Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1981, Az.: BVerwG 5 B 57.80
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zur Einführung einer berufsständischen Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaft für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte; Pflichtversorgung für freie Berufe als Teil des Sachgebiets "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG oder als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art"; Abweichung der Landesgesetzgeber von den im Sozialversicherungsrecht geregelten Befreiungsmöglichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 57.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.12.1979 - AZ: 8 OVG A 14/79
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zahnarzt Dr. ... in ...
Prozessgegner
... in ...
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1979 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.291,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Landesgesetzgeber berechtigt ist, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaft der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte und Zahnärzte einzuführen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. In seinem Beschluß vom 2. Mai 1961 - BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] - hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zur Einführung einer Versorgungsanstalt mit Pflichtteilnahme der ihr angehörenden Ärzte sei nicht zu zweifeln. Rechne man die Pflichtversorgung für freie Berufe zum Sachgebiet "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG, so sei das Land zuständig, weil der Bund dieses Gebiet nicht abschließend geregelt habe (vgl. hierzu auch BVerfGE 11, 105 [111 bis 114]). Handele es sich dagegen um eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art", so ergebe sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers - mangels einer Bundeskompetenz nach Art. 73 bis 75 - aus dem Grundsatz des Art. 70 GG (BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [323]). Dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Juni 1972 - BVerwG 1 B 32.72 - angeschlossen. Gründe, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung gebieten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Ist die angegriffene landesgesetzliche Normierung einer Pflicht-Altersversorgung als solche unter dem Blickwinkel des Bundesrechts zulässig, so können auch Regelungen über Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtmitgliedschaft nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Der Landesgesetzgeber war nicht durch Bundesrecht gehalten, die Befreiung von der Zwangsversorgung in bestimmter Weise zu regeln. Die Auffassung des Klägers, der Landesgesetzgeber dürfe insoweit nicht von den im Sozialversicherungsrecht geregelten Befreiungsmöglichkeiten abweichen, geht schon deswegen fehl, weil der Bund, wie bereits ausgeführt, das Sachgebiet Sozialversicherung nicht abschließend normiert hat. Die dort vorgesehenen Befreiungstatbestände binden deshalb nicht den Landesgesetzgeber bei der Einführung einer landesrechtlichen Pflichtversicherung für bestimmte freie Berufe.
Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht mit der Rüge unzureichender Sachaufklärung erreichen. Einen ausdrücklichen Beweisantrag hat er ausweislich der Verhandlungsniederschrift in der Berufungsverhandlung nicht gestellt. Er hat auch nichts dafür dargelegt, daß sich dem Berufungsgericht bei der von diesem vertretenen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger nichts vorgetragen hat, was zu einer von früheren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in gleichgelagerten Streitsachen des Klägers abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können. Das aber wäre erforderlich gewesen, um das Berufungsgericht zu veranlassen, weitere tatsächliche Feststellungen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.291,40 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz