Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1980, Az.: BVerwG 6 P 16/79
Vorstand eines Sozialversicherungsträgers; Ersatzkasse; Personalvertretungsrechtliche Einordnung; Beteiligungspflichtige Maßnahme; Stufenvertretung; Geschäftsstellen; Abrechnungsstellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 16/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 S. 1 BPersVG
- § 6 Abs. 1 BPersVG
- § 7 S. 1 BPersVG
- § 12 BPersVG
Fundstelle
- BVerwGE 61, 51 - 59
Amtlicher Leitsatz
1. Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers (hier: Ersatzkasse) ist keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts.
2. Trifft der Vorstand im Rahmen der ihm vorbehaltenen Zuständigkeit eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so handelt er personalvertretungsrechtlich als Dienststellenleiter der Hauptverwaltung und hat entsprechend BPersVG § 82 Abs. 1 entweder den Personalrat der Hauptverwaltung oder die bei dieser Dienststelle bestehende Stufenvertretung zu beteiligen.
3. Die Hauptverwaltung eines zweistufig aufgebauten Sozialversicherungsträgers ist mit den in BPersVG § 88 Nr. 3 enthaltenen Ausnahmen oberste Dienstbehörde im Sinne des BPersVG § 53 Abs. 1. Die untere, ihr nachgeordnete Verwaltungsebene bilden die Geschäftsstellen und Abrechnungsstellen.