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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 7 C 4/80

Medizinstudium; Anrechnung von Studienzeiten; Fachfremder Studiengang; Eingeschriebener Student; Studierfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 4/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 11.12.1979 - AZ: VG 7 A 298/79

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 169 - 176
  • BerwGE 61, 169 - 176
  • DVBl 1982, 373 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2017-2018 (Volltext mit amtl. LS)
  • WissR 1981, 261

Amtlicher Leitsatz

Zeiten, in denen der in einem fachfremden Studiengang eingeschriebene Student auf Grund der Studierfreiheit an medizinischen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt, sind in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO auf ein Studium der Medizin anzurechnen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1979 und die Bescheide des Beklagten vom 5. und 28. März 1979 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 10. Juli 1956 geborene Kläger war für das Sommersemester 1978 und das Wintersemester 1978/1979 im Studiengang Geographie und ab Sommersemester 1979 im Studiengang Chemie, jeweils an der Universität M..., immatrikuliert. Als Geographiestudent nahm der Kläger an einem chemischen Praktikum für Mediziner, einem Praktikum der Biologie für Mediziner, einem Praktikum der Physiologischen Chemie und an Experimentellen Übungen in Physik für Geologen teil. Anträge des Klägers, unter Anerkennung der Bescheinigungen über die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die Studienzeiten im Studiengang Geographie mit zwei Semestern auf das Studium der Humanmedizin anzurechnen, lehnte der Beklagte Bit der Begründung ab, das Studium der Geographie sei kein dem Medizinstudium verwandtes Studium i.S. von § 12 Abs.1 Nr.1 AppO. Auch der spätere Wechsel des Klägers zum Fachbereich Chemie ändere daran nichts; erst wenn der Kläger Übungen des Chemiestudiums abgeleistet haben werde, die inhaltlich mit den für das Medizinstudium vorgeschriebenen Übungen gleichwertig seien, könne er bei Vorlage von Bescheinigungen über mindestens zwei Übungen mit einer Studienzeitanrechnung rechnen.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Anrechnungsbescheinigung für zwei, eventuell ein Semester Humanmedizin zu erteilen, und geltend gemacht: Er sei auf Grund der im Hochschulrahmengesetz normierten Studierfreiheit berechtigt gewesen, Studienveranstaltungen in anderen Studiengängen als dem der Geographie zu besuchen und entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Von anderen Studenten nicht in Anspruch genommene Praktikumsplätze hätten hierfür zur Verfügung gestanden. Von einem Schwarzstudium könne keine Rede sein.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Das Studium der Geographie sei kein dem Medizinstudium verwandtes Studium i.S. des § 12 Abs. 1 AppO. Ob ein Studium verwandt sei, beurteile sich nach dem Studium, für das der Bewerber eingeschrieben sei, nicht nach dem Studium, das er tatsächlich betrieben habe. Soweit in der Rechtsprechung eine abweichende Auffassung von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (NJW 1979, 1263) und dem Verwaltungsgericht Hamburg vertreten worden sei, könne ihr aus den Gründen, die schon zur Ablehnung der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung gehört hätten, nicht gefolgt werden. Dort hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen außerhalb eines in zulässiger Weise betriebenen Studiums zur Sanktionierung des sogenannten Schwarzstudiums führe. Es werde für Studenten, die nicht die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Humanmedizin erfüllten, ein Anreiz geschaffen, illegal das Medizinstudium aufzunehmen, um so infolge der Zeitanrechnung einen Quereinstieg zu erlangen, wodurch die ordnungsgemäß zugelassenen Studienbewerber benachteiligt würden.

4

Der Kläger hat die im verwaltungsgerichtlichen Urteil zugelassene Sprungrevision eingelegt und vorgetragen: Das verwaltungsgerichtliche Urteil verstoße gegen § 12 Abs. 1 AppO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Es gehe nicht an, einen Studienbewerber, der bereits alle vorklinischen Scheine mit Ausnahme von Psychologie und makroskopischer Anatomie erbracht habe, als Studienanfänger zu behandeln. Das verbiete die mit dem Numerus clausus verbundene Notlage und der Umstand, daß in jedem Semester Praktikumsplätze wegen der Schwund- und Durchfallquote im Physikum freiblieben, wenn sie nicht an Externe vergeben würden. Von einer Umgehung der Zulassungsbestimmungen, wie sie das Verwaltungsgericht behaupte, könne keine Rede sein. Zumeist beteilige sich der Externe, der im Besitz von Scheinen sei, an den gerichtlichen Verfahren auf Zuteilung verschwiegener Studienplätze; soweit er sich zum Quereinstieg bei einer Universität im ordnungsgemäßen Zulassungsverfahren bewerbe, hätten alle anderen zugelassenen Studienbewerber Vorrang bei der Studienplatzvergabe. Es gehe hier also nur um einen freien Studienplatz, der anderenfalls nicht vergeben worden wäre. Falls die Auffassung des Verwaltungsgerichts zuträfe, dürfe auch ein Auslandsstudium nicht anerkannt werden.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Studierende genüge nicht den Anforderungen, die die Approbationsordnung für Ärzte an ein ordnungsgemäßes Medizinstudium stelle, wenn er einzelne medizinische Veranstaltungen besuche, ohne im Studiengang Medizin eingeschrieben zu sein. Eine Anrechnung aus Billigkeitserwägungen entsprechend der Praxis einiger Landesprüfungsämter sei verfehlt, weil andernfalls einem kleinen Kreis von Studenten, insbesondere von Bewerbern mit guten Beziehungen, der Weg ins Medizinstudium eröffnet werde.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus: Als verwandtes Studium i.S. von § 12 Abs. 1 AppO könne nur ein Studium in Betracht kommen, das kein Medizinstudium sei. Der Besuch einzelner medizinischer Veranstaltungen könne prüfungsrechtlich nicht über eine Anerkennung nach dieser Vorschrift zu einem ordnungsgemäßen Medizinstudium aufgewertet werden. Auf die Frage der Gleichwertigkeit komme es daher nicht an. Eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 AppO auf ein faktisches Medizinstudium, die in Frage komme, wenn ein solches Studium als gleichwertig anzusehen sei, entfalle mangels Gleichwertigkeit; denn von einem ordnungsgemäßen und dementsprechend gleichwertigen Studium könne nicht gesprochen werden, wenn sich der Studierende auf die bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisenden Pflichtveranstaltungen beschränke. § 12 Abs. 1 AppO regele die Anrechnung von Studienzeiten; ob gleichwertige Studienzeiten gegeben seien, beurteile sich nicht allein anhand einzelner absolvierter Studienleistungen (Praktika, Kurse), sondern auch danach, ob sich der Student der ärztlichen Ausbildung mit der erforderlichen Intensität unterzogen habe. Diese Anforderung rechtfertige die normierte Mindestdauer des Medizinstudiums, so daß auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Anerkennung faktischer Studienleistungen zwinge.

7

II.

Die zulässige Sprungrevision ist begründet.

8

Der Kläger erstrebt die Zulassung zum Studium der Medizin. Für das beabsichtigte Studium begehrt er die Anrechnung von Studienzeiten, während deren er als Student im Studiengang Geographie an medizinischen Praktika teilgenommen hatte. Das beklagte Landesprüfungsamt hat ihm die beantragte Anrechnungsbescheinigung unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. S. 1458) - AppO - versagt. Das die Klage auf Erteilung der Anrechnungsbescheinigung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.

9

1.

Beklagter und Verwaltungsgericht haben das Bestehen eines Anrechnungsanspruchs des Klägers mit der Erwägung verneint, daß nur Zeiten eines dem Studium der Medizin verwandten Studiums i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO anrechnungsfähig seien, der Studiengang der Geographie aber dem der Medizin nicht verwandt sei und ein gleichzeitig absolviertes "faktisches Medizinstudium" nicht als "Studium" i.S. jener Vorschrift angesehen werden könne. Diese Auslegung verkennt die Tragweite der Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs.1 Nr. 1 AppO. Eine vom Regelungszweck der Approbationsordnung für Ärzte gebotene und von der Wertentscheidung des Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Anwendung dieser Bestimmung muß über ihren enger gefaßten Wortlaut hinaus auch zur Anrechungsfähigkeit von Zeiten führen, die der in einem dem Medizinstudium nicht verwandten Studiengang eingeschriebene Student in Ausübung seiner Studierfreiheit im Sinne des Rechts auf freie Wahl auch fachfremder Unterrichtsveranstaltungen auf ein "faktisches Medizinstudium" verwendet.

10

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO rechnet das Landesprüfungsamt auf die in der Approbationsordnung vorgesehene Ausbildung ganz oder teilweise Zeiten eines im Geltungsbereich der Approbationsordnung betriebenen verwandten Studiums an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO schafft damit, formal betrachtet, eine Ausnahme von der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AppO auf mindestens sechs Jahre festgelegten Dauer des Studiums der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule. Kann festgestellt werden, daß dem Studenten bestimmte Inhalte des Medizinstudiums bereits im Rahmen anderer Studiengänge vermittelt worden sind, so soll das im Umfang einer gleichwertigen Ausbildung dem Studium der Medizin zugute kommen können. Denn die ärztliche Ausbildung nimmt qualitativ durch die - formal zwar als Verkürzung der Mindeststudienzeit der Approbationsordnung in Erscheinung tretende, inhaltlich aber die Anforderungen der Approbationsordnung an die Arztausbildung unverändert lassende - Anrechnung von Studienzeiten mit gleichwertiger Ausbildung keinen Schaden.

11

Mit dem im Medizinstudium herrschenden Studienplatzmangel hat die Anrechnung von Zeiten eines verwandten Studiums, wie sie § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO vorsieht, unmittelbar nichts zu tun; die Regelung bliebe auch ohne Numerus clausus anwendbar und sinnvoll. Dementsprechend ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO nicht auf die Besonderheiten des Studienbetriebs zugeschnitten, die sich nach Erlaß der Vorschrift daraus ergeben haben, daß infolge von Studienplatzbeschränkungen (noch) nicht zum Medizinstudium zugelassene, (vorerst) für ein anderes Studienfach eingeschriebene Studenten ihre Studierfreiheit in der Form der Teilnahme an medizinischen Unterrichtsveranstaltungen gebrauchen. Mithin gibt § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO in seiner die Auswirkungen der Studienplatzknappheit unberücksichtigt lassenden Wortfassung auch keine Antwort auf die Frage, ob in solchen Fällen die Anrechnung von Studienzeiten in Betracht kommt. Das verkennen der Beklagte und das Verwaltungsgericht, soweit sie eine Anrechnungsmöglichkeit unter Berufung auf den Wortlaut von § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO verneinen.

12

Die Approbationsordnung für Ärzte läßt hier vielmehr eine Lücke, die unter Beachtung ihres in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO erkennbar werdenden Normzwecks geschlossen werden muß.

13

Die tragenden Gedanken dieser Vorschrift reichen weiter als ihr Wortlaut. Sie gelten auch für den hier in Rede stehenden Fall des faktischen Studiums der Medizin. Das rechtfertigt es, die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

14

Der nicht für Medizin eingeschriebene Teilnehmer der Unterrichtsveranstaltungen des Studiengangs Medizin erhält in diesem Umfang fachlich die Ausbildung eines Medizinstudenten. Er erfüllt damit vom Ausbildungszweck her die Voraussetzungen der Anrechnung gleichermaßen wie ein im Studiengang Medizin eingeschriebener Student, der zuvor in einem der Medizinerausbildung verwandten Studiengang an gleichwertigen Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte und deshalb die Anrechnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO beanspruchen kann. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildung steht bei dem Besuch medizinischer Unterrichtsveranstaltungen ohnehin nicht in Frage. Ihrer Bestimmung nach, dem Studenten unnötige, weil bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen zu ersparen, ist die Anrechnung ebenso sinnvoll und zweckmäßig wie in den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO angesprochenen Fällen der Anrechnung von Zeiten, die der Student in verwandten Studiengängen verbracht hat. Darüber hinaus und vor allem übrigen wird aber eine den Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO erweiternde Anwendung der Vorschrift auf den in der Approbationsordnung ungeregelten Fall des externen, auf Grund der Freiheit des Studiums erfolgenden Besuchs der Lehrveranstaltungen für Mediziner dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich besser gerecht als eine Nichtanwendung. Als Bewerber für das Medizinstudium wird der Student mit angerechneten Zeiten nicht mehr der Anfängerquote zugeschlagen; er entlastet damit in der Kapazitätsrechnung den Studiengang Medizin. Für den zum Studium zugelassenen Studenten verkürzt sich die Mindestdauer des Medizinstudiums um die angerechneten Zeiten. Ob sich der Student die erforderliche Qualifikation als eingeschriebener Student der Medizin oder (teilweise) als externer Teilnehmer an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medizin verschafft hat, ist wie bei einem Absolventen fachnaher Studiengänge mit der Anrechnungsberechtigung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 34 [42] [BVerfG 13.10.1976 - 1 BvR 135/75]; ferner Beschluß des Senats vom 12. April 1977 - BVerwG 7 C 54.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 81]).

15

Schließlich steht der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO auch nicht dessen Charakter als Ausnahmevorschrift entgegen (so aber OVG Hamburg, Beschluß vom 27. April 1979 - OVG Bs III 471/79 - [NJW 1979, 1947]), die deshalb nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfte. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine Ausnahmevorschrift nur eng ausgelegt und nicht entsprechend angewendet werden dürfe, besteht nicht.

16

2.

Der Anrechenbarkeit von Zeiten entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO, die der für einen anderen (nicht fachverwandten) Studiengang immatrikulierte Student darauf verwendet, an Ausbildungsveranstaltungen für Mediziner teilzunehmen, stehen Erfordernisse des geordneten Studienbetriebs und des Hochschulzulassungsrechts nicht entgegen.

17

a)

Der Einwand des Oberbundesanwalts, von einem ordnungsgemäßen und dementsprechend gleichwertigen Studium könne nicht gesprochen werden, wenn sich der Studierende auf die bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisenden Pflichtveranstaltungen (Praktika) beschränke, läßt außer acht, daß die Approbationsordnung auch bei den im Studiengang Medizin eingeschriebenen Studenten als Zulassungsvoraussetzung der Ärztlichen Vorprüfung nur den Nachweis erfolgreicher Teilnahme an den vorgesehenen Praktika fordert (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 3 Nr. 4 C [= § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) Fass. 1979] AppO und Anlage 1 zu dieser Verordnung). Die Approbationsordnung geht demnach davon aus, daß sich der Nachweis des ohnehin nur mit unverhältnismäßigen Mitteln kontrollierbaren Besuchs der Vorlesungen und sonstiger Lehrveranstaltungen erübrigt, weil diese die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme an den medizinischen Praktika bilden und deshalb angenommen werden kann, daß der Student sie besucht. Diese Vermutung streitet für jeden, der prüfungsrechtlich vorgeschriebene Praktika erfolgreich absolviert hat. Sie wird nicht dadurch widerlegt, daß der Student an ihnen als Externer teilgenommen hat.

18

b)

Als schwerwiegender, im Ergebnis aber gleichfalls unbegründet erweist sich das mit jenem Einwand zusammenhängende Bedenken, das Studiengangprinzip als leitendes hochschulrechtliches Ordnungsprinzip (vgl. § 10 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] und Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Komm. 1978, RdNr. 1 zu § 10) verbiete die Anerkennung von Zeiten eines faktisch betriebenen Medizinstudiums des in fachfremden Studiengängen eingeschriebenen Studenten: Wenn nach der Approbationsordnung die ärztliche Ausbildung (nur) im Rahmen eines Studiums der Medizin möglich sei, dürften die Landesprüfungsämter und die Gerichte diese Rechtslage nicht korrigieren, indem sie das nur tatsächlich betriebene Medizinstudium nachträglich im Wege einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO gleichsam in ein ordentlich betriebenes Medizinstudium umwandelten (so OVG Hamburg, a.a.O.).

19

Dem ist insoweit zuzustimmen, als die hier in Rede stehende Anrechnung innerhalb der Ordnungsvorstellungen des herkömmlichen Studienbetriebs, auf dem die Approbationsordnung für Ärzte aufbaut, in der Tat systemfremd ist. Sie ist es, weil als Normalfall davon ausgegangen werden muß, daß derjenige, der für ein bestimmtes Studium immatrikuliert worden ist, dieses Studium dann tatsächlich auch betreibt, und daß das aus der Studierfreiheit fließende Recht auf den Besuch fachfremder Lehrveranstaltungen nur zur Abrundung und Ergänzung einer wissenschaftlichen Ausbildung, jedenfalls aber nicht dazu dient, sich einem anderen Studiengang, nämlich dem der Medizin, so intensiv zu widmen, wie es sonst nur der eingeschriebene Student der Medizin tut. Gleichwohl bleibt die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Medizin rechtlich zulässig, wenn sie in Ausübung der hochschulintern nicht weiter eingeschränkten Studierfreiheit erfolgt. Andernfalls wäre nicht nur die Anrechnung der studiengangextern verbrachten Studienzeiten, sondern auch und erst recht die Anerkennung der Teilnahmebescheinigungen ausgeschlossen, die - soweit ersichtlich -selbst von denjenigen Landesprüfungsämtern praktiziert wird, die die Anrechnung verweigern; auch das Landesprüfungsamt des Beklagten hat die Anerkennung in seinem Bescheid vom 5. März 1979 in Aussicht gestellt. Ist dem Studenten aber aus Gründen des geltenden Hochschulrechts die Berufung auf den Besuch einer Lehrveranstaltung nicht verwehrt, so kann ihm eine solche Position auch nicht im Wege oder aus Anlaß der Auslegung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen der Approbationsordnung wieder entzogen werden. Denn es ist nicht der Sinn des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und kann daher auch nicht der Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO sein, Mängeln zu begegnen, die ihre Ursache nicht in der Ausbildung, sondern in der rechtlichen Ausgestaltung des hochschulinternen Zulassungswesens haben, die den Bedingungen des Studienbetriebs in einem Numerus clausus-Fach nicht (mehr) genügt. Die Ausbildungen, die dem externen Teilnehmer und dem Medizinstudenten in einem medizinischen Praktikum zuteil werden, sind von den Anforderungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts her identisch. Sie unterscheiden sich allein in hochschulorganisatorischer Hinsicht, weil dieser Student innerhalb und jener außerhalb seines Studiengangs ausgebildet wird. Soll das außerhalb des medizinischen Studiengangs betriebene Studium unterbunden werden, so muß das deshalb konsequenterweise im Wege hochschulrechtlicher (und nicht ausbildungsrechtlicher) Regelungen geschehen, zumal da die Kompetenz für hochschulrechtliche Regungen mit Ausnahme der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Nr. 1 a GG zum Erlaß allgemeiner Grundsätze des Hochschulwesens bei den Ländern liegt (Art. 70 Abs. 1 GG), diejenige für ausbildungs- und prüfungsrechtliche Regelungen im Rahmen der ärztlichen Approbation als Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen dagegen zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG gehört. Bundesrecht würde den Erlaß solcher landes- und hochschulsatzungsrechtlicher Bestimmungen zur Regelung des hochschulinternen Zulassungswesens, die sich innerhalb der in den Artikeln 5 Abs. 3 Satz 1 und 12 Abs. 1 GG errichteten Schranken halten, jedenfalls nicht hindern. § 3 Abs. 4 Satz 1 HRG gewährt dem Studenten das Recht auf freie Wahl von Lehrveranstaltungen nur nach Maßgabe ("unbeschadet") der Studien- und Prüfungsordnungen.

20

c)

Die Befürchtung des Verwaltungsgerichts, die Anrechnung "würde Umgehungen von Zulassungsbeschränkungen Tür und Tor öffnen" (UA S. 4), teilt der Senat nicht. Nur dem (wenn auch in einem anderen Studiengang der Hochschule) eingeschriebenen Studenten und diesem auch nur, soweit hochschulintern seine Studierfreiheit nicht rechtlich eingeschränkt ist, kann der Anspruch auf Anrechnung von Zeiten eines "faktischen Medizinstudiums" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO erwachsen. Sind diese Voraussetzungen nicht nachzuweisen, so kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Denn die Vorschriften des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Approbationsordnung erlauben zwar - wie ausgeführt - keine hochschulzulassungsrechtlichen Maßnahmen, knüpfen aber an das Hochschulzulassungsrecht an und können insoweit auch nur in dem durch das Hochschulzulassungsrecht gezogenen Rahmen wirken. Eine "Legalisierung" erschlichener oder sonst nicht ordnungsgemäß erworbener Teilnahmebescheinigungen oder gar die Anerkennung eines privat erteilten Unterrichts durch Hochschullehrer ist daher nicht zu besorgen.

21

d)

Eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage ist es, ob dem fachfremden Studenten bei hochschulrechtlich uneingeschränkter Studierfreiheit gleichwohl die Teilnahme an einem medizinischen Praktikum mit der Begründung verwehrt werden darf, er mache von der Studierfreiheit nicht den von ihr intendierten Gebrauch (so Bayer.VGH, Beschluß vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u.a. - [NJW 1980, 662 = DÖV 1980, 262]), oder ob ihm der Besuch gestattet werden muß, sofern der Vorrang des Teilnahmerechts aller im Studiengang bereits zugelassenen Studenten gewahrt bleibt (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 - [DÖV 1978, 738]). Schwierigkeiten, die sich etwa bei der Veranstaltung medizinischer Praktika aus einer verstärkten Nachfrage studiengangexterner Bewerber ergeben, die über den Erwerb von Anrechnungsbescheinigungen den zulassungsfreundlichen Quereinstieg anstreben, kann jedenfalls mit dem oben erwähnten rechtlichen Mittel einer angemessenen Beschränkung der studiengangübergreifenden Studierfreiheit begegnet werden.

22

3.

Welcher anrechenbare Zeitaufwand dem Besuch eines bestimmten Praktikums entspricht, beurteilt sich nach fachlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Die Entscheidung über den Umfang der dem Kläger gutzuschreibenden Zeiten trifft deshalb das Landesprüfungsamt auf Grund seiner prüfungsrechtlich anzuerkennenden Fachkompetenz innerhalb eines der gerichtlichen Überprüfung unzugänglichen Beurteilungsspielraums. Die Sache ist mithin noch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies führt zur Verpflichtung des Beklagten, den Kläger erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.