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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1980, Az.: BVerwG 1 D 3.80

Berufung auf die Einrede der Verjährung; Finden der angemessenen Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.11.1979 - AZ: X VL 76/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 14. November 1980
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufungen des Zollamtmanns ... und des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 7. November 1979 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht M. erkannte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Oktober 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM, weil er am 9. Januar 1978 gegen 8.00 Uhr früh bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

2

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten in D. vom 25. Mai 1979 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt und zusätzlich zur Last, er hätte am Tattage infolge übermäßigen Alkoholgenusses am Vorabend bei rechtzeitigem Dienstantritt, den er wegen Verkehrsdelikts versäumt habe, unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten beider Pflichtverletzungen für schuldig befunden und gegen ihn durch Urteil vom 7. November 1979 eine Geldbuße von 500 DM verhängt. Es ist - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Nach erheblichem Alkoholgenuß befuhr der Beamte am 9. Januar 1978 gegen 8.00 Uhr als Fahrer eines Personenkraftwagens den W. Weg in M. mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille. Er hätte seine absolute Fahruntauglichkeil; für möglich halten müssen, wenn er die genossene Alkoholmenge selbstkritisch überschlagen hätte.

5

Für den 9. Januar 1978 war der Beamte zu einem Tageslehrgang an die Zollehranstalt in K. abgeordnet worden. Der Lehrgang, zu dem er sich selbst gemeldet hatte, begann um 8.45 Uhr. Nachdem er gegen 8.00 Uhr von der Polizeistreife wegen der Trunkenheitsfahrt gestellt und zur Entnahme einer Blutprobe mitgenommen worden war, konnte er nicht mehr rechtzeitig zu Beginn des Fachlehrgangs nach K. kommen. Er rief vielmehr nach Rückkehr in seine Wohnung den Personalsachbearbeiter des Hauptzollamts ... an und erklärte ihm, er könne nicht zu dem Lehrgang fahren und wolle Dienst beim Zollamt O. verrichten. Dort trat er gegen 11.30 Uhr den Dienst an, den er bis zum Dienstende verrichtete. Im Falle des Lehrgangsbesuches wäre er dort um 8.45 Uhr mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1.5 Promille erschienen. In diesem Zustand hätte er an dem Fachlehrgang nicht sachgerecht teilnehmen können.

6

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Trunkenheitsfahrt des Beamten als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und die alkoholische Beeinflussung beim potentiellen Dienstantritt am Tattage als Versäumnis der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem innerdienstlichen Verhalten nach § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG gewürdigt. Es hat gemeint, mit einer Geldbuße auskommen zu können, weil die Trunkenheitsfahrt keine erschwerenden Merkmale auf weise und dem Beamten insoweit lediglich Fahrlässigkeit zur Last falle, was auch für das Dienstversäumnis zutreffe. Der Geldbuße stehe § 14 BDO nicht entgegen, weil die Straftat mit dem angeschuldigten Verhalten nicht in vollem Umfange identisch sei.

8

3.

Mit seiner am 18. Dezember 1979 eingegangenen Berufung gegen das ihn am 23. November 1979 zugestellte Urteil beantragt der Beamte,

9

das Verfahren gemäß § 14 BDO einzustellen.

10

Er bezeichnet den Sachverhalt als unstreitig, meint aber unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 53, 356, das Verfahren sei nach § 14 BDO einzustellen.

11

Mit seiner am 21. Dezember 1979 eingegangenen Berufung gegen das ihm am 22. November 1979 zugestellte Urteil erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt eine härtere Disziplinarmaßnahme. Er beruft sich auf die Entscheidung BVerwG 1 D 41.77 vom 19. Oktober 1977.

12

II.

Beide Rechtsmittel sind auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Die Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Beamten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

14

1.

Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat allerdings nicht unerhebliches disziplinares Gewicht.

15

a)

Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Regel zu einer starken Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Zugleich erhöht er erfahrungsgemäß dessen Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus durch die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit echtem kriminellem Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zur erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft.

16

b)

Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch der Umstand, daß der Beamte, wäre er nicht wegen der Folgen seiner Trunkenheitsfahrt vorübergehend dem Dienst ferngeblieben, diesen mit einer alkoholischen Beeinflussung von etwa 1,2 bis 1,5 Promille angetreten hätte. Das hätte ihn an seiner pflicht- und ordnungsgemäßen Dienstausübung gehindert. Wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat (Urteil vom 14. März 1980 - BVerwG 1 D 3.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1960, 175]), tritt eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit im allgemeinen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ein. Das ist insofern von Bedeutung, als ein unter erheblichen Alkoholeinfluß stehender Beamter erfahrungsgemäß zu nachlässiger Dienstausübung neigt und Fehler macht. Der ordnungsgemäße Dienstablauf kann dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Zudem bietet der Beamte, wenn er - wie hier - Vorgesetzter ist, seinen nachgeordneten Beamten ein schlechtes Beispiel für pflichtgetreue Dienstverrichtung. Auch gibt er sich gegenüber nachgeordneten Beamten, Mitarbeitern und dem Publikum der Lächerlichkeit preis. Das führt erfahrungsgemäß zu einem nicht unbeträchtlichen Ansehensschaden sowohl in den Augen der Mitarbeiter wie in denen der Öffentlichkeit.

17

2.

Gleichwohl hielte der Senat im gegebenen Fall eine Geldbuße für eine ausreichende Disziplinarmaßnahme.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, nur dann verwirkt, wenn besondere Umstände das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BDHE 4, 162; 5, 198; BVerwGE 33, 72). An solchen erschwerenden Merkmalen fehlt es hier. Sie liegen insbesondere nicht darin, daß der Beamte wegen der Trunkenheitsfahrt für einige Stunden seinen Dienst versäumt hat und diesen bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 bis 1,5 Promille angetreten hätte, wäre er pünktlich im Dienst erschienen. Dabei spricht nämlich zugunsten des Beamten, daß er nach seiner unwiderlegten und während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Einlassung am Vorabend nach einer Familienfeier schon gegen Mitternacht schlafen gegangen war und seither keinen Alkohol mehr zu sich genommen hatte. Er habe sich, hat er auch schon im Strafverfahren ständig ausgeführt, bei Fahrtantritt am Morgen des Tattages sowohl fahrtüchtig wie dienstfähig gefühlt. Diese Umstände deuten auf ein nur geringes Verschulden des Beamten in bezug auf sein Verhalten am Morgen des Tattages hin und lassen jedenfalls erkennen, daß er sich nicht aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein dazu entschlossen hat, trotz von ihm erkannter alkoholischer Beeinflussung mit einem Personenkraftwagen am Straßenverkehr teilzunehmen und in diesem Zustand auch noch seinen Dienst anzutreten. Insofern unterscheidet sich der Fall deutlich von der in der Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1977 (BVerwG 1 D 41.77). Dort hatte der Beamte unmittelbar vor Dienstantritt in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen. Ohne die Trunkenheitsfahrt hätte der Beamte in jenem Fall den Dienst bei einer Blutalkoholkonzentration von weit über 2 Promille angetreten.

19

Erscheint es schon hiernach angemessen, von einer Gehaltskürzung abzusehen, so sprechen für den Beamten noch eine Reihe weiterer Milderungsgründe: Er hat sich bisher dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei geführt. Wegen Trunkenheit ist er bisher noch nie aufgefallen, insbesondere auch nicht wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung. Sein Verschulden, ohnehin nur Fahrlässigkeit, war gering; denn es hat sich lediglich um Restalkohol gehandelt, dessen Vorhandensein der Beamte nach mehr als siebenstündigem Schlaf nicht ohne weiteres annehmen konnte. Die Trunkenheitsfahrt hatte auch keine unmittelbaren dienstlichen Folgen. Der Beamte hat zwar seinen Dienst verspätet angetreten. Er wäre aber bei gleicher Blutalkoholkonzentration ohne den durch die Vornahme der Blutprobe eingetretenen Zeitverlust pünktlich und, wie ihm nicht widerlegt werden kann, wahrscheinlich ohne Ausfallerscheinungen im Dienst erschienen.

20

Aus diesen Gründen ließe es sich rechtfertigen, gegen den Beamten lediglich eine Geldbuße zu verhängen. Insbesondere das geringe Maß seiner Schuld ließe die Erwartung gerechtfertigt erscheinen, der Beamte werde sich auch durch eine einmalige und nicht auf Dauer wirkende Sanktion zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholgenuß bestimmen lassen.

21

3.

Die Frage, ob § 14 BDO einer Gehaltskürzung entgegensteht, bedarf keiner Erörterung, weil der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildende Sachverhalt mit dem strafgerichtlich abgeurteilten nicht identisch ist (Urteil vom 4. Dezember 1975 - BVerwG 1 D 8.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 181]). Während das Strafurteil sich lediglich auf die Trunkenheitsfahrt als solche beschränkt, ist im Disziplinarverfahren darüber hinaus ein Fehlverhalten noch darin erblickt worden, daß der Beamte den Dienst nur unter erheblichem Alkoholeinfluß hätte pünktlich antreten können.

22

4.

Käme hiernach nur eine Geldbuße in Betracht, so ist das Verfahren gemäß §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO durch Beschluß einzustellen, weil seit dem Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung der Dauer des Strafverfahrens (§ 4 Abs. 3 BDO) mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (Tatzeit: 9. Januar 1978. Strafverfahren nach Rechtsmittelverzicht beendet: 26. Oktober 1978).

23

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann