Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1981, Az.: BVerwG 4 C 29.77
Ablösung der Betriebslast; Erhaltungslast; Benutzungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 29.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.02.1974 - AZ: 9200/01 - V/73
- VGH Bayern - 14.09.1976 - AZ: 97 VIII 74
Rechtsgrundlagen
- § 5 EKrG 1963 und 1971
- § 14 EKrG 1963 und 1971
- § 15 EKrG 1963 und 1971
- § 19 EKrG 1963 und 1971
Fundstellen
- DÖV 1982, 208
- VerkBl 1981, 469
Amtlicher Leitsatz
Die durch § 14 EKrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Erhaltungslast an Kreuzungsanlagen kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden (wie Urteil des Senats vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6). Dagegen sind Vereinbarungen über die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungskosten, insbesondere hinsichtlich der bei deren Bemessung zugrunde zu legenden Benutzungsdauer, sowohl nach altem Recht (§ 15 Abs. 1 EKrG 1963) als auch nach neuem Recht (§ 15 Abs. 1 und 4 EKrG 1971) zulässig.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Südwesttangente in F. ist eine Gemeindestraße, deren Baulast der Beklagten obliegt. Sie kreuzt die zweigleisige Hauptbahn F.-W. und die eingleisige Nebenbahn F.-C.. Aus diesem Grunde wurden bei ihrer Herstellung zwei Eisenbahnüberführungen gebaut, nämlich die U. und die D. Brücke. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die für die Erhaltung dieser Kreuzungsbauwerke der Klägerin entstehenden Kosten von der Beklagten abzulösen sind. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sowohl über die Art, den Umfang und die Ausführung des Baues der beiden Brücken als auch über deren Baukosten und Baukostenabrechnung schlossen die Parteien am 5. Februar/6. März 1969 je eine Vereinbarung gemäß § 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) - EKrG 1963 -, § 7 dieser Vereinbarungen hat jeweils folgenden Wortlaut:
"Folgelasten der Änderungsmaßnahme.
Mit dem Tag der Übergabe geht die Eisenbahnüberführung in das Eigentum und in die Erhaltungslast der DB über. Die DB übernimmt für das Brückenbauwerk auch die vorgeschriebenen laufenden Bauwerksprüfungen und führt die Bauwerksakten und Brückenbücher.
Die Erhaltung der Straßenanlagen unter der Eisenbahnüberführung (Straßenfahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung) sowie die Straßenverkehrssicherung obliegt der Stadt.
Als Unternehmer des neu hinzukommenden Verkehrsweges hat die Stadt der DB die durch das Kreuzungsbauwerk verursachten Erhaltungskosten im Sinne des § 15 (1) des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14.8.1963 nach den für Bundesfernstraßen gültigen Richtlinien abzulösen."
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die "Übergabe" der D. Brücke im Sommer 1970, die der U. Brücke im Januar 1972. Jeweils mit Schreiben vom 17. Februar 1972 verlangte die Klägerin von der Beklagten für die U. Brücke einen Ablösungsbetrag in Höhe von 279.054 DM und für die D. Brücke einen solchen in Höhe von 240.267 DM, insgesamt 519.321 DM. Diese Forderung stützte sie auf § 15 Abs. 1 und 4 EKrG in der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung des Änderungsgesatzes vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) - EKrG 1971 -. Die Beklagte erklärte sich demgegenüber lediglich bereit, Ablösungsbeträge nach Maßgabe der früheren Fassung des § 15 Abs. 1 EKrG 1963 zu zahlen, wonach bei der Bemessung der Ablösesumme für die Kreuzungsanlage eine Benutzungsdauer von (nur) 20 Jahren zugrunde zu legen sei. Sie zahlte diese Beträge, die sie mit 279.383,97 DM zuzüglich 17.977,55 DM Mehrwertsteuer berechnet hat, am 31. Dezember 1972.
Mit der von ihr erhobenen Leistungsklage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erfüllung einer Restforderung von insgesamt 271.796,91 DM. Bei deren Berechnung legte sie eine tatsächliche Benutzungsdauer von 90 Jahren für den Brückenunterbau und von 60 Jahren für den Brückenüberbau zugrunde. Zur Begründung machte sie erst- und zweitinstanzlich geltend: § 15 Abs. 1 EKrG 1971 regele die Erstattungspflicht auch für die Fälle, bei denen zwar mit der Ausführung der Bauten vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes am 13. März 1971 begonnen, die Erstattungsvereinbarung aber bis dahin noch nicht vollzogen worden sei. Die Vereinbarung vom 5. Februar/6. März 1969 stehe dem nicht entgegen, denn sie sei nicht rechtsgültig zustande gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6) ausgeführt, daß es für die Unterhaltungslast einer gemäß einer Vereinbarung errichteten Kreuzung bei der Regelung des § 14 EKrG verbleibe, hinsichtlich derer das Gesetz eine. Durchbrechung nicht ermögliche. Das gleiche müsse für § 15 EKrG gelten. Somit sei eine abweichende Vereinbarung nicht zulässig gewesen. In jedem Falle gehe die Neuregelung der Novelle 1971 der Vereinbarung vor, weil in bezug auf § 15 EKrG eine dem § 19 Abs. 2 EKrG ähnliche Vorschrift fehle.
Die Beklagte machte demgegenüber geltend: § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG 1971 spreche davon, daß eine neue Kreuzung hergestellt "wird". Er erfasse deshalb bereits hergestellte Kreuzungen nicht. Um solche handele es sich im vorliegenden Fall. Durch die Vereinbarungen vom 5. Februar/6. März 1969 sei die Frage der Ablösung der Erhaltungskosten abschließend geregelt worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Trotz des Wortlauts des § 15 Abs. 1 EKrG 1963, der eine vertragliche Regelung der Ablösung auszuschließen scheine, seien nach der Begründung der insoweit unverändert gebliebenen Regierungsvorlage (BT-Drucks. IV/183, Begründung zu § 14 des Regierungsentwurfs und Stellungnahme des Bundesrats zu § 14) Vereinbarungen über die Zahlung des Ablösungsbetrags, z.B. über Ratenzahlung und Stundung sowie über eine andere Benutzungsdauer einer Kreuzungsanlage, allgemein zulässig. Gegenüber Änderungsvorschlägen des Bundesrats habe die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß Leitgedanke des Entwurfs das auf der Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten beruhende Vereinbarungsprinzip sei (BT-Drucks. IV/183, Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats, Nr. 2 bis 4). Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (a.a.O.) widerspreche dem nicht. Es beziehe sich auf in den Jahren 1913 bis 1930, also lange vor Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes getroffene Vereinbarungen über Verpflichtungen bezüglich Bahnüberführungen. Keinesfalls sei diesem Urteil zu entnehmen, daß die dort enthaltenen Ausführungen über § 19 EKrG auch für spätere Änderungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gelten sollten. Für alle nach Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes liegenden Sachverhalte komme dem in § 5 EKrG verankerten Vereinbarungsgrundsatz tragende Bedeutung zu. Hieraus folge im vorliegenden Fall nicht nur die Zulässigkeit der Vereinbarungen vom 5. Februar/6. März 1969, sondern auch deren Fortbestand nach Inkrafttreten der Novelle vom 8. März 1971. Zwar habe diese eine Änderung des § 15 EKrG 1963 dahin gehend gebracht, daß für die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebslast eine zeitliche Beschränkung nicht mehr festgesetzt sei. Die einschlägige Änderung dieser Vorschrift sei jedoch nach Art. 3 des Änderungsgesetzes einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Rückwirkende Kraft besitze diese Gesetzesänderung mithin nicht. Eine solche könne ferner nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 EKrG 1971 entnommen werden, Deshalb verbleibe es auch nach der Gesetzesänderung bei der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Es sei kein Grund ersichtlich, daß diese durch die Änderung des § 15 EKrG außer Kraft getreten wäre. In § 7 der Vereinbarung sei zwar die Ablösung der Erhaltungskosten "im Sinne des § 15 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 nach den für Bundesfernstraßen gültigen Richtlinien" vereinbart worden. Das bedeute jedoch keineswegs, daß bei Änderung des § 15 EKrG und der damaligen Richtlinien, die von einer 20jährigen Ablösungszeit ausgingen, sich auch die vertraglichen Vereinbarungen ändern müßten. Eine Änderung käme allenfalls dann in Frage, wenn durch die Gesetzesänderungen die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen wäre. Das treffe indessen nicht zu. Denn die Parteien seien keineswegs gezwungen gewesen, die Ablösungsvereinbarungen auf der Grundlage einer Benutzungsdauer von 20 Jahren abzuschließen. Sie hätten bei der Bemessung der Ablösungssumme von dieser zeitlichen Begrenzung ohne weiteres nach oben oder unten abweichen können. Aus dem Vertrag sei auch nicht zu ersehen, daß eine Änderung der einschlägigen Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes automatisch eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zur Folge haben sollte. Weil nach alledem für die Ablösung der Erhaltungslast die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unverändert gültig seien, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von höheren als in dieser Vereinbarung festgelegten Kosten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält den Anspruch der Klägerin aufgrund der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG 1971 dann für begründet, wenn die für die Höhe des Ablösungsbetrages maßgebliche Benutzungsdauer nach § 15 Abs. 1 EKrG 1963 aufgrund gesetzlicher Regelung festgelegen und nicht Gegenstand vertraglicher Regelungen habe sein können.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die von der Beklagten gezahlte Ablösung der Erhaltungs- und Betriebslast für die neu hergestellten Kreuzungsbauwerke (Eisenbahnüberführungen) ist zutreffend nach einer Benutzungsdauer von 20 Jahren bemessen worden. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 3 der Vereinbarung vom 5. Februar/6. März 1969, die sich auf eine entsprechende Regelung in § 15 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) - EKrG 1963 - bezieht. Die von der Klägerin demgegenüber geltend gemachten weitergehenden Ablösungsansprüche, bei deren Bemessung sie eine Benutzungdauer von 60 Jahren für den Brückenüberbau und von 90 Jahren für den Brückenunterbau zugrunde legt, sind nicht begründet. Für die Berechnung der von der Beklagten zu zahlenden Ablösung ist nicht § 15 Abs. 1 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) geänderten und unter dem 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) bekanntgemachten Neufassung des Gesetzes - EKrG 1971 -, sondern die genannte Vereinbarung der Parteien maßgeblich.
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Ablösungsvereinbarung (§ 7 Abs. 3) dahin ausgelegt, daß sie eine rechtsbegründende, nicht nur auf die jeweils geltenden Vorschriften hinweisende Bedeutung habe. Zwar hätten die Parteien hinsichtlich der Bemessung der Ablösungssumme von der 20jährigen Benutzungsdauer nach oben oder nach unten abweichen können. Sie hätten dies jedoch "aus praktischen Gründen" nicht getan und auch nicht vereinbart, daß eine Änderung der einschlägigen Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes automatisch eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zur Folge haben sollte (vgl. BU S. 11). Diese Auslegung widerspricht nicht dem Bundesrecht. Vielmehr ergibt sich, daß die Vereinbarung (§ 7 Abs. 3) mit ihrem vom Berufungsgericht ermittelten Inhalt unter der Geltung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 1963 rechtsgültig zustande gekommen ist (a) und nach Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 1971 unverändert fortgilt (b). Dazu im einzelnen:
a)
Die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 1963 hinderten Abmachungen der vorliegenden Art nicht. Zwar trifft es zu, daß § 5 Satz 1 EKrG 1963 seinem Wortlaut nach den Beteiligten eine Vereinbarung nur über Art, Umfang und Durchführung einer nach den §§ 2 oder 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der diesbezüglichen (Herstellungs-)Kosten ausdrücklich anheim gibt. Die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast (§ 15 EKrG 1963) ist dort nicht erwähnt. Das läßt jedoch nicht den Gegenschluß zu, ihretwegen sei eine Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen. Die Nichterwähnung des § 15 in § 5 EKrG hat vielmehr Gründe, die aus dem Aufbau des Eisenbahnkreuzungsgesetzes herzuleiten sind. Während die §§ 2 bis 13 EKrG von den zu treffenden Maßnahmen (Herstellung, Änderung und Beseitigung von Kreuzungen) und deren Kosten sprechen, ist das Thema "Erhaltungslast" mit den sich daran anschließenden Fragen der Kostenverteilung erst in den §§ 14, 15 EKrG Gegenstand der gesetzlichen Regelung. Aus § 5 EKrG 1963 läßt sich daher nichts gegen die Gültigkeit von Vereinbarungen über die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast herleiten.
Auch § 14 EKrG 1963 schließt Ablösevereinbarungen nicht aus. Richtig ist, daß die in dieser Vorschrift geregelte Verteilung der Betriebs- und Erhaltungslast nicht vertraglich durchbrochen werden darf. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6) im einzelnen dargelegt. Er hatte sich seinerzeit jedoch ausschließlich mit Vereinbarungen betreffend die Betriebs- und Erhaltungslast selbst, nicht jedoch (auch) mit der Frage zu befassen, ob Vereinbarungen hinsichtlich der Erstattung und Ablösung der diesbezüglichen Kosten zulässig sind. Anläßlich des vorliegenden Falles stellt sich nunmehr die Frage, ob das im Rahmen des § 14 EKrG geltende "Vereinbarungsverbot" nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast auszudehnen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall:
Die strikte Regelung in § 14 Abs. 1 EKrG, wonach jeder Beteiligte für seinen Teil der Kreuzungsanlage die Erhaltungslast trägt, dient dazu, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Ein Streit um nicht hinreichend klare Verantwortlichkeiten kann zum Aufschub notwendiger Erhaltungsmaßnahmen führen und würde deshalb ein Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg darstellen. Das daraus herzuleitende besondere Bedürfnis nach einer feststehenden - aber auch starren und deshalb weniger gerechten - Regelung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erhaltungslast gilt jedoch nicht in gleichem Maße für die Frage, wer letztlich die Kosten der Erhaltung trägt, wie diese im einzelnen zu bemessen und schließlich abzulösen sind. Das Bedürfnis nach einer abschließenden gesetzlichen Regelung ist hier im Grunde nicht größer als bei den Herstellungskosten, für die der Gesetzgeber das Vereinbarungsprinzip besonders betont hat (vgl. § 5 EKrG). Wenn eine solche ausdrückliche Regelung für die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebskosten fehlt, kann das daran liegen, daß der Gesetzgeber insofern primär eine Lösung über den Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 EKrG ins Auge gefaßt haben mag. Er hat aber eine Rechtsverordnung nicht verlangt, sondern den Bundesminister für Verkehr lediglich zu ihrem Erlaß ermächtigt. Wenn und solange eine solche Rechtsverordnung fehlt, drängt es sich schon angesichts des interessenausgleichenden Charakters dieses Rechtsgeschäfts auf, die nähere Bestimmung und Berechnung sowie Zahlungsmodalitäten der Ablösung durch Vereinbarung zu treffen. Das Bedürfnis, Einzelheiten durch ein Übereinkommen festzulegen, erwächst auch daraus, daß einzelne Berechnungsfaktoren (insbesondere die voraussichtliche Betriebsdauer, Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung und Kostensteigerung) nicht exakt festliegen, sondern lediglich im Rahmen einer vertretbaren Prognose einzuschätzen sind.
Die nach alledem aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung herzuleitende Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast (§ 15 Abs. 1 EKrG 1963) ist auch nicht durch die Überleitungsvorschrift des § 19 EKrG 1963 eingeschränkt worden. Denn diese Vorschrift betrifft Fragen der Fortgeltung der vor dem Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 1963 geltenden Rechtslage. Außerdem trifft § 19 EKrG 1963 nicht Fälle der vorliegenden Art. Absatz 1 befaßt sich unter Bezugnahme auf § 14 EKrG 1963 nicht mit der Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast, sondern mit dieser selbst. Die in Absatz 2 enthaltene Sonderregelung für bestimmte Kreuzungsanlagen schließt - wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 (a.a.O.) ausgeführt hat - alle davon abweichenden Vereinbarungen über die Verteilung der Erhaltungslast aus; dementsprechend wird die Bedeutung des Absatzes 2 als eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1 EKrG 1963 verstanden, mit der Folge, daß die starre Verteilung der Erhaltungslast gemäß § 14 EKrG auch für bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Kreuzungen insofern nicht gilt (ebenso: Marschall/Schroeter/Bosch, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 3. Aufl., § 19 Anm. 3). Daraus folgt jedoch nicht, daß sämtliche Vereinbarungen, die sich auf dort nicht genannte Kreuzungen beziehen, von Gesetzgeber mißbilligt worden seien. Ein solcher Gegenschluß würde den engen Regelungsgehalt des § 19 Abs. 2 EKrG 1963 überdehnen. Entsprechendes gilt für Absatz 3 dieser Vorschrift, der sich auf Änderungen an bestehenden Bahnübergängen und -unterführungen (vgl. §§ 12, 13) bezieht.
Mit den nach § 15 Abs. 1 EKrG 1963 allgemein zulässigen Vereinbarungen über die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast durfte - wie hier geschehen - auch die für die Bemessung des Ablösungsbetrages maßgebliche Benutzungsdauer vertraglich festgesetzt werden. Zwar besagt Satz 1 (2. Halbsatz) dieser Vorschrift, daß "eine Benutzungsdauer von zwanzig Jahren zugrunde zu legen (ist)". Diese Zeitangabe bezieht sich auf die Fälle, in denen die im Gesetz als solche strikt angeordnete Ablösung der Erhaltungs- und Betriebskosten nicht oder nicht abschließend Gegenstand einer Vereinbarung war. Diese Vorschrift bedeutet daher - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht, daß die in ihr genannte Benutzungsdauer Verbindlichkeit auch für den Fall einer vertraglichen Ablösungsregelung beansprucht und eine - auch abweichende - Vereinbarung insoweit ausgeschlossen hätte. Diese Auslegung des § 15 Abs. 1 EKrG 1963 findet ihre Bestätigung insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien. In der Regierungsbegründung wird hervorgehoben, eine Benutzungsdauer von 20 Jahren sei "aus praktischen Gründen" in das Gesetz aufgenommen worden; in einer "Vereinbarung für die Ablösung" könne aber "auch eine andere Benutzungsdauer der Kreuzungsanlage ... zugrundegelegt werden" (BT-Drucks. IV/183 S. 8). Für eine solche Vereinbarung erweist sich die in § 15 Abs. 1 EKrG 1963 enthaltene Zeitangabe beim Zustandekommen eines Ablösungsvertrages daher allenfalls als eine "Hilfestellung" des Gesetzgebers, die nicht ihrem Sinn und Zweck zuwider als ein gesetzliches Hindernis zur vertraglichen Vereinbarung eines anderen Berechnungsfaktors (miß-)verstanden werden darf (vgl. auch Nedden, Kreuzungsrecht, S. 30). Deshalb steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mit der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 EKrG 1963 ihren Abmachungen auch die dort bezeichnete Benutzungsdauer zugrunde gelegt und mithin von einer Festlegung einer anderweitigen Benutzungsdauer abgesehen, mit Bundesrecht in Einklang.
b)
Die demnach unter Geltung des § 15 Abs. 1 EKrG 1963 rechtsgültig zustande gekommene Vereinbarung vom 5. Februar/6. März 1969 ist durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 1971 - insbesondere durch die Neufassung des § 15 EKrG - nicht berührt worden, sondern gilt unverändert fort. Dazu ist zu bemerken:
Wenn - wie zu a) dargelegt worden ist - das Eisenbahnkreuzungsrecht in seiner ursprünglichen Fassung Vereinbarungen über die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebskosten zuließ, so spricht nichts dafür, daß dies nach der Novellierung des Gesetzes (1971) anders sein soll. Sachliche Änderungen bringt die Novelle in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nur dadurch, daß hinsichtlich der Erhaltungs- und Betriebskosten nunmehr primär ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gewährt wird, der zeitlich nicht begrenzt ist, und daß ferner für den daneben beibehaltenen Ablösungsanspruch die gesetzliche Bestimmung über die Benutzungsdauer weggefallen ist. Das alles berührt nicht die bisher schon gegebene Zulässigkeit von Vereinbarungen über Einzelheiten der Ablösung (ebenso: Marschall/Schroeter/Bosch, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 3. Aufl., § 15 Anm. 1).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung in Art. 3 der Novelle vom 8. März 1971: Von einer Rückwirkung ist darin nicht die Rede. Auch die Gegenschlüsse, die der Oberbundesanwalt aus Absatz 2 der Überleitungsvorschrift herleiten möchte, sind nicht gerechtfertigt. Berücksichtigt man die Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. VI/1140 zu Art. 3), so wird deutlich, daß sie auf den Sonderfall der Dreiteilung von Herstellungskosten abstellt (vgl. § 13 EKrG). Die Übergangsbestimmung soll sicherstellen, daß ein Wechsel bezüglich des Trägers des letzten Kostendrittels nicht mehr eintritt. Eine derartige Sicherstellung ist überflüssig, wenn bezüglich der Herstellungskosten eine Teilung nicht erfolgt. So ist es in Fällen der vorliegenden Art; denn sind die hier in Rede stehenden Maßnahmen bei Inkrafttreten des Gesetzes "in der Ausführung begriffen", würden sie nach Fertigstellung der neuen Kreuzung voll nach neuem Recht und damit ohne Wechsel des Kostenträgers abzurechner sein. Verpflichtungen zur Übernahme von Kosten, die mit der Erhaltungs- oder Betriebslast zusammenhängen, treten insgesamt erst nach Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage ein. Auch insoweit ist also ein Wechsel des Kostenträgers nicht zu befürchten, so daß die vom Gesetz beabsichtigte Sicherstellung einer einheitlichen Kostenträgerschaft hier nicht erforderlich ist.
Sofern die Revision demgegenüber auf den "Vorrang des Gesetzes" abstellen will und meint, die Vereinbarungen seien zwar von § 15 Abs. 1 EKrG 1963 inhaltlich gedeckt, wichen aber nach der Neufassung dieser Vorschrift von der gesetzlichen Regelung ab, kann sie auch damit nicht durchdringen. Daraus, daß der Gesetzgeber die Annahme einer 20jährigen Benutzungsdauer ersatzlos gestrichen hat, folgt nicht, daß er das Zugrundelegen gerade dieser Zeitspanne für die Berechnung der Ablösung mißbilligt habe. Mangels einer positiven Regelung der Benutzungsdauer kann insofern von einem Vorrang des Gesetzes nicht die Rede sein.
Nach alledem stehen der Klägerin Ansprüche auf Zahlung weiterer Ablösungsbeträge nicht kraft Gesetzes zu. Auf die Vereinbarung vom 5. Februar/6. März 1969 will sie Ansprüche dieser Art nicht stützen. Dies entspricht auch der Rechtslage. Denn erstens ist eine Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen an die jeweils geltende Gesetzeslage - wie dargelegt - nicht ausbedungen worden. Zweitens scheitert auch eine Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage daran, daß eine solche Anpassungspflicht nicht schon daraus erwächst, daß das Gesetz hinsichtlich der Bemessung der Ablösungssumme sich nunmehr einer Regelung enthält.
Da die Revision der Klägerin keinen Erfolg hat, hat diese gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 271.796,81 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen