Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1981, Az.: BVerwG 7 B 4.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 4.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 06.02.1980 - AZ: 7 K 51/79
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.10.1980 - AZ: 2 A 46/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten über das (wiederholte) Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gekennzeichnete Rechtsfrage, ob das Prüfungsamt berechtigt war, "während der Anfertigung der Strafrechtsklausur I/5 ohne jede gesetzliche Legitimation durch entsprechendes Prüfungsrecht ... unstreitig unterlaufene schwerwiegende Prüfungsfehler zu korrigieren und den Prüfungsablauf abweichend von den Prüfungsgesetzen - auch in zeitlicher Hinsicht - zu gestatten", würde in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden können und rechtfertigt deshalb nicht dessen Zulassung. Ob ein den Prüflingen zunächst unvollständig zur Verfügung gestellter Klausurentext noch im Verlaufe der Bearbeitung unter Verlängerung der festgelegten Bearbeitungszeit ergänzt werden darf, beantwortet sich nach landesrechtlichem Juristenausbildungsrecht. Zur Klärung von Fragen des irrevisiblen Landesrechts vermag ein Revisionsverfahren mit Rücksicht auf die dort der Nachprüfung gezogenen Grenzen nichts beizutragen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO/§ 562 ZPO). Gleiches gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Aufsichtführende über die Ergänzung und Verlängerung nur nach Weisung des Justizprüfungsamts entscheiden durfte.
Soweit die Fragestellung revisibles Recht, hier den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, berührt, ergibt sie ebenfalls keinen Ansatzpunkt für eine grundsätzliche Rechtsklärung. Nach den von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die mit der nachträglichen Ergänzung der Aufgabenstellung verbundenen Beeinträchtigungen der Prüflinge (Zeitverlust durch Textergänzung, Störung durch Rückfragen usw.) durch zwei Schreibverlängerungen von jeweils einer halben Stunde ausreichend ausgeglichen worden. Dadurch wurde auch im Verhältnis zu den Prüflingen anderer Klausurentermine die Chancengleichheit wiederhergestellt. Daß derartige Ausgleichsmaßnahmen durch Verlängerung der Schreibzeit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, selbst wenn es im Einzelfall nicht immer möglich sein wird, das erforderliche Zeitmaß gleichsam mit mathematischer Exaktheit zu bestimmen, steht nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats außer Frage (vgl. Urteil vom 30 August 1977 - BVerwG 7 C 50.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85]; ferner Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 7 C 54.78 -). Gegenteiliges in dem Sinne, daß nur eine erneute (störungsfreie) Klausur gleiche Prüfungschancen gewährleistet hätte, ist den von der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 C 77.67 - (BVerwGE 31, 190) und vom 18. September 1970 (nicht, wie in der Beschwerdeschrift angegeben, 1980) - BVerwG 7 C 26.70 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42) nicht zu entnehmen. Das Berufungsurteil weicht daher von diesen Entscheidungen auch nicht, weil die Beschwerde annimmt, i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die von der Beschwerde angeführte Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1980 - VII R 84/79 - (BStBl. Teil II 1980, 610 = BFHE 131, [173]) wäre schon deshalb bedeutungslos, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zulassungserheblich ist. Eine Abweichung von jener Entscheidung ist im übrigen auch nicht erkennbar. Die dort vor allem behandelte Frage, ob und wieweit es zulässig ist, die Prüfungsbehörde zu verpflichten, einzelne Prüfungsteile zu wiederholen, war für das Berufungsgericht angesichts des Entscheidungsergebnisses - Rechtmäßigkeit der Prüfung im ganzen - ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling