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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1980, Az.: BVerwG 2 WD 54/80

Angemessenheit der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels als Disziplinarmaßnahme; Unterlassung der Überwachung und Anleitung Untergebener; Beseitigung einer Störung an einer Waffenanlage eines Spähpanzers; Pflicht eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zur Dienstaufsicht; Pflicht eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zur Fürsorge; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Fahrlässige Verletzung der Gehorsamspflicht eines Soldaten; Meldung eines Defektes an der Spannvorrichtung der Waffenanlage eines Spähpanzers; Fahrlässige Verletzung der Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 54/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 01.07.1980 - AZ: 6 VL 10/80

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung am 16. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Major Haack, Hauptfeldwebel Burbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 1. Juli 1980 aufgehoben.

Gegen den Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Soldaten, die des Berufungsverfahrens dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule und vier Jahre eine höhere Schule. Eine Maurerlehre schloß er mit dem Erwerb des Gesellenbriefes am 11. März 1968 erfolgreich ab. Anschließend war er in dem erlernten Beruf und als Verkäufer tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 2. Januar 1969 zur Bundeswehr einberufen und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 3. Januar 1969 förmlich zum Panzergrenadier ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit zunächst auf vier, dann auf zwölf Jahre bis zum 31. Dezember 1980 festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 26. Mai 1975 zum Oberfeldwebel ernannt. In Verwendungen als Funkunteroffizier, Panzerspähfeldwebel und Truppenfernmeldefeldwebel wurde er überwiegend mit "voll befriedigend", 1971 einmal mit "befriedigend" und 1973 und 1978 mit "ziemlich gut" beurteilt. Vom 2. Juli 1979 an wurde er zunächst für die restliche Dienstzeit zur Teilnahme an einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Wegen des Verhaltens, das u.a. Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde die Freistellung vom Dienst auf die Zeit bis zum 11. September 1979 beschränkt. Die Bewilligung der Fachausbildung wurde mit Wirkung vom 11. September 1979 widerrufen. Seither wird der Soldat als Zugführer eingesetzt. Er hat die Berechtigung erworben, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Am 26. Januar 1980 erhielt er eine förmliche Anerkennung, weil er beim Handgranatenwerfen durch beherztes Eingreifen einen Unfall verhütet hat.

3

Das Bundeszentralregister weist, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine Strafen des Soldaten aus. Disziplinar wurde er am 5. September 1978 mit einem Verweis gemaßregelt, weil er bei einer Probefahrt auf der Lagerstraße unter Mißachtung der dort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung eine Wettfahrt mit anderen Kradmeldern veranstaltet hatte.

4

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten betragen in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage monatlich 2.176,28 DM brutto, rund 1.875 DM netto. Für ein im September 1979 geborenes uneheliches Kind hat der Soldat monatlich 219 DM Unterhalt und für die Mutter des Kindes einmalig 2.000 DM zu zahlen. Für ein Darlehen in Höhe von 17.000 DM, das mit der Übergangsbeihilfe getilgt werden soll, hat er monatlich 146 DM Zinsen zu zahlen.

5

II

Im Februar 1979 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Kitzingen verurteilte ihn am 30. Oktober 1979 - Ls 113 Js 4067/79 - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und dem Soldaten zur Auflage gemacht, eine Geldbuße von je 1.000 DM an das Bayerische Rote Kreuz und die Arbeiterwohlfahrt zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 7. November 1979 rechtskräftig. Die Geldbuße hat der Soldat bezahlt. Das Schöffengericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am Donnerstag, den 1.2.1979 lag der Angeklagte R. mit seinen beiden Panzern bei D.. Der von ihm unmittelbar befehligte Panzer Nr. 117 befand sich am Ortsausgang von D. zur Beobachtung. Sein 2. Panzer war zur Sicherung mehr in Ortsmitte eingesetzt. Am Panzer Nr. 117, dessen Spannvorrichtung der Bordmaschinenkanone bereits vor Manöverbeginn wegen Fehlens der Durchladesperrklinke defekt war, was der Angeklagte gewußt hatte und aus Unachtsamkeit nicht weitergemeldet hatte, war gegen 11.00 Uhr ein Defekt aufgetreten. Bei der Abgabe eines Schusses blieb die Hülse im Rohr stecken.

Diese Störung wurde unter Mitwirkung u.a. des Zeugen M. und des Mitangeklagten H. sowie des getöteten P. beseitigt, wobei mit der von vorne in das Rohr eingeführten Rohrwischerstange die Hülse herausgestoßen wurde. Später ordnete der Angeklagte R. an, daß die zum Panzer des Zeugen M. gehörenden Wehrpflichtigen H. und Pi. Dienst am Panzer Nr. 117 taten, während die Besatzung des Panzers Nr. 117 am 2. Panzer eingesetzt wurde. Der Mitangeklagte H. war als Richtschütze eingesetzt, der Wehrpflichtige Pi. als Ladeschütze.

Gegen 15.00 Uhr näherte sich dem Panzer Nr. 117 ein als Feind gekennzeichneter Hubschrauber. Der Mitangeklagte H. eröffnete das Feuer und betätigte zu diesem Zweck den Abzug der Bordmaschinenkanone. Einen ausdrücklichen Befehl zur Feuereröffnung hatte er nicht erhalten. Ob ein absolutes Feuerverbot bestand, konnte nicht geklärt werden. Wegen des Defektes an der Spannvorrichtung löste sich kein Schuß. Die Patrone blieb vielmehr im Rohr stecken. Der Angeklagte R. hörte in einer Entfernung von etwa 20 m das Geräusch des verriegelnden Verschlusses. Ohne sich um die Ursache und die Art der Störung zu kümmern, was seine Pflicht gewesen wäre, befahl er den Wehrpflichtigen H. und Pi., die Störung zu beseitigen. Er selbst kümmerte sich weiter nicht darum und bediente das Funkgerät des Panzers, wobei er mit dem Rücken zur Bordmaschinenkanone saß und die Störungsbeseitigung nicht beobachten konnte. Seine Pflicht wäre es aber gewesen, daß die Störung unter seiner Aufsicht behoben wird. Die Wehrpflichtigen H. und Pi. wollten auf die gleiche Art und Weise wie am Vormittag die Störung beseitigen. H. machte am Verschluß der Kanone mit einem Mehrzweckschlüssel herum, um diese zu entspannen oder zu entriegeln, während der Wehrpflichtige Pi. von vorne die Rohrwischerstange in das Rohr einführte und versuchte, die Patrone aus dem Rohr zu drücken. Entgegen der Dienstvorschrift stellte er sich dabei mit dem Oberkörper vor die Rohrmündung. Bei dem Versuch, den Verschluß zu entriegeln, rutschte Hecken mit dem Mehrzweckschlüssel ab und es löste sich der Schuß. Die von Pi. eingeführte Rohrwischerstange wurde durch den Explosionsdruck gegen dessen Oberkörper gestoßen. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen des Brust- und Bauchraumes, daß er noch am selben Tage gegen 18,45 Uhr im US-Hospital in W. verstarb.

Der Wehrpflichtige H. erlitt durch den Vorfall Verletzungen an beiden Händen und einen Schock. Die Rohrwischerstange darf zum Entfernen von im Rohr befindlichen Patronen nur gebraucht werden, wenn die sog. waffenfeste Sicherung eingeschaltet ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Rohrwischerstange ist außerdem so zu handhaben, daß sie mit den seitlichen Griffen von 2 Mann in das Rohr eingeführt wird, die seitlich zum Rohr und nicht vor dem Mündungsrohr stehen. Die Behebung eines solchen Defekts war überdies vom Angeklagten zu überwachen gewesen. Sie hätte nur unter seiner Aufsicht geschehen dürfen, zumal es sich bei den Wehrpflichtigen H. und Pi., was er wußte, um in Störungsfällen noch ungeübte Soldaten gehandelt hat.

Der Unfall und damit der Tod des Pi. wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte R. die Behebung pflichtgemäß überwacht hätte. Er hätte dann bemerkt, daß infolge des Defektes der Spannvorrichtung noch eine Patrone im Lauf war, die nicht mit der Rohrwischerstange entfernt werden durfte, bevor nicht die waffenfeste Sicherung eingeschaltet war. Hätte der Angeklagte R. die Behebung des Schadens pflichtgemäß überwacht, hätte er auch bemerkt, daß sich Pi. vorschriftswidrig vor das Mündungsrohr während des Einsatzes der Rohrwischerstange gestellt hatte. Dieses Vorgehen des Pi. hätte er dann sicherlich abgestellt. Der Angeklagte R. hätte außerdem vor Beginn des Manövers den Defekt an der Spannvorrichtung melden und beseitigen lassen müssen."

6

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1980 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    Obwohl dem Soldaten bereits vor Beginn des Manövers "Reforger 79" bekannt gewesen sei, daß die Spannvorrichtung der Bordmaschinenkanone MK 20 des ihm als Spähtruppführer unterstellten Schützenpanzers Nr. 117 wegen Fehlens der Durchladesperrklinke defekt gewesen sei, habe er es entgegen der HDv 235/620 Nr. 102 (5) unterlassen, den Schaden zur Instandsetzung zu melden. Als wegen dieses Defektes am 1. Februar 1979 gegen 15.00 Uhr in D., Kreis Kitzingen, eine Störung an der Bordmaschinenkanone dieses Panzers aufgetreten sei, habe der Soldat den damaligen Gefreiten H. und Pi. befohlen, die Störung zu beseitigen, ohne sich um die Ursache und die Art der Störung zu kümmern, wie es seine Pflicht als Spähtruppführer erfordert hätte. Er habe dabei pflichtwidrig die Soldaten nicht beaufsichtigt, sondern das Funkgerät des Panzers bedient. Dabei habe er mit dem Rücken zur Bordkanone gesessen und die Störungsbeseitigung an der Bordkanone nicht beobachten können. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe der Soldat das vorschriftswidrige Vorgehen der beiden Gefreiten bei der Beseitigung der Störung nicht unterbinden können, so daß es zu einem Unfall gekommen sei, bei dem sich der Gefreite Pi. so schwere Verletzungen zugezogen habe, daß er noch am selben Tage gegen 18.45 Uhr im US-Hospital in W. verstorben sei. Der Gefreite H. habe durch den Vorfall Verletzungen an beiden Händen und einen Schock erlitten.

  2. 2.

    Obwohl der Soldat in der Zeit vom 2. Juli 1979 bis 31. Dezember 1980 zur Ausbildung zum Bürokaufmann beim Berufsfortbildungswerk des DGB in Ko. vom militärischen Dienst freigestellt gewesen sei und vom 4. bis 13. Juli, vom 17. bis 20. Juli und vom 14. August bis 4. September 1979 an dieser Ausbildung nicht teilgenommen habe, habe er davon weder seine Einheit verständigt noch sich bei dieser zum Dienst zurückgemeldet.

  3. 3.

    Der während des Truppenübungsplatzaufenthaltes in D. am 17. November 1979 mit der Erkundung eines für einen Zugabend geeigneten Raumes in B. beauftragte Soldat sei zwar an diesem Tag um 14.00 Uhr vom Lager St. weggefahren, habe jedoch diesen Auftrag nicht ausgeführt und auch weder an dem befohlenen Zugabend noch am 18. November 1979 am Dienst teilgenommen, sondern sei erst am 19. November 1979 gegen 8.15 Uhr verspätet im Lager St. zum Dienst erschienen.

7

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 1. Juli 1980 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Sie sah die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift als erwiesen an und wertete die unterlassene Überwachung und Anleitung der damaligen Gefreiten H. und Pi. bei der befohlenen Beseitigung der Störung an der Waffenanlage des Spähpanzers Nr. 117 als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG); als fahrlässige Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG - der Hinweis auf § 17 Abs. 1 Satz 2 SG beruht offenbar auf einem Schreibfehler) wertete es die Kammer, daß der Soldat den ihm bekannten Defekt an der Spannvorrichtung der Waffenanlage des Spähpanzers Nr. 117 aus Nachlässigkeit und entgegen der Weisung in Nr. 103 der HDv 235/620 nicht zur Instandsetzung meldete, ferner wertete sie die unterlassene Überwachung und Anleitung der ehemaligen Gefreiten H. und Pi. bei der Störungsbeseitigung als fahrlässige Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In dem zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 festgestellten Verhalten sah die Kammer vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt würdigte sie das Verhalten des Soldaten als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

8

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

9

Das Dienstvergehen wiege schwer. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der bestehende Befehle mißachte, ihm obliegende Aufsichtspflichten nicht ausübe und dadurch den Tod eines Kameraden und die Verletzung eines anderen Kameraden verschulde, der ferner der Fachausbildung 36 Tage unentschuldigt fernbleibe und über zwei Tage von der Truppe unerlaubt abwesend sei, handele in hohem Maße verantwortungslos und pflichtvergessen. Er beeinträchtige hierdurch die ihm entgegengebrachte Achtung und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig. Der Soldat habe äußerst leichtfertig gehandelt, als er die beiden wehrpflichtigen Soldaten bei der Beseitigung der Hemmung nicht überwacht habe, obwohl er das Verriegeln des Verschlusses der Maschinenkanone gehört habe und damit habe rechnen müssen, daß sich eine Patrone im Rohr der Waffe befunden habe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die aufgetretene Hemmung an Ort und Stelle sofort zu beseitigen. Der Soldat hätte dazu eine ruhigere Übungsphase abwarten können. Er hätte lediglich durch einen Befehl sicherstellen müssen, daß kein Angehöriger der Panzerbesatzung an der Waffe herumhantierte.

10

Auch bei der unerlaubten Abwesenheit während des Truppenübungsplatzaufenthaltes des Panzerspähzuges habe der Soldat einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein gezeigt. Er sei als Zugfeldwebel und Innendienstleiter für den Ablauf und die Überwachung des Innendienstes und somit auch für das Gelingen des Zugabends verantwortlich gewesen. Dies habe ihn nicht gehindert, seinen privaten Neigungen und Interessen Vorrang vor seinen Dienstpflichten einzuräumen und der Truppe einfach fernzubleiben.

11

Die unerlaubte Abwesenheit während der Fachausbildung wiege demgegenüber nicht so schwer; denn durch die Freistellung vom militärischen Dienst sei die Bindung zur Truppe gelockert gewesen, der Soldat habe nur eine niedrigere Hemmungsschwelle zu überwinden gehabt, als wenn er sich im aktiven Dienst befunden hätte.

12

Zugunsten des Soldaten seien gewichtige Milderungsgründe zu berücksichtigen. Man habe ihm in Kenntnis seiner Verfehlungen die selbständige Führung des Panzerspähzuges übertragen und ihm damit Vertrauen bewiesen. Ebenso sei die förmliche Anerkennung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zeige, daß der Soldat Umsicht und Mut besitze. Es habe ihm auch nicht widerlegt werden können, daß das anhängige Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und dessen Ungewisser Ausgang sich lähmend auf sein Interesse an der Berufsausbildung und seinen Lerneifer ausgewirkt habe. Das habe schließlich dazu geführt, daß er nur mehr zeitweise am Unterricht teilgenommen habe. Auch die guten dienstlichen Leistungen seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Dagegen sei von der Kammer nicht mildernd berücksichtigt worden, daß der Soldat durch die bevorstehende Niederkunft einer seiner Freundinnen in private Schwierigkeiten geraten sei. Diese habe er sich selbst zuzuschreiben. Insgesamt habe die Kammer die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels für angemessen und erforderlich gehalten.

13

Gegen dieses ihm am 30. Juli 1980 zugestellte Urteil hat der Soldat am 7. August 1980 durch seinen Verteidiger Berufung einlegen und diese am 1. September 1980 wie folgt begründen lassen:

14

Die Berufung werde auf Art und Höhe des Disziplinarmaßes beschränkt. Sie werde mit dem Ziel eingelegt, ein Beförderungsverbot statt der Dienstgradherabsetzung zu erreichen. Das Truppendienstgericht habe bezüglich seiner - des Soldaten - Handlungen am 1. Februar 1979 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 10, 7 und 17 SG angenommen, obwohl dafür auch nach dem strafgerichtlichen Urteil kein hinreichender Anhaltspunkt bestehe und das Gericht selbst in den Zumessungserwägungen ausführe, er habe äußerst leichtfertig gehandelt, als er die beiden wehrpflichtigen Soldaten bei der Beseitigung der Hemmung nicht überwacht habe. Die Kammer habe es ferner unterlassen, den Bericht des Bundeswehrbeschaffungsamtes vom 1. März 1979 über die Ursachenfaktoren des tödlichen Unfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, die Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO).

16

2.

Die Berufung ist entgegen der ausdrücklichen Erklärung nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat wendet sich gegen die Schuldfeststellung der Kammer, soweit diese in der unterlassenen Beaufsichtigung der Gefreiten H. und Pi. bei der Beseitigung der Störung an der Bordkanone vorsätzliche Pflichtverletzungen gesehen hat. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

17

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.

18

Die Berufungshauptverhandlung hat folgendes ergeben:

19

Zu Anschuldigungspunkt 1:

20

Wie die Kammer war auch der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an die Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts Kitzingen gebunden, soweit dieses darauf beruhte. Eine solche Bindungswirkung hat der Senat auch hinsichtlich der Feststellung angenommen, der Soldat habe einen schon vor dem Ausrücken ins Manöver festgestellten Fehler an der Waffenanlage nicht weitergemeldet. Die Erwähnung dieses Umstandes nicht nur in der Sachverhaltsschilderung des Strafurteils, sondern auch bei der rechtlichen Würdigung ließ mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Schöffengericht auch die Nichtmeldung und das dadurch vom Soldaten zu verantwortende Unterbleiben einer Beseitigung der Störung an der Waffenanlage als ursächlich für den tödlichen Unfall des Gefreiten Pi. angesehen hat. Der Senat hat jedoch diese Feststellung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO bezweifelt. Anlaß dazu war zunächst der Umstand, daß das Urteil des Schöffengerichts Feststellungen zu der Frage vermissen ließ, inwiefern der Unfall durch die rechtzeitige Meldung und Störungsbeseitigung vermieden worden wäre. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angenommenen Störung und dem Unfall ließen die strafgerichtlichen Feststellungen nicht erkennen.

21

Nach der Einlassung des Soldaten und den Aussagen der dazu in der Berufungshauptverhandlung gehörten Zeugen Hauptmann Bo., Hauptfeldwebel a.D. U. und Hauptgefreiter Pl. sowie aus den verlesenen Niederschriften über die Aussagen der Zeugen Unteroffizier Meirich und Klaus C. sowie den damals Mitangeklagten vor dem Schöffengericht Ulrich H. hat der Senat nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen können, daß überhaupt die Waffenanlage des Schützenpanzers 117 bei Manöverbeginn defekt war. Sowohl Hauptmann Bo. als auch Hauptfeldwebel a.D. U. haben bekundet, daß vor Manöverbeginn die Waffe überprüft worden und in Ordnung befunden war. Hinzu kam, daß nach der insoweit sachverständigen Äußerung des Hauptfeldwebels a.D. U. die sich mit der Einlassung des Soldaten und der Aussage des Hauptmanns Bo. deckt, ein Spannen des Verschlusses bei dem angenommenen Defekt - Fehlen der Durchladesperrklinke - gar nicht möglich gewesen wäre. Der Verschluß muß aber gespannt worden sein; denn nach der glaubhaften Einlassung des Soldaten ist an den vorangegangenen Manövertagen aus dieser Waffe schon geschossen worden, und auch bei dem Versuch des damaligen Gefreiten H., das Feuer auf einen anfliegenden, als feindlich gekennzeichneten Hubschrauber zu eröffnen, muß der Verschluß gespannt gewesen sein. Es war danach nicht auszuschließen, daß das später festgestellte Fehlen der Durchladesperrklinke, die nach der Aussage des Hauptfeldwebels a.D. U. schon durch die Fahrerschütterungen und vollends bei dem Versuch der Störungsbeseitigung und deren Folgen hätte abspringen können, zumindest erst nach Manöverbeginn, möglicherweise sogar erst am 1. Februar 1979 eingetreten ist. Vollends konnte damit nicht festgestellt werden, der Soldat habe eine gebotene Meldung und damit die Veranlassung der Fehlerbeseitigung pflichtwidrig unterlassen. Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob angesichts der unrichtigen Bezeichnung der die Meldepflicht begründenden Vorschriftenstelle andernfalls eine Verurteilung wegen Ungehorsams hätte in Betracht kommen können. Von diesem Teilvorwurf war der Soldat daher freizustellen.

22

Zu der vom Soldaten beantragten weitergehenden Nachprüfung des Strafurteils hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Soweit das Strafurteil unzutreffend festgestellt hat, es sei am selben Tage gegen 11.00 Uhr an der Waffenanlage dieses Panzers bereits eine Störung eingetreten - in Wirklichkeit handelte es sich nach übereinstimmenden Aussagen des im Strafverfahren vernommenen Zeugen M. und des Mitangeklagten H. um eine Störung an dem anderen Panzer dieses Spähtrupps mit der Endnummer 808 -, beruhte darauf nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Diesen Fehler konnte daher der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten und der Aussagen der genannten Personen ohne einen Nachprüfungsbeschluß korrigieren. Dasselbe gilt für die Feststellung, es habe nicht geklärt werden können, ob ein absolutes Feuerverbot bestanden habe. Der Senat hat die Einlassung des Soldaten, er habe strikt die Feuereröffnung ohne ausdrücklichen Befehl untersagt, bei der gegebenen Manöversituation als zweckdienlich und damit glaubhaft angesehen. Der Soldat hatte mit dem von ihm geführten Spähtrupp einen Erkundungsauftrag; eine eigenmächtige und möglicherweise unüberlegte Feuereröffnung konnte vorzeitig den weit vor der eigenen Linie operierenden Spähtrupp enttarnen und damit die weitere Erfüllung seines Auftrages unmöglich machen.

23

Nach den im übrigen bindenden Feststellungen des Strafurteils, ergänzt durch die eigenen Feststellungen des Senats zu den vorstehend genannten Fragen, stand somit fest, daß am 1. Februar 1979 gegen 15.00 Uhr bei einem Versuch des Gefreiten H., eigenmächtig das Feuer auf einen als feindlich gekennzeichneten Hubschrauber zu eröffnen, sich der Schuß nicht löste. Der zu dieser Zeit gerade von dem an anderer Stelle versteckten Panzer 808 kommende Soldat war wegen der eigenmächtigen Feuereröffnung ärgerlich und befahl den Gefreiten Hecken und Pi., die Störung zu beseitigen, ohne sich um deren Ursache zu kümmern und die Störungsbeseitigung zu überwachen. Er bediente vielmehr das Funkgerät des Panzers und saß dabei so mit dem Rücken zur Bordmaschinenkanone, daß er die Störungsbeseitigung nicht beobachten konnte. Er wäre aber verpflichtet gewesen, die Störungsbeseitigung zu beaufsichtigen. Die beiden Gefreiten versuchten, die Störung in der Weise zu beheben, daß der Gefreite H. mit dem Mehrzweckschlüssel den Verschluß zu entriegeln trachtete, während der Gefreite Pi. von vorn mit der in das Rohr eingeführten Rohrwischerstange die Patrone aus dem Rohr drücken wollte. Dabei stand er entgegen der Dienstvorschrift mit dem Oberkörper vor der Rohrmündung. Bei diesem Versuch löste sich der Schuß, die Rohrwischerstange wurde durch den Explosionsdruck gegen den Oberkörper des Gefreiten Pi. gestoßen. Dieser erlitt dabei so schwere Verletzungen des Brust- und Bauchraums, daß er noch am selben Tage starb. Der Gefreite H. erlitt durch den Vorfall leichtere Verletzungen an beiden Händen und einen Schock. Der Unfall und damit der Tod des Gefreiten Pi. wäre bei pflichtgemäßer Beaufsichtigung der Störungsbeseitigung vermieden worden. Der Soldat hätte dann mit Sicherheit verhindert, daß der Gefreite Pi. sich vor das Rohr stellte.

24

Der Soldat hat mit diesem Verhalten objektiv seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens steht die Einlassung des Soldaten nicht entgegen, er habe in dieser Manöversituation dringend die Brigade durch einen Funkspruch über den anfliegenden Feind unterrichten müssen. Der Soldat mußte davon ausgehen, daß sich ein Schuß im Rohr befand. In der HDv 235/620 wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, daß in Zweifelsfällen immer davon auszugehen ist, daß sich eine Patrone im Patronenlager befindet (vgl. Nrn. 131, 182, 188). Angesichts der daraus resultierenden Gefahr, die durch eine unsachgemäße Störungsbeseitigung entstehen konnte, mußte jedenfalls in einem Manöver die Sicherheit der beteiligten Soldaten Vorrang vor der Notwendigkeit einer sofortigen Störungsbeseitigung haben. Wenn daher für den Soldaten in diesem Augenblick die Absetzung des Funkspruchs vordringlich war, so mußte er die Störungsbeseitigung um die wenigen Minuten verschieben, die er für den Funkspruch benötigte.

25

Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat jedoch nur eine fahrlässige Verletzung der genannten Pflichten feststellen können. Zwar konnte dem Argument der Berufungsbegründung nicht gefolgt werden, die strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung schließe die Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung aus. Das Schöffengericht hat lediglich festgestellt, daß die Unfallfolge fahrlässig herbeigeführt wurde. Damit schied nur eine vorsätzliche Verletzung solcher Pflichten aus, die erst durch diese Unfallfolge berührt wurden. Zumindest die Pflicht zur Dienstaufsicht hätte der Soldat durchaus vorsätzlich verletzt und trotzdem den Tod des Gefreiten Pi. nur fahrlässig verursacht haben können. Es hätte dazu genügt, daß er sich im Augenblick der Störungsbeseitigung seiner Aufsichtspflicht zwar bewußt gewesen wäre, sich darüber aber hinweggesetzt hätte. Derartiges hat jedoch der Senat nicht feststellen können. Die insoweit zu Zweifeln Anlaß gebende Einlassung des Soldaten vor der Kammer hat er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dahin interpretiert, daß ihm im nachhinein, zumal angesichts des tödlichen Unfalls, bewußt geworden sei, er hätte die Störungsbeseitigung beaufsichtigen müssen.

26

Zu Anschuldigungspunkt 2:

27

Auf Grund der glaubhaften Einlassung des Soldaten und der Aussage des Zeugen Hauptmann Bo. hat der Senat dazu festgestellt:

28

Durch einen Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 8. März 1979 wurde der Soldat für eine Fachausbildung zum Bürokaufmann vom militärischen Dienst für die Zeit vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 1980 freigestellt. Auf der Rückseite des Freistellungsformulars wird auf die Pflicht hingewiesen, der Einheit unverzüglich zu melden, wenn die Fachausbildung verspätet angetreten oder der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung der Ausbildungsstätte ferngeblieben wird, ferner darauf, daß der Soldat unverzüglich zur Einheit zurückzukehren hat, wenn er die Fachausbildung nicht antritt oder vorzeitig beendet.

29

Der Soldat begann die Ausbildung beim Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes in K. am 2. Juli 1979. Dieser Ausbildung blieb er vom 4. bis 13. Juli, vom 17. bis 20. Juli und vom 14. August bis 4. September 1979 unerlaubt fern, ohne dies seiner Einheit zu melden. Er hielt sich in dieser Zeit zu Hause in seiner Wohnung auf. Mit Ablauf des 11. September 1979 wurde daraufhin die Bewilligung der Fachausbildung und die Freistellung vom militärischen Dienst aufgehoben.

30

Der Senat hat die Anschuldigungsschrift zu diesem Punkt dahin ausgelegt, daß dem Soldaten nur vorgeworfen werden sollte, die Nichtteilnahme an der Ausbildung nicht der Einheit gemeldet zu haben und nicht zu dieser zurückgekehrt zu sein. Einen Vorwurf, in den genannten Zeiten nicht an der Ausbildung teilgenommen zu haben, konnte der Senat dem Anschuldigungssatz nicht entnehmen. Der bloße Hinweis auf die Zeiten der Nichtteilnahme genügte dazu nicht. Dieser war nötig, weil die Nichtteilnahme Voraussetzung einer Meldepflicht war. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob eine vorübergehende Nichtteilnahme an der Ausbildung, ein "Schwänzen", schon für sich allein eine Pflichtverletzung darstellen kann.

31

Soweit mit der Anschuldigungsschrift dem Soldaten vorgeworfen wird, er habe sich nicht zum Dienst bei der Einheit zurückgemeldet, hat der Wehrdisziplinaranwalt offenbar verkannt, daß eine derartige Pflicht nur bei Abbruch der Fachausbildung, nicht schon bei zeitweiliger Nichtteilnahme besteht. Daß der Soldat die Fachausbildung vorzeitig hätte beenden wollen, ließ sich um so weniger feststellen, als er nach der letzten Abwesenheit vom 5. bis zum 11. September 1979 wieder an der Ausbildung teilgenommen hatte. Als angeschuldigte Pflichtverletzung war daher insoweit nur festzustellen, daß der Soldat der Pflicht nicht nachgekommen ist, die von der Ausbildungsstätte nicht genehmigte Nichtteilnahme an der Ausbildung seiner Einheit zu melden. Der Senat hat darin eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gesehen. Als Ungehorsam konnte dieses Verhalten nicht gewertet werden. Die mit dem Freistellungsbescheid verbundene Belehrung über die bei ungenehmigter Abwesenheit von der Fachausbildung vom Soldaten zu treffenden Maßnahmen ist kein Befehl. Selbst wenn damit an den freigestellten Soldaten verbindliche Weisungen erteilt werden sollten, scheitert ihre Bewertung als Befehl an der fehlenden Vorgesetzteneigenschaft des Anordnenden. Der Freistellungsbescheid bezeichnet als erlassende Stelle die Stammdienststelle des Heeres, nicht einen bestimmten Soldaten. Militärischer Vorgesetzter kann aber nach der zu § 1 Abs. 4 SG auf Grund der Ermächtigung des Satzes 2 a.a.O. ergangenen Vorgesetztenverordnung nur ein Soldat sein, nicht auch eine Dienststelle.

32

Soweit der Soldat sich einläßt, er habe mit seinem Klassenlehrer gesprochen und bei diesem Verständnis für die Gründe seines zeitweiligen Fernbleibens gefunden, hat der Senat im Gegensatz zu dem Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts dem Soldaten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht zubilligen können. Der Soldat hat selbst nicht geltend gemacht, ihm sei von dem Klassenlehrer jeweils das Fernbleiben genehmigt worden, oder er habe mindestens in dessen Äußerung eine Genehmigung gesehen. Der Soldat hat nach seiner eigenen Einlassung lediglich angenommen, der Klassenlehrer werde "ein Auge zudrücken".

33

Zum Anschuldigungspunkt 3 hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten und der Aussage des Zeugen Hauptmann Bo. folgendes festgestellt:

34

Während eines Truppenübungsplatzaufenthaltes des Panzerspähzuges ... war für den Abend des 17. November 1979 ein Zugabend angesetzt. Die Teilnahme war für alle Soldaten des Zuges Pflicht. Der zu dieser Zeit die Aufgaben eines Zugfeldwebels wahrnehmende Soldat erhielt den Auftrag, am Nachmittag des 17. November 1979 eine Möglichkeit zu erkunden, nach dem Essen in einem dafür bereits bestellten Lokal den Zugabend in einem anderen Lokal mit Kegeln oder ähnlichen Betätigungen fortzusetzen. Der Soldat ließ sich gegen 14.00 Uhr mit einem Dienst-Kfz vom Lager St. nach B. fahren. Dort kam er gegen 14.30 Uhr an. Er schickte den Fahrer mit dem Fahrzug ins Lager zurück und suchte eine Bekannte auf, von der er Hinweise auf geeignete Lokale zu erhalten hoffte. Diese einige Zeit vorher geschiedene Frau traf er in einer schwierigen Situation an. Sie befand sich in einer heftigen Auseinandersetzung mit ihrem ebenfalls in ihrer Wohnung anwesenden geschiedenen Ehemann, die noch während der Anwesenheit des Soldaten zur Wiederholung eines kurze Zeit vorher erfolglos unternommenen Selbsttötungsversuchs der Frau führte. Da der geschiedene Ehemann sich weigerte, irgendetwas zu unternehmen, glaubte der Soldat sich zur Hilfeleistung verpflichtet, verständigte den Hausarzt und fuhr auch mit seiner Bekannten in die Klinik. Dort wurde ihr der Magen ausgepumpt. Im weiteren Verlauf des 17. November 1979 wurde diese Bekannte aus der Klinik wieder entlassen, nachdem der Soldat sich bereit erklärt hatte, sie weiter zu betreuen. Der Soldat erkundete weder an diesem Tage ein geeignetes Lokal noch nahm er an dem Zugabend teil. Auch am 18. November 1979, an dem der Dienstplan Revierreinigen und andere Innendienste vorsah, blieb der Soldat seiner Einheit fern. Er kehrte erst am Montag, dem 19. November 1979, um 8.15 Uhr, 45 Minuten nach dem für 7.30 Uhr angesetzten Dienstbeginn, zu seiner Einheit zurück.

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Auch mit diesem Verhalten hat der Soldat vorsätzlich seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt, soweit er am 18. November 1979 dem Dienst fernblieb und am 19. November 1979 zu spät zum Dienst erschien. Hinsichtlich der Nichtteilnahme an dem Zugabend am 17. November 1979 und der Nichtausführung des Befehls, ein geeignetes Lokal für die weitere Durchführung des Zugabends zu finden, hat der Senat dem Soldaten einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB zugebilligt. Angesichts der bedrohlichen Situation seiner Bekannten durfte der Soldat der Fürsorge für diese Frau Vorrang vor den dienstlichen Interessen einräumen. Dies kann jedoch für sein weiteres Fernbleiben vom Dienst nicht gelten. Der Soldat hätte im Krankenhaus darauf hinweisen können und müssen, daß er für eine weitere Betreuung wegen seiner dienstlichen Aufgaben nicht zur Verfügung stehe. Es ist nicht ersichtlich, daß eine Betreuung im Krankenhaus dann nicht gewährleistet gewesen wäre. Ebenso konnte mindestens nach Beendigung der unmittelbaren Lebensbedrohung der Soldat seine Einheit verständigen und sich gegebenenfalls von seinem Vorgesetzten die Erlaubnis einholen, auch am 18. November 1979 noch dem Dienst fernzubleiben. Er hat weder das eine noch das andere getan.

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Insgesamt hat damit der Soldat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er auf Grund seines Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).

37

Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Es erhält sein besonderes Gewicht durch die dadurch herbeigeführte Folge, den Tod eines jungen Soldaten. Dieser Umstand mußte sich gemäß § 54 Abs. 5 WDO i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO bei der Maßnahmebemessung zuungunsten des Soldaten auswirken. Andererseits waren Umstände nicht zu verkennen, die zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen waren. Die Situation, in der es zu dem tödlichen Unfall kam, ließ das Maß der Schuld des Soldaten und den Grad der Fahrlässigkeit seines Verhaltens als wesentlich geringer erscheinen, als die Kammer angenommen hat. Zu berücksichtigen war einmal die Belastung, der er durch das seit drei Tagen andauernde Manöver ausgesetzt war. Er hatte in dieser Zeit wenig Gelegenheit zum Schlaf gefunden. Auch zur Zeit des Unfalls stand er unter der Belastung, entsprechend seinem Erkundungsauftrag den plötzlich aufgetretenen Feind unverzüglich seiner Brigade zu melden, andererseits aber auch die ausgefallene Waffe eben wegen dieser Feindberührung möglichst schnell wieder einsatzfähig zu haben. Vor allem aber mußte sich auswirken, daß der Soldat zwar die Gefährlichkeit jedes Hantierens an der Waffe, in deren Patronenlager sich eine Patrone befindet, nicht verkennen konnte, andererseits aber mit dem vorschriftswidrigen Verhalten der beiden beteiligten Gefreiten, ohne das der Unfall nicht denkbar wäre, nicht zu rechnen brauchte. Er konnte nach dem Ausbildungsstand dieser Gefreiten, die er für die besten aus seinem Spähtrupp hielt und gerade deshalb zu dem hier mit einem besonderen Auftrag eingesetzten Panzer beordert hatte, ausgehen, daß sie zumindest die elementare, in der Ausbildungsvorschrift ständig wiederholte Sicherheitsbestimmung kannten, nie vor die Mündung eines Rohres zu treten, solange mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß sich eine Patrone im Lager befindet. Dieses vorschriftswidrige Verhalten des Gefreiten Pi. aber war die entscheidende Ursache für dessen Tod. Mit einem solchen Verhalten brauchte der Soldat auch dann nicht zu rechnen, wenn ihn der Gefreite H., wie dieser als Mitangeklagter im Strafverfahren ausgesagt hat, auf seine mangelnden Erfahrungen in der Störungsbeseitigung hingewiesen hatte. Nicht diese mangelnden Erfahrungen in der Störungsbeseitigung, sondern eine grobe Mißachtung allgemeiner Sicherheitsbestimmungen war die von den beteiligten Gefreiten gesetzte Ursache für den Unfall.

38

Gerade im Zusammenhang mit diesem Vorwurf hat der Senat dem Vorfall besondere Bedeutung zugemessen, der zu einer förmlichen Anerkennung für den Soldaten am 26. Januar 1980 geführt hat. Ein Wehrpflichtiger hatte beim Handgranatenwerfen die abgezogene und damit scharf gewordene Handgranate hinter sich fallen lassen. Der Soldat war hinzugesprungen, hatte diesen Wehrpflichtigen gepackt und mit sich in eine Deckung gezogen. Er hat damit sicher diesem Wehrpflichtigen das Leben gerettet und dabei in Kauf genommen, daß er dadurch unter Umständen selbst nicht rechtzeitig die rettende Deckung erreichte. Der Soldat hat sich damit als mutiger und fürsorglicher Vorgesetzter erwiesen.

39

Bei der Nichtmeldung seiner Fehlzeiten während der Fachausbildung war zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er durchaus ernstlich bestrebt war, diese Fachausbildung zu Ende zu führen, sich nur infolge verschiedener Umstände in jener Zeit nicht auf seine Ausbildung konzentrieren konnte. Er stand einmal unter der Belastung des bevorstehenden Strafverfahrens wegen der fahrlässigen Tötung des Gefreiten Pi. - die Anklageschrift wurde ihm am 27. Juli 1979 zugestellt -, zum anderen bedrängte ihn eine frühere, aus einem Verkehr mit ihm ihrer Niederkunft entgegensehende Freundin, mit der er seit mehreren Monaten gebrochen hatte, sie zu heiraten. Schließlich mußte sich seine damalige Freundin und jetzige Braut einer Unterleibsoperation im Krankenhaus unterziehen. Soweit die Kammer dem Soldaten die Berücksichtigung der bevorstehenden Niederkunft seiner früheren Freundin als Milderungsgrund mit der Begründung versagt hat, diese Belastung habe er sich selbst zuzuschreiben, hat der Senat dem nicht zu folgen vermocht. Auch selbst verschuldete Umstände können eine seelische Ausnahmesituation schaffen, in der ein pflichtwidriges Verhalten weniger schwer wiegt. Zudem geht es bei der vom Senat der Anschuldigungsschrift gegebenen Auslegung hier nicht um die Frage, inwieweit die Nichtteilnahme an der Ausbildung eine mildere Beurteilung verdient. Vielmehr konnte es für den Senat nur auf die Frage ankommen, inwieweit dem Soldaten zugute gehalten werden konnte, daß er ernstlich um eine Fortsetzung seiner Ausbildung und deren Erfolg bemüht war und seine Meldepflicht deshalb verletzte, weil er bei der gebotenen Mitteilung an die Truppe diese Ausbildung in Frage gestellt sehen mußte. Nur gegenüber den regelmäßig bei so häufigen und teilweise längeren Abwesenheiten von der Ausbildung gebotenen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit eines Festhaltens am Ausbildungsziel konnten die genannten Belastungen des Soldaten zu Beginn seiner Fachausbildung ins Gewicht fallen und diese Zweifel ausräumen.

40

Für die Abwesenheit am 18. November 1979 und die Verspätung am 19. November 1979 konnte dem Soldaten zwar kein rechtfertigender Notstand zugebilligt werden. Immerhin war aber die Notsituation der ihm offenbar seit längerer Zeit nahestehenden Bekannten geeignet, sein Fehlverhalten menschlich verständlich erscheinen zu lassen.

41

Die - von dem hier nicht ins Gewicht fallenden, mit einem Verweis gemaßregelten Verhalten abgesehen - bis zu diesem Dienstvergehen tadelfreie Führung des Soldaten war ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wie seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und die erhebliche Nachbewährung, die er erbracht hat. Insgesamt hat der Senat eine Dienstgradherabsetzung noch nicht für verwirkt gehalten. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ließen aber die nächstschwere Maßnahme, ein Beförderungsverbot, verbunden mit einer Gehaltskürzung, als unausweichlich erscheinen. Der Soldat hat sich durch dieses Dienstvergehen für eine längere Zeit als beförderungsunwürdig erwiesen. Bei der Bemessung der Gehaltskürzung hat der Senat berücksichtigt, daß der Soldat in dem mit dem Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafverfahren als Bewährungsauflage eine Geldbuße von 2.000 DM gezahlt hat, ferner, daß er nach, seinem Ausscheiden noch keinen sicheren Arbeitsplatz in Aussicht hat und zunächst von den gekürzten Übergangsgebührnissen wird leben müssen. Neben dem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren schien dem Senat deshalb als zusätzliche Pflichtenmahnung eine Gehaltskürzung um den gesetzlichen Mindestsatz von einem Zwanzigstel und für die Dauer eines Jahres angemessen.

42

4.

Die Kosten des ersten Rechtszuges waren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WDO dem Soldaten aufzuerlegen; denn er ist wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden. Da seine Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund aufzuerlegen und diesem nach § 132 Abs. 4 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden. Für eine Überbürdung auch der dem Soldaten im ersten Rechtszug etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund aus Billigkeitsgründen hat der Senat keinen Anlaß gesehen.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Haack
Burbach