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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 126.79

Disziplinarmaßnahme gegen einen Lokomitivführer wegen Alkoholgenusses außerhalb des Dienstes ; Trunkenheit am Steuer eines Mofas; Trunksucht von Lokomotivführern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 126.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 123

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn, Postassistent Egon Boldt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 17. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht O... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 21. Juli 1978 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Jahren. Das Landgericht D... verwarf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Oktober 1978.

2

Der Beamte hat die Strafe vom 5. Januar bis 4. Mai 1979 verbüßt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - D...-, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 17. Oktober 1979 in das Amt eines Lokomotivführers versetzt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte befuhr am 31. März 1978 gegen 16.15 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration, die um 16.55 Uhr mit 2,14 Promille gemessen wurde, eine öffentliche Straße. Er war absolut fahruntüchtig und stürzte infolge seiner alkoholischen Beeinflussung mit seinem Mofa gegen einen Baum und eine Laterne. Dabei verletzte er sich erheblich, so daß er sieben Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

5

Das Gericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat dem Dienstvergehen wegen der einschlägigen Vorbelastungen des Beamten erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen, aber gemeint, von der Dienstentfernung trotz erheblicher Bedenken absehen zu können, weil die Trunkenheitsfahrt mit dem Mofa nicht so gefährlich wie die Benutzung eines Autos unter Alkoholeinfluß sei, der Beamte durch den Körperschaden und die Strafverbüssung bereits einschneidende persönliche Erfahrungen gemacht habe, die Verfehlung nur geringen unmittelbaren dienstlichen Bezug habe und die persönlichen Schwierigkeiten, unter denen der Beamte zur Tatzeit gelitten habe, den der Tat unmittelbar vorausgegangenen Alkoholgenuß verständlich erscheinen lasse.

6

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, ein Beamter sei noch vertrauenswürdig, könne nicht abstrakt getroffen werden. Sie habe sich auf eine bestimmte Tätigkeit zu beziehen, die der Beamte, seiner Laufbahn entsprechend, ausübe. Die Kammer hätte daher prüfen müssen, ob der Beamte als Lokomotivführer noch Vertrauen genieße. Das sei nicht der Fall. Seine Untragbarkeit als Lokomotivführer ergebe sich aus der gravierenden Alkohollabilität, die in der dreimaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Alkoholverfehlung im Straßenverkehr zum Ausdruck komme. Die Benutzer der D... B... hätten einen Anspruch darauf, daß die in Bundesbahndienst eingesetzten Schienen- und Kraftfahrzeuge nicht von Personen gelenkt würden, die sich unbelehrbar und hemmungslos dem Alkoholgenuß hingäben. Das gelte auch dann, wenn es sich bei der letzten Tat lediglich um eine Trunkenheit am Steuer eines Mofas handele, weil Maßstab für die disziplinare Relevanz dieses Verhaltens nicht die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern nur das in der erneuten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck gebrachte negative Persönlichkeitsbild sein könne. Eine günstige Prognose sei im gegebenen Fall überdies nicht begründet, nachdem der Beamte sich selbst durch die Aussicht, eine längere Gefängnisstrafe verbüßen zu müssen, nicht davon habe abhalten lassen, erneut trunken am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen.

7

II.

Der Senat ist wegen der Beschränkung der Berufung auf die Disziplinarmaßnahme an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Damit steht fest, daß der Beamte durch sein vom Bundesdisziplinargericht festgestelltes Verhalten schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

9

1.

Das Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Die Tätigkeit eines Lokomotivführers ist für die Sicherheit des Zugverkehrs von besonders hoher Bedeutung. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit und Aufmerksamkeit hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit der transportierten Güter ab.

10

Der Bundesbahnverwaltung kann daher die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit einem Lokomotivführer grundsätzlich nicht zugemutet werden, der seine Einsatzfähigkeit, namentlich sein Reaktionsvermögen, schuldhaft, insbesondere durch Alkoholgenuß, beeinträchtigt. Das gilt nicht nur, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, für Alkoholgenuß während des Dienstes oder vor Dienstantritt, sondern in demselben Ausmaß auch in Fällen, in denen Lokomotivführer durch eine außerdienstliche übermäßige Neigung zum Alkohol auffallen. Wer nämlich in dienstlicher Eigenschaft eine besondere Verantwortung für Leib und Leben anderer Personen trägt, die er zu befördern hat, oder wem Gegenstände von großem Wert im Straßen- oder Schienenverkehr anvertraut sind, muß sich durch Zuverlässigkeit auszeichnen und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, daß er - wenn er Alkohol getrunken hat -am Verkehr teilnimmt. Die dadurch begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit haben kein wesentlich geringeres Gewicht, als wenn er seinen Dienst unter Alkoholeinfluß ausübt oder antritt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195]).

11

2.

Der frühere Bundesdisziplinarhof und der Senat haben deshalb bei Trunksucht von Lokomotivführern oder sonst bei Alkohol genuß im Dienst oder vor Dienstantritt, aber auch bei außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten von Lokomotivführern - jedenfalls im Falle einschlägiger strafgerichtlicher oder disziplinarer Vorbelastungen - grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur in minder schweren Fällen geringere Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen. Wiederholt haben sie, wenn die alkoholische Verfehlung für sich allein betrachtet nicht allzu erheblich war oder sich als persönlichkeitsfremd herausstellte, auch bei einschlägigen strafgerichtlichen oder disziplinaren Vorbelastungen die Degradierung oder - wenn dies aus beamtenrechtlichen Gründen nicht möglich war - eine geringere Disziplinarmaßnahme verhängt (vgl. Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122], vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76-, vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195] vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147] und vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 -[BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35]).

12

3.

Nach dieser Rechtsprechung liegt auch im gegebenen Fall die Entfernung aus dem Dienst durchaus nahe.

13

Dabei belasten den Beamten insbesondere seine Vorstrafen und erheblichen einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen. Er mußte erstmalig am 23. Juli 1974 zu 900 DM Geldstrafe verurteilt werden, weil er am 4. März 1974 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille mit einem Personenkraftwagen am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Schon ein Jahr später, am 19. Juli 1975, fuhr er wiederum mit einer Blutalkoholkonzentration von nunmehr 2,5 Promille am Steuer eines Personenkraftwagens auf einer öffentlichen Straße, und zwar ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, die ihm durch das vorangegangene Verfahren entzogen worden war. Das Amtsgericht B... verurteilte ihn deshalb am 26. Februar 1976 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das führte zu der durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Juni 1977 ausgesprochenen Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf fünfzehn Monate. Dieser Disziplinarmaßnahme war die Gehaltskürzung durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 14. August 1975 um ein Zwanzigstel auf ein Jahr vorausgegangen, die gegen den Beamten verhängt worden war, weil er am 20. Mai 1974 seinen Dienst als Lokomotivführer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille angetreten hatte und auf der Lokomotive eingeschlafen war.

14

In dieser Kette von einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen zeigt sich ein erhebliches Maß an Labilität gegenüber dem Alkohol und an Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Pflichten in bezug auf die übrigen Verkehrsteilnehmer im Straßen- und Schienenverkehr. Diese Rücksichtslosigkeit kommt insbesondere darin zum Ausdrrack, daß der Beamte sich steigernde straf- und disziplinargerichtliche Reaktionen schlechterdings unbeachtet ließ. So fiel er schon sechzehn Monate nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer, während die dadurch verursachte Entziehung der Fahrerlaubnis noch andauerte, erneut durch eine Trunkenheitsfahrt auf. Das fällt hier zusätzlich dadurch ins Gewicht, daß im Zeitpunkt der zweiten Trunkenheitsfahrt gegen den Beamten bereits ein förmliches Disziplinarverfahren wegen Dienstantritts unter Alkoholeinfluß anhängig war. Die Anschuldigungsschrift aus jenem Verfahren war ihm erst am 9. Juli 1975, also zehn Tage vor der erneuten Tat, zugestellt worden. Wie wenig straf- und disziplinargerichtliche Vorbelastungen den Beamten beeindrucken, zeigt sich vollends darin, daß er noch während des Laufs der durch das Bundesdisziplinargericht am 23. Juni 1977 verhängten Gehaltskürzung, etwa neun Monate nach dem Urteil, erneut unter Alkoholeinfluß am Steuer eines Mofa am Straßenverkehr teilnahm. Die hierin offenbar werdende Haltlosigkeit des Beamten zeigt ein so hohes Maß an Unzuverlässigkeit im Hinblick auf Alkoholgenuß und an Einsichtslosigkeit gegenüber seinen besonderen Pflichten als Lokomotivführer, daß die Entfernung aus dem Dienst hier in der Tat sehr nahe liegt. Das muß um so mehr gelten, als - wie der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht vorträgt - Maßstab für die Feststellung des Vertrauensverlustes nicht die Beamteneigenschaft des Täters als solche, sondern das ihm zugewiesene Amt, für das er ausgebildet ist, und seine Laufbahn sind. Nur anhand dieser Faktoren kann festgestellt werden, ob der Beamte im Dienst noch tragbar ist. Das aber ist im gegebenen Fall die Laufbahn des Lokomotivführers, und aus dieser Sicht dürfte zumindest die Grenze der Tragbarkeit des Beamten erreicht sein, was insbesondere auch daraus hervorgeht, daß er schon seit 1974 als Lokomotivführer nicht mehr eingesetzt werden konnte, wenn man von der kurzen Unterbrechung zwischen dem 1. Dezember 1977 und April 1978 absieht. Allein die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit des Beamten in dem Amt, für das er ausgebildet ist und dem seine Laufbahn entspricht, gibt seinem Fehlverhalten so viel unmittelbare Dienstbezogenheit, daß auch dieser Gesichtspunkt erhebliche Zweifel an der weiteren Tragbarkeit des Beamten begründet.

15

4.

Wenn der Senat den Beamten gleichwohl nicht aus dem Dienst entfernt, so einmal deshalb, weil der Beamte bisher nur einmal wegen Dienstantritts unter Alkoholeinfluß, im übrigen aber wegen außerdienstlicher Alkoholverfehlungen vorbelastet ist. Auch sind seine disziplinaren Vorbelastungen zeitlich in der Weise miteinander verzahnt, daß die der zweiten disziplinargerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verfehlungen teilweise schon vor der ersten disziplinaren Reaktion begangen worden waren; wenigstens insoweit läßt sich gegen den Beamten deshalb nicht der Vorwurf erheben, strafgerichtliche oder disziplinare Warnungen wären erfolglos geblieben. Zudem liegen zwischen der letzten Straftat des Beamten am 19. Juli 1975 und der am 31. März 1978 begangenen, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verfehlung immerhin fast drei Jahre, was dafür spricht, daß der Beamte sich zumindest bemüht hat, sein Verhalten im Zusammenhang mit Alkoholgenuß unter Kontrolle zu halten. Dafür spricht auch die Darstellung des Bahnarztes, daß bei ihm der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit nicht bestehe. Der Bahnarzt hat deshalb davon abgesehen, dem Beamten eine Entziehungskur zu empfehlen. Zu dessen Gunsten fällt schließlich entscheidend ins Gewicht, daß der neuerliche Alkoholgenuß offenbar durch die seelische Bedrängnis verursacht worden ist, in die er wegen der ihm unmittelbar zuvor bekanntgewordenen Absicht seiner Ehefrau geraten war, sich von ihm für immer zu trennen. Der übermäßige Alkoholgenuß und die dadurch verursachte Trunkenheitsfahrt werden dadurch menschlich verständlich. Auch mag die Strafverbüßung, die allerdings auch erschwerend wirkt, weil der Beamte während dieser Zeit keinen Dienst leisten konnte, auf ihn so nachhaltig gewirkt haben, daß nach der Konsolidierung seiner persönlichen Verhältnisse nunmehr endlich mit seiner Einkehr gerechnet werden kann.

16

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz