Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1981, Az.: BVerwG 8 C 85.80
Erledigungsfeststellungsstreit; Interesse der Beklagten; Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 85.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.09.1980 - AZ: 7 A 90/80
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Verneint das Verwaltungsgericht im Erledigungsfeststellungsstreit zu Unrecht das Interesse der Beklagten an der Entscheidung der Frage, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet gewesen ist, und entscheidet es nur über die Erledigung, so leidet sein Verfahren an einem wesentlichen Mangel.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. September 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob sich der die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst und seine Einberufung zu einer Wehrübung betreffende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Kläger, der in der Bundeswehr gedient hatte, wurde mit Einberufungsbescheid vom 5. Dezember 1977 zu einer vom 3. April bis 8. April 1978 dauernden Wehrübung einberufen. Auf seinen Widerspruch hin, mit dem er darauf hinwies, er betreibe ein Baugeschäft und beschäftige vier Arbeitnehmer, hob die Wehrbereichsverwaltung I den Einberufungsbescheid auf. Mit Bescheid vom 1. Februar 1980 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger erneut für die Zeit vom 21. April bis 29. April 1980 zu einer Wehrübung ein. Dessen Einwendungen gegen die beabsichtigte Heranziehung hatte es als Zurückstellungsantrag angesehen und mit Bescheid vom 31. Januar 1980 zurückgewiesen. Die Widersprüche des Klägers gegen die beiden Bescheide wies die Wehrbereichsverwaltung I mit Bescheid vom 5. März 1980 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Einberufungsbescheid vom 31. Januar (richtig 1. Februar) 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1980 aufzuheben. Nach Ablauf der Wehrübung, an der der Kläger nicht teilgenommen hatte, hat der Kläger beantragt,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten mit der Erwägung, die Klage sei unbegründet gewesen; da Wiederholungsgefahr bestehe, sei über die ursprüngliche Begründetheit der Klage zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage unbegründet gewesen sei. Ob die Ableistung einer Wehrübung in Zukunft eine besondere Härte für den Kläger bedeute, müsse anhand der dann gegebenen konkreten Situation geprüft werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die nicht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht, insbesondere des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, und ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß sie - Beklagte - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, daß die Klage vor der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unbegründet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe einen Verfahrensmangel nicht gerügt, und meint, seine Klage wäre auch begründet gewesen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt hätte.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers rügt die Beklagte einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Ihre Darlegungen entsprechen den Anforderungen, die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG an die Verfahrensrüge zu stellen sind. Wie die Beklagte in sich zutreffend ausführt, ist das Verwaltungsgericht dadurch fehlerhaft verfahren, daß es die Prüfung der Frage, ob die Klage vor Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet gewesen ist, aus Gründen abgelehnt hat, die dem Verfahrensrecht zuzuordnen sind.
Zwar hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei bejaht, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Interesse des Klägers an der Entscheidung über seine Klage ist nach Klageerhebung entfallen (BVerwGE 20, 146 [149]; 31, 318 [319]). Durch den Ablauf der Wehrübung, zu der der Kläger herangezogen werden sollte, hat sich der Einberufungsbescheid vom 1. Februar 1980 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf andere Weise erledigt (Beschluß vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 70.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 79; Urteile vom 16. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 99.73 - Buchholz a.a.O. Nr. 88 und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 134). Im Streit war auch die Aufhebung des die Zurückstellung des Klägers ablehenden Bescheids vom 31. Januar 1980 und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Zurückstellungsantrages. Das ist aus dem ursprünglich gegestellten Klageantrag des Klägers zu entnehmen (§ 88 VwGO), der auch auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. März 1980 gerichtet ist, in dem der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zurückstellung des Klägers ebenfalls zurückgewiesen wurde. Die Ablehnung der Zurückstellung hat sich jedoch gleichfalls durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger wollte nur für die angesetzte Wehrübung vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Denn er hatte seinen Grundwehrdienst schon geleistet. Die Erledigung der Hauptsache berechtigte das Verwaltungsgericht aber nicht dazu, sich auf die Prüfung dieser Frage zu beschränken. Denn die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse daran, daß auch geprüft werde, ob die Klage vor der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zulässig und begründet gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß trotz Erledigung der Hauptsache geprüft werden, ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Prüfung dieser Frage hat.
Zwar hat das Verwaltungsgericht ein derartiges Interesse der Beklagten verneint. Damit hat es aber Verfahrensrecht verletzt. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist. Das berechtigte Interesse ist ein besonderer Fall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses, das vorliegen muß, um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Allerdings führt das Anliegen des Beklagten in Fällen der vorliegenden Art zu keinem selbständigen Ausspruch. Auch wird nicht inzident über den Klageabweisungsantrag entschieden, der kein Sachantrag ist. Vielmehr wird in dem vom Kläger geführten Erledigungsfeststellungsstreit der Prüfungsmaßstab erweitert auf die Frage der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Darüber wird in den Gründen entschieden. Hat der Beklagte Erfolg, so führt das zur Abweisung der Klage. Daß das Gericht über das Anliegen des Beklagten in den Gründen seiner Entscheidung befindet, macht in diesem Zusammenhang jedoch keinen Unterschied. Denn es entfaltet dabei gleichwohl eine auf die Entscheidung einer Rechtsfrage gerichtete, Rechtsschutz gewährende Tätigkeit. Die Beurteilung des berechtigten Interesses des Beklagten ist daher eine das Verfahren betreffende Frage. Fehler, die dabei unterlaufen, führen zu einem wesentlichen Verfahrens - mangel. So liegen die Dinge hier.
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt, daß das Gewicht des berechtigten Interesses des Beklagten nicht höher zu sein braucht, als dies § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom berechtigten Interesse des Klägers fordert. Mithin muß beim Beklagten ebenso der prozeßökonomische Zweck beachtet werden, das begonnene Verfahren möglichst mit einer Sachentscheidung zu beenden, wenn dadurch weiterer Streit vermieden oder wenigstens vereinfacht werden kann. Letzteres ist hier der Fall.
Die Beklagte legt ihr berechtigtes Interesse dar, indem sie darauf hinweist, die geforderte Prüfung der Begründetheit der Klage vor Erledigung der Hauptsache führe zur Bescheidung der Härtegründe (§ 12 Abs. 4 WPflG), die der Kläger seiner von ihr (Beklagten) beabsichtigten künftigen Einberufung zu einer Wehrübung entgegensetzen werde. Sie verweist dazu auf die Gefahr der Wiederholung des Zurückstellungsantrags des Klägers mit denselben Härtegründen. Diese Darlegung begründet das berechtigte Interesse zutreffend aus der Lage des hier gegebenen Falles. Sie trifft auch zu. Da der Kläger bereits seiner Heranziehung zu der vom 3. April bis 8. April 1978 dauernden Wehrübung die Unentbehrlichkeit in seinem Baugeschäft entgegengehalten hat, ist damit zu rechnen, daß er dies, ebenso wie hier, auch in Zukunft tun wird. Das begründet ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Prüfung der Frage, ob die - hier zulässige - Klage vor der Erledigung der Hauptsache begründet gewesen ist.
Muß das Verwaltungsgericht über diese Frage entscheiden, so muß es prüfen, ob dem Kläger Härtegründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite standen, die sein Zurückstellungsbegehren rechtfertigten und die er verteidigungsweise seiner Einberufung entgegensetzen konnte. Diese Entscheidung kann einen künftigen Rechtsstreit um die Einberufung des Klägers zu einer Wehrübung vermeiden oder wenigstens vereinfachen. Letzteres ist nicht nur dann der Fall, wenn die jetzt geltend gemachten Härtegründe unverändert fortdauern, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint. Vielmehr trifft das schon dann zu, wenn die jetzt gegebenen Härtegründe im Kernbereich fortdauern oder wesentliche Elemente für andere Härtegründe abgeben. So liegt der Fall hier.
Die vom Kläger geltend gemachte Unentbehrlichkeit für die Erhaltung seines Betriebes (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) ist ihrem Wesen nach auf einen Zustand von einiger Dauer angelegt. Der Kläger hat sich in seiner Klageschrift auch selbst darauf berufen. Er hat auf seinen Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom 5. Dezember 1977 verwiesen, aufgrund dessen die Wehrbereichs Verwaltung jenen Einberufungsbescheid aufhob, und hat geltend gemacht, die heutigen Verhältnisse seien noch angespannter. Das setzt eine jedenfalls im Kern nämliche Härtelage voraus. Der Kläger hat ein Baugeschäft. Der Betrieb hat sich weder seinem Gegenstand noch seinem Aufbau nach geändert. Er hat sich nur vergrößert. Statt früher vier Arbeitnehmern sind jetzt sieben beschäftigt. Die Produktion hat sich erhöht. Nach den Erwartungen des Klägers soll sie sich weiter steigern. Daraus folgt, daß der Kläger bei seiner späteren Einberufung wahrscheinlich dieselben Gründe für seine Unentbehrlichkeit im Betrieb geltend machen wird, die er schon im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat.
Auch der Zeitpunkt der Wehrübung, zu der der Kläger künftig herangezogen werden soll, nämlich Frühling oder Herbst, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in dieser Zeit sind Baugeschäfte regelmäßig stark beschäftigt. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Beklagte könne ihn auch zu anderen Zeiten einberufen. Denn einerseits muß die Beklagte die für die Übung der Verbände vorgesehene Zeit nach den Erfordernissen ihres Verteidigungsauftrags bestimmen. Andererseits ist gerade zu klären, ob der Kläger seiner von der Beklagten im Frühling oder Herbst beabsichtigten Heranziehung zu einer Wehrübung Härtegründe entgegensetzen kann.
Deshalb hat die Bescheidung der im vorliegenden Fall geltend gemachten Härtegründe des Klägers die Wirkung, daß dadurch voraussichtlich ein Rechtsstreit um eine künftige Einberufung des Klägers zu einer Wehrübung vermieden oder doch jedenfalls vereinfacht werden kann. Die Verfahrensrüge der Beklagten greift daher durch. Der Verfahrensmangel liegt vor. Auf ihm beruht das angefochtene Urteil, wie keiner weiteren Darlegung bedarf. Da es nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), muß es aufgehoben werden. Die Sache ist, da auch eine Entscheidung gegen den Kläger nicht möglich ist (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO), zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. September 1980 für beide Rechtszüge auf je 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Dr. David Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Kleinvogel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther