Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1981, Az.: BVerwG 6 C 69/79
Deutsche Bundesbahn; Leistungslohnverfahren; Leistungszulage; Ruhensregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 69/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 14.05.1975 - AZ: 9 A 17/74
- OVG Niedersachsen - 18.07.1978 - AZ: I OVG A 107/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer B 1981, 212
- ZBR 1981, 321
Amtlicher Leitsatz
Die im Leistungslohnverfahren von der Deutschen Bundesbahn gewährte Leistungszulage unterliegt nicht der Ruhensregelung nach SVG § 53.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt als früherer Soldat auf Zeit vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1973 Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seit Dezember 1971 steht der Kläger als Arbeiter im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Nachdem das Wehrbereichsgebührnisamt I von diesem Arbeitsverhältnis Kenntnis erhalten hatte, setzte es die dem Kläger zu zahlenden Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Dezember 1971 an unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhensvorschriften durch Bescheid vom 10. Oktober 1972 neu fest. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Wehrbereichsgebührnisamt I diesen Änderungsbescheid auf und setzte die Übergangsgebührnisse durch Bescheid vom 22. März 1973 neu fest. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich dagegen wandte, daß die ihm von der Deutschen Bundesbahn gewährte Leistungszulage, die Erschwerniszulage A und der Urlaubslohnzuschlag in die Ruhensberechnung einbezogen worden waren. Auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung I teilte die Deutsche Bundesbahn mit, daß es sich bei der Leistungszulage und der Erschwerniszulage A nicht um anrechnungsfrei zu belassende Zulagen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11 a zu § 158 BBG handele, sondern um Lohngrundlagen des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV). Der Urlaubslohnzuschlag werde gemäß § 15 Abs. 9 LTV aus allen Zulagen, darunter auch der Leistungszulage und der Erschwerniszulage A, ermittelt. Gestützt auf diese Auskunft wies die Wehrbereichsverwaltung I den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er sich gegen die Berücksichtigung der Leistungszulage, der Erschwerniszulage A und der auf diese Zulagen entfallenden Teile des Urlaubslohnzuschlages in die Ruhensberechnung wendet.
Er hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 22. März 1973 und vom 14. August 1973 aufzuheben und die Beklage für verpflichtet zu erklären, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur dagegen wandte, daß sie vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, die Leistungszulage und den auf sie entfallenden Teil des Urlaubslohnzuschlages bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt zu lassen, blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Leistungszulage sei kein Teil der üblichen Entlohnung des Klägers, sondern ein Zuschlag für Mehrarbeit, der bei der Ermittlung des Einkommens, das gemäß § 53 SVG in die nach dieser Vorschrift anzustellende Ruhensberechnung einzubeziehen ist, in sinngemäßer Anwendung der Nrn. 8 g, 11 a der Verwaltungsvorschriften zu § 158 BBG außer Ansatz zu bleiben habe. Das ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 LTV in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt D zu diesem Vertrag. Danach werde die Leistungszulage nur für Mehrleistungen gezahlt. Im übrigen entspreche es auch dem Sinngehalt des § 53 SVG, diese Zulage nicht in die Ruhensberechnung einzubeziehen. Denn nach dieser Vorschrift solle den Übergangsgebührnissen nur das Einkommen gegenübergestellt werden, das durch normale Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst erzielt wird, um eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel zu vermeiden. Werde die Leistungszulage in die Ruhensregelung einbezogen, dann werde der Kläger um die Früchte besonderen, über die normale Arbeitsleistung hinausgehenden Fleißes gebracht. Sei aber die Leistungszulage nicht als Einkommen im Sinne des § 53 SVG zu berücksichtigen, dann dürfe auch der auf ihr beruhende Teil des Urlaubslohnzuschlages nicht in die Ruhensberechnung einbezogen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung des § 53 Abs. 1 SVG rügt. Sie tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Leistungszlage sei kein Entgelt für normale Arbeitsleistung und damit kein Einkommen im Sinne dieser Vorschrift und führt dazu aus: Die Leistungszulage werde nicht für ein das Normalmaß übersteigendes Mehr an Arbeit gewährt, sondern solle einen Anreiz zu qualitativ höherwertiger Arbeitsleistung bieten. Dementsprechend sei der Begriff "Mehrleistung" in der Anlage 1 Abschnitt D zum LTV im Sinne besonderer Anstrengung, nicht hingegen im Sinne erhöhten zeitlichen Aufwandes zu verstehen. Für den Wert dieser Mehrleistung seien in erster Linie die in der Anlage 1 Abschnitt D Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a aufgeführten Kriterien bedeutsam, der zeitliche Aufwand trete hinter ihnen zurück. Das habe das Berufungsgericht verkannt und die Leistungszulage daher zu Unrecht als Zulage im Sinne der Nrn. 8 g, 11 a der Verwaltungsvorschriften zu § 158 BBG angesehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Juli 1978 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1975 - letzteres insoweit, als es die Leistungszulage und den entsprechenden Teil des Urlaubslohnzuschlages für anrechnungsfrei erklärt - zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785). Nach dieser Vorschrift, die mit § 158 BBG a.F. (jetzt § 53 BeamtVG) übereinstimmt, erhält ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zu der in § 53 Abs. 2 SVG bezeichneten Höchstgrenze. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die gegenüber dem Versorgungsempfänger bestehende Unterhaltsverpflichtung nur einmal erfüllt und eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel vermieden wird. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß die Ruhensregelung des § 53 SVG die Einkünfte des Versorgungsempfängers aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst nicht ausnahmslos erfaßt. Im Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 2 C 87.65 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits darauf hingewiesen, daß ein Entgelt, das ein weiterverwendeter Versorgungsempfänger dafür erhält, daß er neben der vollen Dienstleistung in seinem Hauptamt in der ihm verbleibenden freien Zeit zusätzliche Leistungen im öffentlichen Dienst erbringt, nicht anzurechnen ist. Dem ist der erkennende Senat in BVerwGE 36, 29 (31) mit der Feststellung beigetreten, die Anrechnungsregelung beruhe ersichtlich auf der allgemeinen Erwägung, daß nur das für die normale Arbeitsleistung erzielte Einkommen des Versorgungsempfängers den Versorgungsbezügen gegenübergestellt werden könne, die ihrerseits auch nur von einer normalen Dienstleistung innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit ausgingen. Einkommensteile, die zwar Arbeitsentgelt seien, aber auf einer über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsleistung beruhten, wie etwa das Entgelt für Überstunden und Sonntagsarbeit, zählten daher nicht zum regelungspflichtigen Einkommen.
Diese Grundsätze sind auch und gerade auf Zuwendungen anzuwenden, die ein im öffentlichen Dienst weiterverwendeter Versorgungsempfänger dafür erhält, daß er in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich während der Arbeitszeit Leistungen erbringt oder Erschwernisse und Gefahren auf sich nimmt, die über die Leistung und den Einsatz hinausgehen, die von einem Bediensteten der gleichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe normalerweise erwartet werden. Denn solche Einkünfte, die zu dem für die übliche Arbeitsleistung vorgesehenen Verdienst hinzutreten, kann der Versorgungsempfänger nur erzielen, wenn er im Rahmen seiner neuen Verwendung Leistungen erbringt, die die auf seinem Dienstposten oder Arbeitsplatz zu fordernde Normalleistung nach Menge und Qualität übersteigen. Dem tragen die Verwaltungsvorschriften zu Abschn. V und IX des Bundesbeamtengesetzes, hier zu § 158 BBG a.F., insoweit Rechnung, als sie Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren sowie Belohnungen in besonderen Fällen oder für besondere Leistungen von der Anrechnung im Rahmen der Ruhensregelung ausnehmen.
Die Leistungszulage, die der Kläger zu seinem Grundlohn erhält, stellt weder eine Zulage oder einen Zuschlag der in den Verwaltungsvorschriften bezeichneten Art noch eine Belohnung im Sinne des § 23 Bundesbahngesetz dar. Das schließt es jedoch nicht aus, sie ebenfalls von der Ruhensregelung aus zunehmen. Denn die Aufzählung der nicht regelungsbedürftigen Einkünfte in den Verwaltungsvorschriften zu § 158 BBG a.F. ist nicht erschöpfend in dem Sinne, daß andere als die dort von der Ruhensregelung ausgenommenen Leistungen zwingend in diese Regelung einzubeziehen sind. Andernfalls würden Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensbestimmungen durch die Verwaltungsvorschriften in einer mit deren Rechtscharakter nicht zu vereinbarenden Weise eingeengt (BVerwGE 36, 29 [31 f.]). Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob die dem Kläger nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (Lohntarifvertrag) - LTV - gewährte Leistungszulage nach der den Ruhensbestimmungen zugrundeliegenden allgemeinen Erwägung, daß nur das für die normale Arbeitsleistung erzielte Einkommen den Versorgungsbezügen gegenübergestellt werden kann, regelungspflichtig ist. Das ist zu verneinen, weil sie für Arbeitsleistungen gewährt wird, die das Normalmaß der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erbringenden Leistung übersteigen.
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 LTV bei "Arbeitsverfahren mit Leistungslohn" anzuwendende Entlohnungsmethode, bei der "Mehrleistungen" durch Leistungszulagen ausgeglichen werden, zielt darauf ab, das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, am Arbeitsplatz und in bezug auf Menge und Qualität der Arbeitsleistung, d.h. den individuellen Arbeitserfolg, in die Lohnbemessung einzubeziehen (vgl. zu ähnlichen Lohnverfahren: Arbeitsrecht-Blattei, Stichwort: Prämien- und Anreizlohn, A II.; Bobrowski/Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb, 7. Aufl., Bd. I, S. 239). Nach dem Lohntarifvertrag geschieht das in der Weise, daß eine Normalleistung zugrunde gelegt wird, d.h. von einer Leistung ausgegangen wird, die von jedem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und ausreichender Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz auf Dauer erwartet werden kann. Sie wird mit dem Grundlohn entgolten. Erbringt der Lohnempfänger darüber hinausgehende "Mehrleistungen", die ihren Ausdruck nicht nur in der Menge des Arbeitsergebnisses, sondern auch in dessen Güte finden können und auf seinem Fleiß, aber auch auf seiner Geschicklichkeit, seiner Sorgfalt, seiner Zuverlässigkeit oder auf der von ihm bewiesenen Verantwortung beruhen können (LTV, Anlage 1 Abschnitt D, Bestimmungen über die Gewährung von Leistungszulagen, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), so werden diese durch eine vom Wert der (Mehr-)Leistung abhängige, allerdings auf einen Höchstsatz von 15 vom Hundert des Grundlohnes begrenzte Leistungszulage abgegolten. Diese Zulage soll mithin einen Anreiz für eine das Normalmaß der zu erbringenden Arbeitsleistung qualitativ oder quantitativ überschreitende, auf einem besonderen Arbeitseinsatz beruhende Leistung bieten. Wird sie gewährt, dann gilt sie ein individuelles Arbeitsergebnis ab, das durch den (erwünschten) Einsatz von Kenntnissen und Fähigkeiten am Arbeitsplatz erzielt worden ist, der zur Erfüllung der Normalleistung nicht erforderlich ist, als Voraussetzung für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz folglich nicht verlangt werden kann und mit dem Grundlohn nicht bezahlt ist. Damit ist sie Entgelten vergleichbar, mit denen Arbeitsleistungen außerhalb der festgelegten Arbeitszeit oder die Inkaufnahme besonderer Arbeitserschwernisse oder -gefahren abgegolten werden. Allen diesen Einkommensteilen ist in ihrer Art gemeinsam, daß sie die Gegenleistung für einen über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitseinsatz darstellen. Als solche aber stellen sie nach den von dem erkennenden Senat in BVerwGE 36, 29 (30 ff.) entwickelten Grundsätzen kein regelungsbedürftiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des mit § 158 BBG a.F. übereinstimmenden § 53 SVG dar. Der Senat vermag auch nicht dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument zu folgen, die Normalleistung, von der der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn beim Leistungslohnverfahren ausgehe, sei mit der einem Soldaten auf Zeit abverlangten Normalleistung, von der die Übergangsgebührnisse ausgingen, nicht zu vergleichen. Denn der Soldat erdiene die Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz dadurch, daß er seine Aufgaben mit voller Hingabe erfülle; ein Arbeiter der Deutschen Bundesbahn erhalte bei Anwendung des Leistungslohnverfahrens den Grandlohn demgegenüber schon für eine den Anforderungen gerade genügende Leistung, während der volle Einsatz seiner Fähigkeiten zusätzlich mit der Leistungszulage abgegolten werde. Dieser Vergleich geht schon deswegen fehl, weil im Rahmen der Ruhensregelung nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Normalleistung in dem Amt oder Dienstgrad, auf dem die Versorgung beruht, und die geforderte Normalleistung in der weiteren Verwendung gegenüberzustellen sind.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zutreffend festgestellt, daß die dem Kläger gewährte Leistungszulage nicht in die Ruhensberechnung einzubeziehen ist. Für den auf ihr beruhenden Anteil am Urlaubslohnzuschlag gilt das gleiche, ohne daß dies besonderer Ausführung bedarf.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst