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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1980, Az.: BVerwG 8 C 10/80

Isoliertes Verwaltungsvorverfahren ; Kostenerstattung ; Rechtsanwaltskosten; Selbstvertretung; Gebühren; Auslagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 10/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 22.03.1979 - VI 361/78
VGH Mannheim 14.11.1979 - VI 662/79

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 100 - 105
  • AnwBl 1981, 244
  • DVBl 1981, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 622 - 626
  • VwRspr 1981, 622-626 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Kosten eines Rechtsanwalts, der sich im isolierten Verwaltungsvorverfahren selbst vertritt, sind erstattbar, wenn auch ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich eines Anwalts bedienen würde.

2. Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war.

3. Kosten des sich selbst im Vorverfahren vertretenden Rechtsanwalts bei notwendiger Beiziehung.