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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1980, Az.: BVerwG 1 D 88.79

Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 88.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Berlin-Charlottenburg - 10.05.1979 - AZ: VI VL 22/78

Fundstelle

  • DokBer B 1984, 49

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Jansen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Techn. Fernmeldeobersekretär ... Erster Zollhauptwachtmeister ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., Berlin, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte Müller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 10. Mai 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Schöffengericht ... in B... hat den Beamten durch Urteil vom 20. Oktober 1976 wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die unbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht B... durch Urteil vom 22. März 1977 verworfen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Urteilsgründe enthalten, soweit sie den Beamten betreffen, im wesentlichen folgende Feststellungen:

2

Die Wäscherei M... hatte die Pflege von durchschnittlich 2500 Postbeuteln und Postsäcken pro Arbeitstag für den Bereich der Beutelsammelstelle beim Postamt B.. 11 übernommen. Die Post zahlte der Firma M... für je 1000 Beutel ab 1. Februar 1974 141,78 DM, vorher 129,65 DM. Dem bei der Wäscherei beschäftigten früheren Mitangeklagten B... oblag der An- und Abtransport der Postbeutel sowie deren in den Räumen der Firma M... maschinell durchgeführte Entstaubung. B... arbeitete im Stücklohn und erhielt für Jeden entstaubten bei der Post abgelieferten Beutel von der Firma M... 0,04 DM.

3

Der Beamte war seit August 1964 Aufsichtsbeamter der Postbeutelsammelstelle bei dem Postamt 11. Es war seine Aufgabe, bei Anlieferung der gereinigten Beutel den Lieferschein entgegenzunehmen, die Eintragung auf dem Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und die Richtigkeit der Lieferung durch seine Unterschrift zu bescheinigen, was Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen der Firma M... war.

4

Im Februar 1973 begann B..., in die von ihm auszufüllenden Arbeitszettel, die die Grundlage für die Lieferscheine bildeten, eine höhere Stückzahl an Postbeuteln einzutragen, als tatsächlich von ihm gereinigt wurden, um auf diese Weise fortwährend der Deutschen Bundespost einen höheren Tagessatz an gereinigten Beuteln vorzutäuschen und sie dadurch zu veranlassen, seinem Arbeitgeber eine dementsprechend höhere Vergütung auszuzahlen und damit auch sein Arbeitseinkommen ungerechtfertigt zu erhöhen. Um nach außen hin die Diskrepanz zwischen der Anzahl der tatsächlich gereinigten Beutel und der in den Lieferscheinen aufgeführten Stückzahl zu vertuschen, ging er in der Weise vor, daß er von der Postbeutelsammelstelle nicht nur schmutzige, sondern in großem Umfang auch bereits gereinigte Beutel zur Reinigungsfirma mitnahm, um sie bei der nächsten Anlieferung auf der Postbeutelsammelstelle als frisch von der Firma M... gereinigte Beutel wieder abzuliefern. Dabei war er sich des bewußten und gewollten Zusammenwirkens mit dem eingeweihten und seinen Tatbeitrag leistenden Beamten gewiß. Dieser hatte seit 1973 bemerkt, daß die Angaben in den Lieferscheinen über die Anzahl der angelieferten Beutel erheblich überhöht waren. Dennoch quittierte er auf den Lieferscheinen die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben mit seiner Unterschrift und wies B... lediglich anfangs darauf hin, daß die fehlenden Beutel nachgeliefert werden müßten, ohne jedoch danach zu kontrollieren, ob B... das tat. Obwohl er auch erkannte, daß der Unterschied zwischen der tatsächlich abgelieferten Beutelzahl und den Angaben in den Lieferscheinen nicht zufällig entstanden war, sondern zu einem von B... von Anfang an seit 1973 bewußt durchgeführten Täuschungsmanöver gegenüber der Deutschen Bundespost mit dem Ziel gehörte, fortlaufend erhöhte ungerechtfertigte Geldauszahlungen an die Firma M... zu erreichen, war er bereit, sich selbst aktiv an dieser Aktion zu beteiligen. Er führte deshalb in der Folgezeit gemäß Absprache mit B... überhaupt keine Kontrollen mehr durch, sondern bestätigte in jedem Fall die in den Lieferscheinen enthaltenen, aber, wie er wußte, falschen Angaben. Die Vorlage eines Lieferscheins pro Arbeitstag war zur Durchführung der entsprechenden Kontrolle und der Abrechnungen von der Deutschen Bundespost vorgeschrieben. Zu diesem Zweck hatte der Beamte nach den Lieferscheinen eine als "Versorgungsnachweis" bezeichnete, listenmäßig fortlaufend zu führende Bescheinigung zu erstellen, die die Ein- und Ausgänge der Beutel erfaßte und die weitere Grundlage für die Arbeit der Postbeutelsammelstelle darstellte. Gleichwohl nahm er es hin, daß teilweise von B... die Lieferscheine erst nachträglich eingereicht wurden. Auch trug er in den Versorgungsnachweis tatsächlich unzutreffende Stückzahlen ein, die ihm erst durch diese nachträglich eingereichten Lieferscheine genannt wurden, und füllte - obwohl die Lieferscheine von der Firma M... zu erstellende Bescheinigungen bildeten, deren Richtigkeit er als Aufsichtsbeamter lediglich zu überprüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen hatte - mehrfach Blankolieferscheine nach den Angaben B... über tatsächlich nicht in diesem Umfang gelieferte Beutel selbst aus und quittierte durch seine Unterschrift ihre Richtigkeit.

5

An der Beutelreinigung beteiligte sich außer der Firma M... noch eine Firma D.... Hinsichtlich der Verteilung der über die vertraglich festgelegte Zahl hinausgehenden Beutel auf die beiden Firmen wurde zwischen ihnen und der Post nichts vereinbart, und es bestand insoweit auch keine dienstliche Anweisung für den Beamten, wie diese zusätzlichen Beutel verteilt werden sollten. Im März 1974 bat B... den Beamten, ihm täglich eine größere Menge von Beuteln zur Reinigung zuzuteilen, und versprach ihm dafür eine monatliche Geldzahlung von 100 DM. In den darauffolgenden Monaten bis Mai 1974 kam der Beamte dieser Bitte auch nach und teilte B... zur Reinigung durch die Firma M... täglich ca. 4000 Beutel zu. Dafür erhielt er von B... dreimal von März bis Mai 1974 Jeweils einen Hundertmarkschein.

6

Da inzwischen Verdacht aufgekommen war, beobachteten Beamte der Postbetriebssicherung in der Zeit vom 11. September bis 9. Oktober 1974 an insgesamt 13 Tagen genau das Be- und Entladen und die Abnahme der gereinigten Postsäcke. Während dieses Beobachtungszeitraums wurden von B... durchschnittlich pro Tag 1500 gereinigte Postsäcke weniger abgeliefert, als auf den entsprechenden Lieferscheinen vermerkt war.

7

Die Manipulationen wurden bis zum 29. Januar 1975 fortgesetzt. An diesem Tag lieferte B... durch Zulegen gereinigter Beutel, die ihm von dem Postbediensteten B... zugeschoben wurden, 2400 Beutel als gereinigt ab, während er in Anwesenheit des Beamten insgesamt nur 670 Beutel ausgeladen hatte. An diesem Tag griff der Betriebssicherungsdienst im Zusammenwirken mit der Kriminalpolizei zu. Hierbei wurde festgestellt, daß der Beamte die Lieferscheine vom 17. und 24. Januar 1975 selbst ausgefüllt und die letzten Eintragungen im Versorgungsnachweis über die abgelieferten gereinigten und ausgegebenen schmutzigen Beutel vom 27., 28. und 29. Januar unterlassen hatte.

8

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in der Zeit vom März bis Mai 1974 dem Fahrer der Beutelreinigungsfirma M... fortgesetzt eine höhere Anzahl schmutziger Beutel gegeben habe, als der Firma nach dem Rahmenvertrag zugestanden habe, und dafür dreimal 100 DM in Empfang genommen habe,

  2. 2.

    die von dem Fahrer der o.a. Firma gelieferten Beutel trotz festgestellter Unterschiede unbeanstandet entgegengenommen habe,

  3. 3.

    die Angaben in den Lieferscheinen der o.a. Firma ungeprüft bescheinigt und in zwei Fällen sogar Lieferscheine selbst ausgefertigt habe.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Mai 1979 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts B... für gebunden erachtet. Den festgestellten Sachverhalt hat es als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und für so schwerwiegend erachtet, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich sei. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm mangels Bedürftigkeit nicht gewährt.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, ihn in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Zur Begründung läßt er im wesentlichen vortragen: Er sei gut und befriedigend beurteilt worden und in erster Linie durch seine Gutmütigkeit in die betrügerischen Handlungen des B... hineingezogen worden. Zwar habe sich gezeigt, daß er für Kontrollfunktionen nicht geeignet sei, er könne aber an anderer Stelle eingesetzt werden.

11

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

13

Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen sind, wie die Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen haben, unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315], Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165], Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 31.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 123]). Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründete und bei dem Angebot von Geld erfahrungsgemäß besonders deutliche Hemmungsschwelle hinwegsetzt, zerstört mithin das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165] mit weiteren Nachweisen). Solche Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich.

14

Allein der Umstand, daß der Beamte dem B... geistig unterlegen gewesen sein mag, ist kein solcher Milderungsgrund, der das Verbleiben des Beamten im Dienst rechtfertigen könnte. Er mußte nämlich gleichwohl entweder eine erhebliche Hemmungsschwelle bei der Annahme von Geld als Gegenleistung für dienstliche Handlungen überwinden oder er hat eine solche Hemmungsschwelle nicht verspürt, was ihn gleichfalls für den öffentlichen Dienst untragbar machen würde. Es fehlt nicht nur an einem durchgreifenden Milderungsgrund. Vielmehr liegt ein erheblicher Erschwerungsgrund darin, daß der Beamte seine Vertrauensstellung als Aufsichtsbeamter gröblich mißbrauchte und sich an einer längerdauernden gemeinschaftlichen Betrugsaktion zu Lasten seines Dienstherrn beteiligte, durch die insgesamt ein hoher Schaden entstand. Er versagte dabei im Kernbereich seiner Dienstpflichten, denn er war gerade dazu bestellt worden, die Ordnungsmäßigkeit der Lieferscheine zu prüfen, um Betrügereien vorzubeugen. Schon dieses Verhalten würde den Beamten für den öffentlichen Dienst als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er an anderer Stelle eingesetzt werden könnte. Ein Beamter muß grundsätzlich im Rahmen seiner Laufbahn allseitig eingesetzt werden können. Auch steht die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses einem anderweitigen Einsatz entgegen.

15

Zur Frage des Unterhaltsbeitrags erweist sich das angefochtene Urteil ebenfalls als zutreffend. Bei einem eigenen Nettoeinkommen als Kraftfahrer von monatlich 1 200 DM und einem Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 1 150 bis 1 250 DM als Hausangestellte besteht keine Unterstützungsbedürftigkeit.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Ads. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Jansen
Dr. Hartmann