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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1980, Az.: BVerwG 5 B 120.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Irrevisibilität von Landesrecht; Ausschluss von der Planvorlageberechtigung für schwierige Bauvorhaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 120.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 04.07.1979 - AZ: 2 A 100/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit der Kläger unrichtige Anwendung materiellen Rechts rügen will, kann eine künftige Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Demgemäß kann auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann bejaht werden, wenn geltend gemacht wird, daß ein zukünftiges Revisionsverfahren dazu dienen kann, bisher noch nicht geklärte, allgemein bedeutsame Fragen aus dem Bereich des Bundesrechts zu entscheiden. An die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung und Auslegung der das Landesrecht betreffenden Vorschriften der Landesbauordnung und des Ingenieurgesetzes ist deshalb das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Sie können in einem künftigen Revisionsverfahren nur dahin überprüft werden, ob sie mit dem Verfassungsrecht des Bundes übereinstimmen. Insoweit wirft der Rechtsstreit entgegen der Meinung des Klägers keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf, die noch einer höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt werden müßten.

3

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu dem mit der hier in Betracht stehenden Vorschrift inhaltsgleichen § 90 Abs. 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) entschieden, daß eine solche Regelung Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletze, weil sie auch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich und weil das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei (BVerfGE 28, 364 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 117/65]). Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bisher ungehindert Bauanträge für Dritte fertigen können. Nach der vom Berufungsgericht dem § 95 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gegebenen Auslegung wird dadurch das Recht der Planvorlage nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Kläger bleibt vielmehr berechtigt, Planvorlagen für Bauten einfacher Art zu fertigen. Soweit er von der Planvorlageberechtigung für schwierige Bauvorhaben ausgeschlossen wird, ist es gerade das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende wichtige Gemeinschaftsinteresse, das eine Einschränkung des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erfordert; daß von einer diesem Ziele dienenden gesetzlichen Regelung auch solche Planverfasser betroffen werden, die ihren Beruf bisher frei und zulässig ausgeübt haben, macht sie nicht verfassungswidrig. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß nach dem landesrechtlichen Architektengesetz auch solche Personen in die Architektenliste eingetragen werden können und dadurch uneingeschränkt planvorlageberechtigt werden, die eine entsprechende berufliche Qualifikation auf andere Weise als durch die im Gesetz vorgesehene Ausbildung nachweisen können. Damit ist einem etwaigen Gebot, für Fälle der vorliegenden Art eine gewisse Übergangsregelung zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz