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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1980, Az.: BVerwG 6 P 16/79

Vorstand eines Sozialversicherungsträgers; Ersatzkasse; Personalvertretungsrechtliche Einordnung; Beteiligungspflichtige Maßnahme; Stufenvertretung; Geschäftsstellen; Abrechnungsstellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 16/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 61, 51 - 59

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers (hier: Ersatzkasse) ist keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts.

2. Trifft der Vorstand im Rahmen der ihm vorbehaltenen Zuständigkeit eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so handelt er personalvertretungsrechtlich als Dienststellenleiter der Hauptverwaltung und hat entsprechend BPersVG § 82 Abs. 1 entweder den Personalrat der Hauptverwaltung oder die bei dieser Dienststelle bestehende Stufenvertretung zu beteiligen.

3. Die Hauptverwaltung eines zweistufig aufgebauten Sozialversicherungsträgers ist mit den in BPersVG § 88 Nr. 3 enthaltenen Ausnahmen oberste Dienstbehörde im Sinne des BPersVG § 53 Abs. 1. Die untere, ihr nachgeordnete Verwaltungsebene bilden die Geschäftsstellen und Abrechnungsstellen.