Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1980, Az.: BVerwG 6 P 11.79
Verpflichtung der Ausübung der Tätigkeit als Personalratsvorsitzender in der regelmäßigen Arbeitszeit; Wirksamkeit eines Beschlusses zur Ausübung dieser Tätigkeit im Schichtdienst; Rechtsstellung der Personalvertretung ; Antragsbefugnis in Personalvertretungsfragen; Stellung des Dienststellenleiters gegenüber der ihm zugeordneten Personalvertretung; Umfang der Pflichten eines von den beruflichen Pflichten freigestellten Vorstandsmitgliedes; Antragsbefugnis des Dienststellenleiters; Freigestelltes Personalratsmitglied; Regelmäßige Arbeitszeit; Beschlussverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 11.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 07.10.1977 - AZ: 4 PV 12/77
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.11.1978 - AZ: 4 A 9/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 61, 251 - 256
- BWV 1982, 15
- Dok Ber B 1981, 155
- PersV 1981, 509
- ZBR 1981, 384
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Streit, ob die einem freigestellten Personalratsmitglied obliegende Tätigkeit in der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben ist oder auch im Schichtdienst wahrgenommen werden kann, ist von den Personalvertretungsgerichten im Beschlußverfahren zu entscheiden.
- 2.
Der Dienstellenleiter ist befugt, eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.
- 3.
Ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat seine ihm zufallende Personalvertretungstätigkeit während der regelmäßigen Dienstzeit wahrzunehmen.
- 4.
Ein Beschluß des Personalrats, diese Tätigkeit im Schichtdienst auszuüben, ist rechtsunwirksam.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 27. November 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) ist Vorsitzender des Personalrats des ... des Beteiligten zu 1); er ist freigestelltes Vorstandsmitglied.
Bis zu seiner Freistellung arbeitete der Beteiligte zu 2) als ... im 24-Stunden-Schichtdienst; danach übte er seine Tätigkeit als freigestelltes Personalratsmitglied während der regelmäßigen Dienstzeit aus. Die Schichtzulage wurde ihm weitergewährt. Als ihm der Antragsteller mitteilte, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes müsse die ihm gewährte Schichtzulage versteuert werden, weil er nicht im Schichtdienst tätig sei, erklärte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller, daß er, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, seine Tätigkeit als freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzender des Personalrats im Schichtdienst ausüben wolle. Der Antragsteller forderte daraufhin den Beteiligten zu 2) auf, seine Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben. Dieser Aufforderung kam der Beteiligte zu 2) nicht nach. Vielmehr beschloß der Beteiligte zu 1), daß der Beteiligte zu 2) seine Personalratstätigkeit im Schichtdienst ausüben solle.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt,
- 1)
daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, seine Tätigkeit als Personalratsvorsitzender in der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben,
- 2)
daß der Beschluß des Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 2) habe seine Tätigkeit im Schichtdienst auszuüben, unwirksam ist.
Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß geändert und den Feststellungsanträgen entsprochen, dem Antrag zu 1) jedoch mit folgender Einschränkung "... vorbehaltlich entgegenstehender Rechte aus seinem Arbeitsvertrag ...".
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Durch die Freistellung werde ein Personalratsmitglied weder von der Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Dienst- und Arbeitszeit entbunden noch erlösche ihm gegenüber die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten in vollem Umfang. Für eine Weisungsbefugnis des Personalrats zur Regelung der Dienst- und Arbeitszeit freigestellter Personalratsmitglieder sei kein Raum. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2), seine Tätigkeit als Personalratsvorsitzender in der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben, sei zu bejahen. Ob der Beteiligte zu 2) aufgrund seines Arbeitsvertrages einen Anspruch habe, weiterhin am Schichtdienst teilzunehmen, sei nicht zu entscheiden, weil insoweit die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 1) und zu 2) die Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß insoweit zu, als es um die Weisungsbefugnis des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 2) geht, seine Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die auch in der Beschlußformel zum Ausdruck komme, der Beteiligte zu 2) könne unter Umständen aufgrund des Arbeitsvertrages verlangen, am Schichtdienst teilzunehmen, teile er nicht. Auch der Auffassung des Beschwerdegerichts, ein durch die Freistellung ausgelöster Lohnsteuerabzug gehe zu Lasten des Dienstherrn, stimme er nicht zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist in den nach den Anträgen zu entscheidenden Fragen zutreffend und daher zu bestätigen.
Es liegt eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit vor, die von den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte gemäß § 83 Abs. 2, § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) im Beschlußverfahren zu entscheiden ist. Sie betrifft die Rechtsstellung der Personalvertretungen (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG), weil es um die Freistellung eines Personalratsmitgliedes geht. Zwar ist der Beteiligte zu 2) freigestellt - darüber besteht kein Streit -, es geht aber um die Frage, wann der Beteiligte zu 2) die Aufgaben des Personalrats, für deren Durchführung er freigestellt ist, wahrzunehmen hat. Auch das bezieht sich auf die Rechtsstellung des freigestellten Mitgliedes und hat mit den dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Dienstherrn (Arbeitgeber) und dem freigestellten Personalratsmitglied weiterbestehen, nichts zu tun.
Der Antragsteller ist auch befugt, ein Beschlußverfahren mit den von ihm gestellten Antragen einzuleiten. Antragsbefugt ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann. Der Antragsteller ist als Dienststellenleiter Partner des bei ihm gebildeten Personalrats, des Beteiligten zu 1), zu dem er mit vom Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten in unmittelbarer Beziehung steht. Bestimmt wird dieses Miteinander bei gegenseitigen Rechten und Pflichten durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die dem Wohl der Beschäftigten und der Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben dienen soll (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Daß dem Dienststellenleiter eine besondere Stellung gegenüber der ihm zugeordneten Personalvertretung zukommt, die sich darauf erstreckt, darüber zu wachen, daß der Personalrat gebildet wird und aus ordnungsgemäßer Wahl hervorgegangen ist sowie seine Pflichten nicht verletzt, ergibt sich aus den §§ 21, 22 BPersVGüber die Einsetzung eines Wahlvorstandes, aus § 25 BPersVG, der dem Dienststellenleiter die Befugnis zur Wahlanfechtung zuerkennt, sowie aus § 28 BPersVG, wonach der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen kann. Die vielfältigen weiteren Aufgaben, die Dienststellenleiter und Personalrat aufgrund der allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretung obliegen, lassen auch die Befugnis des Dienststellenleiters erkennen, darauf zu achten und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, daß die Freistellung zur Erfüllung von Personalratsaufgaben genutzt und in Zeiten durchgeführt wird, die dem Gesetz entsprechen und die Erfüllung der der Dienststelle und der Personalvertretung gemeinsam obliegenden Aufgaben ermöglichen (s. zu der Antragsbefugnis des Dienststellenleiters auch BVerwGE 49, 342 [BVerwG 07.11.1975 - VII P 11/74] [343 f.]). Damit wird dem Dienststellenleiter keine der Personalvertretung übergeordnete oder allgemein überwachende Stellung zuerkannt. Mit Recht hat das Beschwerdegericht bereits herausgestellt, daß der Dienststellenleiter weder in diesem noch in anderem Zusammenhang irgendeinen Einfluß darauf nehmen kann, wie die Personalratsmitglieder in sachlicher Hinsicht ihre Aufgaben wahrnehmen, ob sie z.B. einer beabsichtigten Maßnahme zustimmen oder nicht.
Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Die Preisteilung des Beteiligten zu 2) hat bewirkt, daß die Arbeitspflicht aus seinem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, nämlich die Pflicht, bei der Feuerwehr im Schichtdienst zu arbeiten, für den Zeitraum der Freistellung entfallen ist. Die vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob der Beteiligte zu 2) aufgrund seines Arbeitsvertrages einen Anspruch darauf hat, auch weiterhin am Schichtdienst teilzunehmen, stellt sich in diesem Verfahren nicht und kann sich auch gar nicht stellen, weil das Recht auf Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und die Pflicht, sie in der vertraglich vorgesehenen Weise zu erfüllen, während der Freistellung ruhen. Die Frage kann erst dann Bedeutung gewinnen, wenn der Beteiligte zu 2) die Freistellung aufgibt und seine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
Durch die Freistellung ist der Beteiligte zu 2) sowohl gegenüber dem Personalrat als auch gegenüber den Beschäftigten und der Dienststelle verpflichtet, die Aufgaben des Personalrats im Rahmen seiner Stellung als Vorstandsmitglied wahrzunehmen, d.h. die Beschlüsse des Personalrats vorzubereiten, die tatsächlichen Grundlagen zu klären, insbesondere die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, Informations- und Abklärungsgespräche mit der Dienststelle zu führen, Wünsche, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls erforderlich, etwaige Schritte zu unternehmen oder Vorschläge auszuarbeiten. Diese Tätigkeit innerhalb der Dienststelle ist während der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben. Das ergibt sich bereits aus ihrer Art und ihrem Inhalt, wie im einzelnen schon aufgezeigt worden ist. Das Gesetz geht ebenfalls in verschiedenen Vorschriften davon aus, daß die Tätigkeit des Personalrats und die Wahrnehmung seiner Aufgaben während der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfolgen hat, so die Durchführung der Sitzungen während der Arbeitszeit (§ 35 Satz 1 BPersVG), die Gespräche mit der Dienststelle u.a.m. Eine Ausübung dieser Tätigkeit im Schichtdienst ist nicht zulässig. Der Schichtdienst kann nicht beliebig gewählt werden, sondern muß durch die Art der Tätigkeit bedingt sein. Bei dem Feuerwehrdienst ist dies der Fall. Er muß in Schichten, d.h. rund um die Uhr ausgeübt werden. Ebenso notwendig ist der Schichtdienst in Verkehrsbetrieben und Krankenhäusern, um die wichtigsten Fälle des im öffentlichen Dienst vorkommenden Schichtdienstes aufzuzeigen. Die Personalratstätigkeit hingegen kann nicht im Schichtdienst ausgeübt werden, weil hierzu weder eine Notwendigkeit besteht noch ihre sinnvolle und sachgerechte Wahrnehmung dadurch gewährleistet wird. Im Gegenteil: Für die meisten Aufgaben, die dem Beteiligten zu 2) obliegen, ist der Schichtdienst ungeeignet, weil sich in ihm diese Aufgaben nicht oder nicht sachgerecht erfüllen lassen. Wenn der Beteiligte zu 2) demgegenüber meint, die Wahrnehmung seiner Personalratsaufgaben im Schichtdienst sei besser möglich, weil der überwiegende Teil der Beschäftigten im Schichtdienst arbeite, so ist das schon deshalb nicht überzeugend, weil während der unterschiedlichen Schichtzeiten der Beteiligte zu 2) nicht mit allen im Schichtdienst arbeitenden Beschäftigten, sondern nur mit einem Teil zusammen ist. Etwaige Gespräche mit ihm werden für die in dieser Zeit nicht im Schichtdienst arbeitenden Beschäftigten erschwert, während der Beteiligte zu 2) in der regelmäßigen Arbeitszeit den weitaus überwiegenden Teil seiner Aufgaben ordnungs- und sachgemäß erledigen kann und für die Beschäftigten stets klar ist, wo und wann der Beteiligte zu 2) erreichbar ist. Der Beteiligte zu 2) hat das ursprünglich nicht anders gesehen. Erst die Versteuerung der ihm weitergewährten Schichtzulage hat ihn zu der jetzt von ihm vertretenen Auffassung gebracht.
Der Beschluß des Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 2) habe seine Tätigkeit im Schichtdienst auszuüben, ist unwirksam, weil dem Personalrat insoweit keine Befugnis zusteht, die Arbeitszeit des Beteiligten zu 2) zu regeln. Die Freistellung und die damit verbundene Entbindung von der Arbeitspflicht führt zwangsläufig dazu, daß die nunmehr zu erfüllenden Aufgaben in der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen sind.
Damit erweisen sich die Feststellungsanträge des Antragstellers als begründet. Die vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob die Dienststelle zur Tragung des Lohnsteuerabzuges verpflichtet ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Ebenso kann es offenbleiben, ob dem Beteiligten zu 2), der nicht im Schichtdienst arbeitet, die Schichtzulage weiter zu gewähren ist. Die Frage, ob in der Nichtgewährung der Schichtzulage eine nach § 8 BPersVG verbotene Benachteiligung oder in ihrer Gewährung eine nach derselben Vorschrift untersagte Bevorzugung läge (siehe auch § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG), kann in diesem Falle unentschieden bleiben.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst