Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1981, Az.: BVerwG 6 CB 91.80
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 91.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 19.03.1980 - AZ: IV 292/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1981, 636 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1981, 320
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 1980 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zurückgewiesen, die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 33 Abs. 1 WPflG normierten Widerspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des abschlägigen Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 19. Juni 1978 abgelehnt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß es - ebenso wie die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer als Widerspruchsbehörde - befugt gewesen wäre, dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - [NJW 1977, 542 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 94]). Ihm ist entgegen der Auffassung der Revision aber auch darin zu folgen, daß dem Kläger diese Wiedereinsetzung deshalb nicht gewährt werden konnte, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Widerspruchseinlegung, hier also nach Erlangung der Kenntnis von der Zustellung des Bescheides vom 19. Juni 1978 durch Niederlegung bei der Postanstalt nach § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO, die Tatsachen angegeben hatte, durch die er an der Fristwahrung gehindert gewesen war. Daß sich die in § 60 Abs. 2 VwGO bestimmte Zweiwochenfrist, die nach § 70 Abs. 2 VwGO auch für die Versäumung der Widerspruchsfrist gilt, nicht nur auf den Wiedereinsetzungsantrag selbst bezieht, sondern auch auf die Angabe der ihn rechtfertigenden Tatsachen, ist dem Sinnzusammenhang des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu entnehmen. Danach muß der Kläger die Gründe, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung rechtfertigen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist geltend machen; die Glaubhaftmachung kann er dagegen im Verfahren über den Antrag nachholen (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 60 RdNr. 22). Er kann deshalb seine Antragsgründe im Falle der Nachholung des versäumten Widerspruchs nicht erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist vorbringen und auch keine Wiedereinsetzungsgründe mehr nachschieben (vgl. Beschluß vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 113.74 - [NJW 1976, 75]). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht hier festgestellt, daß der Kläger erstmals in seiner Klageschrift vom 17. November 1979 Gründe für seine Fristversäumung vorgetragen hat. Damit hatte er auch die in § 60 Abs. 3 VwGO bestimmte Ausschlußfrist von einem Jahr für die Antragstellung und Geltendmachung von Gründen für eine Wiedereinsetzung versäumt. Dafür, daß er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war, hat er auch mit der Revisionsbegründung nichts dargetan. Bei Anwendung der auch ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte er sich jedenfalls aufgrund der Belehrung durch den Vorsitzenden der Prüfungskammer in dessen Schreiben vom 3. Januar 1979 (Bl. 28 der Verwaltungsakten) über die infolge seiner Säumnis notwendig gewordenen Schritte durch einen Rechtskundigen belehren lassen können, falls ihm das Schreiben selbst nicht genügend Klarheit gebracht haben sollte.
Die Revision war nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG. Eine solche Bedeutung ist weder in der nach § 34 Abs. 3 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 GKG.
Dr. Schinkel
Ernst