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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 7 C 85.78

Zeuge; Vorladung zur Vernehmung; Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 85.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 10.08.1977 - AZ: Nr. IX M 12 V 77
VGH Bayern - 19.05.1978 - AZ: Nr. 276 III 77

Fundstellen

  • BayVBl 1981, 214
  • DVBl 1981, 881 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1981, 77
  • DÖV 1981, 300 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 893 - 895
  • VwRspr 1981, 893-895 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Streitigkeiten wegen Vorladung zur Vernehmung als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundeserwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreilling und Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 1. Mai 1956 bis zum 30. September 1975 ordentlicher Professor an der Universität W...; seit dem 1. Oktober 1975 ist er emeritiert.

2

Der Bayerische Landtag setzte am 29. Januar 1976 einen Untersuchungsausschuß ein, der die Nebentätigkeiten der beamteten Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter an den bayerischen Hochschulen in den Jahren 1965 bis 1975 untersuchen sollte. Nachdem der Kläger eine schriftliche Beantwortung der ihm in einem Fragebogen vorgelegten Fragen verweigert hatte, beschloß der Untersuchungsausschuß am 7. Dezember 1976, den Kläger als Zeugen zu den Beweisthemen des Beweisbeschlusses vom 18. März 1976 zu vernehmen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 wurde der Kläger zur Vernehmung als Zeuge vor den Untersuchungsausschuß am 18. Januar 1977 geladen. Der Kläger erschien jedoch nicht. Seine Ladung wurde daraufhin am 18. Januar 1977 zum 1. Februar 1977 wiederholt. Diesem Termin blieb der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, die der Untersuchungsausschuß als genügende Entschuldigung ansah, fern.

3

Der Kläger erhob Klage, mit der er zuletzt die Feststellung beantragte,

daß die Ladungen zu seiner Vernehmung als Zeuge durch den Untersuchungsausschuß vom 16. Dezember 1976 und vom 18. Januar 1977 rechtswidrig gewesen seien.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 19. Mai 1978 die Berufung zurück; er hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für unzulässig, weil die angegriffene Ladung zur Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß keinen Verwaltungsakt darstelle.

5

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Zutreffend haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht. Die vorliegende Klage betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 11 ff. des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags vom 23. März 1970 (BayGVBl. S. 95) kann der Untersuchungsausschuß in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen vorladen, vernehmen und beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Damit sind dem Untersuchungsausschuß hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1969 [OVGE Bln 10, 163/164 = DVBl. 1970, 293/294] betr. Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Zeugen; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 40 Rdnr. 34). Als ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattetes Hilfsorgan des Parlaments ist der Untersuchungsausschuß kein Gericht (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 44 Rdnr. 27; von Mangoldt/ Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1964, Art. 44 Anm. III 3 b). Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht vor, weil der Untersuchungsausschuß nach der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe - im Gegensatz zur legislativen Tätigkeit - wie ein Verwaltungsorgan tätig werden soll. Eine ausdrückliche Zuweisung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit an einen anderen Gerichtszweig fehlt; eine solche Zuweisung liegt insbesondere nicht darin, daß die entsprechende Anwendung der Strafprozeßordnung vorgesehen ist.

10

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die vom Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist. Hierbei kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die streitigen - infolge Zeitablaufs gegenstandslos gewordenen - Vorladungen Verwaltungsakte darstellten. Die Unzulässigkeit der Forsetzungsfeststellungsklage folgt schon daraus, daß dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehlt. Das notwendige Feststellungsinteresse als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch im Revisionsverfahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muß. Als das Berufungsurteil erging, konnte das Feststellungsinteresse wegen der Möglichkeit einer erneuten Vorladung des Klägers und der Festsetzung von Zwangsmaßnahmen noch bejaht werden. Während des Revisionsverfahrens ist das Feststellungsinteresse aber entfallen, weil der Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags betreffend Nebentätigkeit der beamteten Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter mit dem Schlußbericht vom 8. Juni 1978 (Bayerischer Landtag Drucks. 8/8556) seine Arbeit abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat der 8. Bayerische Landtag im Oktober 1978 - nach der Wahl eines neuen Parlaments - seine Tätigkeit eingestellt. Bei der Tätigkeit des fraglichen Untersuchungsausschusses handelte es sich um einen einmaligen Untersuchungsauftrag, der auch im Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität des Parlaments nicht fortgesetzt werden könnte. Eine konkrete Gefahr der Wiederholung der vom Kläger angegriffenen Maßnahmen ist hiernach auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die gegenstandslos gewordenen Vorladungen für den Kläger sonstige abträgliche Nachwirkungen hätten. Ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen rechtlichen Klärung der Streitigkeit reicht nicht aus, um das erforderliche Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage zu begründen.

11

Aus den vorgenannten Erwägungen wäre bei dem Kläger auch das notwendige Feststellungsinteresse für eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage zu verneinen, wenn man diese Rechtsschutzmöglichkeiten für den Fall in Betracht zieht, daß eine Anfechtungsklage und damit auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes unzulässig ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen