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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1980, Az.: BVerwG 1 D 75.79

Aberkennung des Ruhegehaltes eines mit der Bedarfsdeckung der Bundeswehr beschäftigten Beamten wegen schwerer und einfacher Bestechlichkeit in mehreren Fällen; Bindung des Bundesdisziplinargerichtes an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils; Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Diszhiplinarmaßnahme zu dem Verhalten eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 75.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.05.1979 - AZ: XI VL 11/75

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbankdirektor Adalbert Merkes,
Postbetriebsassistent Werner Müller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberregierungsrats a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 23. Mai 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht B... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 1972 gegen den Beamten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie wegen einfacher Bestechlichkeit in sechs Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 8 400 DM unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft. Zugleich erklärte es einen Zinnkrug, sechs Zinnbecher, eine Olympiamedaille, zwei Golddollarmünzen, fünf Gürtelreifen, vier M & S-Reifen und 130 DM für dem Staate verfallen.

2

2.

In dem durch Verfügungen vom 18. Juli 1969 und 3. Mai 1974 eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem seit dem 1. Februar 1977 im Ruhestand befindlichen Beamten den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt und als disziplinaren Überhang zum strafgerichtlichen Freispruch unerlaubte Geschenkannahme von der Firma S..., A..., zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - Mainz -, hat durch Urteil vom 23. Mai 1979 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

Als Leiter des Dezernats 72 (Abt. 70) - Bedarfsdeckung und Terminverfolgung K... ... hatte der Beamte an der Ermittlung und Beschaffung des gesamten Materialbedarfs des Heeres mitzuwirken. Die Einleitung der Beschaffung von Einzelverbrauchsgütern geschah auf Grund der aus den Materialdezernaten eingegangenen Bedarfsmeldungen im Sachgebiet a) des Dezernats des Ruhestandsbeamten. Im Sachgebiet a) seines Dezernats wurden auch Ersatzteilmengen unmittelbar beschafft, wenn den Lieferungen Rahmenverträge zugrunde lagen. Alle anderen Versorgungsartikel wurden ebenfalls durch das Sachgebiet a) des Dezernats über das B... ..., die B... ... 5 in K... oder andere Beschaffungskanäle beschafft. Nach Auftragserteilung durch eine dieser Stellen erhielt das Kommando, bei dem der Ruhestandsbeamte tätig war, Ausfertigungen der Bestellungen. In dem Sachgebiet b) seines Dezernats wurde alsdann eine Terminkontrolle für die B... ... 5 in K... geführt. Die Lieferkontrolle beim Abruf aus Rahmenverträgen geschah im Sachgebiet a).

6

Als Leiter des Dezernats 72 und - nach einer Neuorganisation im Jahre 1967 - der mit gleichbleibenden Funktionen versehenen "Fachgruppe II" der Zentralabteilung war der Ruhestandsbeamte auch für den sonstigen Geschäftsverkehr mit den Vertretern der Vertragsfirmen zuständig. Die dadurch verursachten Kontakte mit Inhabern oder Angestellten von Firmen führten in folgenden Fällen zu pflichtwidrigen Handlungen des Ruhestandsbeamten:

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a) Fall Firma D...

8

Die Firma D... AG in A... ist u.a. mit der Fertigung und dem Verkauf von Schwergewebe-Konfektion, insbesondere von Kraftfahrzeugplanen, befaßt. Sie beliefert jedoch nicht unmittelbar die Bundeswehr mit Planen, sondern die Kraftfahrzeug-Hersteller-Firmen, die ihrerseits auf Grund von Rahmenverträgen den Bedarf der Bundeswehr insoweit decken. Unmittelbar an die Bundeswehr lieferte die Firma lediglich Windschutzscheibenhüllen, Einheitszelte, Tarnnetze und dergleichen, wenn sie bei Ausschreibungen durch die hierfür zuständige BSt 5 in ... K... zum Zuge kam.

9

Um den Abschluß solcher Geschäfte bemühte sich der Zweigbetriebsleiter in M..., der Zeuge Anton D.... In den Jahren 1966/67 wurde bei dem K... die Frage erörtert, ob Kfz-Planen in Zukunft nicht unmittelbar von den Herstellerfirmen bezogen werden sollten. Für diesen Direktbezug setzte sich besonders der Ruhestandsbeamte ein, da er für die Bundeswehr eine preisgünstigere Belieferung zur Folge gehabt hätte. Aus diesem Grund wandte er sich auch an den Zeugen D..., der ihm zu Vergleichs zwecken die Preise der Firma D... für Kfz-Planen nennen sollte. Der Zeuge D... teilte dem Ruhestandsbeamten daraufhin einen Teil der Angebotspreise seiner Firma mit, die dieser sodann einem von ihm in dieser Frage verfaßten Bericht an das Verteidigungsministerium beifügte. Die Frage eines Direktbezugs bei den Herstellerfirmen war auch für die Firma D... von Interesse, die sich davon eine Verbesserung ihrer Geschäfte versprach.

10

Bei einem Zusammentreffen des Ruhestandsbeamten mit dem Zeugen D... erwähnte dieser auch, daß seine Firma nur wenig Aufträge durch die BSt 5 erhalte. Der Ruhestandsbeamte, der meinte, daß dies nur an den zu hohen Preisen der Firma D... liegen könne, bot dem Zeugen daraufhin an, ihm letzte Vergabe- und Richtpreise, die im allgemeinen Durchschnittspreise waren, als Informationshilfe zu nennen. Diese Preise waren dem Ruhestandsbeamten deshalb bekannt, weil die BSt 5 nach Auftragsvergabe seiner Dienststelle als Bedarfsträger Durchschriften der von ihr erteilten Aufträge zukommen ließ. Da der Zeuge D... jedoch nur selten in das Rheinland kam, machte der Ruhestandsbeamte den Vorschlag, ihm frankierte Briefumschläge zu überlassen, in denen er dem Zeugen die entsprechende Preisinformationen zukommen lassen wollte. D... übergab daraufhin dem Ruhestandsbeamten mindestens elf freigemachte, mit seiner Privatanschrift als Absender und Adresse versehene Briefumschläge. In mindestens vier Fällen übermittelte der Ruhestandsbeamte sodann dem Zeugen auf diesem Wege unter Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten Informationen. So stammten die von dem Zeugen in seinen Reiseberichten vom 7. September 1966 und vom 9. März 1967 an den Vorstand der Firma D... weitergegebenen Daten über die letzten Vergabepreise und Lieferfirmen bei Windschutzscheibenhüllen von dem Ruhestandsbeamten. Von ihm erhielt der Zeuge ferner Angaben über Versorgungsnummern und Richtpreise von Einheitszelten, Zeltsäcken und dergleichen sowie, unter zusätzlichem Hinweis auf die Lieferfirmen, von Verdeckplanen und ähnlichen Versorgungsartikeln. Die von dem Ruhestandsbeamten übermittelten Informationen hatten jedoch keine ins Gewicht fallende Steigerung der Geschäfte zwischen der Firma D... und der BSt 5 zur Folge.

11

Die Informationen des Ruhestandsbeamten auf dem Zubehörsektor waren unzulässig und pflichtwidrig. Nach § 18 Nr. 9 des Abschnitts A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 2. Juni 1960 sind nämlich die Teilnehmer an Ausschreibungswettbewerben geheimzuhalten. Gemäß § 24 Nr. 1 müssen die Angebote auch nach der Zuschlagerteilung vertraulich behandelt werden. Nach den allgemeinen Weisungen für Beschaffung (AWB) des Bundesministers für Verteidigung (Nr. 1 vom 7. April 1966, Ziff. 1) bedeutet das, daß Preise aus laufenden oder abgeschlossenen Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben Bewerbern oder anderen Interessenten nicht genannt werden dürfen. Unzulässig war auch die Mitteilung von "Richtpreisen" an den Zeugen Deisenhofer. Diese Richtpreise waren - wenn bisher nur ein Auftrag vergeben worden war - mit dem letzten Vergabepreis identisch. Soweit sie echte Durchschnittspreise waren, etwa ermittelt aus verschiedenen Vergabepreisen oder - bei Neuausschreibungen - als festgesetzte Richtpreise, verstießen diese Informationen, da sie zu einer unzulässigen Bevorzugung eines Bewerbers führen konnten, gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

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Etwa im Herbst 1966 fragte der Ruhestandsbeamte den Zeugen D..., ob seine Firma Aktentaschen mit mehreren Innenfächern führe, da er eine solche benötige. Nach Rücksprache mit und auf Weisung eines Vorstandsmitglieds der Firma D... kaufte D... darauf eine solche Aktentasche und schenkte sie spätestens im Sommer 1967 im Auftrage seiner Firma dem Ruhestandsbeamten. Dieser nahm die Tasche als von der Firma gewollte Gegenleistung für die dieser von ihm pflichtwidrig gegebenen Informationen an.

13

Spätestens im Frühjahr 1967 unterhielten sich der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau mit dem Zeugen D... über Zelte. Dabei fragte die Ehefrau den Zeugen mit dem Hinweis, sie habe während des letzten Urlaubs der Familie ein besonders gutes Vorzelt gesehen, ob er wisse, wo man ein solches beschaffen könne. Der Zeuge veranlaßte daher, daß den Eheleuten im Frühsommer 1967 auf Kosten und im Auftrage der Firma D... ein Vorzelt zugesandt wurde. Die Eheleute ... bezahlten das Zelt nicht, obwohl bei wiederholtem Zusammentreffen, einmal auch in Gegenwart des Ruhestandsbeamten, von der Bezahlung gesprochen wurde. Sie nahmen das Zelt als von der Firma D... gewollte unentgeltliche Gegenleistung für die durch den Ruhestandsbeamten übermittelten pflichtwidrigen Informationen an.

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b) Fall Firma M...

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Zwischen der Bundeswehr und der Firma M... AG in M... bestand - wie auch mit anderen Firmen wie den Firmen C... und V... - ein Rahmenvertrag über die Lieferung von Kraftfahrzeugreifen. Abrufberechtigt aus dem Rahmenvertrag war die Dienststelle des Ruhestandsbeamten.

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Nachdem die Reifenbeschaffung der Bundeswehr zunächst ohne wesentliche Schwierigkeiten verlaufen war, hatte sich in den

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Jahren 1967, 1968 eine besondere Situation entwickelt: zum einen wurde auf Grund einer Doppelbuchung in einer Datenverarbeitungsmaschine bei der Bundeswehr ein erheblicher, unrichtiger Reifen-Ist-Bestand geführt, zum anderen für Militärreifen eine längere Bevorratungszeit eingeführt. Dadurch ergab sich ein erheblicher plötzlicher Mehrbedarf an Reifen, auf dessen Befriedigung die Rahmenvertragsfirmen, die die von der Bundeswehr benötigten besonderen Militärreifen nicht vorrätig hatten und deren Kapazität zudem durch den zivilen Bedarf stark ausgelastet war, nicht ohne weiteres eingestellt waren. Die Firmen waren daher aus Gründen rechtzeitiger Planung und Schaffung weiterer Kapazitäten sehr daran interessiert, möglichst frühzeitig über die von der Bundeswehr beabsichtigten Seifenkäufe informiert zu werden. Die Bundeswehr selbst stand auf Grund dieser neuen Situation vor der Schwierigkeit, sowohl den laufenden Bedarf der Truppe an Reifen sowie den plötzlich aufgetretenen Mehrbedarf möglichst schnell und umfassend decken zu müssen.

18

In dieser Zeit intensivierte sich deshalb der Kontakt zwischen den Vertretern der Reifenfirmen und dem K....

19

Im Frühjahr 1968 traf der Ruhestandsbeamte mit dem Vorstandsmitglied und Verkaufsleiter B... dieser Firma mindestens zweimal im Hotel L... in B... zusammen. Dabei erkundigte er sich nach der Lieferkapazität der Firma M... und erörterte mit B... anstehende Probleme der Reifenbeschaffung. Auch fragte er bei dieser oder einer späteren Gelegenheit, ob die Firma M... eine bestimmte Reifenart und -menge innerhalb einer bestimmten Frist liefern könne. Art, Anzahl und Liefertermin der benötigten Reifen waren ihm durch die Materialabteilungen mitgeteilt worden.

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Bei anderer Gelegenheit besprachen der Ruhestandsbeamte und Bertram u.a. die Frage, ob die Firma M... Reifen einer bestimmten Art innerhalb einer bestimmten Frist zu liefern vermochte. Die Folge war ein Fernschreiben der Firma vom 25. Juni 1968, in dem für drei näher bezeichnete Reifenarten ein Angebot unterbreitet wurde. Weiterer Gesprächsinhalt war der Umstand, daß die Firma M... möglicherweise noch 1968 Aufträge über siebenstellige Beträge erhalten werde. Schließlich besprachen der Zeuge B... und der Ruhe Standsbeamte Angelegenheiten der holländischen Konkurrenzfirma V... B... wollte wissen, ob es zutreffe, daß deren Preis für eine bestimmte Reifenart rund 218 Gulden betrage, was der Ruhestandsbeamte mit "ungefähr stimmt es" oder einer ähnlichen Bemerkung beantwortete. Bei anderer Gelegenheit, im Oktober 1968, sprach Bertram den Ruhestandsbeamten auf den diesem schon bekannten Umstand an, daß die Reifenfirma F... sich über mangelnde Aufträge seitens der Bundeswehr beschwere. Der Ruhestandsbeamte erwähnte bei dieser Gelegenheit, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Rahmenvertrag der Firma M... mit der Bundeswehr gekündigt werde. Weiterhin unterrichtete er den Zeugen davon, daß dessen Firma demnächst einen Auftrag über 90 Reifen einer bestimmten Art zu erwarten habe.

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Im gleichen Zeitraum, etwa 1968 bis Mitte 1969, erhielten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten von der Firma M... einen Zinnkrug, sechs Zinnbecher und eine Olympiamedaille. Außerdem schenkte B... dem Ruhestandsbeamten zu dessen Geburtstag zwei Golddollarmünzen aus seinem eigenen Vermögen. Alle Geschenke wurden als Gegenleistung für das entgegenkommende und verständnisvolle Verhalten des Ruhe Standsbeamten bei den Verhandlungen mit B... sowie für die von ihm bei dieser Gelegenheit gegebenen, nicht pflichtwidrigen aber in sein Amt einschlagenden Informationen über die Probleme des Reifengeschäfts gegeben, was der Ruhestandsbeamte erkannte; seine persönlichen Beziehungen zu B... waren nämlich keineswegs so eng, daß die Zuwendungen, die einen nicht unerheblichen Wert haben, als private Geschenke hätten aufgefaßt werden können. Dieser erkannte und billigte daher, daß die Gegenstände ihm bzw. seiner Ehefrau für die oben näher bezeichneten Amtshandlungen geschenkt wurden.

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c) Fall Firma C...

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Ein weiterer Rahmenvertrag über die Lieferung von Kraftfahrzeugreifen bestand zwischen der Bundeswehr und der Firma C... AG, H.... Die Einzelbestellungen hieraus erfolgten durch die Dienststelle des Ruhestandsbeamten.

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Da auch hier in den Jahren 1967/68 die oben dargelegten Schwierigkeiten bei der Reifenbeschaffung auftauchten, suchte der Behördenvertreter und stellvertretende Leiter der Firmenniederlassung in Köln, der Zeuge A..., den Ruhestandsbeamten als den zuständigen Referenten ab Frühjahr 1968 häufiger in Abständen von drei bis vier Wochen auf. Dabei informierte der Ruhestandsbeamte den Zeugen über das ungefähr auf die Firma C... zukommende Auftragsvolumen und unterrichtete ihn auch in mindestens drei Fällen genauer über den bevorstehenden Abruf einer bestimmten Reifenmenge und -anzahl durch das K... bei der Firma C.... Hierüber berichtete der Zeuge seiner Firma, die - ebenso wie die Firma M... - aus Gründen rechtzeitiger Planung und Schaffung weiterer Kapazitäten an einer möglichst frühzeitigen Unterrichtung über beabsichtigte Reifenkäufe interessiert war.

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Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1968 beklagte sich A... gelegentlich einer Besprechung mit dem Ruhe Standsbeamten diesem gegenüber, daß die Firma C... bei Ausschreibungen von Zubehörteilen wie Keilriemen, Kühlerund Bremsschläuchen und ähnlichem durch die hierfür zuständige BSt 5 nicht mehr zum Zuge käme. Der Ruhestandsbeamte prüfte daraufhin anhand der von A... mitgebrachten. Unterlagen nach, ob die von der Firma C... angebotenen Artikel von der Bundeswehr noch benötigt wurden, was er bestätigt fand. Hiervon unterrichtete er A.... Auch erfuhr er von dem zuständigen Materialdezernenten, daß als Reifenflickzeug nicht zwingend das bisher von der Bundeswehr verwandte Produkt T... bezogen werden müsse. Da die Firma C... jedoch weiterhin bei der Auftragsvergabe durch die BSt 5 nicht berücksichtigt wurde, erbot sich der Ruhestandsbeamte A... gegenüber, ihm frühere Vergabepreise auf dem Zubehörsektor als "Orientierungshilfe" für die künftigen Angebote der Firma C... zukommen zu lassen. Hiermit war der Zeuge A... einverstanden. Diese Vereinbarung einer - wie dem Ruhestandsbeamten bekannt war - unzulässigen "Orientierungshilfe" wurde möglicherweise erst Ende 1968 getroffen. In der Folgezeit bis Frühsommer 1969 erteilte der Ruhestandsbeamte sodann dem Zeugen A... in mindestens fünf Fällen Informationen über letzte Vergabepreise - aufgeschlüsselt nach Versorgungsnummern - über Schläuche, Keilriemen und Flickzeug. Im letzten Fall erfuhr A... möglicherweise auch, daß bisher das Produkt T... der Firma S... geliefert worden war.

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Etwa im Herbst 1968 machte der Zeuge A... dem Ruhestandsbeamten das Angebot, ihm für seinen Personenkraftwagen Gürtelreifen zu beschaffen. Der Ruhestandsbeamte nahm das Angebot an und bat den Zeugen, die Reifen im Verrechnungswege über ein Provisionskonto bezahlen zu dürfen, das er bei dem mit ihm befreundeten und auch für die Firma C... tätigen Spediteur O... unterhielt. A... war hiermit einverstanden und besorgte dem Ruhestandsbeamten darauf aus dem Lager seiner Firma fünf Gürtelreifen "Radial" mit Schläuchen. Auf dem Kreditverkaufszettel, der vom 18. Oktober 1968 datierte, ließ er den nicht zutreffenden Vermerk anbringen "Betrifft: Spedition O..., H..., Folgenschäden nicht abgedeckter Kasko-Versicherung, Tankzug H.../K...". Er brachte die Reifen im Oktober 1968 in die Wohnung des Ruhestandsbeamten und erwähnte dabei nochmals, daß sie über O... verrechnet werden könnten. Eine Rechnung ließ er dem Ruhestandsbeamten jedoch nicht zukommen, weil er ihm die Reifen schenken wollte.

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Einige Wochen später erkundigte sich der Ruhestandsbeamte bei A... nach vier Reifen für den VW seiner Ehefrau, der allein von dieser und dem gemeinsamen Sohn gefahren wurde. A... brachte die gewünschten Reifen bald darauf wiederum in die Wohnung des Ruhestandsbeamten, ohne eine Rechnung zu erstellen und Zahlung zu fordern.

28

Im Anschluß daran überredete der Zeuge den Ruhestandsbeamten, sich doch auch noch Spikesreifen für sein Fahrzeug zuzulegen. Auf dessen Zustimmung hin übergab er ihm am 23. Dezember 1968 vier M & S-Reifen mit Spikes auf Felgen.

29

Dem Ruhestandsbeamten kann nicht nachgewiesen werden, daß er den Geschenkcharakter der drei Reifenlieferungen erkannt hat. Er ging jedoch mindestens davon aus, wie er einräumt, daß die Firma C... ihm den bei Bestellungen über einen Großabnehmer wie den Zeugen O... üblichen günstigen Firmenrabatt einräumen werde. Diesen Vorteil nahm er in der Erkenntnis an, daß er eine Gegenleistung für seine dem Zeugen A... gegebenen Informationen auf dem Gebiet der Reifenbeschaffung darstellen sollte. Für einen reinen Freundschaftsdienst konnte er die Einräumung des Firmenrabatts mit Rücksicht darauf nicht halten, daß seine Beziehungen zu B... das Stadium, in dem lediglich das allgemeine Wohlwollen des Ruhestandsbeamten erworben werden sollte, überschritten hatten. Er hat hiernach in den drei Fällen der Reifenlieferungen vorsätzlich Vorteile als Gegenleistung für in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen angenommen.

30

d) Fall Firma S...

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Zwischen der Firma S... in A..., die neben einem Haushaltwarengeschäft einen Großhandel mit Kleineisenteilen betreibt, und der Bundeswehr besteht seit dem Jahre 1963 ein Rahmenvertrag über die Lieferung von Kleineisenteilen. Die Bestellungen hieraus verstärkten sich im Jahre 1968. Das K... hatte nämlich in diesem Jahr bereits eine seit 1967 geplante rationellere Verpackungsregelung, die u.a. eine Verpackung nach der handelsüblichen und nicht, wie bisher, nach der kleinsten Einheit vorsah, eingeführt. Dies verbesserte die Ausgangsposition der Firma S... Hinblick auf künftige Aufträge insofern, als die Firma nunmehr, ohne Einschaltung einer eigenen Verpackungsfirma, ihre Kleineisenteile selbst verpacken konnte. Da zu dieser Zeit auch die Umrüstung eines Lkw-Anhängers anstand mit der Folge, daß hierfür eine Vielzahl von Kleineisenteilen benötigt wurde, steigerte sich der Umsatz der Firma S... mit der Bundeswehr auf dem Gebiet der Rahmenvertragsartikel vom Jahre 1968 an erheblich.

32

Neben diesen Bestellungen aus dem Rahmenvertrag bemühte sich die Firma S... auch um Einzelaufträge bei der hierfür zuständigen BSt 5.

33

Wegen der damals anstehenden Neuregelung der Verpackung wurde der Ruhestandsbeamte ab Sommer 1968 häufiger von dem für die Geschäfte mit der Bundeswehr zuständigen Abteilungsleiter der Firma S..., dem Zeugen R..., aufgesucht. Dabei erwähnte der Zeuge R... dem Ruhestandsbeamten gegenüber, daß die Firma S... mit der BSt 5 schlecht ins Geschäft käme. Dieser bot dem Zeugen daraufhin an, ihn über Preise von bestimmten Versorgungsgütern zu unterrichten, um der Firma S... auf diese Weise eine gewisse "Orientierungshilfe" für ihre künftigen Angebote zu geben. Später fertigte der Ruhestandsbeamte zumindest drei Aufstellungen über von ihm aus letzten Vergabepreisen ermittelte Durchschnittspreise und über von der anfordernden Stelle festgesetzte Richtpreise von verschiedenen Werkzeugen und ließ einen Teil davon R... zukommen.

34

Bei einer der so erteilten Informationen befand sich auch ein Vermerk des Ruhestandsbeamten, in dem dieser um eine Auslegware bat, die er bei seinem Besuch in Augsburg zu sehen gemeint hatte, mit dem Zusatz: "Großhandelspreis. Rechnung beifügen". Weiter hieß es darauf u.a.: "Ist Dinett vorhanden?". Nach Erhalt dieser Anfrage setzte sich der Zeuge R... mit dem Ruhestandsbeamten telefonisch in Verbindung, wobei er ihm mitteilte, daß die Firma S... zwar keine Auslegware führe, das Dinett hingegen vorrätig habe und es ihm schicken werde. Über eine Bezahlung wurde nicht gesprochen. Die Übersendung geschah dann ohne Rechnung. Der Ruhestandsbeamte bezahlte das Dinett mit 115 DM erst am 11. Juni 1969, nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, durch seine Ehefrau.

35

Die Weitergabe der Preisinformationen an R... war, wie oben zu a) bereits dargestellt, unzulässig und damit pflichtwidrig. Dagegen kann dem Ruhestandsbeamten nicht nachgewiesen werden, daß er den in der Zuwendung des Dinetts liegenden Vorteil als Entgelt für seine pflichtwidrigen, den Zeugen R... begünstigenden Amtshandlungen angenommen hat.

36

3.

Mit seiner Berufung erstrebt der Ruhestandsbeamte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht, hilfsweise die Milderung der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme.

37

Er macht geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe sich zu Unrecht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht müsse sich von diesen Feststellungen lösen, die in einigen von ihm zur Rechtfertigung der Berufung näher umschriebenen Punkten fehlerhaft seien. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, bei einem Ruhestandsbeamten müsse auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, wenn er als aktiver Beamter wegen desselben Sachverhalts aus dem Dienst entfernt werden müßte, verstoße gegen das auch im Disziplinarrecht geltende allgemeine verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, das auch bei dem Vergleich zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens des Ruhestandsbeamten und der daran geknüpften Sanktionen gewahrt bleiben müsse. Aus der Sicht eines verständigen Bürgers müßten ihm sehr wohl bei Anerkennung seiner tadelfreien Leistungen als Beamter die Ruhegehaltsbezüge, wenn auch in gekürzter Form, belassen werden; dies um so mehr, als er sich ganz außerordentlich um die Belange der Bundeswehr gekümmert habe und seine Initiativen zu für die Bundeswehr günstigen Einkaufspreisen geführt hätten. Dem Dienstherrn sei schließlich kein materieller Schaden, vielmehr durch sein Verhalten ein Vorteil entstanden. Das komme auch in dem strafgerichtlichen Urteil zum Ausdruck, das nur auf Geldstrafe laute und damit seltenen Ausnahmecharakter trage.

38

II.

Das Rechtsmittel ist mit der Folge unbeschränkt, daß der Senat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen hat.

39

Die Berufung bleibt erfolglos.

40

1.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines im sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteils gebunden, wenn es sich nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. wegen erheblicher Zweifel mit der Mehrheit seiner Mitglieder von diesen Feststellungen löst. Einen solchen Beschluß hat der Senat nicht gefaßt. Die durch § 18 a.a.O. bestimmte Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gilt auch für dessen freisprechenden Teil, soweit er Gegenstand der Anschuldigung ist. Das ist nur hinsichtlich des Vorwurfs der Vorteilsannahme von der Firma S... der Fall, nicht aber auch im Hinblick auf die Annahme weiterer Vorteile von den Firmen M..., C... und D..., hinsichtlich derer im Strafverfahren ebenfalls ein Freispruch ergangen ist. Das ergibt sich aus der Anschuldigungsschrift in Verbindung mit der Ergänzungsverfügung der Einleitungsbehörde vom 3. Mai 1974, die sich im Hinblick auf den freisprechenden Teil des Strafurteils ausschließlich mit dem Vorwurf der Vorteilsannahme durch die Firma S... befassen. In diesem Zusammenhang ist der festgestellte Sachverhalt dahin zu ergänzen, daß der Beamte bei der Annahme des Dinetts von der Firma S... mangels ausreichender persönlicher Verbindungen die Beziehung des ihm gewährten Vorteils auf sein Amt erkannt hat. Er wußte, daß ihm der Vorteil von dem Zeugen Redlich ohne den Blick auf das von ihm ausgeübte Amt und die sich daraus ergebenden dienstlichen Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Gedeihen der Firma S... nicht gewährt worden wäre.

41

2.

Mit dem hiernach festgestellten Sachverhalt hat der Ruhestandsbeamte, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig und ansehens- und vertrauensgerecht zu verwalten, sowie den Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen. Er hat außerdem die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt und dem Verbot zur amtsbezogenen Geschenkannahme zuwidergehandelt. Damit hat er vorsätzlich ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 61 Abs. 1, 70 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

42

Das gilt auch für den Fall S.... Der hierzu ergangene strafgerichtliche Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit erfaßt nicht den darin enthaltenen Vorwurf der amtsbezogenen Geschenkannahme und der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Insoweit handelt es sich um disziplinaren Überhang, der trotz der Regelung des § 17 Abs. 5 BDO Gegenstand einer disziplinaren Verurteilung sein kann. Dagegen liegt insoweit - in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht - eine weitere Pflichtwidrigkeit nicht darin, daß der Ruhestandsbeamte durch sein Verhalten leichtfertig den Verdacht einer schweren Bestechlichkeit erregt hätte. Abgesehen davon, daß der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Anschuldigung gestellt ist, würde sich eine solche Folge lediglich als ein Element der Disziplinarmaßnahme, nicht aber auch als selbstständige Pflichtwidrigkeit erweisen.

43

3.

Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs bildet die selbstlose, uneigennützige Ausführung der Dienstgeschäfte eine der wichtigsten ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Sauberkeit; denn er erweckt durch sein Verhalten wenigstens den bösen Schein, Amtshandlungen käuflich zu machen und sich bei seiner Amtsführung nicht nur an dem Gebot der Sachlichkeit zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.

44

4.

Das Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts; denn der Ruhestandsbeamte müßte aus dem Dienst entfernt werden, wäre er noch aktiv dienstlich tätig.

45

a)

Die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs zu Fällen der Bestechlichkeit und der amtsbezogenen Geschenkannahme ergibt folgendes Bild:

46

aa)

Bei schwerer Bestechlichkeit haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof jedenfalls dann ausnahmslos auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung begangen hatte (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 13. März 1958 - BDH 1 D 19.56 - [BDHE 4, 11], vom 8. Februar 1961 - BDH 2 D 78.60 - [BDH Dok.Ber. 1961, 1561], vom 25. Oktober 1961 - BDH 3 D 20.61 - [BDHE 6, 94], vom 17. Februar 1966 - BDH 2 D 1.66 - [BDH Dok.Ber. 1966, 2821], vom 24. Januar 1973 - BVerwG 1 D 26.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 113], vom 22. August 1979 - BVerwG 1 D 65.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 299]).

47

In den genannten Fällen hat es sich um die Annahme von Bargeld gegen den Vollzug der als Äquivalent angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlung gehandelt. Teilweise war Bestechlichkeit tateinheitlich mit Urkundendelikten, Betrug oder Steuerhinterziehung begangen worden.

48

bb)

Lediglich in einigen minder schweren Fällen haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof geringere Disziplinarmaßnahmen verhängt, nämlich durch Urteile vom 27. Juni 1957 - BDH 2 D 38.56 -, vom 13. November 1959 - BDH 2 D 45.59 -, vom 5. Mai 1960 - BDH 1 D 33.59 - (BDHE 5, 49) und vom 12. Januar 1961 - BDH 1 D 19.60 -. In den genannten Fällen hat es sich jedoch lediglich um einfache Bestechlichkeit oder um bloße amtsbezogene Geschenkannahme nach § 70 BBG gehandelt, während es hier um den Vorwurf schwerer wie einfacher Bestechlichkeit und - teilweise - des Vollzugs der dem Beamten als Entgelt für die ihm gewährten Vorteile angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlungen geht. In seiner Entscheidung vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315) hat der Senat bei schwerer Bestechlichkeit ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen, weil die Behörde den dort betroffenen Beamten nicht ausreichend überwacht und dadurch sein korruptes Verhalten offenbar ermöglicht hatte.

49

b)

Hiernach läßt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß schwere Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung begangen hat.

50

5.

Das macht auch im gegebenen Fall die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar. Der Ruhestandsbeamte hat nämlich, wie oben ausgeführt, die ihm von verschiedenen Firmen gewährten Geschenke und Vorteile nicht nur in der Erkenntnis ihrer Amtsbezogenheit und ihrer weiteren Zwecke angenommen; er hat darüber hinaus im Austausch dafür vor oder nach der Geschenkannahme teilweise die ihm jeweils angesonnenen pflichtwidrigen Handlungen vollzogen, indem er jedenfalls in den Fällen der Firmen D... und S... unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Kamen von Wettbewerbern bei Ausschreibungen für öffentliche Aufträge und deren Preise (D...) sowie andere Preisinformationen (S...) offenbarte. Zu seinen Lasten fallen zusätzlich die Dauer seiner Verfehlungen und der Umstand ins Gewicht, daß er gegenüber verschiedenen Firmen straffällig geworden ist und in Kernpflichten seines Amtes versagt hat.

51

Erschwerend muß sich für den Ruhestandsbeamten weiter der Umstand auswirken, daß er teilweise, nämlich in den Fällen der Firmen D..., S... und hinsichtlich der für den Personenkraftwagen seiner Ehefrau bestimmten Reifen von der Firma C... die ihm gewährten Vorteile gefordert oder doch durch eigene Initiative den Anstoß für die Vorteilsgewährung gegeben hat.

52

Mildernd läßt sich die ein Jahrzehnt währende berufliche Entwurzelung des Ruhestandsbeamten nach dem Kriege, seine überaus getreue Pflichterfüllung, sein hoher Einsatz und seine im übrigen tadelfreie Lebensführung ebenso berücksichtigen wie der Umstand, daß einem mit der Beschaffung von Gegenständen und der Vergabe von Aufträgen ständig befaßten Beamten, der auf diese Weise in ununterbrochenem Kontakt zu Firmenvertretern der freien Wirtschaft steht, ständig Versuchungen zur Vorteilsannahme gegenwärtig sind, die auch angesichts der Höhe der Umsätze, die er mit diesen Firmen für die Verwaltung tätigt, die Hemmungsschwelle und das Unrechtsbewußtsein gegenüber der Annahme von Vorteilen irgendwelcher Art allmählich und vielleicht für ihn unerkennbar mindern. All das mildert aber die Schwere der von dem Ruhestandsbeamten begangenen Verfehlungen im gegebenen Fall nicht so sehr, daß deswegen ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst und damit von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Eine solche Milderung wäre, jedenfalls nicht ohne Einbruch in die Kontinuität der bisherigen Rechtsprechung denkbar. Dazu besteht kein Anlaß.

53

6.

Die Aberkennung des Ruhegehalts in den Fällen, in denen bei aktiven Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müßte, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Sie entspricht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dem Gebot der gerechten Gleichbehandlung mit den noch im Dienst befindlichen Beamten und wird auch durch die Notwendigkeit generalpräventiver Wirkung von Disziplinarmaßnahmen getragen. Aus dem Blickwinkel des Grundsatzes von der Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Maßnahme zu dem Verhalten eines Beamten erscheint es hiernach nicht rechtswidrig, auch die über den aktiven Dienst hinaus wirkenden dienstlichen Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn vollständig auszulöschen, wenn er während des aktiven Dienstes durch sein Verhalten untragbar geworden ist. Auch wenn statusmäßig und faktisch zwischen einem Ruhestandsbeamten und einem Beamten im aktiven Dienst Unterschiede bestehen, die eine differenzierende Behandlung in den Folgen während des aktiven Dienstes begangener Pflichtwidrigkeiten rechtfertigen könnten, sind sie jedenfalls nicht so gravierend, als daß das von der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der Aberkennung des Ruhegehalts, wenn im aktiven Dienst auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müßte, dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. In diese Richtung geht jedenfalls die - im Schrifttum teilweise kritisierte - Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der gegebene Fall keinen Grund bietet.

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7.

Der Senat hält den Ruhestandsbeamten angesichts seiner jahrzehntelangen unbeanstandeten Pflichterfüllung vor den hier in Rede stehenden Fehlhandlungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Nach dem Wegfall des Ruhegehalts ist der Ruhestandsbeamte einer Unterstützung auch angesichts des Umfangs der Renteneinkünfte seiner Ehefrau bedürftig. Unter Berücksichtigung der durch die schwere Erkrankung des Ruhestandsbeamten und sein fortgeschrittenes Alter verursachten besonderen Bedürfnisse hält der Senat einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, aber auch ausreichend, um ihn und seine Ehefrau vor Not zu bewahren. Der Senat setzt die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages in der Erwartung auf ein Jahr fest, es werde dem Ruhestandsbeamten innerhalb dieser Frist gelingen, durch Nachversicherung in den Genuß einer den notwendigen Lebensbedarf der Familie sichernden Rente zu kommen. Sollte sich diese Erwartung nicht bewahrheiten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

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8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann