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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1980, Az.: BVerwG 2 WD 45/80

Begehen eines Dienstvergehens von einigem Gewicht; Pflicht zu beispielhaftem Verhalten auf Grund der Vorgesetztenstellung eines Soldaten; Verletzung der Wahrheitspflicht; Verbot von Alkoholgenuss im Dienst; Notwendigkeit einer Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 45/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 22.05.1980 - AZ: 8 VL 10/80

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Jablonski, Oberfeldwebel Heppner als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 22. Mai 1980 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule. Eine Lehre als Bandweber schloß er mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes am 7. März 1961 erfolgreich ab. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.

2

Zum 1. Oktober 1964 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung wurde er am 5. Mai 1965 mit der Urkunde vom 30. April 1965 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nach mehrfacher Verlängerung schließlich auf zwölf Jahre bis zum 30. September 1976 festgesetzt. Mit der Urkunde vom 8. Mai 1972 wurde ihm am 23. Mai 1972 als Feldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 4. Oktober 1973 wurde er zum Oberfeldwebel ernannt. Er wurde vorübergehend als Kompanietruppführer und ABC-Abwehr-Feldwebel, Zugführer und seit dem 1. April 1971 als ABC-Abwehr-Feldwebel und TEP-Truppführer bei der 1./Wachbataillon beim ... eingesetzt. Seine Beurteilungen steigerten sich zunächst von "befriedigend" über "voll befriedigend" auf "ziemlich gut"; 1978 wurde er jedoch - offenbar als Folge mehrerer Dienstvergehen - nur noch mit "befriedigend", in einer aus Anlaß dieses Verfahrens erstellten Notiz nur noch mit "nicht ganz ausreichend" und zuletzt mit "ausreichend" beurteilt. In einer Beurteilung aus dem Jahre 1978 wurde ihm nahegelegt, seine sportliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

3

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine den Soldaten betreffende Eintragung. Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:

  1. 1.

    Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte ihn am 15. Dezember 1977 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren, weil er am 5./6. Mai 1977 als Offizier vom Wachdienst befohlene Kontrollen nicht durchgeführt, sich stundenlang nicht im Dienstzimmer, sondern im Unteroffizierkeller aufgehalten und dort entgegen dem ihm bekannten Verbot Alkohol getrunken sowie einen Kameraden bestohlen und am 15. Mai 1977 seine Einteilung als Offizier vom Wachdienst nicht zur Kenntnis genommen und den Dienst nicht angetreten hatte. Das Urteil ist seit dem 21. Februar 1978 rechtskräftig.

  2. 2.

    Am 3. Mai 1978 wurden gegen ihn 14 Tage Disziplinararrest verhängt, weil er entgegen einem ihm bekannten Befehl und trotz Verwarnung im Dienst Alkohol getrunken hatte. Die Vollstreckung wurde auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt.

4

Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.596,68 DM brutto, 2.261,08 DM netto zuzüglich 550 DM Kindergeld und 20,80 DM Sparzulage. Er ist seit dem 21. März 1969 verheiratet; aus der Ehe sind vier Kinder von zwei bis zehn Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten erscheinen geordnet; einen Kredit über 10.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 294 DM.

5

II

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 22. Mai 1980 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 10. März 1980 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten. Sie legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

6

Durch Kompaniebefehl vom 26. März 1979 war für alle Soldaten der 1./Wachbataillon beim ... die Teilnahme am Soldatensportwettkampf 1979 und dessen Durchführung bis zum 20. Oktober 1979 angeordnet worden. Die Abnahme sollte durch im einzelnen aufgeführte Offiziere und Unteroffiziere mit Abnahmeberechtigung für das Deutsche Sportabzeichen erfolgen. Der Soldat, der sich seit längerer Zeit nicht mehr sportlich betätigt hatte, fühlte sich schon im März 1979 nicht in der Lage, die für das Bestehen des Soldatensportwettkampfs erforderliche Punktzahl von 30 Punkten zu erreichen. Auch nach Erteilung des Befehls versuchte der Soldat nicht, durch Training seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Einige Tage vor dem vom Kompaniechef in dem Befehl genannten Termin füllte er den ihm ausgehändigten Laufzettel "Leistungen Soldatensportwettkampf 1979" so aus, daß er sich im 100-m-Lauf eine Zeit von 14,5 Sekunden und damit 7 Punkte, für den 5.000-m-Lauf 26 Minuten und 18 Sekunden (7,5 Punkte), als Leistung im Weitsprung 4,20 m (8 Punkte) und beim Kugelstoßen 7,05 m (7,5 Punkte) eintrug. Dabei setzte er in die Spalte, in der die Prüfer unterschreiben sollten, beim 5.000-m-Lauf eine nachgemachte Unterschrift des Oberfeldwebels T. (die Namensangabe Grammkenau im Urteil der Kammer beruht offenbar auf einem Schreibfehler) ein, bei den übrigen Leistungen Phantasieunterschriften. Diesen Leistungsbogen, gab der Soldat bei der Geschäftsstelle ab. Den diese Leistungsbögen bearbeitenden Unteroffizieren fiel auf, daß der sportlich völlig untrainierte Soldat die erforderliche Punktzahl erbracht haben sollte. Beim Gespräch mit T. stellte sich heraus, daß eine Fälschung vorliegen müsse. Der Soldat gab dies auf Vorhalt zu. Am 28. und 29. Oktober 1979 wurden bei ihm durch einen der Prüfer die Leistungen abgenommen. Der Soldat erreichte dabei insgesamt nur 9,5 Punkte.

7

Die nicht fristgemäße Teilnahme am Soldatensportwettkampf wertete die Kammer als vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), das Einreichen des gefälschten Leistungsbogens als vorsätzliche Verletzung der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), und der Pflicht zu dienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs, 2 Satz 1 SG). Insgesamt wertete sie das Verhalten als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschäfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:

8

Das Fehlverhalten des Soldaten habe erhebliches Gewicht. Dabei sei von der Bedeutung des Soldatensportwettkampfs auszugehen. Durch diesen solle erreicht werden, daß alle Soldaten und insbesondere auch die Funktionsunteroffiziere ihre körperliche Leistungsfähigkeit und damit auch ihre Einsatzfähigkeit erhalten. Dem Soldaten werde nicht vorgeworfen, daß er seinen sportlichen Leistungsstand zu sehr habe abfallen lassen und an dienstlichen Sportstunden nicht teilgenommen habe. Hätte er sich der Abnahme der einzelnen Bedingungen des Soldatensportwettkampfs gestellt, wäre sein Leistungstiefstand festgestellt worden. Als Folge der Tat sei deshalb herauszustellen, daß er seine Vorgesetzten im unklaren über sein sportliches Leistungstief gehalten habe. Diese hätten andernfalls Schritte unternehmen können, um ihn einem gewissen sportlichen körperlichen Training zuzuführen. Motiv der Tat sei die in den letzten Jahren gewachsene Bequemlichkeit des Soldaten, dessen relativ starke Belastung in seiner Funktion allerdings nicht verkannt werden dürfe. Zugunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen, daß er sein Fehlverhalten ohne jede Beschönigung eingestanden habe. Nachteilig müsse sich, auswirken, daß er zweimal habe disziplinar gemaßregelt werden müssen und in beiden Fällen sich eine Neigung zum Ungehorsam gezeigt habe. Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erscheine trotz der vorangegangenen disziplinaren Ahndungen eine Gehaltskürzung angemessen. Eine Dienstgradherabsetzung sei noch nicht verwirkt. Ein Beförderungsverbot sei zwar zu erwägen gewesen; die Kammer habe jedoch davon abgesehen, weil zur Zeit gegen den Soldaten das Beförderungsverbot aus der früheren Verurteilung noch vollstreckt werde. Die Gehaltskürzung reiche als Pflichtenmahnung auch aus, zumal der jetzige Fachvorgesetzte des Soldaten diesem Einsatzwillen und Einsicht zubillige. Bei dem Ausmaß der Gehaltskürzung habe die finanzielle Belastung und der Familienstand des Soldaten berücksichtigt werden müssen.

9

Gegen dieses ihm am 12. Juni 1980 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 25. Juni 1980 Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer härteren disziplinargerichtlichen Maßnahme zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

10

Das angefochtene Urteil werde dem festgestellten Dienstvergehen und der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten nicht gerecht. Die Kammer sei zutreffend davon ausgegangen, daß dem Dienstvergehen ein erhebliches Gewicht zukomme. Dieses Gewicht ergebe sich jedoch nicht allein aus der Bedeutung des Soldatensportwettkampfs, sondern vor allem aus der groben Mißachtung der militärischen Ordnung, die der Soldat mit der Nichtausführung des Befeh und der Täuschung seiner Vorgesetzten an den Tag gelegt habe. Schon deshalb sei eine höhere als die verhängte Disziplinarmaßnahme geboten. Die Kammer habe darüber hinaus die zuungunsten des Soldaten sprechenden Umstände nicht angemessen berücksichtigt. Der Soldat sei am 15. Dezember 1977 wegen eines schweren Dienstvergehens, das ebenfalls die Verletzung der Gehorsamspflicht enthalten habe, zu vier Jahren Beförderungsverbot und gleichzeitiger Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Kurz darauf habe er wegen erneuten Ungehorsams am 3. Mai 1978 mit 14 Tagen Dissiplinararrest gemaßregelt werden müssen. Im Jahre 1979 habe er während der Vollstreckung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme wiederum den ihm erteilten Befehl nicht ausgeführt. Der Soldat habe sich damit unbeeindruckt von den vorangegangenen Disziplinierungen gezeigt und ständig aus Gründen, die auch in seiner persönlichen Bequemlichkeit zu suchen seien, Befehle nicht befolgt. Bei einem Oberfeldwebel und Vorgesetzten wiege die ständige Verletzung der Gehorsamspflicht besonders schwer. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Formulierung, der Soldat habe eine gewisse Neigung zum Ungehorsam, mache die unzureichende Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit sowie die unzureichende Einstufung bei den Zumessungserwägungen deutlich. Der Soldat habe mit seinen wiederholten Gehorsamspflichtverletzungen sogar in Frage gestellt, ob er noch als geeignet angesehen werden könne, Untergebene zur gewissenhaften Befolgung von Befehlen anzuhalten. Der Soldat habe auch im übrigen dienstlichen Verhalten sich als unzuverlässig gezeigt und seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt. Milderungsgründe seien nicht festzustellen. Die Tatsache, daß der Soldat sein Fehlverhalten eingestanden habe, sei als Mindestreaktion und Selbstverständlichkeit zu werten.

11

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

12

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihre rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem von der Kammer festgestellten Dienstvergehen angemessen ist. Er hatte es deshalb auch hinzunehmen, daß die Kammer die Fälschung der Unterschrift des Oberfeldwebels T. nicht als Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) gewertet hat.

13

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.

14

Der Soldat hat ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht begangen. Die Gehorsamspflicht gehört zu den zentralen Pflicht ten eines jeden Soldaten. Das Fehlen der Bereitschaft zum Gehorsam kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage stellen. Begeht ein Portepee-Unteroffizier, der auf Grund seiner Vorgesetztenstellung zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 SG), einen Ungehorsam, so gibt er damit seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel. Mit Recht hat der Wehrdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung die Frage aufgeworfen, ob ein zu wiederholtem Male ungehorsamer Oberfeldwebel noch geeignet ist, Vorgesetzter zu bleiben und als solcher Untergebene zu gewissenhafter Befolgung von Befehlen anzuhalten.

15

Auch die Verletzung der Wahrheitspflicht wiegt schwer. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen auf die besondere Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hingewiesen. Diese kommt schon darin zum Ausdruck, daß nur im Pflichtenkatalog des Soldaten eine solche Pflicht ausdrücklich normiert worden ist. Dabei kann es sich nicht entscheidend zugunsten des Soldaten auswirken, daß der von ihm gefälschten Bescheinigung keine besondere Bedeutung zukam - die Erfüllung der Bedingungen des Soldatensportwettkampfs war weder für die Laufbahn noch für die Verwendung des Soldaten von Bedeutung - und daß sie, entgegen der Ansicht der Kammer, nicht geeignet war, die Vorgesetzten über die sportliche Leistungsfähigkeit des Soldaten nachhaltig zu täuschen. Seine mangelnde sportliche Leistungsfähigkeit war offensichtlich so bekannt, daß sein Täuschungsversuch gerade deshalb sofort entdeckt wurde. Entscheidend ist jedoch, daß der Soldat nicht nur zum wiederholten Male und diesmal aus Bequemlichkeit sich über einen gegebenen Befehl einfach hinwegsetzte, sondern auch noch diesen Ungehorsam durch eine falsche Meldung zu verschleiern suchte. Ein Portepee-Unteroffizier muß nicht nur geeignet sein, im Frieden Funktionsaufgaben zu bewältigen, er muß in einem Verteidigungsfall auch geeignet und in der Lage sein, Aufgaben im Rahmen militärischer Einsätze zu übernehmen und gewissenhaft zu erledigen. Wer schon um geringfügiger Unbequemlichkeiten willen bereit ist, sich über die Gehorsamspflicht hinwegzusetzen und dies durch unrichtige Erklärungen oder - wie hier - sogar Fälschungen zu vertuschen, von dem kann schwerlich erwartet werden, daß er im Verteidigungsfall etwa einen mit Lebensgefahr verbundenen Erkundungsauftrag gewissenhaft ausführt und darüber wahrheitsgemäß Meldung erstattet. Ein ungehorsamer und unwahrhaftiger Oberfeldwebel büßt zwangsläufig nicht nur bei seinen Vorgesetzten und Kameraden erheblich an Vertrauen ein, er untergräbt auch seine Autorität bei Untergebenen.

16

Erschwerend mußte sich auch auswirken, daß sich der Soldat von früheren Pflichtenmahnungen unbeeindruckt gezeigt hat. Das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 15. Dezember 1977, dem neben anderen Pflichtverletzungen ebenfalls ein Ungehorsam zugrunde lag, war dem Soldaten am 18. Januar 1978 zugestellt worden. Bereits am 1. März 1978 mußte er verwarnt werden, weil er sich über das Verbot hinweggesetzt hatte, im Dienst Alkohol zu trinken, und damit erneut ein Fehlverhalten gezeigt hatte, das ihm auch in dem disziplinargerichtlichen Verfahren zur Last gelegt worden war. Auch durch diese Warnung ließ sich der Soldat nicht davon abhalten, schon am 20. März 1978 erneut im Dienst Alkohol zu trinken, so daß er mit 14 Tagen Disziplinararrest gemaßregelt werden mußte. Das Dienstvergehen, über dessen Maßregelung jetzt der Senat zu befinden hat, beging der Soldat noch während der Zeit, in der gegen ihn nicht nur das Beförderungsverbot, sondern auch die Gehaltskürzung vollstreckt wurde und er deshalb zu Beginn eines jeden Monats durch seinen Gehaltszettel wieder an sein Fehlverhalten erinnert und damit zu gewissenhafter Pflichterfüllung angehalten wurde.

17

Erschwerend mußte sich ferner auswirken, daß der Soldat unbedenklich mit der Fälschung der Unterschrift des Oberfeldwebels Trampnau diesen dem Verdacht aussetzte, er habe dem Soldaten eine in Wahrheit nicht erbrachte Leistung bescheinigt.

18

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ließen eine reinigende Maßnahme als unausweichlich erscheinen. Zwar hat der Senat geglaubt, dem Dienstherrn diesen Soldaten auch weiterhin zumuten zu können und deshalb von der durchaus zu erwägenden Höchstmaßnahme abgesehen. Eine Dienstgradherabsetzung in dem bei Berufssoldaten gesetzlich beschränkten Umfang (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO) erschien aber dem Senat unausweichlich.

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Gewichtige Milderungsgründe, die von dieser Maßnahme hätten absehen lassen können, waren nicht festzustellen. Der Soldat hat zwar zunächst bis 1976 sich ständig steigernde Leistungen erbracht, die zuletzt mit "ziemlich gut" bewertet worden sind, und sich in dieser Zeit auch tadelfrei geführt. Seit 1977 hat er aber nicht nur wiederholt zu disziplinarer Maßregelung Anlaß gegeben, auch seine dienstlichen Leistungen haben seither so sehr nachgelassen, daß er 1979 mit "nicht ganz ausreichend" und zuletzt mit "ausreichend"beurteilt wurde. Seine Leistungsbereitschaft mag sich im letzten Jahr gebessert haben, von einer ganz ungewöhnlichen Nachbewährung, die sich bei der Maßnahfflebemessung nennenswert hätte auswirken können, konnte jedoch keine Rede sein. Der Soldat befand sich auch nicht unverschuldet in einer gewissen Zwangslage, in der er keinen anderen Ausweg mehr als die Abgabe eines gefälschten Leistungsbogens sehen konnte. Der Soldat wußte seit März 1979, daß er bis zum 20. Oktober 1979 die Übungen des Soldatensportwettkampfes nachzuweisen hatte. Es hätte an ihm gelegen, seine mangelnde sportliche Übung durch Teilnahme am dienstlich angesetzten Sport und notfalls darüber hinaus in seiner Freizeit zu steigern. Wenn er statt dessen aus Bequemlichkeit nichts tat, so kann er sich nicht darauf berufen, eine unvermutete Prüfung des von ihm verwalteten Geräts Anfang Oktober 1979 habe ihm keine Zeit mehr für eine Vorbereitung auf den Soldatensportwettkampf gelassen. Der Soldat mag die schließlich von ihm gewählte Lösung nicht von vornherein ins Auge gefaßt haben, er hatte aber immerhin zwischen dem Erlaß des Kompaniebefehls und dem Termin für die Beendigung des Soldatensportwettkampfs fast sieben Monate Zeit zur Vorbereitung ungenützt gelassen. Ob er den Ausweg einer Fälschung schon im Laufe dieser Zeit erwogen oder erst unmittelbar vor dem Termin ernstlich ins Auge gefaßt hat, kann letzten Endes dahingestellt bleiben. Selbst wenn er kurz vor dem 20. Oktober 1979 für etwa vier Wochen durch die Vorbereitung auf die Geräteüberprüfung gehindert war, nun noch ernstlich um eine Verbesserung seiner sportlichen Leistungen bemüht zu sein, und wenn er deshalb fürchtete, sich mit schlechten Leistungen vor seinen Kameraden zu blamieren, so hatte er immer noch die Möglichkeit, sich an seinen Kompaniechef zu wenden und diesen entweder um Fristverlängerung oder um Befreiung von der Teilnahme zu bitten. Diese Möglichkeit hat der Soldat ebenso eingeräumt wie er auch zugegeben hat, daß ihm daraus keine nennenswerten Nachteile erwachsen wären, er allenfalls mit einer stärkeren Heranziehung zur Teilnahme am Sport hätte rechnen müssen. Daß im übrigen der Soldat bei regelmäßiger Teilnahme am dienstlichen Sport in den sieben Monaten seit Erlaß des Kompaniebefehls vom 26. März 1979 zwar nicht notwendig die Bedingungen des Soldatensportwettkampfs hätte erfüllen, aber doch ein weniger blamables Ergebnis hätte vorweisen können, läßt sich nicht nur aus den ihm eine durchschnittliche sportliche Leistungsfähigkeit bescheinigenden letzten Beurteilungen, sondern auch aus dem Ergebnis des Soldatensportwettkampfs 1980 schließen, bei dem der Soldat 24 Punkte erzielt hat.

20

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, aus Billigkeitsgründen die dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auf den Bund zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Jablonski
Heppner