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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: BVerwG 1 D 51/79

Beamter; Genehmigungspflicht; Allgemeine Beratungspflicht; Zuwendungen aus privater Hand; Offenbarungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 51/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter ist auch ohne ausdrückliche Weisung nach dem in der Genehmigungspflicht des BBG § 70 und der allgemeinen Beratungspflicht des BBG § 55 S. 1 aaO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Offenbarung von Zuwendungen aus privater Hand an außerhalb des öffentlichen Dienstes stehende Personen oder Personengruppen jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Zuwendungen in engem ursächlichen Zusammenhang mit seinem Amt oder seiner dienstlichen Tätigkeit stehen. Das Offenbarungsinteresse des Dienstherrn wird durch dessen im Interesse einer ordnungsgemäßen, von sachfremden Einflüssen freien Verwaltung liegenden Pflicht begründet, solche Zuwendungen entweder zugunsten des Fiskus zu vereinnahmen, sie zu verbieten, zu verbuchen oder sonst zu kontrollieren.