahrens gewesen war, als Dienstvergehen zur last gelegt.
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten mit Urteil vom 5. November 1980 wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seiner Übergangsbeihilfe um ein Zwanzigstel. Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"Am 23.10.1979 nach Dienst begab sich der frühere Soldat in B., Kaserne E., als Wachgruppenführer in die Mannschaftsstübe 128 im Block 11. um mit den zu seiner Gruppe gehörenden Zeugen W. und K. Karten zu spielen. Der ebenfalls zur Wachgruppe des früheren Soldaten gehörende Zeuge M. war auch anwesend. Er beteiligte sich aber nicht am Kartenspiel, sondern lag auf seinem Bett und las. Der frühere Soldat und die Zeugen W. und K. tranken nicht unerheblich Alkohol und zwar Bier, Rotwein und Korn. Da die Kantine ab 22.00 Uhr geschlossen war und der frühere Soldat sowie die Zeugen W. und K. dennoch etwas essen wollten, baten sie den Zeugen M., der keinen Alkohol zu sich genommen hatte, mit seinem Pkw nach B. zu fahren und ihnen etwas Eßbares zu besorgen. Diese Bitte lehnte der Zeuge M. kurz und bündig ab, indem er etwa sagte, er sei doch kein Hampelmann und würde für die Kameraden nicht mehr losfahren. Im Verlauf des Abends hatte der Zeuge M. schon eine von den Kameraden erbetene Fahrt nach Br. abgelehnt, weil er seine Ruhe haben wollte. Der Zeuge M. hatte sich während seiner Dienstzeit als Wehrpflichtiger mehr und mehr von der Gruppe abgesetzt, weil er sich nicht trinkfest fühlte und deshalb die häufigen Trinkereien seiner Kameraden nicht mitmachen wollte. Deshalb kam es gelegentlich zu Reibereien in der Wachgruppe. Zwar wurde der Zeuge M. dienstlich von der Gruppe akzeptiert, im außerdienstlichen Bereich aber wurde er mehr oder weniger ausgeschlossen. Nachdem der Zeuge M. die Bitte der Kameraden abgeschlagen hatte, verließ der frühere Soldat die Stube, um nach kurzer Zeit - etwa gegen 23.00 Uhr - zurückzukehren. Er traf in der Stube auf den Zeugen M. der inzwischen dabei war, sich auszuziehen, ohne ein Wort zu sagen, schlug er dem Zeugen M., der in gebückter Haltung vor seinem Spind stand, mit der Faust ins Gesicht. Der Zeuge M. wehrte sich, indem er die Arme erhob. Dabei berührte er den früheren Soldaten. Daraufhin schlug dieser ein zweites Mal zu. Die Zeugen K. und W. riefen sofort eindringlich, er solle von seinem Tun ablassen, was er auch tat. Durch die beiden Schläge trug der Zeuge M. an der Unterlippe ein Oedem und eine Platzwunde davon, die mit zwei Knopfnähten gemäht werden mußte."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das der frühere Soldat als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Die Mißhandlung eines Untergebenen sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen, für das im Regelfall eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen sei. Die Kammer habe von einer solchen Maßnahme abgesehen, weil das Fehlverhalten des früheren Soldaten außerhalb der Dienstzeit während einer Freizeitbeschäftigung geschehen und die Atmosphäre in der Gruppe offensichtlich gespannt gewesen sei. Zu dem Fehlverhalten sei es unter Alkoholeinfluß in dem Augenblick gekommen, in dem der Verletzte in schroffer Weise die an ihn herangetragene Bitte seiner Kameraden abgelehnt habe. Der frühere Soldat habe auch ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und seinen Dienst als Führer der Wachgruppe sonst ohne Beanstandungen versehen. Er sehe sein Fehlverhalten ein und bedauere es aufrichtig. Die Kürzung der Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um ein Zwanzigstel erscheine daher als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme.
Gegen dieses ihm am 23. Januar 1981 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. Februar 1981, der am 6. Februar 1981 bei der Kammer eingegangen ist, Berufung eingelegt, sie auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt,
gegen den früheren Soldaten eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das Truppendienstgericht habe zwar nicht verkannt, daß der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit gerade im militärischen Bereich besonderer Beachtung bedürfe, weil die dem Vorgesetzten eingeräumte Dienstbefugnis zu rechtswidrigen Eingriffen in die Rechte der Untergebenen mißbraucht werden könne, habe aber von der angemessenen Dienstgradherabsetzung abgesehen. Die von der Kammer herangezogenen Milderungsgründe seien jedoch nicht beachtlich. Der Umstand, daß M. eine Bitte seiner Kameraden schroff abgelehnt habe, könne nicht zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigt werden. Es sei durchaus verständlich, daß M. nicht geneigt gewesen sei, noch nach 22.00 Uhr die Kaserne zu verlassen, um für seine angetrunkenen Kameraden Essen zu besorgen. Ein unkameradschaftliches Verhalten M.s könne darin nicht gesehen werden. Auch die gespannte Atmosphäre in der Gruppe könne den früheren Soldaten nicht entlasten. M. habe sich von der Gruppe abgesetzt, weil er sich nicht trinkfest gefühlt habe und die häufigen Trinkereien seiner Kameraden nicht habe mitmachen wollen. Es wäre die Aufgabe des früheren Soldaten als Gruppenführer gewesen, hier vermittelnd einzugreifen und M. notfalls vor seinen Kameraden in Schutz zu nehmen. Er habe aber nicht nur dies unterlassen, sondern sich im Gegenteil sogar zu Tätlichkeiten gegen seinen unmittelbaren Untergebenen hinreißen lassen. Unter diesen Umständen werde die verhängte Maßnahme der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Seine Abwesenheit stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, weil er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung erwies sich als begründet.
Die Mißhandlung und Verletzung eines Untergebenen durch den früheren Soldaten ist ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß die von der Kammer verhängte Kürzung seiner Übergangsbeihilfe der Eigenart: und Schwere dieser Verfehlung nicht gerecht wird. Zutreffend ist das Truppendienstgericht davon ausgegangen, daß der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit - beides Grundrechte unserer Verfassung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - in besonderem Maße der Beachtung im militärischen Bereich bedürfe, weil die dem Vorgesetzten zur Durchführung dienstlicher Aufgaben eingeräumten Befugnisse zu rechtswidrigen Eingriffen in die genannten Rechte der Untergebenen mißbraucht werden können. Mißbrauch und entwürdigende Behandlung eines Untergebenen sind daher vom Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe bedroht (§§ 30, 31 VStG) und erfordern auch disziplinar eine scharfe Reaktion. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei solchen Vergehen im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt. Nur wesentliche Milderungsgründe könnten von diesen Maßnahmen absehen lassen; sie liegen hier - entgegen der Auffassung der Kammer - jedoch nicht vor.
Wenn der Gefreite M. das Ansinnen seiner Kameraden, ihnen nach 22.00 Uhr noch aus dem Ort Essen zu holen, ablehnte, so war dies keineswegs unkameradschaftlich. Es ist durchaus verständlich, daß er keine Lust mehr hatte, zu so später Stunde die Kaserne zu verlassen, um für seine angetrunkenen Kameraden Besorgungen zu machen, zumal das Verhältnis zu ihnen nicht besonders gut war. Die Spannungen innerhalb der Gruppe waren aber nicht die Schuld M.s, sondern dadurch entstanden, daß er sich von den Trinkgelagen seiner Kameraden fernhielt, weil er sich nicht trinkfest fühlte, und diese ihm seine Zurückhaltung verübelten. Es wäre gerade die Aufgabe des früheren Soldaten gewesen, als Führer der Gruppe hier vermittelnd einzugreifen und M. notfalls in Schutz zu nehmen. Statt dessen beteiligte er sich selbst an den Trinkereien, obwohl sie auf der Mannschaftsstube verboten waren.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß sich M., als er die Bitte seiner Kameraden ablehnte, provokativ verhalten hätte. Nach den Feststellungen der Kammer hat er dabei etwa geäußert, er sei doch kein Hampelmann und würde für die Kameraden nicht mehr losfahren. Diese Worte waren weder beleidigend noch aufreizend, und der Angriff des früheren Soldaten auf M. war entgegen der Annahme der Kammer auch keine spontane Reaktion auf dessen Äußerung; denn der frühere Soldat verließ danach zunächst die Stube, um zur Toilette zu gehen, und ging erst nach seiner Rückkehr auf M. los. Ohne ein Wort zu sagen, schlug er den gebückt vor seinem Spind stehenden Untergebenen, der gerade dabei war, sich auszuziehen, mit der Faust ins Gesicht und versetzte ihm - als dieser zur Abwehr die Arme erhob - einen weiteren Schlag, so daß M. an der Unterlippe eine Platzwunde davontrug, die genäht werden mußte. Dieser brutale Angriff auf einen Untergebenen macht eine Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten unumgänglich.
Der Senat hat bei der Erwägung, ob dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden könne, die erhebliche Trunkenheit des früheren Soldaten zur Tatzeit mildernd berücksichtigt. Es mindert zwar das Gewicht dieses Milderungsgründes, daß der Alkoholgenuß auf der Mannschaftsstube verboten war und der frühere Soldat also das Trinken seiner Untergebenen hätte unterbinden müssen, auf keinen Fall aber sich selbst hätte daran beteiligen dürfen. Es kann jedoch nicht verkannt werden, daß er durch den erheblichen Alkoholgenuß enthemmt war und sich offenbar dadurch zu seiner Tat hinreißen ließ. Er ist nicht einschlägig vorbestraft, und es sind auch keine Umstände bekannt, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, er neige zu Aggressionen. Der Senat hat daher die Verfehlungen des früheren Soldaten als eine einmalige, nicht persönlichkeitstypische Entgleisung angesehen und dem früheren Soldaten, der während seiner aktiven Dienstzeit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat, wenn er sich auch nicht immer tadelfrei geführt hat, den Dienstgrad eines Unteroffiziers belassen. Der frühere Soldat hat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges glaubhaft beteuert, er bereue seine Tat aufrichtig, und es ist daher zu erwarten, daß ihm die Dienstgradherabsetzung auch nur um einen Dienstgrad eine hinreichende Lehre sein wird, sich künftig Untergebenen gegenüber korrekt zu verhalten.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Schulz
Weller