Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1980, Az.: BVerwG 6 C 14.79
Berücksichtung von Ausbildungszeiten und Lehrdienstzeiten in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ); Abbruch des Arbeitsverhältnisses in der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 14.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 26.04.1977 - AZ: II 167/76
- VGH Rheinland-Pfalz - 12.12.1978 - AZ: IV 1520/77
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 BeamtVG
- § 130 Abs. 1 LBG BW
- § 132 S. 1 Nr. 1 LBG BW
- § 132 S. 1 Nr. 2 LBG BW
- § 227 Abs. 8 LBG BW
- § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG
- § 3 BVFG
- § 137 Abs. 2 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- DokBer B 1981, 57
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger absolvierte im Jahre 1946 einen 5 1/2 Monate dauernden Lehrerbildungskurs in Sachsen und war anschließend vom 1. September 1946 bis 31. Dezember 1953 und vom 1. September 1955 bis 29. Juli 1957 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR als Lehrer tätig. Die Erste und die Zweite Lehrerprüfung legte er dort in den Jahren 1948 und 1952 ab. Am 29. Juli 1957 verließ er die DDR und zog nach Boden-Württemberg. Von Oktober 1957 bis Februar 1959 besuchte er das Pädagogische Institut in Karlsruhe und legte im Anschluß daran die vereinfachte Erste Dienstprüfung und im Jahre 1962 die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ab. Im April 1959 trat er - zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf - in den Schuldienst des Beklagten ein, aus dem er als Beamter auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Februar 1976 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
Durch Bescheid vom 3. Februar 1976 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund einer Vergleichsberechnung gemäß § 227 Abs. 8 LBG nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes fest, weil sich nach ihnen ein höherer Ruhegehaltssatz ergab als bei Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. In beiden Vergleichsberechnungen ließ die Versorgungsbehörde die Ausbildungs- und Lehrerdienstzeiten außer Ansatz, die der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR verbracht hat.
Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren auf dem Verwaltungsrechtsweg. Er meint, seine Ausbildung zum Lehrer und seine Tätigkeit in diesem Beruf in der DDR habe im Sinne des § 130 Abs. 1 LBG zu seiner Ernennung zum Beamten geführt. Die Zusatzausbildung am Pädagogischen Institut in Karlsruhe, die auf der vorausgegangenen Ausbildung aufgebaut habe, sei rechtlich nicht erforderlich gewesen und habe ihm nicht abgefordert werden dürfen, weil seine ursprüngliche Ausbildung derjenigen gleichwertig sei, die der Beklagte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis voraussetze. Sowohl die Zeit seiner Ausbildung als auch seine Lehrerdienstzeit in der sowjetischen Besatzungszone/DDR seien daher nach § 130 Abs. 1 LBG ruhegehaltfähig. Die Nichtberücksichtigung der Zeit seiner Ausbildung in der sowjetischen Besatzungszone bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit verstoße im übrigen gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die entsprechenden Zeiten bei Lehrern, die die Erste Lehrerprüfung vor dem 8. Mai 1945 abgelegt oder danach im späteren Bundesgebiet eine Kurzausbildung erhalten haben, als ruhegehaltfähig berücksichtigt würden.
Die Verpflichtungsklage des Klägers blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Tätigkeit des Klägers als Lehrer in der sowjetischen Besatzungszone/DDR sei zwar ihrer Eigenart nach gemäß § 130 Abs. 1 LBG berücksichtigungsfähig; dennoch könne sie nicht berücksichtigt werden, weil zwischen ihr und der späteren Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe und der Kläger die eingetretene Unterbrechung zu vertreten habe. Er habe sich freiwillig entschlossen, seinen Lehrerdienst in der DDR dadurch zu beenden, daß er die DDR verlassen habe. Dieses Vorgehen komme einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung gleich, weil es nicht durch Umstände bestimmt gewesen sei, die dem damaligen Dienstherrn zuzurechnen seien und dem Kläger keine andere Möglichkeit gelassen hätten, als seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Als den Grund für das Verlassen der DDR habe der Kläger lediglich angegeben, er habe sich mit den dortigen politischen Verhältnissen nicht abfinden wollen und habe daher Verfolgungen erwarten müssen. Daß er sich seinerzeit in einer besonderen Zwangslage befunden habe, sei damit nicht dargetan. Für eine außergewöhnliche Bedrohung zur damaligen Zeit beständen auch keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei lediglich der allgemein in der DDR herrschenden politischen Unsicherheit und Bedrückung ausgesetzt gewesen. Der Abbruch des Vordienstverhältnisses sei aber nur demjenigen nicht zuzurechnen, der durch eine besondere, vom Dienstherrn zu verantwortende Zwangslage veranlaßt worden sei, das Arbeitsverhältnis zu losen.
Die sonach vom Kläger zu vertretende Unterbrechung habe auch den Zeitraum seines Studiums am Pädagogischen Institut in Karlsruhe umfaßt. Ohne dieses Studium habe er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen, weil die Befähigung, die er in der sowjetischen Besatzungszone/DDR erworben habe, den seinerzeit in Baden-Württemberg geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen habe. Insoweit habe er sich sowohl von Lehrern unterschieden, die noch während des Bestehens des Deutschen Reiches eine im gesamten Reichsgebiet anerkannte Lehrbefähigung erworben haben und nach vorheriger Tätigkeit im Schuldienst der DDR unmittelbar in den Dienst des Beklagten übernommen worden seien, als auch von solchen Lehrern, die die Lehrbefähigung im Anschluß an den Zweiten Weltkrieg nach einer Kurzausbildung erworben haben. Es sei auch nicht ersichtlich, daß er mit dem Verlangen nach einer zusätzlichen Ausbildung willkürlich schlechter behandelt worden sei als Lehrer, die die Lehrbefähigung in der DDR erworben haben und ohne weitere Ausbildung in den Schuldienst des Beklagten übernommen worden seien. Die sofortige Übernahme dieser Lehrer könne darauf beruhen, daß sie sich durch höhere Qualifikation, etwa durch Ablegung der Reifeprüfung, oder durch besonders hervorragende Eignung von ihm unterschieden hätten.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 BBG könne die vom Kläger in der DDR abgeleistete Lehrerdienstzeit ebenfalls nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, weil auch diese Vorschrift einen ununterbrochenen Zusammenhang des Vordienstverhältnisses mit dem nachfolgenden Beamtendienst voraussetze.
Die vom Kläger in der sowjetischen Besatzungszone zurückgelegte Ausbildungszeit sei im Rahmen der nach dem Deutschen Beamtengesetz anzustellenden Vergleichsberechnung zutreffend unberücksichtigt geblieben, weil Ausbildungszeiten nach diesem Gesetz nicht ruhegehaltfähig seien. Für eine Berücksichtigung dieser Zeit nach dem Landesbeamtengesetz fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, weil die nach dem Deutschen Beamtengesetz errechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit die nach dem Landesbeamtengesetz ermittelte auch dann übersteige, wenn die Ausbildungszeit im Rahmen der letzteren in vollem Umfang berücksichtigt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 130, 227 Abs. 8 LBG, § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG, sowie die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts rügt. Er trägt vor:
Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, daß er den Abbruch seines Arbeitsverhältnisses in der DDR zu vertreten habe. Es verkenne damit, daß sich im Hinblick auf die politischen Verhältnisse in der DDR jeder politisch Andersdenkende, darunter seinerzeit auch er, in einer Zwangslage befinde, zumal wenn er im staatlichen Schuldienst tätig sei und nicht der SED angehöre. Diese Zwangslage habe sich für ihn in einem räumlich und zeitlich begrenzten Berufsverbot sowie vor seiner Flucht in mehreren Vorladungen der politischen Polizei konkretisiert. Sein Ausscheiden aus dem Schuldienst der DDR habe daher einer freiwilligen Kündigung nicht gleichgestellt werden dürfen. Im übrigen vermittle die von ihm in Karlsruhe absolvierte pädagogische Ausbildung - von einer geringfügigen zeitlichen Unterbrechung abgesehen - den inneren Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit in der DDR und seinem späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis. Denn sie und die daran anschließende vereinfachte Erste Staatsprüfung hätten nicht erst die Voraussetzung für seine Berufung in das Beamtenverhältnis geschaffen, sondern den vom Gesetz geforderten Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis verhindert. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der unrichtigen Annahme, die Erste Lehrerprüfung, die er in der DDR abgelegt habe, habe im Bereich des Beklagten keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die unterschiedliche Behandlung, die er hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in das Beamtenverhältnis im Vergleich zu anderen aus der DDR geflüchteten Lehrern erfahren habe, könne darauf beruhen, daß sich diese Lehrer durch eine höhere Qualifikation oder durch eine besonders hervorragende Eignung von ihm unterschieden hätten, sei willkürlich und tatsächlich unzutreffend. Das Berufungsgericht habe es versäumt, hierzu Beweis zu erheben. Eine Beweisaufnahme hätte ergeben, daß der von ihm bezeichnete Lehrer als ungeprüfter Organist und ohne die Reifeprüfung abgelegt zu haben, sofort eingestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 1977 aufzuheben, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 3. Februar 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 29. März 1976 aufzuheben
und
den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger in der DDR abgeleistete Zeit der pädagogischen Ausbildung vom 1. März 1946 bis zum 15. August 1946 und die Tätigkeit als Lehrer in der DDR vom 1. September 1946 bis 31. Dezember 1953 und vom 1. September 1955 bis 29. Juli 1957 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Zeit seiner Ausbildung zum Lehrer in der späteren DDR und seine dortige Tätigkeit in diesem Beruf als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Der rechtlichen Prüfung der angefochtenen Bescheide ist das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) - LBG 1971 - einschließlich der bis zum Erlaß der Bescheide ergangenen Änderungen zugrunde zu legen. Da der Kläger bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Beamter des beklagten Landes war und bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als solcher im Landesdienst verblieb, ist sein Ruhegehalt gemäß § 227 Abs. 8 LBG 1971 mindestens mit dem Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berechnen, der sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und den Ruhegehaltssatz ergeben hätte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht zunächst geprüft, ob die Lehrertätigkeit des Klägers in der DDR nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes 1971 oder nach denen des früheren Rechts als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen war. Denn falls diese Zeit nach einem der in Betracht kommenden Gesetze berücksichtigungsfähig wäre, könnte sich das auf die nach § 227 Abs. 8 LBG 1971 gebotene Vergleichsberechnung auswirken. Als für die Berechnung der Versorgungsbezüge vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes 1971 maßgebende Rechtsvorschriften hat das Berufungsgericht - ohne den den rechtlichen Zusammenhang vermittelnden Art. 62 Abs. 1 des im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden geltenden Beamtengesetzes vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) zu erwähnen - zutreffend die §§ 81 ff. DBG angesehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch finde in beiden Gesetzen keine Grundlage, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht die Lehrertätigkeit des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR als eine in der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung im Sinne der § 85 Abs. 1 Nr. 5 EBG, § 130 Abs. 1 Nr. 1 LBG 1971 behandelt. Zwar ist es nach der Abschaffung des Berufsbeamtentums in der DDR objektiv unmöglich, daß eine dort ausgeübte Beschäftigung in der Regel einem Beamten obliegt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfüllt ist, kommt es aber nicht ausschließlich auf die Verhältnisse bei dem Dienstherrn an, für den die Tätigkeit geleistet wurde (BVerwGE 26, 78 [81]). Vielmehr muß auf die allgemeinen Verhältnisse in dem entsprechenden Verwaltungszweig abgestellt werden, wenn die konkreten Gegebenheiten bei dem Dienstherrn eine Beantwortung dieser Frage nicht zulassen (ebenso Fürst, GKÖD I, K § 115 Rz 38). Im öffentlichen Schuldienst innerhalb des Bundesgebiets, auf den danach abzustellen ist, aber obliegt die Tätigkeit eines Lehrers in der Regel einem Beamten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die mehrjährige Tätigkeit des Klägers als Lehrer in der DDR eine der Voraussetzungen für seine spätere Ernennung zum Lehrer im Beamtenverhältnis gewesen ist. Denn ohne diese Tätigkeit wäre der Kläger nicht zu der verkürzten pädagogischen Ausbildung an dem Pädagogischen Institut in Karlsruhe zugelassen worden, die ihrerseits eine der Grundlagen für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis bildete.
Dieser funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Lehrer in der DDR und seinem späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis allein rechtfertigt die Berücksichtigung der Zeit dieser Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aber nicht. Sowohl § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG als auch § 130 Abs. 1 LBG 1971 fordern darüber hinaus, daß zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung zum Beamten in zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 115 Abs. 1 BBG a.F., § 10 BeamtVG; vgl. Urteile vom 27. April 1966 - BVerwG 6 C 52.63 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 22], vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 37] und vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - [Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 1]). Das findet seinen Ausdruck darin, daß nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nur eine Beschäftigung einbezogen werden darf, die "ununterbrochen hauptberuflich ... wahrgenommen" worden ist und daß § 130 Abs. 1 LBG 1971 die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten davon abhängig macht, daß sie "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" zu seiner Ernennung geführt haben. Trotz des abweichenden Wortlauts beider Vorschriften stimmen die Anforderungen, die sie an den zeitlichen Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Ernennung zum Beamten stellen, grundsätzlich überein, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Denn auch unter Geltung des Deutschen Beamtengesetzes schloß nicht jede, sondern nur eine nicht unerhebliche, von dem Beamten verschuldete, d.h. von ihm zu vertretende, zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung liegende Unterbrechung die Berücksichtigung der Vortätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus (Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zu § 85 DBG i.V.m. Nr. 87 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen vom 12. März 1928 zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 [RBB S. 33]).
An dem somit nach beiden Vorschriften zu fordernden inneren Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit des Beamten und seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlt es dann, wenn der Beamte nicht unmittelbar nach dem Enden der Vortätigkeit, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und die dazwischen liegende Unterbrechung zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind, weil sie maßgeblich durch sein Verhalten geprägt werden (Urteile vom 27. April 1966 - BVerwG 6 C 52.63 - [a.a.O.], vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34], vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - [a.a.O.] und vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - [a.a.O.]).
Bei der von diesen Grundsätzen ausgehenden Beurteilung, ob dem Kläger die mit seinem Übertritt in das Bundesgebiet verbundene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der DDR zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - (a.a.O.) - in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände abgehoben, die zum Abbruch der Lehrertätigkeit des Klägers in der DDR geführt haben. Aus den hierzu getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht gefolgert, es sei weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, daß er sich mit dem Verlassen der DDR einer besonderen Zwangslage entzogen habe, die von seinem damaligen Dienstherrn geschaffen gewesen sei oder ihre Ursache in den dort herrschenden allgemeinen politischen Verhältnissen gehabt habe und unausweichlich zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis habe führen müssen. Der Kläger habe vielmehr keinen Anhalt dafür geben können, daß er gezielten Schikanen seines Dienstherrn ausgesetzt gewesen sei, die die Fortsetzung seiner Arbeit unzumutbar erschwert hätten, oder daß er unter den Voraussetzungen des § 3 BVFG zur Flucht aus der DDR gezwungen gewesen sei. Nach seinen Angaben habe er Verfolgungen lediglich erwartet, weil er sich nicht mit den politischen Verhältnissen habe abfinden wollen, sei ihnen aber nicht ausgesetzt gewesen. Auch im Notaufnahmeverfahren habe er nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung wie die Ablehnung eines Versetzungsgesuchs und einer Baugenehmigung angeführt, die er als Schikanen empfunden habe. Unter diesen Umständen könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei mit dem Verlassen der DDR der unabwendbaren zwangsweisen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus politischen Gründen oder anders gearteten Zwangsmaßnahmen, die sein Verbleiben im Schuldienst und im Gebiet der DDR unzumutbar gemacht hätten, lediglich zuvorgekommen. Vielmehr habe er seine Tätigkeit als Lehrer in der DDR aus freiem Entschluß aufgegeben. Sein Verhalten komme daher einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses gleich.
Dem hält die Revision zu Unrecht entgegen, das Berufungsgericht habe die in der DDR, insbesondere im dortigen Schulwesen, bestehenden Verhältnisse und ihre Auswirkungen auf den einzelnen grundlegend fehlbewertet. Denn entgegen ihrer Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich jeder in der DDR Lebende, jedenfalls aber jeder nicht der SED Angehörende, ständig in einer über die dort herrschende politische Unfreiheit und Einschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten hinausgehende, durch besondere Unsicherheit und individuelle Unterdrückung gekennzeichneten außergewöhnlichen Zwangslage befinde. Daß diese Einschätzung der Revision nicht der Wirklichkeit entspricht, folgt ohne weiteres aus der Tatsache, daß die Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung der DDR nicht der SED angehört, ohne deswegen besonderen, auf den einzelnen abzielenden Zwangsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Es kann auch nicht als ein Erfahrungssatz angesehen werden, der im Einzelfall keines konkreten Beleges bedarf, daß derjenige, der - wie der Kläger - der SED zunächst angehört hat, später aber aus ihr ausgetreten ist, gezielter politisch motivierter Verfolgung durch staatliche Stellen der DDR ausgesetzt ist. Das Beispiel des Klägers belegt vielmehr, daß auch ehemalige Mitglieder der SED wegen ihrer Lösung von dieser Partei nicht ohne weiteres staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden haben. Denn nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war der Kläger nicht nur keinerlei ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen ausgesetzt; sein Austritt aus der SED hat nicht einmal seiner Wiederaufnahme in den staatlichen Schuldienst im Jahre 1955 entgegengestanden.
Der Versuch der Revision, durch neues tatsächliches Vorbringen zu belegen, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus der DDR dort konkreter Verfolgung ausgesetzt war und mit seiner Verhaftung rechnen mußte, scheitert an § 137 Abs. 2 VwGO, der das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bindet. Falls die Revision mit diesem Vortrag zugleich bemängeln will, daß die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, so scheitert diese - nicht ausdrücklich erhobene - Aufklärungsrüge schon aus formellen Gründen. Im Hinblick darauf, daß das neue Vorbringen der Revision allein auf ergänzenden Angaben des Klägers beruht und nur Tatsachen enthält, die dieser allein in das Verfahren einführen konnte, erschöpft sie sich nämlich in Wirklichkeit in dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe es versäumt, durch prozeßleitende Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß der Kläger die klagbegründenden Tatsachen vollständig vortrug. Dazu aber war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es der klagenden Partei, zumal wenn sie anwaltlich vertreten ist, alle das Klagebegehren stützenden Tatsachen von sich aus in das Verfahren einzubringen. Das Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zu umfassender Sachaufklärung hingegen nur dann, wenn es ein Beweisanerbieten übergeht, obwohl sich ihm die Erhebung des angebotenen Beweises aufdrängte oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 31, 212 [217]).
Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Kläger in der DDR weder in bezug auf seinen Beruf noch allgemein besonderen Beeinträchtigungen ausgesetzt war und daß er seine dortige Tätigkeit als Lehrer abgebrochen hat, ohne dazu durch konkrete Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt gewesen zu sein. Insbesondere spricht nichts dafür, daß die Schulverwaltung der DDR oder einzelne ihrer Repräsentanten oder andere staatliche Stellen in der DDR den Kläger, der bis dahin ohne nennenswerte Beeinträchtigung entsprechend den dortigen Verhältnissen in der DDR gelebt hatte und als Lehrer tätig gewesen war, hierzu unter Anwendung von Zwang oder durch die konkrete Inaussichtstellung von dienstlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen gedrängt hätten.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, sondern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Berufungsgericht den Abbruch der Tätigkeit des Klägers in der DDR der Sphäre des Klägers zugerechnet hat mit der Folge, daß er die Unterbrechung des inneren Zusammenhangs zwischen dieser Vordienstzeit und seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zu vertreten hat (vgl. Urteile vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - [a.a.O.] und vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - [a.a.O.]). Die gegenteilige Auffassung der Revision läßt unberücksichtigt, daß sich der Dienstherr im Rahmen der Beurteilung, wer die Unterbrechung einer Vordienstzeit zu vertreten hat, neben seinen eigenen Verhalten zwar das des früheren Arbeitgebers des Beamten zurechnen lassen muß, nicht aber die allgemeine Ungunst der zu anderer Zeit und an anderem Ort gegebenen Lebensverhältnisse.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Lehrerdienstzeit des Klägers in der DDR sind nach alledem nicht gegeben, weil diese Vordienstzeit nicht in dem zu fordernden inneren Zusammenhang mit der späteren Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis steht und der Kläger die eingetretene Unterbrechung zu vertreten hat. Dabei kann dahinstehen, ob als Dauer der Unterbrechung nur die Zeit vom Verlassen der DDR bis zur Aufnahme der Ergänzungsausbildung am Pädagogischen Institut in Karlsruhe oder der gesamte Zeitraum vom 29. Juli 1957 bis zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis am 8. April 1959 anzusehen ist. Auch im ersteren Falle könnte die Unterbrechung - anders als im Berufungsurteil angedeutet - nicht "vernachlässigt" werden, sondern stände der Berücksichtigung der vom Kläger in der DDR abgeleisteten Lehrerdienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 130 Abs. 1 LBG 1971 bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG entgegen, weil sie den Zeitraum von einem Monat überschreitet, für den eine Unterbrechung unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein kann (vgl. dazu Nr. 3 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinien zu dem mit § 130 Abs. 1 LBG 1971 übereinstimmenden § 115 BBG a.F., Nr. 87 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 [a.a.O.]). Für die Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger auch ohne die Ergänzungsausbildung am Pädagogischen Institut in Karlsruhe die im Jahre 1957 in Württemberg-Baden geltenden Einstellungsvoraussetzungen für beamtete Lehrer erfüllt hätte.
Ob die vom Kläger in der damaligen sowjetischen Besatzungszone absolvierte Lehrerausbildung bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen war, hat das Berufungsgericht zu Unrecht nur auf der Grundlage des Deutschen Beamtengesetzes geprüft. Seine Auffassung, soweit der Kläger die Berücksichtigung dieser Zeit auch nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes 1971 verlange, fehle ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers im Falle der vollen Berücksichtigung jener Ausbildungszeit nicht soweit verbessere, daß sie die im Rahmen der vorgeschriebenen Vergleichsberechnung nach dem Deutschen Beamtengesetz errechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit übersteige, ist unzutreffend. Dem Kläger ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse unabhängig davon zuzubilligen, ob die begehrte Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einer Erhöhung seiner Versorgungsbezüge führt. Die Berücksichtigung von Zeiten, die nach gesetzlicher Vorschrift über die eigentliche Beamtendienstzeit hinaus ruhegehaltfähig sein können, darf nicht deswegen unterbleiben, weil sie keine solche Erhöhung bewirken. Soweit solche Zeiten berücksichtigungsfähig sind, stehen sie vielmehr der Beamtendienstzeit gleich und sind wie diese zu behandeln. Die Beamtendienstzeit aber ist unabhängig davon in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einzubeziehen, ob sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt oder nicht (BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [286]).
Die vom Kläger in der damaligen sowjetischen Besatzungszone absolvierte Lehrerausbildung ist jedoch bei der Festsetzung der ruhegehaltfälligen Dienstzeit mit Recht unberücksichtigt geblieben. Soweit die ruhegehaltfähige Dienstzeit vergleichsweise auf der Grundlage des Deutschen Beamtengesetzes zu berechnen war, gilt das - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - schon deswegen, weil dieses Gesetz die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorsah. Aber auch das Landesbeamtengesetz 1971 läßt die Berücksichtigung dieser Ausbildungszeit nicht zu. Nach § 132 Satz 1 Nr. 1, 2 LBG 1971 dürfen nämlich nur Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule oder des Besuchs einer pädagogischen Hochschule unter bestimmten Voraussetzungen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Eine solche Ausbildung hat der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone nicht genossen. Ausweislich der Versorgungsakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, deren Inhalt das Berufungsgericht in seine tatsächlichen Feststellungen einbezogen hat, ist er lediglich in einem 5 1/2 monatigen Lehrerbildungskurs an der Externatsschule in Freiberg/Sachsen zum Lehrer ausgebildet worden. Diese Ausbildung kann ihrer Eigenart nach weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 132 Satz 1 Nr. 1, 2 LBG 1971 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ob ihre Berücksichtigung darüber hinaus an § 1 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des § 132 LBG vom 10. August 1964 (GBl. S. 299) scheitern würde, weil die Ausbildungszeit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird, kann deswegen dahinstehen.
Der Revision kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Kläger müsse versorgungsrechtlich so behandelt werden wie ein Lehrer, der seine Ausbildung in der DDR erhalten hat und nach seinem übertritt in das Bundesgebiet vom Beklagten ohne ein Ergänzungsstudium in den Schuldienst eingestellt und in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Dieses Begehren scheitert bereits daran, daß das Versorgungsrecht als Folgerecht nur an die tatsächlich gegebenen Statusverhältnisse und an die für den Versorgungsstatus bedeutsamen Tatsachen anknüpft, die sich aus dem Berufsweg des Versorgungsempfängers ergeben. Der Kläger kann daher selbst dann, wenn die ihm abverlangte ergänzende Ausbildung am Pädagogischen Institut in Karlsruhe rechtlich nicht erforderlich gewesen sein sollte, nicht verlangen, daß der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein Berufsweg zugrunde gelegt wird, den er nicht genommen hat. Sie muß vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger nicht unmittelbar nach seiner Ausreise aus der DDR, sondern erst nach Abschluß der ergänzenden Ausbildung in den Schuldienst des beklagten Landes und in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Insoweit unterscheidet sich sein Berufsweg von demjenigen solcher Lehrer, die unmittelbar im Anschluß an ihre Ausreise aus der DDR im Bundesgebiet in den öffentlichen Schuldienst übernommen worden sind.
Der Beklagte war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, diesen Unterschied bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers in der Weise auszugleichen, daß er den Kläger wie einen Lehrer behandelte, der ohne zu berücksichtigende zeitliche Unterbrechung vom Schuldienst der DDR in den öffentlichen Schuldienst im Bundesgebiet übergewechselt ist. Denn auch wenn es rechtlich zulässig und tatsächlich möglich gewesen sein sollte, den Kläger unverzüglich nach dem Verlassen der DDR im öffentlichen Schuldienst des Beklagten zu verwenden, bietet das Versorgungsrecht keine Handhabe dafür, die Benachteiligung, die darin läge, daß das nicht geschehen ist, in der Weise auszugleichen, daß bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausgegangen wird, die er tatsächlich nicht zurückgelegt hat. Ein solcher Anspruch findet auch in dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage. Denn das Gebot, rechtliche Regelungen auf gleiche Sachverhalte gleich anzuwenden, bezieht sich nur auf den jeweiligen Regelungsgegenstand. Das ist hier die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Sie ist, wie dargelegt, rechtsfehlerfrei erfolgt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist insoweit nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht gerügt.
Mit ihrem Begehren, den Kläger versorgungsrechtlich wie einen Lehrer zu behandeln, der ohne zu berücksichtigende Unterbrechung vom Schuldienst der DDR in den öffentlichen Schuldienst im Bundesgebiet übergewechselt ist, will die Revision in Wirklichkeit auch keinen Fehler in der Anwendung und Auslegung der maßgebenden versorgungsrechtlichen Vorschriften rügen, sondern sie sucht zu erreichen, daß der Kläger hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Folgen der von ihm behaupteten Benachteiligung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis schadlos gestellt wird. Dieses Verlangen aber findet auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Versorgungsrecht keine Grundlage.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht bei der Prüfung, ob dem Kläger die ergänzende Ausbildung am Pädagogischen Institut in Karlsruhe zu Recht abverlangt worden ist, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Das Verpflichtungsbegehren scheitert daran, daß die Voraussetzungen, unter denen § 10 Abs. 1 BeamtVG die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zuläßt, mit denen des § 130 Abs. 1 LBG 1971 übereinstimmen.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst