Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1981, Az.: BVerwG 7 B 52.80
Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem konkreten Einzelfalles ; Neue konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde als maßgebend geänderte Verhältnisse für den Wegfall einer Kirchenbaulastverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 52.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 16338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 17.05.1978 - AZ: 1 K 30/77
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.12.1979 - AZ: 7 A 86/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KirchE 18, 440 - 442
- ZerKR 27, 400 - 402
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die klagende Kirchengemeinde begehrt von der beklagten Ortsgemeinde die Erstattung der Kosten für die Instandsetzung des Kirchturms in Höhe von 32.000 DM. Der vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gewesenen Klage gab das Berufungsgericht in Höhe der Hälfte des verlangten Betrages statt. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Baulastverpflichtung der Beklagten sei kraft Herkommens infolge langjähriger beständiger Übung, die ein Anerkenntnis zum Ausdruck bringe und eine vertragsmäßige Regelung ersetze, begründet worden. Die für die Begründung dieses Herkommens bedeutsamen Verhältnisse (Verwendungszwecke des Kirchturms: Glockengeläut und Turmuhr) hätten sich wegen des Funktionswandels des Kirchturms hinsichtlich seiner weltlichen Bedeutung völlig verändert. Diese Veränderung der Verhältnisse führe zum Wegfall der für die ursprüngliche Baulastverpflichtung maßgeblichen Geschäftsgrundlage, aber nicht zum völligen Untergang der Baulastverpflichtung. Dem Kirchturm sei unter den heutigen Verhältnissen eine anders geartete Funktion im weltlichen Bereich zugewachsen, weswegen es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessen und zumutbar sei, daß die Beklagte weiterhin die Hälfte der Instandsetzungskosten trage.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält unter Hinweis auf die grundlegenden Entscheidungen des beschließenden Senats vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179) und vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - (BVerwGE 38, 76) die Zweifelsfragen betreffend den völligen oder teilweisen Untergang von Kirchenbaulastansprüchen wegen Veränderung der Verhältnisse für noch nicht abschließend geklärt. Sie meint, im Vergleich zu der früheren Entscheidung vom 3. November 1967 mit der sehr weiten Auslegung der clausula rebus sie stantibus lasse das spätere Urteil vom 23. April 1971 eine an das Rechtsgutachten von Scheuner (ZevKR 14 [1968/69], 353 ff.) anknüpfende differenzierende Betrachtungsweise erkennen. Das Beschwerdevorbringen wirft indessen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) auf. Die Beschwerde verkennt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann, sich nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen läßt; schon deswegen hat diese Frage keine grundsätzliche, d.h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 34.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 16] und vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - [Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18], die ebenfalls die Frage des Erlöschens von Kirchenbaulasten betreffen). Die für die Entstehung und das Erlöschen einer kommunalen Kirchenbaulast wesentlichen Verhältnisse können bei Berücksichtigung der in Betracht kommenden verschiedenartigen Rechtstitel (Landesrecht, Observanz, Herkommen) und der örtlichen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles unterschiedlich sein und sind deswegen regelmäßig einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Die für die Entstehung einer Kirchenbaulastverpflichtung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse und eine Änderung dieser Verhältnisse kann nur das Tatsachengericht klären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Entscheidungen des Senats vom 3. November 1967 und 23. April 1971. In dem Urteil vom 3. November 1967, das sich mit der Möglichkeit des Außerkrafttretens einer eine Kirchenbaulast begründenden älteren landesrechtlichen Norm wegen völliger Änderung der Verhältnisse befaßt, ist demgemäß ausgesprochen, "daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ihre Ansprüche auch nicht auf Observanz oder Herkommen stützen kann" (BVerwGE 28, 179 [181]). Gegenstand des Urteils vom 23. April 1971 war eine auf örtliches Gewohnheitsrecht (Observanz) gestützte Kirchenbaulastverpflichtung, deren Entstehen und etwaiges Erlöschen wegen völliger Veränderung der Verhältnisse vom Tatsachengericht zu prüfen war, weswegen die Revisionsentscheidung des Senats zur Zurückverweisung dieser Sache führte (BVerwGE 38, 76 [82 f.]).
2.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 23. April 1971 ab, soweit es in dem Funktionswandel des Kirchturms hinsichtlich seiner weltlichen Bedeutung eine völlige Veränderung der für die Begründung des Herkommens bedeutsamen Verhältnisse sieht. Eine Abweichung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil, wie bereits gesagt, die wesentlichen Verhältnisse für die Entstehung und das etwaige Erlöschen von kommunalen Kirchenbaulasten nach den örtlichen Besonderheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalles zu beurteilen sind. Das Urteil des Senats vom 23. April 1971 hat allerdings aufgrund des Vertrags der in jenem Verfahren beklagten Gemeinde die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß in der nach dem letzten Weltkrieg entstandenen starken konfessionellen Mischung der Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde, die ursprünglich eine weitgehend konfessionelle Einheit aufwies, eine völlige Veränderung der Verhältnisse liefen könnte, durch welche die alten Kirchenbaulasten obsolet geworden sein könnten (BVerwGE 38, 76 [82 f.]); entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit aber nicht gesagt, allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde sei geeignet, den Wegfall einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen, der im Urteil vom 3. November 1967 berücksichtigte Gesichtspunkt des Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kirchturms könne in einer kleinen Gemeinde (BVerwGE 28, 179 [182]) hingegen keine Rolle mehr spielen. Auch aus der Bemerkung in dem Urteil vom 23. April 1971, daß in dem Falle, der dem Urteil vom 3. November 1967 zugrunde lag, "eine Reihe von Besonderheiten vorlagen" (BVerwGE 38, 76 [81]), läßt sich nicht entnehmen, der Gesichtspunkt des Funktionswandels des Kirchturms vermöge den Wegfall oder die Minderung einer Kirchenbaulastverpflichtung nicht mehr zu rechtfertigen und insoweit sei die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 3. November 1967 überholt. Demgemäß nimmt das spätere Urteil vom 23. April 1971 hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit, daß Kirchenbaulastansprüche wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergegangen sein könnten, ausdrücklich Bezug auf das Urteil vom 3. November 1967 (vgl. BVerwGE 38, 76 [81]). Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß das hier angefochtene Berufungsurteil im Widerspruch steht zur einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, wie die Beschwerde meint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen