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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1980, Az.: BVerwG 2 WD 28/80

Disziplinararrest; Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung; Fehlerhafte Bemessung; Disziplinarmaß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 28/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster 05.02.1980 - N 14 VL 1/80

Fundstelle

  • BVerwGE 73, 95 - 97

Amtlicher Leitsatz

1. Hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil einen wegen derselben Tat verhängten, bereits vollstreckten Disziplinararrest auf, so hat es den Ausgleich nicht nach freiem Ermessen, sondern nach WDO § 50 Abs. 1 S. 2 festzulegen.

2. Eine fehlerhafte Bemessung des Ausgleichs hat der Wehrdienstsenat von Amts wegen - auch bei einer lediglich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung des Soldaten - richtigzustellen.