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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1981, Az.: BVerwG 5 C 44.78

Vorabentscheidung über den wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel; Belegung eines für das Ausbildungsziel ungeeigneten Fachs und Folgen für die Ausbildungsförderung; Förderungsfähige Hochschulausbildung; Aktivlegitimation für einen Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Geltendmachung des Betreibens einer förderungsfähigen anderen Ausbildung; Eignung eines belegten Fachs oder einer belegten Fächerkombination für die Verwirklichung des angestrebten Ausbildungsziels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 44.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 19036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.03.1976 - AZ: VIII A 26.76
OVG Berlin - 18.11.1976 - AZ: VI B 31.76

Fundstellen

  • DVBl 1982, 222-223 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1981, 824

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Er begann im Jahre 1968 mit dem Studium der Rechtswissenschaft. Nach zwei Semestern wechselte er zum Studienfach Betriebswirtschaftslehre über. Dieses Studium gab er nach drei Semestern auf und arbeitete zunächst bei einer Werbefirma und danach an einem Theater. Im Sommersemester 1974 begann der Kläger erneut ein Hochschulstudium mit dem von Anfang an verfolgten Ziel, die Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt abzulegen. Er ließ sich für die Studienfächer Germanistik und Theaterwissenschaften einschreiben. In den Immatrikulationsunterlagen nannte er als Studienziel die Magisterprüfung. Zum Sommersemester 1976 tauschte er das Fach Theaterwissenschaften gegen das Fach Anglistik als Nebenfach aus.

2

In seinem Erstantrag auf Ausbildungsförderung vom 20. April 1974 gab er seine frühere Studienzeit nicht an. Der Beklagte bewilligte mit mehreren Bescheiden, die sich zum Teil ergänzten und zum Teil auch ersetzten, für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1975 Ausbildungsförderung. Nachdem er erfahren hatte, daß der Kläger bereits 1971 nach fünf Semestern ein Studium abgebrochen hatte, ordnete er mit zwei Bescheiden vom 20. Mai 1975 an, daß Ausbildungsförderung "mit Ablauf des Monats März 1974 nicht mehr gewährt" werde. Zugleich forderte er die gezahlte Förderungsleistung von 5.520 DM zurück. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.

3

In einem am 24. Juli 1975 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger dar, aus welchen Gründen er sein erstes Studium abgebrochen und mit dem zum Sommersemester 1974 begonnenen Studium eine andere Fachrichtung gewählt habe. Mit Bescheid vom 14. August 1975 lehnte es der Beklagte ab, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage, die in der ersten und zweiten Instanz ohne Erfolg geblieben ist. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung stehe entgegen, daß es an einem wichtigen Grund für den mit der Studienaufnahme im Sommersemester 1974 vorgenommenen Fachrichtungswechsel fehle. Der Kläger könne sich nicht auf einen ernsthaften Neigungswandel berufen, weil sein Verhalten Zweifel an seiner Eignung zum Studium schlechthin und damit an der Ernsthaftigkeit jeder seiner Neigungen erwecke. Die in § 9 Abs. 2 BAföG geregelte Vermutung der Eignung gelte nur für das erste Studium. Im Fall des Fachrichtungswechsels, besonders in höheren Semestern, gebiete der Grundsatz, daß Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung geleistet werde (§ 7 Abs. 1 BAföG), die Anforderungen an Eignung und Leistung zu verstärken und sie in die Prüfung des wichtigen Grundes einzubeziehen. Dabei sei ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht erst auszuschließen, wenn der Auszubildende zum Studium ungeeignet sei, was für den Kläger offengelassen werde, sondern auch dann, wenn begründete Zweifel an seiner Eignung bestünden. Beim Kläger seien derartige Zweifel gegeben. Sie ergäben sich aus der Begründung für den Abbruch seines zunächst aufgenommenen Studiums sowie aus der Art, wie er sein jetziges Studium betreibe. Er habe es aufgenommen, um seine Eignung für ein geistig-wissenschaftliches Studium zu testen und ohne sich zu erkundigen, ob sein Studium in der Form, in der er es betrieben habe, überhaupt geeignet gewesen sei, zu dem angestrebten Abschluß - Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt - zu führen. Er habe sich nicht nur für ein anderes als das angestrebte Ausbildungsziel immatrikulieren lassen, sondern darüber hinaus sein Studium in einer Fächerkombination begonnen, die für den angestrebten Abschluß nicht geeignet gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er erreichen will, daß ihm unter Aufhebung der ergangenen Urteile und des Bescheids des Beklagten vom 14. August 1975 sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 21. Oktober 1975 und 15. Dezember 1975 Ausbildungsförderung vom Sommersemester 1974 an geleistet wird. Zur Begründung macht der Kläger geltend: In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Oberverwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Er habe seine Eignung zum Studium ausdrücklich durch die Tatsache des überdurchschnittlich schnellen und zielstrebigen Ablaufs seines 1974 begonnenen Studiums unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen. In materieller Hinsicht habe das Oberverwaltungsgericht § 7 Abs. 3 BAföG unzutreffend ausgelegt, weil es bei einem Zweit Studium höhere Anforderungen an die Eignung zum Studium stelle als bei einem Erststudium. Eine solche Differenzierung sei nicht zulässig. Auch könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Tatsache, daß er sich für einen nicht angestrebten Abschluß eingeschrieben und zunächst ein für das Lehrerexamen ungeeignetes Studienfach belegt habe, seine Eignung nicht in Frage gestellt werden. Die verspätete Aufnahme des geeigneten Nebenfaches führe zudem zu keiner Stadienverlängerung.

6

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet und macht zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG Ausführungen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage keinen Erfolg haben kann.

9

Zum Ziel und Umfang des Klagebegehrens ist zunächst folgendes klarzustellen: Auch wenn der Klageantrag seinem Wortlaut nach nur darauf gerichtet ist, daß vom Sommersemester 1974 an Ausbildungsförderung gewährt werden soll, begehrt der Kläger zusätzlich eine Entscheidung dem Grunde nach, daß für sein im Sommer Semester 1974 aufgenommenes Studium die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der insoweit unveränderten ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) vorliegen. Diese Auslegung des Klageantrags bietet sich jedenfalls deshalb an, weil der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14. August 1975 und der dazu ergangenen beiden Widerspruchsbescheide vom 21. Oktober 1975 und 15. Dezember 1975 erstrebt. In diesen Entscheidungen ist nicht über die Leistungsgewährung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum entschieden worden. Sie befassen sich allein mit der Frage, ob für den Fachrichtungswechsel, den der Kläger nach dem Abbruch seines betriebswirtschaftlichen Studiums mit dem Beginn seines neuen Studiums der Germanistik und Theaterwissenschaft vorgenommen hat, ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG besteht. Eine solche gesonderte Vorabentscheidung über bestimmte Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der hier geltenden Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) auf Antrag des Auszubildenden zu treffen. In der am 24. Juli 1975 beim Beklagten eingegangenen Erklärung des Klägers zum Fachrichtungswechsel ist ein solcher Antrag zu sehen. Das berechtigte Interesse des Klägers an einer Vorabentscheidung dem Grunde nach wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch bei der zugleich begehrten Entscheidung, Förderungsleistungen zu bewilligen, inzident die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 3 BAföG zu prüfen sind. Die vom Kläger beantragte Vorabentscheidung hat weitergehende Rechtsfolgen, weil sie im Gegensatz zur Leistungsbewilligung mit grundsätzlich bindender Wirkung für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen ist (§ 46 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BAföG).

10

Will der Kläger demnach mit seinem Klageantrag zwei selbständige Entscheidungen erreichen, so gilt für sie in gleicher Weise eine zeitliche Einschränkung. Soweit der Kläger die Bewilligung von Förderungsleistungen begehrt, ist zu berücksichtigen, daß § 46 Abs. 1 BAföG für jeden Bewilligungszeitraum, der in der Regel ein Jahr beträgt (§ 50 Abs. 3 BAföG), einen gesonderten Förderungsantrag verlangt. Dieser Antrag ist mit der Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Ausbildungsförderung verbraucht. Soll für einen späteren Bewilligungszeitraum eine Förderung gewährt werden, so ist ein neuer Antrag des Auszubildenden unerläßliche Voraussetzung (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 -, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 1). Nach den beigezogenen Förderungsakten, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen worden ist, hat der Kläger für die hier in Betracht zu ziehende Ausbildung letztmalig einen am 2. Mai 1975 bei der Beklagten eingegangenen förmlichen Förderungsantrag gestellt. Über diesen Antrag und auch die vorangegangenen Anträge hat der Beklagte mit Bescheiden vom 20. Mai 1975 entschieden, Ausbildungsförderung werde "mit Ablauf des Monats März 1974 nicht mehr gewährt". Da diese Bescheide vom Kläger nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden sind, müßten sie bereits dem Leistungsbegehren des Klägers entgegengehalten werden. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Kläger mit seiner am 24. Juli 1975 eingegangenen Erklärung zu den Gründen seines Fachrichtungswechsels einen erneuten Förderungsantrag gestellt und der Beklagte diesen Antrag in seiner Entscheidung vom 14. August 1975, es fehle an einem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel, inzident abgelehnt hat. Auch wenn man das zugunsten der prozessualen Lage, in der sich der Kläger befindet, annimmt, so ermöglicht gleichfalls dieser Förderungsantrag eine Entscheidung allenfalls für den regelmäßigen Bewilligungszeitraum eines Jahres und somit, unter Berücksichtigung einer rückwirkenden Bewilligung vom 1. April 1975 an (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG), bis zum Ende des Wintersemesters 1975/76.

11

Eine gleiche zeitliche. Einschränkung gilt für den Antrag des Klägers, einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen. Wie § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausdrücklich vorschreibt, bezieht sich diese Entscheidung auf eine "nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete ... Ausbildung". Dies hat zur Folge, daß im vorliegenden Verfahren nur die Ausbildung in den Studienfächern Germanistik und Theaterwissenschaften berücksichtigt werden kann, die der Kläger in der Zeit vom Sommersemester 1974 bis Ende Wintersemester 1975/76 durchgeführt hat. Nur in dieser Zeit hat der Kläger eine Ausbildung betrieben, die Gegenstand seines nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestellten Antrags war. Mit Beginn des Sommersemesters 1976 hat der Kläger einen erneuten Fachrichtungswechsel vorgenommen, indem er das Studienfach Theaterwissenschaften gegen das Fach Anglistik als Nebenfach ausgetauscht hat (s. dazu Tz. 7.3.4 Buchst. b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum BAföG [GMBl. S. 386]; vgl. ferner Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13). Ob die Förderungsvoraussetzungen auch für diese erneute andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Bescheide des Beklagten, die im vorliegenden Verfahren angefochten sind, und damit auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine behördliche Entscheidung würde im übrigen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG einen erneuten Antrag des Klägers voraussetzen.

12

Das so zu verstehende Klagebegehren kann insgesamt keinen Erfolg haben. Dabei ist auf die Verfahrensrüge, mit der absolute Revisionsgründe im Sinne des § 138 VwGO nicht geltend gemacht werden, im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Klage jedenfalls aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben kann. Für das Studium der Germanistik und Theaterwissenschaften, das, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren allein Gegenstand der Überprüfung sein kann, scheitert das Klagebegehren daran, daß der Kläger damit keine förderungsfähige Ausbildung betrieben hat. Dieser Umstand hat nicht nur Bedeutung für den Anspruch des Klägers, ihm Förderungsleistungen zu bewilligen. Er ist auch rechtserheblich für die weitere Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Entscheidung hat, für den zu Beginn des Studiums vorgenommenen Fachrichtungswechsel sei die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt.

13

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG bildet zwar das Schwergewicht der von der Behörde zu treffenden Vorabentscheidung die Frage, ob der Auszubildende eine vorangegangene Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Das heißt jedoch nicht, für die Entscheidung sei unerheblich, ob die sich daran anschließende andere Ausbildung für sich genommen überhaupt dem Grunde nach förderungsfähig ist, ohne Rücksicht auf die Gründe, die zum Abbruch oder Wechsel der vorangegangenen Ausbildung geführt haben. Die in dieser Hinsicht bestehende Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung wird vielmehr für die hier zu treffende Vorabentscheidung vorausgesetzt. Diese Entscheidung findet ihren Sinn darin, daß im Interesse des Auszubildenden möglichst früh klargestellt werden soll, ob er in den in § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG aufgezählten Fällen, in denen einschränkende Voraussetzungen für die Leistungsgewährung gelten, dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Dies wird dadurch verdeutlicht, daß nach § 46 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BAföG in der Mehrzahl der Fallgruppen die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen ist und die Behörde grundsätzlich an die einmal getroffene Entscheidung zugunsten des Auszubildenden gebunden bleibt. Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung entfällt jedoch, wenn die Ausbildung aus anderen Gründen, die nicht die in § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG aufgezählten Tatbestandsmerkmale betreffen, dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist. Auch bei einem solchen Sachverhalt kann die Behörde nicht bejahen, daß, wie es in der genannten Regelung heißt, "die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete" Ausbildung dem Grunde nach vorliegen. Es ist daher nur derjenige aktivlegitimiert, eine Entscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu beantragen, der geltend machen kann, eine förderungsfähige andere Ausbildung zu betreiben.

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Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall, so daß der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, Förderungsleistungen zu gewähren und zugunsten des Klägers eine Vorabentscheidung dem Grunde nach über die Förderungsfähigkeit der hier in Rede stehenden anderen Ausbildung zu treffen. Das hier allein zu beurteilende Studium der Germanistik und der Theaterwissenschaften ist unabhängig von den Gründen, die zu dem mit der Studienaufnahme verbundenen Fachrichtungswechsel geführt haben, keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

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Dafür lassen sich allerdings nicht die Überlegungen des Berufungsgerichts anführen, im Falle eines Fachrichtungswechsels entfielen die Förderungsvoraussetzungen auch dann, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden für die unternommene andere Ausbildung bestünden. Dem stehen die Regelungen der §§ 9 Abs. 2 und 48 Abs. 1 BAföG entgegen. Nach ihnen wird unter bestimmten Voraussetzungen, die beim Kläger für die hier in Betracht zu ziehende Zeit vorliegen, die Eignung des Auszubildenden grundsätzlich vermutet. Davon ist auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Nicht zu folgen ist ihm jedoch in seiner Auffassung, diese Vermutung gelte nicht mehr, wenn der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel durchführe. Soweit im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung zu beurteilen ist, schreibt § 7 Abs. 3 BAföG als Anspruchsvoraussetzung allein vor, daß ein wichtiger Grund für den Wechsel gegeben sein muß. Für die weitere, davon unabhängige Frage, ob der Kläger auch für die andere Ausbildung geeignet ist, gelten die §§ 9 und 48 BAföG unverändert fort. Nach ihnen haben bloße Zweifel an der Eignung des Auszubildenden keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Förderungsanspruch. Derartige Zweifel berechtigen die Behörde nach § 48 Abs. 3 BAföG lediglich, bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als das in § 48 Abs. 1 BAföG vorgesehen ist, über die Eignung des Auszubildenden eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen. Dies macht deutlich, daß ein Förderungsanspruch allenfalls dann ausgeschlossen sein kann, wenn nicht nur Zweifel an der Eignung bestehen, sondern positiv feststeht, daß der Auszubildende für die unternommene Ausbildung ungeeignet ist. Ob das für den Kläger anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich offengelassen.

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Diese Frage ist auch nicht aufklärungsbedürftig, weil die hier in Rede stehende Ausbildung jedenfalls aus Gründen einer verfehlten Studienplanung nicht förderungsfähig ist. Es erübrigt sich damit eine Erörterung der weiteren Frage, wie die Studienzeit des Klägers in den Jahren 1968 bis 1971 förderungsrechtlich zu werten ist und ob eine Förderungsfähigkeit der 1974 begonnenen Ausbildung unter anderem davon abhängig wäre, daß der Fachrichtungswechsel, den der Kläger in seinem ersten Ausbildungsabschnitt von Rechtswissenschaft zur Betriebswirtschaftslehre vorgenommen hat, ebenfalls aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG erfolgt ist.

17

Voraussetzung dafür, daß für eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt werden, ist nicht allein der Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG). Für ein Hochschulstudium wird ebenso wie für andere Ausbildungen, die zur Ausübung eines Berufes befähigen sollen, Ausbildungsförderung nur mit dem Ziel gewährt, daß der Auszubildende in einer bestimmten Fachrichtung innerhalb der Förderungshöchstdauer den berufsqualifizierenden Abschluß erreicht. Diese Zweckbestimmung kommt vor allem in § 7 Abs. 1 BAföG zum Ausdruck, wenn darin der berufsqualifizierende Abschluß als entscheidendes Ziel und als Endpunkt der Ausbildungsförderung genannt wird. Die grundsätzliche Begrenzung bis zur Förderungshöchstdauer ergibt sich aus § 15 Abs. 2 BAföG. Mit dieser Regelung ist die Erwartung verknüpft, daß innerhalb dieser Frist, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG ausdehnbar ist, ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht wird (BVerwGE 50, 161 [163]). Verdeutlicht wird diese Rechtslage schließlich durch § 15 a Abs. 4 BAföG, der durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 eingefügt worden ist. Danach ist eine Ausbildung beendet, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt.

18

Wird somit die Förderungsfähigkeit der Ausbildung wesentlich vom Ausbildungsziel her geprägt, so muß sich das auch auf die Anforderungen auswirken, die an Planung und Durchführung der jeweiligen Ausbildung zu stellen sind. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht grundsätzlich nur dann, wenn die jeweilige Ausbildung im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel in der Weise planmäßig angelegt und auch durchgeführt wird, daß dieses Ziel in der dafür normal erweise zu veranschlagenden Zeit (Förderungshöchstdauer) erreichbar ist. Umgekehrt bedeutet das: Ein Hochschulstudium ist dann keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn das belegte Fach oder die belegte Fächerkombination nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht zu der für das erstrebte Ausbildungsziel erforderlichen Abschlußprüfung führen kann. Dies trifft auf die hier zu beurteilende Ausbildung des Klägers zu. So hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe von Anfang an das Studienziel gehabt, seine zum Sommersemester 1974 begonnene Ausbildung mit der Ersten Staatsprüfung für das höhere Lehramt abzuschließen; die vom Kläger belegte Fächerkombination Germanistik und Theaterwissenschaften sei jedoch dafür nicht geeignet gewesen. Diese Feststellungen sind für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, weil der Kläger dagegen keine wirksamen Verfahrensrügen vorgebracht hat. Soweit er mit seiner Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine ordnungsgemäße Sachaufklärung darüber unterlassen, daß er das im Jahre 1974 begonnene Studium überdurchschnittlich schnell und zielstrebig durchgeführt habe, bezieht sich das auf einen anderen Sachverhalt. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein die Feststellung von Bedeutung, daß der Kläger in dem hier zur Prüfung stehenden Ausbildungsabschnitt (Sommersemester 1974 bis Wintersemester 1975/76) eine Fächerkombination belegt und studiert hat, die für die Erreichung des angestrebten berufsqualifizierenden Abschlusses schlechthin ungeeignet war. Schon dies führt nach der dargelegten Rechtslage dazu, daß die Ausbildung nicht förderungsfähig ist. Die Frage, wie schnell und zielstrebig der Kläger die für das Ausbildungsziel ungeeignete Ausbildung durchgeführt hat, ist unerheblich. Ohne rechtliche Bedeutung für den Förderungsanspruch ist gleichfalls, daß der Kläger bei seiner Immatrikulation als Studienziel die nicht angestrebte Magisterprüfung angegeben hat, die über die gewählte Fächerkombination erreichbar gewesen wäre. Wie bereits oben gesagt, wird die zweckgerichtete Bewilligung von Förderungsmitteln nicht durch irgendein mögliches Ausbildungsziel bestimmt, sondern grundsätzlich durch das subjektiv angestrebte Ausbildungsziel. Das ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Magisterprüfung, sondern von Anfang an die Staatsprüfung für das Lehramt gewesen, für die andere Anforderungen an den Studienaufbau gelten. Dies hat der Kläger im übrigen auch erkannt und zum Sommersemester 1976 erneut einen Fachrichtungswechsel durchgeführt. Das muß jedoch, wie ebenfalls schon ausgeführt, für die Entscheidung dieses Verfahrens unberücksichtigt bleiben.

19

Der Senat läßt ausdrücklich unentschieden, ob die Förderungsmöglichkeiten für eine Ausbildung dann anders zu beurteilen sind, wenn der Auszubildende aus sachlich berechtigten Gründen davon ausgehen konnte, daß das zu Beginn eines Studiums belegte Fach oder die belegte Fächerkombination zu dem erstrebten Ausbildungsziel führt, sich später aber das Gegenteil ergibt. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Denn die rechtserhebliche Frage, welche Fächerkombination für einen Studiengang geeignet ist, der mit der Staatsprüfung für das Lehramt abgeschlossen werden soll, ist eine Grundfrage, über die sich der Auszubildende, sofern er sich darüber im unklaren ist, in einfacher und auch zumutbarer Weise durch Rückfrage bei den Stellen der Studienberatung oder auch bei dem zuständigen Prüfungsamt unterrichten lassen kann. So kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger nur deshalb zur Belegung einer falschen Fächerkombination, weil er die Ausbildung begann, "ohne sich zu erkundigen, ob sein Studium in der Form, in der er es betrieb, überhaupt geeignet war, zu dem angestrebten Abschluß - Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt - zu führen". Daß dem Kläger eine entsprechende Erkundigung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel