Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1980, Az.: BVerwG 8 C 10/80
Isoliertes Verwaltungsvorverfahren ; Kostenerstattung ; Rechtsanwaltskosten; Selbstvertretung; Gebühren; Auslagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 10/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 22.03.1979 - VI 361/78
- VGH Mannheim 14.11.1979 - VI 662/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 61, 100 - 105
- AnwBl 1981, 244
- DVBl 1981, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 622 - 626
- VwRspr 1981, 622-626 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Kosten eines Rechtsanwalts, der sich im isolierten Verwaltungsvorverfahren selbst vertritt, sind erstattbar, wenn auch ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich eines Anwalts bedienen würde.
2. Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war.
3. Kosten des sich selbst im Vorverfahren vertretenden Rechtsanwalts bei notwendiger Beiziehung.