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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 116.79

Disziplinare Rechtfolgen eines durch die Veruntreuung von Amtsgeldern begangenen Dienstvergehens; Rückführung veruntreuter Amtsgelder als Milderungsgrund einer Disziplinarmaßnahme; Voraussetzungen für die Milderung einer Disziplinarmaßnahme; Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht; Bindungswirkung einer vorinstanzlichen Entscheidung über Unterhaltsbeiträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 116.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.09.1979 - AZ: III VL 15/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn,
Postassistent Egon Boldt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - Stuttgart -, vom 7. September 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B... vom 2. Mai 1978 ist der Beamte unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. In den Gründen des Urteils ist folgendes festgestellt:

2

Am 14. September 1976 lieferte der Beamte, der als Briefzusteller beim Postamt S... zur selbständigen Einziehung von Nachnahmebeträgen ermächtigt war, den von ihm kassierten Nachnahmebetrag in Höhe von 391 DM nicht in der Postanstalt ab, sondern verbrauchte den Betrag für sich. Um diese Tat zu verbergen, trug er auf dem zu den Nachnahmesendungen gehörenden Zustellblatt vom 14. September 1976 diese Sendung als zurückgeliefert ein, obwohl das Zustellblatt bereits von einem Kontrollbeamten abgezeichnet war.

3

Soweit ihm vorgeworfen wird, er habe sich auch dadurch eines Vergehens der Untreue schuldig gemacht, daß er einen weiteren am 25. Januar 1977 vereinnahmten Nachnahmebetrag nicht ablieferte, mußte er freigesprochen werden, da ihm Vorsatz im Sinne von § 266 StGB nicht nachgewiesen werden konnte.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Briefzusteller beim Postamt S... in zwei Fällen am 14. September 1976 und am 25. Januar 1977 Nachnahmebeträge über 391 DM und über 54,56 DM, die er bei Postempfängern eingezogen gehabt habe, nicht ordnungsgemäß an die Postkasse abgeführt, sondern die Gelder zunächst über längere Zeit zurückbehalten und in einem Fall zumindest teilweise für private Zwecke verwendet habe, wobei er zur Verschleierung seines Vorgehens die Angaben auf dem Zustellblatt gefälscht habe.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. September 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Ergänzend zu den strafgerichtlichen Feststellungen hat es folgendes festgestellt:

6

Am 14. September 1976 hatte der Beamte acht Nachnahmesendungen zuzustellen und dabei jeweils geringere Beträge und nur in einem Fall einen Nachnahmebetrag von 391 DM einzuziehen. An diesem Tag benötigte er etwa 120 DM, um Sammlerbriefmarken bezahlen zu können. Seine Ehefrau verwaltete das gesamte Einkommen, und ihm verblieben monatlich nur 20 DM Taschengeld sowie Aufwandsentschädigungen für Zusteller in Höhe von etwa 60 DM. Da er sich nicht getraute, seine Frau um die benötigten 120 DM zu bitten, trennte er den vereinnahmten Nachnahmebetrag von 391 DM vom dienstlichen Geld und legte ihn zu seinem Privatgeld. Nach seinen Angaben nahm er davon lediglich die benötigten 120 DM zur Begleichung der Briefmarkenrechnung und verwahrte den Restbetrag ständig in seiner Brieftasche. Um sein Vorgehen zu verbergen, fälschte er die Angaben im Zustellblatt, in dem er in Spalte vier der Rückschrift eine Sendung als zurückgeliefert nachtrug, nachdem der Abnahmebeamte bereits zwei zurückgelieferte Sendungen bescheinigt hatte. Dies war ihm möglich, weil weder er noch der Rückschriftbeamte die leeren Spalten des Zustellblatts mit einem Leerstrich geschlossen hatten. Nach seinen Angaben beabsichtigte er, den Nachnahmebetrag weiterzuleiten, sobald er das fehlende Geld wieder zur Verfügung hatte. Als Ende Oktober 1976 seine Ehefrau jedoch die Nachnahmezahlkarte in seiner Rocktasche gefunden und an sich genommen hatte und der Beamte die genaue Höhe des Betrags nicht mehr wußte, lieferte er am 5. November 1976 bei der Zustellkasse 400 DM als unbekannten Mehrbetrag ab, ohne diesen im Zustellblatt erscheinen zu lassen. Nachforschungen nach dem fehlenden Betrag waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet worden.

7

Am 25. Januar 1977 zog der Beamte gegen Aushändigung einer Auslandsnachnahmesendung einen Nachnahmebetrag von 54,56 DM ein. Bei der Rückschrift merkte er, daß die Nachnahmezahlkarte fehlte. Er fragte daraufhin telefonisch beim Empfänger zurück, ob der Sendung noch eine Nachnahmezahlkarte beiliege, was dieser jedoch verneinte. Wie der Beamte behauptet und was als wahr unterstellt wird, fragte er daraufhin den Beamten der Zustellkasse, was er tun solle; dieser gab ihm den Rat, weiter nach der Zahlkarte zu suchen und den Betrag am nächsten Tag abzurechnen. Der Beamte steckte daraufhin das Geld in seine Brieftasche und will es dann vergessen haben. Am 1. März 1977 lieferte er das Geld als Mehrbetrag bei der Zustellkasse ab.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt im ersten Fall als vorsätzliche, im zweiten Fall als grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte sei der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat das Bundesdisziplinargericht als gegeben angesehen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seine Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Im wesentlichen läßt er zur Begründung vortragen, er sei vermindert schuldfähig gewesen und habe bei dem ersten Fall in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Im zweiten Fall liege nur ein Versehen vor.

10

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

1.

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145). Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters im öffentlichen Dienst nicht möglich ist. Wer daher dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

13

2.

Der Umstand, daß der Beamte letztlich die widerrechtlich zurückbehaltenen Beträge der Kasse wieder zuführte, rechtfertigt keine mildere Beurteilung. Der strafrechtliche Tatbestand der Untreue und der disziplinarische Tatbestand der Vertrauens- und Ansehensschädigung sind auch dann erfüllt, wenn der Täter sich durch den Zugriff auf fremde Gelder - wirtschaftlich betrachtet - "nur" ein Darlehen unbefugterweise verschaffen will. Der Angriff auf das geschützte Rechtsgut ist hierbei nicht von geringerer Intensität, wie auch das allgemeine Unrechtsbewußtsein gegenüber solchen Taten kaum herabgesetzt ist. Erst recht spielt die Ersatzbereitschaft für die Frage des Vertrauens keine Rolle. Das Vertrauen ist an die Person geknüpft und die Vertrauenswürdigkeit manifestiert sich in deren Verhalten. Wer sich somit auch nur zeitweise an anvertrauten Geldern vergreift, dem kann ebensowenig Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit entgegengebracht werden, wie demjenigen, der die anvertrauten Gelder endgültig behalten will. Wie der frühere Bundesdisziplinarhof und ihm folgend die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden haben, kann der Ersatzwille des Beamten die Schwere des Vertrauensbruchs nicht wesentlich mindern, da öffentliche Kassen keine Kreditinstitute für die mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten sind (BDHE 1, 67 [69]; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1976, 301).

14

3.

Von diesem Grundsatz können - was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte entspricht - im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft Ausnahmen nur in engen Grenzen zugelassen werden. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um ein einmaliges, unbedachtes Versagen eines sonst tadelfreien Beamten handelt oder wenn als Tatmotiv eine ausweglose Notlage in Frage kommt oder wenn der Beamte sich aus einer seelischen Ausnahmesituation heraus zu dem ihm an sich wesensfremden Zugriff hat hinreißen lassen. (BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.

15

a)

Eine ausweglose Notlage scheidet von vornherein aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren sogar verhältnismäßig günstig. Der Beamte bewohnt mit seiner Familie ein schuldenfreies Eigenheim und hat außerdem noch Mieteinnahmen.

16

b)

Es handelt sich auch nicht um ein einmaliges, unbedachtes Versagen eines sonst tadelfreien Beamten. Vielmehr überlegte der Beamte sein Vorgehen genau und entschied sich für den Weg des geringeren Widerstands, der für ihn darin lag, auf amtlich anvertrautes Geld zuzugreifen, statt den Geldbedarf mit seiner Ehefrau zu regeln oder notfalls die für ihn bestimmte Nachnahmesendung mit den Sammlermarken zurückgehen zu lassen. Auch ist der Beamte sonst in Geldangelegenheiten nicht tadelfrei, wie der ebenfalls schwerwiegende, wenn auch nur fahrlässige Verstoß gegen seine Dienstpflichten im Januar 1977 zeigt. Ferner mußte der Beamte schon wiederholt dienstlich erheblich beanstandet werden, was zur Zurückstellung von der Anstellung und später von der Beförderung führte. Auch in der letzten Zeit wurde ihm unsauberes Arbeiten bescheinigt. Sein hier festgestelltes Fehlverhalten kann daher nicht als persönlichkeitsfremd gewertet werden, sondern liegt gerade in seiner Persönlichkeit begründet.

17

c)

Dem Beamten kann schließlich auch nicht ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation zugute gehalten werden. Eine solche ist nur dann ein beachtenswerter Milderungsgrund, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses entstanden ist, das nach seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung führt (Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55]). Auf eine solche Schockwirkung kann sich der Beamte hier nicht berufen, denn sein Verhalten am 14. September 1976 ist nicht auf den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines besonderen Ereignisses zurückzuführen. Vielmehr hatte der Beamte die Sammlermarken selbst bestellt und mußte mit ihrer Lieferung und Zahlung rechnen. Auch an seiner finanziellen Situation hatte sich nicht plötzlich etwas geändert, sondern die Verwaltung des Geldes durch die Ehefrau war ihm geläufig.

18

4.

Eine etwa verminderte Schuldfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der gegebene Fall keinen Anlaß bietet, dann unerheblich, wenn der Beamte gegen für jedermann leicht einsehbare Kernpflichten seines Amtes in einer solchen Weise verstoßen hat, daß er objektiv für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist (vgl. BDHE 3, 172 ff., 262 [264]). Das ist hier der Fall: Die Pflicht, sich nicht an anvertrauten öffentlichen Geldern zu vergreifen, gehört zu den Kernpflichten eines jeden mit der Einziehung und Verwaltung solcher Gelder betrauten Beamten. Sie ist für jedermann leicht einsehbar und deshalb auch leicht befolgbar. Ein Beamter, der sich gleichwohl hierüber hinwegsetzt, zerstört mithin das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und macht die Erwartung zunichte, er werde in Zukunft in vergleichbaren Situationen gegenüber den sich daraus ergebenden Versuchungen standhaft sein. Trifft ihn in einem solchen Fall überhaupt ein Schuldvorwurf, so muß er aus dem Dienst entfernt werden.

19

5.

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag ist für den erkennenden Senat im wesentlichen bindend. Eine Änderung zuungunsten des Beamten kommt nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts getroffen werden kann (§ 80 Abs. 4 BDO). Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ist nicht möglich, weil das Bundesdisziplinargericht bereits den Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) ausgeschöpft hat. Zu der allenfalls möglichen Verlängerung der Laufzeit besteht gegenwärtig kein Anlaß, weil sich der Beamte zunächst nachdrücklich um eine anderweitige Beschäftigung bemühen muß. Sollten diese Bemühungen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keinen Erfolg haben, so entscheidet zur gegebenen Zeit auf Antrag das Bundesdisziplinargericht über die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags.

20

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz