Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: BVerwG 5 C 67.79
Erlaß der Ausführungsanordnung; Änderung des Flurbereinigungsplans; Grunddienstbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 67.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.03.1979 - AZ: 123 XIII 77
Rechtsgrundlagen
- Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
- Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
- § 13 Abs. 2 Satz 4 FlurbG
- § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG
- § 13 Abs. 2 Satz 7 FlurbG
- § 13 Abs. 4 Satz 1 FlurbG
- § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
- § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG
- § 59 Abs. 2 FlurbG
- § 59 Abs. 5 FlurbG
- § 64 Satz 1 FlurbG
- § 134 Abs. 2 FlurbG
- § 134 Abs. 3 FlurbG
- § 139 FlurbG
Fundstelle
- RdL 1981, 180
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Flurbereinigungsgericht ist nicht befugt, eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit zu treffen.
- 2.
Die für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Flurbereingingsplans in § 64 FlurbG normierte Tatbestandsvoraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit nötigt die Beteiligten, ihre nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans auftauchenden wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse so rechtzeitig wie möglich an die Flurbereinigungsbehörde bzw. den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft heranzutragen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 28. März 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger und die Beigeladenen sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens I., in dem nach Erlaß der Ausführungsanordnung (3.12.1974) der Flurbereinigungsplan durch Begründung eines Geh- und Fahrtrechts am Ersatzflurstück 744 der Kläger zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Ersatzflurstücke der Beigeladenen 740, 741 und 742 "zur Waldbewirtschaftung auf der vorhandenen und schon vor der Flurbereinigung benutzten Fahrt" geändert wurde. In ihrem Widerspruch gegen diese Änderung des Flurbereinigungsplanes vom 25. Juni 1976 wiesen die Kläger darauf hin, daß die Beigeladenen eine Zufahrt zu ihrem Wald hätten.
In der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage trugen die Kläger ergänzend vor, daß sie die Durchfahrt durch ihren Wald bereits vor mindestens fünf Jahren gesperrt hätten, weil sie zur Gestattung der Durchfahrt nicht verpflichtet gewesen seien. Die an der oberen und an der unteren Seite des Grundstücks 744 vorhandenen Wege könnten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden und seien auch zur Langholzabfuhr durch die Beigeladenen geeignet.
Da die Kläger nicht bereit waren, die vorgesehene Überfahrt gegen Entgelt zu gestatten, ergänzte der Beklagte die Planänderung vom 25. Juni 1976 dahin, daß den Klägern für die Belastung ihres Grundstücks mit dem Geh- und Fahrtrecht eine Entschädigung von 300 DM zugebilligt wurde.
Das Flurbereinigungsgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladenen könnten ihre Waldgrundstücke 740, 741 und 742 nur dann betriebswirtschaftlich sinnvoll und ordnungsgemäß nutzen, wenn sie die Möglichkeit hätten, das Holz, insbesondere Langholz auf diesen Grundstücken über das Ersatzflurstück 744 der Kläger zum Holzlagerplatz Flurstück 746 abzufahren.
Die Abfuhr über das nach Nordosten relativ flach auslaufende Ersatzflurstück 744 der Kläger stelle für die Beigeladenen eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar, der im Flurbereinigungsverfahren Rechnung zu tragen sei.
Auf die Begründung des Geh- und Fahrtrechts habe auch nicht deswegen verzichtet werden können, weil die Beigeladenen der Ansicht seien, ihnen stünde insoweit ein althergebrachtes, nicht ins Grundbuch eingetragenes Fahrtrecht zu, was von den Klägern Jedoch bestritten werde. Ob dieses Bestreiten zu Recht oder zu Unrecht erfolge, könne jedoch im Einblick auf die Festsetzung im Flurbereinigungsplan Teil II Abschnitt P. III. dahingestellt bleiben. Der dort getroffenen Bestimmung, daß alle bisher im Flurbereinigungsgebiet bestehenden und im Grundbuch nicht eingetragenen Geh- und Fahrtrechte erlöschen, soweit sie durch die Flurbereinigung entbehrlich würden, lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück der Kläger - falls es überhaupt bestanden habe - etwa wegen des Ausbaus des Weges Ersatzflurstück 745 oder aus sonstigen Gründen entbehrlich geworden und daher erloschen sei oder nicht. Da die Beigeladenen aber auf die Fahrtmöglichkeit über das Ersatzflurstück der Kläger 744 angewiesen seien und unklar sei, ob ihnen ein Recht hierfür zustehe oder ob ein etwa früher bestehendes Recht erloschen sei, habe es zur Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit der Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch die Flurbereinigungsbehörde bedurft.
Die Begründung des Rechts sei auch noch nach dem Erlaß der Ausführungsanordnung möglich gewesen. Die Teilnehmergemeinschaft habe von der Begründung eines solchen Rechts zunächst abgesehen, weil sie davon ausgegangen sei, daß den Beigeladenen ein durch die Flurbereinigung nicht entbehrlich gewordenes Fahrtrecht über das Ersatzflurstück 744 der Kläger zustünde. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht seien erst aufgetreten, als die Kläger den Beigeladenen die Fahrt über ihr Waldgrundstück untersagt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Teilnehmergemeinschaft nicht erkennbar gewesen, daß die Begründung des Fahrtrechts zur Erfüllung der in § 37 Abs. 1 FlurbG gestellten Aufgabe erforderlich sei. Da die Beigeladenen die Teilnehmergemeinschaft auf diesen Umstand erst nach der Ausführungsanordnung hingewiesen hätten, sei die Notwendigkeit der Rechtsbegründung nicht vorhersehbar gewesen. Dabei sei es unerheblich, ob die Kläger die Durchfahrtsmöglichkeit vor oder nach der Ausführungsanordnung unterbunden hätten. Für die Frage, ob die Notwendigkeit für die Regelung bestimmter Verhältnisse im Flurbereinigungsplan vorhersehbar gewesen sei, sei nicht auf die Kenntnis einzelner Teilnehmer, sondern der durch ihren Vorstand handelnden Teilnehmergemeinschaft abzustellen.
Mit der vom Flurbereinigungsgericht zugelassenen Revision wird von den Klägern gerügt, daß ihren Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Das Flurbereinigungsgericht hätte auch von Amts wegen prüfen müssen, von welchem Zeitpunkt an die Beigeladenen den Weg nicht mehr benutzt hätten. Desgleichen hätte geklärt werden müssen, ob ein Fahrtrecht bestanden habe. Schließlich sei auch der Begriff der Vorhersehbarkeit im Sinne des § 64 FlurbG unzutreffend ausgelegt worden. Hier sei nicht ein neuer Umstand nach Erlaß der Ausführungsanordnung eingetreten; vielmehr habe der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lediglich irrtümlich nicht die Notwendigkeit der Begründung eines Fahrtrechts geprüft.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 28. März 1979 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1977 die Änderung des Flurbereinigungsplans vom 25. Juni 1976 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision, die für unzulässig gehalten, jedenfalls aber als unbegründet angesehen wird.
II.
Die entgegen der Meinung des Beklagten zulässige Revision (vgl. BVerwGE 48, 372 [373]) ist auch begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Zwar liegt ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 2 VwGO enthaltene Verpflichtung des Flurbereinigungsgerichts, über einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, zu entscheiden, hier nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. März 1979 hat der Kläger seine Beweisanträge nur vorsorglich gestellt und auch nicht wieder aufgegriffen und zu Protokoll gegeben, nachdem der Beklagte in seiner Stellungnahme hierzu zu erkennen gegeben hat, daß er eine Beweisaufnahme insoweit für entbehrlich halte. Nur vorsorglich gestellte Beweisanträge lösen jedoch eine Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus (BVerwGE 30, 57 [58]).
Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, daß das Flurbereinigungsgericht zu der am 26. März 1979 durchgeführten Augenscheinseinnahme keinen Sachverständigen hinzugezogen hat; ebensowenig, daß es zur Klärung der Bewirtschaftungsmöglichkeit der Waldgrundstücke der Beigeladenen aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse sowie der wirtschaftlichen Bedürfnisse keinen Sachverständigen beauftragt hat. Denn die Beweiserhebung, über die das Flurbereinigungsgericht nach Maßgabe der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO zu befinden hat, erfordert die Beteiligung bzw. Heranziehung von Sachverständigen nur insoweit, als das Flurbereinigungsgericht nicht selbst die notwendige Sachkunde für die Beurteilung der in Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte besitzt. Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG gewährleistet jedoch regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in Flurbereinigungssachen unterbreiteten Sachverhalte, so daß es nur bei besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Denn die Feststellung der Wegeverhältnisse im Bereich der in Betracht kommenden Waldgrundstücke, deren topographische Lage und Beschaffenheit sowie die Beurteilung der Bewirtschaftbarkeit dieser Flächen in der bisherigen Nutzungsart sowohl bei Verwendung herkömmlicher Gerätschaften als auch bei Einsatz neuzeitlicher Transportmittel liegen im Rahmen des flurbereinigungsgerichtlichen Erkenntnis- und Erfahrungsbereichs.
Auch die Rüge unvollständiger Sachaufklärung, darauf gestützt, daß das Flurbereinigungsgericht es unterlassen habe, entsprechend der klägerischen Beweisanregung durch Zeugenvernehmung zu klären, ob zugunsten der Beigeladenen ein althergebrachtes, im Grundbuch nicht eingetragenes Geh- und Fahrtrecht im behaupteten Umfang bestanden hat und etwa noch besteht, greift hier nicht durch. Die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft ist nicht befugt, eine verbindliche Feststellungüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu treffen. Herrscht hinsichtlich des Bestehens eines solchen Rechts auf den Einlageflurstücken Streit unter den Beteiligten, dann kann die Flurbereinigungsbehörde zwar für die Durchführung des Verfahrens eine etwa erforderlich werdende Festsetzungüber den Streitgegenstand treffen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 FlurbG). Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs keiner Eintragung bedürfen (§ 13 Abs. 4 Setz 2 FlurbG). Darunter fallen danach auch Grunddienstbarkeiten der hier in Betracht kommenden Art, wenn sie beim Inkrafttreten des BGB bereits bestanden haben und dem Eintragungszwang nicht unterlagen, sondern auch ohne Eintragung dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gegenüber wirksam geblieben sind (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Eine nachträgliche Eintragungspflicht solcher altrechtlicher Grunddienstbarkeiten aufgrund landesgesetzlicher Regelung nach Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB besteht nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 20.7.1966 (BayVBl. 1966, 417) nicht. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine dahin gehende Festsetzung nicht getroffen worden, weil bei Einleitung des Verfahrens kein Streit hinsichtlich der altrechtlichen Grunddienstbarkeit erkennbar geworden war.
Unabhängig von einer für die Durchführung der Flurbereinigung seitens der Flurbereinigungsbehörde getroffenen und nur für das Flurbereinigungsverfahren geltenden Festsetzung über den Streitgegenstand, bleibt es den Beteiligten überlassen, die Feststellung des Bestehens einer solchen altrechtlichen Grunddienstbarkeit im ordentlichen Rechtsweg klären zu lassen. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine dahin gehende rechtskräftige Entscheidung (der Zivilgerichte) bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen, und zwar auch noch nach der Ausführungsanordnung (§ 13 Abs. 2 Sätze 6 und 7 FlurbG); demzufolge kann von einer solchen zivilgerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung auch die Abfindung berührt werden.
Hinsichtlich der Abfindungsflurstücke können durch den Flurbereinigungsplan etwa noch bestehende, durch die Flurbereinigung entbehrlich gewordene Grunddienstbarkeiten aufgehoben, andererseits aber auch zum Zwecke der Gleichwertigkeit der Abfindung neue Rechte begründet werden (§ 49 Abs. 1 Sätze 1 und 4 FlurbG). Da es aber nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, über das Bestehen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten auf den Einlageflurstücken zu befinden, kann sie auch nicht verbindlich feststellen, ob diese, sofern sie bestanden haben, auf die Abfindungsflurstücke übergegangen sind, solange ihr nicht eine zivilgerichtliche Entscheidung über das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. Demzufolge fällt es auch nicht in die Kompetenz des Flurbereinigungsgerichts, Zweifel über das Bestehen solcher altrechtlicher Grunddienstbarkeiten zu klären. Infolgedessen kann insoweit die Rüge unvollständiger Sachaufklärung nicht; durchgreifen.
Dagegen wird von den Klägern zu Recht gerügt, daß das Flurbereinigungsgericht zur Frage der Vorhersehbarkeit der wirtschaftlich wichtigen Bedürfnisse der Beigeladenen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um die Notwendigkeit der Begründung des Geh- und Fahrtrechts rechtfertigen zu können. Das Flurbereinigungsgericht hat es als unerheblich angesehen, ob die Kläger die Durchfahrtsmöglichkeit vor oder nach der Ausführungsanordnung unterbunden haben sollten; für die Frage, ob die Notwendigkeit für die Regelung bestimmter Verhältnisse im Flurbereinigungsplan vorhersehbar gewesen sei, sei nicht auf die Kenntnis einzelner Teilnehmer, wie hier der Beigeladenen, sondern der durch ihren Vorstand handelnden Teilnehmergemeinschaft abzustellen.
Diese Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts reichen für die daraus gezogene Schlußfolgerung nicht aus. Insoweit wird deshalb zu Recht eine auf der Verkennung des materiellen Rechts beruhende unzureichende Sachverhaltsfeststellung gerügt. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung darf eine Plankorrektur durch die Flurbereinigungsbehörde nach Erlaß der Ausführungsanordnung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen (BVerwGE 49, 176 [181, 182], Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72.77/BVerwG 5 B 76.77 -). Ob wichtige Bedürfnisse der Beteiligten vorliegen, beurteilt sich nach den besonderen Verhältnisse des jeweiligen Verfahrens; in Betracht kommen können dabei auch wichtige Bedürfnisse einzelner oder einiger Beteiligter. Von den konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens abhängig ist aber auch, ob die vorliegenden wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse eine nachträgliche Änderung und Ergänzung des Flurbereinigungsplanes tatsächlich erfordern. Wenngleich die Gewichtigkeit der Bedürfnisse der Beteiligten nicht am Volumen der Flurbereinigung insgesamt ausgerichtet werden kann, so dürfen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Planänderung oder Planergänzung der mit der nachträglichen Maßnahme verbundene Aufwand, die zusätzlich entstehenden Kosten und die durch die Änderung bedingten Eingriffe in die Rechtsposition anderer Beteiligter dennoch Berücksichtigung finden. Hinzu kommen muß, daß die wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse, die eine Planänderung oder Planergänzung erfordern, nicht vorherzusehen waren, in die Plangestaltung nicht mit einbezogen werden brauchten oder aber nicht vorausbedacht werden konnten.
Das bedeutet, daß die nach der Ausführungsanordnung hervorgetretenen oder erkennbar gewordenen wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse für die angestrebte Plankorrektur auch bei sorgfältiger Planung nicht vorherzugehen waren, daß also für die Flurbereinigungsbehörde bzw. den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft weder Anlaß bestand noch Anhaltspunkte dafür sprachen, die für die nachträgliche Umgestaltung sprechenden wichtigen Interessen schon bei der Gesamtkonzeption zu berücksichtigen, zumindest aber bei der Durchführung der Einzelplanungen nichts erkennbar oder vorgebracht wurde, was nicht hätte vernachlässigt werden dürfen.
Für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bestand bei der Planaufstellung keine Veranlassung, ein Geh- oder Fahrtrecht für die Beigeladenen vorzusehen, weil dahin gehende Planwünsche nicht an ihn herangetragen worden waren und - wie das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf den Vorstandsbeschluß vom 19.5.1976 festgestellt hat - dieser trotz des Ausbaus der Wirtschaftswege Ersatzflurstücke 745 und 750 davon ausgegangen war, daß den Beigeladenen ein durch die Flurbereinigung nicht entbehrlich gewordenes Fahrtrecht über das Ersatzflurstück der Kläger zustünde. Seitens der Teilnehmergemeinschaft war mit auftretenden Schwierigkeiten deswegen nicht zu rechnen, weil im Flurbereinigungsteil II vom 13.11.1973 hinsichtlich der privatrechtlichen Lasten und Beschränkungen der neuen Grundstücke unter P. III. vorgesehen ist, daß vorhandene, nicht entbehrlich gewordene Rechte und Dienstbarkeiten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, durch die Flurbereinigung nicht berührt werden. Aus diesem Grunde lag es an den Beigeladenen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die wirtschaftliche Notwendigkeit einer gesicherten Holzabfuhr an den Vorstand heranzutragen, sobald ihnen die Kläger die Durchfahrt nachhaltig behinderten. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts ist es deshalb nicht unerheblich, wann die Kläger die Durchfahrtsmöglichkeit unterbunden haben. Für die Prüfung der Vorherschbarkeit der festgestellten wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse der Beigeladenen kommt es hier wegen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Durchführung des Verfahrens, insbesondere bei der Wahrung und Ausgestaltung der Rechte und Berechtigungen in bezug auf die Gleichwertigkeit der Abfindung entscheidend darauf an, wann die Beigeladenen erkannt haben bzw. erkennen konnten, daß sie, um ihre Waldgrundstücke betriebswirtschaftlich sinnvoll und ordnungsgemäß nutzen zu können, trotz des Ausbaus der dortigen Wirtschaftswege Ersatzflurstücke 745 und 750 auf die vorhandene und schon vor der Flurbereinigung benutzte Fahrtmöglichkeit angewiesen bleiben würden und aufgrund der Behinderungen die Überzeugung gewonnen haben bzw. gewinnen mußten, daß die Kläger ihnen die Durchfahrt nicht nur zeitweise und vorübergehend nicht gestatten wollten, sondern nachhaltig unterbunden haben und auch zukünftig verhindern würden.
Bei der aufgrund der Zurückverweisung erforderlichen anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ist deshalb anhand der noch aufzuklärenden näheren Umstände festzustellen, wann den Beigeladenen sich die Überzeugung aufdrängen mußte, wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Holzabfuhr auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplans angewiesen zu sein. In Betracht zu ziehen ist hierbei die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Teils II des Flurbereinigungsplans vom 13.11.1973, in dem die privatrechtlichen Lasten und Beschränkungen der neuen Grundstücke festgehalten sind, und der Ausführungsanordnung vom 3.12.1974. Hinsichtlich ihres im Grundbuch nicht eingetragenen Rechts konnten die Beigeladenen aufgrund der in Teil II des Flurbereinigungsplans unter P. III. getroffenen Regelung entnehmen, daß die von ihnen in Anspruch genommene Überfahrt über das Grundstück der Kläger, sofern sie als Dienstbarkeit bestanden hat, weder durch den Plan geändert noch neu begründet wurde, sondern von der Flurbereinigung unberührt blieb. Infolgedessen mußten sie nach der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans Teil II (13.11.1973) an den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft herantreten und eine ihren wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechende Regelung anstreben, sobald ihnen die Ernsthaftigkeit der Behinderungen der Kläger erkennbar geworden war. Zwar kommt es - wie bereits betont - für eine nachträglich angestrebte Plankorrektur auf die Vorhersehbarkeit seitens des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft insgesamt, und nicht eines seiner Mitglieder an. Um die Erforderlichkeit einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung des Plans prüfen zu können, müssen aber die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre auftauchenden wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse an den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft so rechtzeitig wie möglich herantragen. Werden Beanstandungen eines Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan nicht rechtzeitig vorgebracht, dann ist er damit ausgeschlossen (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG), sofern nicht nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG spätere Erklärungen zugelassen werden. Aus den gleichen Rechtsgedanken heraus wird die Flurbereinigungsbehörde nach der Ausführungsanordnung eine nachträgliche Planänderung oder Ergänzung dann ablehnen müssen, wenn die hierfür vorgebrachten wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse von den Beteiligten vorherzusehen waren und rechtzeitig hätten geltend gemacht werden können. Desgleichen kann auch der Beteiligte, der von einer nachträglichen Planänderung betroffen wird, sich dagegen unter dem Gesichtspunkt wehren, daß deren Erforderlichkeit nicht unvorhersehbar war. Aus den vorangestellten Gründen kann deshalb nicht ungeklärt bleiben, ob die Kläger nach der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans Teil II die Durchfahrtsmöglichkeit nachhaltig unterbunden haben und gegebenenfalls, wann die Beigeladenen die Ernsthaftigkeit der Behinderung erkennen mußten und daraus sich die Notwendigkeit einer Planänderung ergab.
Sollte die Erforderlichkeit einer nachträglichen Planänderung für die Beteiligten vor der Ausführungsanordnung nicht erkennbar geworden sein, dann ist die Begründung des Geh- und Fahrtrechts durch die nach Landesrecht zuständige Flurbereinigungsdirektion zu Recht erfolgt. Sollten dagegen die vorgebrachten wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse den Beteiligten schon vor der Ausführungsanordnung erkennbar geworden sein, dann fehlt es an der für eine nachträgliche Planänderung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit. In diesem Falle bleibt es den Beigeladenen überlassen, das Bestehen ihrer altrechtlichen Grunddienstbarkeit im ordentlichen Rechtsweg feststellen zu lassen.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel