Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1980, Az.: BVerwG 5 C 48.79
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines erhöhten Unterkunftsbedarfs; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen"; Vorliegen einer häuslichen Familien-Wohngemeinschaft; Umfang der Heranziehung der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfs des Auszubildenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 48.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.05.1978 - AZ: 31 XV 78
- VGH Bayern - 09.11.1978 - AZ: 530 XII 78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 61, 235 - 241
- DVBl 1981, 695 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 31, 4
- FamRZ 1981, 311
- ZLA 1983, 26-29
- ZfSH 1981, 175
Amtlicher Leitsatz
Bewohnt ein Studierender einen im Eigentum seiner Eltern befindlichen Wohnraum, dessen Lage aber nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft mit seinen Eltern gestattet, so steht ihm die Unterkunftspauschale zu, die BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2 für einen nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden vorsieht (Fortführung BVerwG, 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54; Fortführung BVerwG, 13.04.1978, V C 54.76, BVerwGE 55, 325).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1978 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1956 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 1975/1976 an der Universität M. Griechisch, Latein und Geschichte. Er erhält seitdem Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Schreiben vom 6. Mai 1977 teilte der Kläger dem Studentenwerk M. mit, daß er ab sofort nicht mehr bei seinen Eltern in M. 60, R.-Straße 35, wohne, sondern in die von seinem Vater zum Erwerb zu Eigentum gekaufte Wohnung in M. 40, T.-Straße 84, umgezogen sei. Er legte den Mietvertrag zwischen ihm und seinem Vater vom 5. Mai 1977 über diese 24,60 qm große Wohnung vor. Danach beträgt der Mietzins monatlich insgesamt 229 DM, der zunächst mit der Mietvorauszahlung des Klägers in Höhe von 4.000 DM verrechnet wird. Der Kläger gab an, auch seine Schwester studiere in M. Deshalb habe für ihn in dem kleinen Siedlungshaus seines Vaters zum Studieren nur ein Kellerraum zur Verfügung gestanden. Sein Vater habe aus diesem Grunde für ihn eine Kleinstwohnung in der Nähe der Universität gekauft, deren Kosten nicht höher seien als jene für ein gemietetes Zimmer.
Mit Bescheid vom 9. November 1977 gewährte das Studentenwerk M. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1977/1978 Ausbildungsförderung. Dabei setzte es den pauschalen Unterkunftsbedarf des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit 50 DM an.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als der erhöhte Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht gewährt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung dieses erhöhten Bedarfs zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der eine Eigentumswohnung seines Vaters allein bewohnende Kläger wohne im Sinne der Vorschrift des § 13 Abs. 2 BAföG nicht bei seinen Eltern.
Ausgehend von der Auslegung des Rechtsbegriffs "Wohnen bei den Eltern" in BVerwGE 55, 54 uni 325 sei ein Wohnen bei den Eltern auch dann nicht gegeben, wenn der Auszubildende allein eine einem Elternteil gehörende Eigentumswohnung bewohne und wenn er hierfür aufgrund eines rechtswirksamen Mietvertrags mit dem Eigentümer an diesen den ortsüblichen Mietzins zahle. In einem solchen Falle genieße der Auszubildende weder die typischen wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern noch habe er geringere Aufwendungen für seine Unterkunft als im Falle einer gemieteten Wohnung.
Im vorliegenden Fall entsprächen die Kosten der Wohnung annähernden im Bereich der Universität M. zu zahlenden Mieten für möblierte Zimmer oder kleine Wohnungen. Zwischen dem Vater des Klägers und diesen sei vor der Benutzung der Eigentumswohnung durch den Kläger ein Mietvertrag abgeschlossen worden, an dessen Rechtswirksamkeit zu zweifeln nach den Umständen des Falles kein Anlaß bestehe. Der Kläger habe belegt, daß er aus eigenen Ersparnissen an seinen Vater die vereinbarte Mietvorauszahlung von 4.000 DM gezahlt habe. Er sei auch willens, künftig seine mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die tatsächliche und wirtschaftliche Lage des Klägers sei damit der des Mieters eines Zimmers oder einer kleinen Wohnung vergleichbar. Die Anerkennung eines erhöhten Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG könne zwar dem Vater möglicherweise erleichtern, seine ihm durch dieses Wohnungseigentum entstehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Das müsse jedoch bei dem Wortlaut des Gesetzes und seinem einen typischen Lebenssachverhalt voraussetzenden Sinn und Zweck hingenommen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Ansicht, das Tatbestandsmerkmal "bei den Eltern wohnen", sei auch dann anzunehmen, wenn ein Auszubildender, ohne häusliche Gemeinschaft mit den Eltern zu haben, einer in deren Eigentum befindlichen Wohnraum bewohne. Die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 BAföG lasse erkennen, daß auch in diesem Falle nur der geringere Bedarfssatz zuzuerkennen sei, weil davon auszugehen sei, daß Eltern auf einen Vermietergewinn bei ihren Kindern verzichteten. Eine Einzelprüfung, ob dies im Einzelfall auch geschehe oder es sich bei der Vereinbarung einer entgeltlichen Wohnraumüberlassung etwa um einen Scheinvertrag handele, würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht führt aus:
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sei der Ansicht, ein Auszubildender wohne auch dann "bei seinen Eltern", wenn er im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnraum als Mieter bewohne und an sie auch tatsächlich Miete zahle. Der Gesetzgeber sei bei der Bestimmung der Unterkunftspauschalen in § 13 Abs. 2 BAföG davon ausgegangen, daß in diesen Fällen ein Vermieter- (bzw. Untervermieter-)Gewinn der Eltern unberücksichtigt bleiben müsse. Den Eltern sei ein Verzicht auf die Erzielung von Überschüssen zu Lasten der Allgemeinheit zuzumuten. Ob im Einzelfall ein Vermietergewinn der Eltern entstehe oder nicht, sei im Hinblick auf die zulässigerweise typisierende Regelung nicht zu prüfen. Diese Auffassung, so führt der Oberbundesanwalt weiter aus, begegne allerdings Bedenken. Ein Verzicht auf Vermietergewinn sei insbesondere in den Fällen nicht zumutbar, in denen die Eltern von ihren Kindern nur die Kostenmiete erhielten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des erhöhten Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653), denn er wohnt nicht im Sinne dieser Vorschrift bei seinen Eltern.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen", von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Nrn. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BAföG die Höhe der Unterkunftspauschale abhängig machen, hat sich der Senat in seinen Urteilen in BVerwGE 55, 54 und 325 von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausgehend von der Wortbedeutung erfaßt die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen", geprägt durch die Präposition "bei", das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt; sie läßt aber ein Wohnen "zusammen mit den Eltern" nicht ohne weiteres ausreichen, sondern verlangt, daß das Zusammenwohnen ein qualifizierendes Merkmal aufweist. Dabei muß es sich nicht um eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern handeln; auch ist nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden abzustellen. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild. Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt, weist dieses Bild jedoch zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Qualifizierend wirken sich zwar nicht mehr wie im Schulalter der Kinder die Erziehungspflicht und das Erziehungsrecht der Eltern aus. Wesensprägend ist vielmehr der Umstand, daß der Studierende, weil er noch in der Ausbildung ist, regelmäßig sich in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Es besteht kein Anlaß, diesen Begriff bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG strenger zu interpretieren. Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im übrigen die Erwägung zugrunde, daß durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden, weil anders, als wann der Auszubildende in einer eigenen Wohnung oder einem selbständigen Zimmer wohnt, die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen. Grundsätzlich ist nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kennt nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Es ist deshalb rechtsunerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten oder nicht. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln.
Wohnt aber ein Studierender in dem dargelegten Sinne nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern, dann ist es nicht gerechtfertigt, ihm schon deshalb, weil er einen im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnraum bewohnt, nur die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bestimmte Unterkunftspauschale zuzubilligen. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, die auch. Ausdruck in Tz. 13.2. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 (so überwiegend zitiert) zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) gefunden hat, läßt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht beleben. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes sollte mit der Ausweisung besonderer Pauschbeträge für die Unterkunft in § 13 Abs. 2 BAföG "deutlich gemacht werden, daß und in welcher Höhe in dem Gesamtbedarf auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind. Dabei konnte dieser Teilbedarf für den Auszubildenden, der bei seinen Eltern wohnt, relativ niedrig angesetzt werden, da hier ein Vermietergewinn nicht zu berücksichtigen war" (BT-Drucks. VI/1975, zu § 13 S. 27). Anknüpfungspunkt für den Ansatz der niedrigeren Pauschale für die Unterkunft ist nach dieser Begründung die Fallgestaltung, daß der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Wie bereits dargelegt worden ist, kommt bei diesem Tatbestandsmerkmal entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, daß der Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind (vgl. auch die BVerwGE 55, 325 [332] zugrunde liegende besondere Fallgestaltung). Auch ohne Blick auf eine etwaige Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung für die Kinder pflegen Eltern den Unterkunftsbedarf für ihre Familien in einer solchen Gemeinschaftswohnung zu befriedigen. Dabei richtet sich die Größe der Wohnung, insbesondere die Anzahl der Wohnräume, nach der Zahl der vorhandenen - bei jungen Ehepaaren möglicherweise auch noch zu erwartenden - Familienmitglieder. Die Kosten einer solchen Familienwohnung - seien es die Lasten einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, sei es der Mietzins für eine von einem Dritten angemietete Wohnung - werden in aller Regel allein aus dem Einkommen (und Vermögen) der Eltern getragen. Solange die im Elternhaus lebenden Kinder heranwachsen und sich - ohne eigenes Einkommen - in der Ausbildung befinden, sind sie - abgesehen von den wohl seltenen Fällen, in denen sie eigenes Vermögen besitzen außerstande, einen Beitrag zu den Unterkunftskosten zu leisten. Auch wenn die Kinder später Arbeitseinkommen erzielen, ist es durchaus unüblich, daß Eltern von ihnen einen Beitrag verlangen, der den Kostenanteil für die innerhalb der Familienwohnung von den Kindern (überwiegend allein) bewohnten Wohnräume übersteigt; einen (Untervermieter-)Gewinn zu Lasten ihrer Kinder wollen Eltern regelmäßig nicht erzielen. Dieses typische Erscheinungsbild liegt der Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, auch im Bundesausbildungsförderungsgesetz beim Ansatz der Unterkunftspauschale dann einen "Vermietergewinn" nicht zu berücksichtigen, wenn das Kind während seiner Ausbildung noch "bei seinen Eltern wohnt".
Besteht dagegen eine solche häusliche Familien-Wohngemeinschaft nicht, so ist es auch dann nicht gerechtfertigt, dem Auszubildenden die erhöhte Unterkunftspauschale zu versagen, wenn er anderweit einen im Eigentum seiner Eltern befindlichen Wohnraum bewohnt. Eine solche Fallgestaltung läßt sich in das zuvor beschriebene typische Erscheinungsbildung nicht einfügen. Hier gilt eine Typik regenteiliger Art. Es entspricht nämlich allgemeiner Erfahrung, daß der Eigentümer eine Wohnung, die er nicht selbst nutzt, Dritten nur entgeltlich überläßt. Der Mietzins als Nutzungsentgelt ist dabei regelmäßig so bemessen, daß nicht nur der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der vermieteten Wohnung gedeckt, sondern auch ein Überschuß zur angemessenen Verzinsung des Kapitalaufwands für die Herstellung bzw. den Erwerb der Wohnung erzielt wird, nicht selten bildet für den Eigentümer gerade diese Rendite eine wesentliche Grundlage für die Bestreitung seines Lebensunterhalts. Das alles gilt auch für Eltern eines Auszubildenden. Dem trägt die typisierende gesetzliche Regelung dadurch Rechnung, daß sie dem Auszubildenden, der von seinen Eltern getrennt lebt, stets eine dem erhöhten Bedarf entsprechende Unterkunftspauschale zubilligt. Da das Gesetz keinen Nachweis verlangt, ob dem Auszubildenden für die Unterkunft überhaupt Aufwendungen entstehen, die Pauschale vielmehr in vollen Umfange auch dann gewährt wird, wenn im Einzelfall geringere oder gar keine Unterkunftskosten vom Auszubildenden zu tragen sind, ist es förderungsrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, wem und in welcher Höhe der Auszubildende Beträge für die Überlassung von Wohnraum zuwendet. Sind dies seine Eltern, so knüpft das Gesetz daran bei der Bemessung der Pauschale keine Rechtsfolgen. Allein den Regelungen über die Anrechnung des Einkommens ist vielmehr zu entnehmen, ob und in welchem Umfange die Eltern zur Deckung des Bedarfs (vgl. § 11 Abs. 2 BAföG) heranzuziehen sind. Überlassen Eltern ihrem Kind Wohnraum entgeltlich, sind dementsprechend Einkünfte aus Vermietung nach § 21 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Daß nach der Ansicht des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft sich dabei ein nennenswerter Anrechnungsbetrag des Einkommens nicht ergeben mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos; wenn die der Vermietung von Wohnraum verbundenen, nach den hier maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen im einzelnen Fall keinen berücksichtigungsfähigen Vermietergewinn entstehen lassen, so gilt Entsprechendes auch für die Anrechnung anderen Einkommens. Hier wie dort wären im übrigen gleichwohl erzielte Überschüsse von den Eltern noch § 47 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 60 SGB-AT zu offenbaren. Wenn indessen auch im Rahmen der Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG auf jeden Fall hätte vermieden werden sollen daß ein Teil der dem Auszubildenden gewährten, typischerweise der Deckung des Unterkunftsbedarfs dienenden Ausbildungsförderung seinen Eltern als Einkünfte aus Vermietung zufließt, dann hätte dies im Gesetzeswortlaut mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden können und müssen. Da das Gesetz allein darauf abstellt, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht, steht dem Auszubildenden die höhere Pauschale dann zu, wenn er nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt.
Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung seines Vaters von dessen Siedlungshaus eindeutig räumlich getrennt, so daß vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern und damit von einem Wohnen des Klägers "bei seinen Eltern" nicht die Rede sein kann. Der Umstand, daß das Siedlungshaus zu klein ist, um sowohl den Kläger als auch seine gleichfalls studierende Schwester unterzubringen, ist - anders als bei Auszubildenden, deren Bedarf in § 12 BAföG bestimmt ist (vgl.Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1) - für die Bemessung des Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 BAföG allerdings ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 55, 54 [61] und 55, 325 [329]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel