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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 51.78

Vorstellungsgespräch; Anwaltlicher Beistand; Anhörung; Beamtenbewerber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 51.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 16.03.1978 - AZ: 7 K 26/76
OVG Rheinland-Pfalz - 24.10.1978 - AZ: 2 A 42/78

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 169 - 174
  • DVBl 1981, 1060-1062 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2136-2137 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 946 - 949
  • VwRspr 1981, 946-949 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kein Anspruch auf anwaltlichen Beistand beim Vorstellungsgespräch (Anhörung) eines Beamtenbewerbers.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Im Jahre 1975 bewarb sich einer seiner Mandanten um die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien beim Kultusministerium des beklagten Landes. Dieses wies ihn darauf hin, nach Mitteilung des Innenministeriums lägen Erkenntnisse vor, die geeignet seien, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Es sei deshalb beabsichtigt, ihn vor der Entscheidung über sein Einstellungsgesuch mündlich anzuhören. Der Bewerber bat daraufhin durch den Kläger, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, ihm die Gründe, die Anlaß zu Zweifeln an seiner Verfassungstreue gäben, vorab mitzuteilen und ihm die Anwesenheit seines Rechtsbeistandes bei dem beabsichtigten Einstellungsgespräch zu gestatten. Dies lehnte das Kultusministerium in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20. November 1975 ab. Dieser erhob daraufhin im Namen seines Mandanten Klage, unter anderem auf Verpflichtung des Beklagten, seine - des Klägers - Anwesenheit bei der beabsichtigten Anhörung zu dulden. Dieses Verfahren wurde von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem ein dasselbe Ziel verfolgender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben und zwischenzeitlich das Einstellungsgesuch abgelehnt worden war. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. April 1977 als unbegründet abgewiesen; dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

2

Der Kläger hat am 5. Februar 1976 im eigenen Namen Klage erhoben mit dem Antrag,

3

festzustellen, daß sein Ausschluß von der Teilnahme am beabsichtigten Einstellungsgespräch durch den Bescheid des Kultusministeriums vom 20. November 1975 rechtswidrig gewesen sei,

4

hilfsweise,

5

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn - Kläger - bei der Durchführung von Anhörungen von Beamtenbewerbern, die nach Ansicht des Beklagten erforderlich werden, weil er Zweifel an deren Verfassungstreue hegt, als Rechtsbeistand der Beamtenbewerber zuzulassen, wenn er von diesen hierzu gewählt wird.

6

Zur Begründung hat er sich auf seine Freiheit der Berufsausübung als Rechtsanwalt sowie auf die Freiheit des Bewerbers, sich anwaltlich beraten zu lassen, berufen. Bei der Erörterung der Verfassungstreue gehe es um die Klärung einer Rechtsvoraussetzung für die Anstellung als Beamter, wobei die rechtliche Bewertung von Erkenntnissen, die sich aus der Einordnung von Parteiprogrammen und Aussagen von Vereinigungen ergäben, wesentliche Bedeutung erlange. Die Ermittlung verfassungsrechtlich relevanter Sachverhalte, die auch bei der Anhörung im Vordergrund stehe, könne nur als Rechtsangelegenheit qualifiziert werden, bei deren Erörterung sich der Bewerber eines Rechtsbeistandes bedienen dürfe.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 16. März 1978 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) durch Beschluß vom 24. Oktober 1978 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Begehren des Klägers, das möglicherweise bei sachgerechter Würdigung seines gesamten Vorbringens in erster Linie durch den Hilfsantrag bezeichnet sei, mangele jedenfalls die materielle Grundlage. Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) stehe dem Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten grundsätzlich ein umfassendes Recht auf Beratung und Vertretung zu. Indessen sei dieses Recht abhängig von demjenigen des Mandanten, sich beraten und vertreten zu lassen (BVerwG, NJW 1974, 715). Dies folge zwangsläufig aus der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten keine prinzipiell weitergehenden Rechte zukommen könnten als diesem selbst. Nur in dieser Begrenzung habe die anwaltschaftliche Berufsausübung teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1974, BVerfGE 38, 105 [119] = NJW 1975, 103 [105]). Dem Rechtsuchenden stehe indessen das Recht, sich durch einen Anwalt beraten oder vertreten zu lassen, gemäß § 3. Abs. 3. BRAO nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu, so daß die Bestimmung diese Befugnis nicht selbst begründe, sondern hierfür auf das jeweils maßgebliche Recht zurückgegriffen werden müsse. Einschlägig seien insoweit die Vorschriften, die von dem jenigen getroffen würden, dem die Befugnis zur Regelung der jeweiligen Rechtsverhältnisse zustehe (BVerwG, a.a.O.). Das damit hier in erster Linie angesprochene Öffentliche Dienstrecht enthalte zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen des Inhalts, daß es dem Beamten oder gar dem Beamtenbewerber verwehrt wäre, sich bei der Wahrung seiner Interessen von einem Anwalt vertreten zu lassen. Das Fehlen einer solchen generellen Ausschlußregelung, die verfassungsrechtlich zweifelsfrei unzulässig wäre, schließe es indessen nicht aus, daß sich insoweit gewisse Beschränkungen unmittelbar aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses ergäben. Dem brauche hier indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn das im Vorfeld der Begründung eines Beamtenverhältnisses angesiedelte Einstellungsgespräch lasse schon im Hinblick auf seinen höchstpersönlichen Charakter die Beteiligung eines Anwalts auf selten des Bewerbers nicht zu, so daß dessen Befugnis, sich hierbei eines Rechtsbeistands zu bedienen, bereits der Natur der Sache nach ausgeschlossen sei. Eine Kollision mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, trete um so weniger ein, als die Gewährleistung der Vertretung eines Beamten im formlosen Verkehr mit seinem Dienstherrn nicht zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des öffentlichen Dienstrechts gehöre (BVerwG. a.a.O S. 717) und nicht ersichtlich sei, woraus der Bewerber um die Verleihung des Beamtenstatus Insoweit weitergehende Rechte herleiten könnte.

9

Das Einstellungsgespräch, das ebenso wie im Bereich der privaten Wirtschaft von den personalbewirtschaftenden Behörden bei der Einstellung von Nachwuchskräften teils regelmäßig, teils nur bei besonderen Gegebenheiten geführt werde, diene dem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Bewerber und dem Personalsachbearbeiter. Es solle über die den Bewerbungsunterlagen zu entnehmenden Daten hinaus Aufschluß über die Persönlichkeit des Bewerbers geben. Dieser Zweck lasse sich indessen nur erreichen durch ein offenes, völlig unbeeinflußtes Gespräch, aufgrund dessen derjenige, der es auf selten der Einstellungsbehörde führe, sowohl nach seinem sachlichen Inhalt als auch nach der Art und Weise der Beantwortung von Fragen und der Erörterung bestimmter Einstellungen einen hinreichend sicheren Eindruck von der Person des Bewerbers erlangen könne. Dies setze nicht anders wie bei einem Prüfungsgespräch die von dritter Seite unbeeinflußte Bereitschaft zur spontanen und unverfälschten Reaktion auf entsprechende Fragen voraus, die im Falle der Anwesenheit eines Rechtsbeistands des Betroffenen nicht mehr gewährleistet sei.

10

Der solchermaßen von einem unmittelbaren, ungestörten und unbeeinflußten Gespräch geprägte Vorstellungstermin ändere seinen Charakter auch nicht dadurch, daß die Frage nach der Verfassungstreue Gegenstand der Erörterung sei. Denn hierbei handele es sich, was schon im Hinblick auf die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 ff.) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ausgehende Bindungswirkung keiner weiteren Begründung mehr bedürfe, um eine Einstellungsvoraussetzung, deren Erfüllung von der für die Berufung in das Beamtenverhältnis zuständigen Behörde ebenso zu prüfen sei wie diejenige der fachlichen Eignung des Bewerbers. Dabei komme dem Hinweis des Klägers, daß bei der Klärung der hier angesprochenen Frage auch diejenige nach der Verfassungsfeindlichkeit einer bestimmten Partei oder Vereinigung, der der Bewerber angehöre, von Belang sei, im vorliegenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei dem Einstellungsgespräch gehe es - gerade auch von der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts her, wonach die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation nur ein Element sei, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenbewerbers erheblich sein könne - vorrangig um die Erörterung und Prüfung der Frage, in welchem Maße der Bewerber sich mit dem Programm der jeweils in Rede stehenden Organisation identifiziere oder davor, distanziere und inwieweit seine Einlassung hierzu glaubhaft sei. Dies setze voraus, daß er sich selbst Rechenschaft über die Grundwerte unserer Verfassung und seine politischen Vorstellungen hierzu gebe (vgl. BAG, ZBR 1976, 311), wobei es ausschließlich und allein auf seine eigene Einstellung und die persönliche Art, mit der er sie glaubhaft zu machen vermöge, ankommen könne.

11

Die Situation bei einem Einstellungsgespräch unterscheide sich auch wesentlich von derjenigen der Vernehmung eines Zeugen, zu der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974 (a.a.O.) ergangen sei. Dort handele es sich um die Vertretung im Rahmen eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens und nicht um eine solche im Vorfeld einer Verwaltungsentscheidung, die nach ihrem Erlaß der Überprüfung in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Rechtszug unterliege. Zudem bestehe für den Zeugen, worauf das Bundesverfassungsgericht entscheidend abhebe, eine mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Aussage- und Wahrheitspflicht, die es nach dessen Auffassung notwendig mache, daß er sich über ein gegebenenfalls bestehendes Aussageverweigerungsrecht alsbald mit Hilfe eines Rechtsbeistandes Sicherheit verschaffen könne. Abgesehen hiervon habe aber auch das Bundesverfassungsgericht eindeutig klargestellt, daß das Rechtsstaatsprinzip einem allgemeinen Recht des Zeugen auf Rechtsbeistand Grenzen ziehe und es mit dem Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege nicht vereinbar wäre, den Rechtsbeistand eines Zeugen in allen Fällen ohne Einschränkung zuzulassen. In gleicher Weise setze hier das verfassungskräftige Gebot, nur solchen Personen den Rechtsstatus eines Beamten zu verleihen, die die Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung bieten, der uneingeschränkten Beteiligung eines Rechtsanwalts im Einstellungsverfahren Grenzen. Wenn die Einstellungsbehörde es nämlich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Einzelfallprüfung für notwendig erachte, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Person, seiner Einstellung zu den Grundwerten der Verfassung und der Glaubwürdigkeit des Bewerbers zu verschaffen, würde es den Sinn eines solchen Gesprächs verfälschen, wenn dem Bewerber die Möglichkeit eröffnet wäre, sich über die Tragweite der von ihm abzugebenden Erklärungen anwaltlich beraten zu lassen. Das Berufungsgericht vermöge deshalb der gegenteiligen Auffassung des OVG Hamburg (NJW 1976, 205) nicht zu folgen. Es sehe vielmehr nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß, von seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 13. April 1976 - 2 B 6/76 - abzuweichen, die mit denjenigen des OVG Berlin (ZBR 1974, 335) und des OVG Bremen (DÖV 1976, 62) in Einklang stehe. Es setze sich damit auch nicht in Gegensatz zu dem Beschluß des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 1977 - 5 A 6/77 -, Wenn dort ausgeführt werde, daß es sich bei dem Einstellungsgespräch nicht um eine Prüfung im Sinne des §.59 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes 1971 handeln dürfte, so lasse sich hieraus für die hier in Rede stehende Problematik nichts gewinnen. Denn bei den in der genannten. Vorschrift des Landespersonalvertretungsgesetzes angesprochenen Prüfungen handele es sich ausschließlich um solche, die eine Dienststelle zur Feststellung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Bediensteten ihres Bereichs abnehme. Dies vermöge indessen nichts daran zu ändern, daß dem Einstellungsgespräch, was seinen höchstpersönlichen Charakter angehe, die Merkmale einer Prüfung eigen seien. Aus diesem Grund sei letztlich auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses darin zu folgen, daß der Bewerber wegen der für Eignungs- und ähnliche Prüfungen geltenden Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG im vorliegenden Zusammenhang nicht gemäß § 14 Abs. 4. VwVfG das Recht für sich in Anspruch nehmen könne, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger nunmehr,

unter Aufhebung des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 42/78 - vom 24.10.1978 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16.3.1978 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei der Durchführung von Anhörungen von Beamtenbewerbern, die in den Vorbereitungsdienst übernommen werden wollen, als Rechtsbeistand der Beamtenbewerber zuzulassen, wenn er von diesen hierzu gewählt wird und soweit die Anhörungen nach Ansicht des Beklagten erforderlich werden, weil er Zweifel an deren Verfassungstreue hegt.

13

Zur Begründung der Revision rügt der Kläger "die Verletzung materiellen Bundesrechts, nämlich der Art. 2 I und 12 I GG sowie des § 3 BRAO". Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

14

Der Beklagte hat mit Schreiben seines Kultusministeriums vom 19. Mai 1979, der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 1979 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

16

1.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Der im Revisionsverfahren nicht vertretene Beklagte und Revisionsbeklagte konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Verzicht ohne anwaltliche Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) wirksam erklären (Urteile vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 327.60 - [Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 4 - DVBl. 1961, 518], vom 19. Dezember 1963 - BVerwG 8 C 97.61 -, vom 16. Oktober 1964 - BVerwG 7 C 100.63 - und vom 31. Januar 1969 - BVerwG 4 C 21.65 -).

17

2.

Die Revision ist zulässig. Allerdings bedürfen nicht nur verfahrensrechtliche Rügen, sondern auch sachlichrechtliche Revisionsangriffe einer konkreten Begründung, die erkennen läßt, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Berufungsentscheidung angegriffen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 140.62 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 15] und vom 23. September 1969 - BVerwG 2 C 25.66 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 34]; Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 22. April 1959 - IV ZR 42.59 - [MDR 1959, 647]; BSGE 7, 35 [39]). Wie weit hierfür die Begründung zu gehen hat, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist im Berufungsbeschluß selbst die unterschiedliche Beantwortung der hier allein streitigen Rechtsfrage durch die Berufungsgerichte wiedergegeben und deshalb die Revision zugelassen. Unter diesen Umständen stellt hier die bloße Anführung der nach Ansicht der Revision verletzten Vorschriften, nämlich der Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie des § 3 BRAO, zusammen mit dem eingehenden, eine Neufassung des Klageantrages einschließenden Revisionsantrag noch hinreichend klar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der Berufungsbeschluß angegriffen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 G 65.65 -).

18

3.

In der Sache bleibt die Revision jedoch erfolglos. Die Abweisung der Klage als unbegründet durch die Vorinstanzen verletzt nicht revisibles Recht. Der Kläger hat kein Recht darauf, zu Vorstellungsgesprächen (Anhörungen) seiner Mandanten, bei denen es um die Frage der Verfassungstreue geht, zugelassen zu werden, weil die Mandanten ihrerseits kein Recht darauf haben, diese Gespräche in Anwesenheit eines Rechtsbeistandes zu führen.

19

a)

Die Freiheit der Berufsausübung des Klägers als Rechtsanwalt ist durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt und durch § 3 Abs. 1,2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) konkretisiert und gewährleistet. Sie besteht aber jedenfalls nur innerhalb der Grenzen, die dem Mandanten selbst hinsichtlich seines Rechts, sich beraten und vertreten zu lassen (Art. 2 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 3 BRAO), gezogen sind (vgl. BVerfGE 38, 105 [119]; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - [NJW 1974, 715 - DÖV 1974, 238]).

20

b)

Die Frage, ob ein Beamtenbewerber ein Recht darauf hat, ein von der Einstellungsbehörde im Hinblick auf die Frage der Gewähr der Verfassungstreue beabsichtigtes Vorstellungsgespräch (Anhörung) im Beistand eines von ihm gewählten Rechtsanwalts zu führen, ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden worden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte (vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 [BGBl. I S. 1253] am 1. Januar 1977 und der entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) ist die Frage umstritten: Sie ist bejaht worden durch das OVG Hamburg (Beschluß vom 17. Februar 1975 - Bs I 5/75 - [NJW 1976, 205 - DÖV 1976, 174]) und das VG Bremen (Beschluß vom 18. Dezember 1975 - IV 363/75 - [NJW 1976, 768; zustimmend Plagemann, NJW 1977, 564]), ferner für Dienstgespräche mit einem Probebeamten durch das OVG Bremen (Urteil vom 23. September 1975 - I BA 24/75 - [NJW 1976, 772]). Die Frage ist verneint worden vom OVG Berlin (Urteil vom 25. Juni 1974 - IV B 34/74 - [ZBR 1974, 335; ablehnend Ratz, ZRP 1975, 135]) und vom OVG Bremen (Beschluß vom 11. November 1975 - II B 40/75 - [NJW 1976, 770; ablehnend Schneider, NJW 1977, 873, 876 f.]), ferner für das Dienstgespräch mit einem Probebeamten über dessen Bewährung vom OVG Lüneburg (Beschluß vom 26. Januar 1977 - V OVG B 156/76 - [OVGE 32, 469]). Die Kommentare zum Verwaltungsverfahrensgesetz verneinen die Frage überwiegend nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG (vgl. Finkelnburg-Lässig, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [1. Lieferung 1979], Rz. 54 zu § 2; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz [1976], Rz. 15 zu § 2; Meyer-Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz [1976], Rz. 21 zu § 2; Stelkens-Bonk-Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz [1978], Rz. 4 zu § 14; a.A. jedoch Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, [2. Aufl. 1980], Rz. 54 zu § 2).

21

Der erkennende Senat verneint die Frage.

22

§ 3 Abs. 3 BRAO begründet nicht selbst die Befugnis des Bürgers, sich bei rechtlich bedeutsamen Handlungen vertreten zu lassen oder eines Beistandes zu bedienen, sondern setzt sie voraus und verweist dafür auf das für den jeweiligen Sachzusammenhang maßgebliche Recht. Dies folgt aus dem Hinweis auf den "Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" und entspricht der begrenzten Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die eine weitergehende Regelung, soweit sonst der Landesgesetzgeber zuständig ist, nicht gedeckt hätte (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - [a.a.O.]).

23

Auch aus § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. 1976 S. 308) i.V.m. § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich das behauptete Recht der Beamtenbewerber nicht.

24

Allerdings handelt es sich bei der Einstellung von Beamtenbewerbern und der Vorbereitung der Entscheidung darüber um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, hier des Landes Rheinland-Pfalz, im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG. Die Einstellung (Ernennung) eines Beamten ist ein Verwaltungsakt; das Gebiet der Personal Verwaltung ist nicht etwa generell - wie die Maßnahmen des Richterdienstrechts nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG (entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) - von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen.

25

Jedoch schließt § 1 Abs. 4 Nr. 2 LVwVfG (entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen u.a. die Geltung des § 14 VwVfG - und damit das Recht zum Erscheinen mit einem Beistand gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift - aus. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Eigenart solcher Prüfungen stehe dem Recht auf Vertretung sowie auf Erscheinen mit einem Beistand entgegen (vgl. zu § 2 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG die Einzelbegründung des Regierungsentwurfs [BT-Drucks. 7/910, S. 36]). Eignungsprüfungen von Personen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 LVwVfG sind auch Vorstellungsgespräche, in denen die Einstellungsbehörde sich ein Urteil über die Eignung eines Beamtenbewerbers bildet. Unter den Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen im Sinne der genannten Vorschrift sind - entgegen der Ansicht von Kopp, aber in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Kommentare zum Verwaltungsverfahrensgesetz (jeweils a.a.O.) nicht nur verselbständigte, in einem förmlichen Verfahren abzulegende Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern unabhängig von der verfahrensmäßigen Gestaltung alle Fälle, in denen die Behörde der Sache nach die Leistung oder Eignung von Personen oder Ähnliches prüft. Denn die vom Gesetzgeber berücksichtigte Eigenart solcher Prüfungen besteht darin, daß es für die Urteilsbildung der Behörde auf höchstpersönliche Äußerungen oder Tätigkeiten des Betroffenen und den gerade hieraus gewonnenen Eindruck von seiner Persönlichkeit ankommt. Dies hängt nicht von der förmlichen oder formlosen, selbständigen oder unselbständigen Gestaltung des Verfahrens ab. Auch die Wortwahl des Gesetzgebers, der insbesondere durch die Ausdehnung der Vorschrift auf "ähnliche Prüfungen" von einer engen und abschließenden Begrenzung gerade abgesehen hat, spricht für eine weite Auslegung.

26

Für die Qualifizierung des Vorstellungsgesprächs als Eignungsprüfung von Personen kommt es auch nicht darauf an, ob die Einstellungsbehörde sich - wie bei den vielfach üblichen Vorstellungsgesprächen - der Eignung insgesamt vergewissern will, ohne schon Anhaltspunkte zu Bedenken hinsichtlich bestimmter Eignungsmerkmale zu haben, ob sie wegen solcher Anhaltspunkte ein bestimmtes Eignungsmerkmal in den Vordergrund stellt oder ob das Gespräch allein noch der Klärung hinsichtlich dieses Eignungsmerkmals dient. Das gilt auch in bezug auf das Eignungsmerkmal der Gewähr der Verfassungstreue. Dessen Beurteilung durch die Einstellungsbehörde ist zwar stärker "verrechtlicht" als die Beurteilung anderer Merkmale, jedoch kommt es auch hier, soweit die Behörde ihr Eignungsurteil auch vom Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs abhängig macht, auf höchstpersönliche Äußerungen des Beamtenbewerbers und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Hiermit stimmt es überein, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 zur Verfassungstreue der Beamten, und der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [353 f.]) hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs keinen Unterschied danach gemacht hat, ob dieses Gespräch ohne besonderen Schwerpunkt der Beurteilung der Eignung insgesamt dient oder aber besonders oder allein der Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue.

27

Das dargelegte Ergebnis ermöglicht es auch dem Dienstherrn, wenn er es im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Eignung eines Beamtenbewerbers für angebracht hält, sich in unmittelbarer, persönlicher und von Dritten nicht beeinflußter Rede und Gegenrede ein Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen - sei es hinsichtlich seiner Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sei es in sonstiger Hinsicht. Ob dies dazu führt, daß § 14 Abs. 4 VwVfG auch nach § 1 Abs. 1 LVwVfG wegen "entgegenstehender Bestimmungen" des Beamtenrechts nicht gilt, bedarf im Hinblick darauf, daß seine Geltung jedenfalls durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 LVwVfG ausgeschlossen wird, keiner Erörterung.

28

Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundrecht des Bewerbers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die in diesem Grundrecht enthaltene grundsätzliche Befugnis, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen (BVerfGE 38, 105 [111, 115 ff.]), wird konkretisiert und in zulässiger Weise begrenzt durch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die auf Grund der dargelegten Eigenart des Vorstellungsgesprächs mit Art. 33 GG und den hierauf beruhenden Vorschriften des Beamtenrechts vereinbar sind. Mit der in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelten Situation eines Zeugen, der sich als potentieller Beschuldigter sieht und gleichwohl zur Aussage grundsätzlich verpflichtet ist, ist die Situation eines Beamtenbewerbers bei förmlichen und nichtförmlichen Prüfungen seiner Eignung für den angestrebten Beruf nicht vergleichbar.

29

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller