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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1980, Az.: BVerwG 6 B 44.80

Voraussetzungen für die Weitergewährung des Unfallausgleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 44.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 06.07.1979 - AZ: 1 K 174/78
OVG Koblenz - 11.02.1980 - AZ: 2 A 159/79

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

3

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Beschwerde meint, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, was im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG unter einer "wesentlichen Änderung" der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse zu verstehen sei. Insbesondere müsse in einem Revisionsverfahren entschieden werden, ob allein der Zeitablauf nach der Inaktivierung einer Tuberkulose als eine "wesentliche Änderung" anzusehen sei oder ob der Zeitablauf nur dann von Bedeutung sei, wenn er eine Änderung der medizinisch relevanten Tatsachen derart bewirke, daß dadurch die Einsatzmöglichkeit des Betroffenen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werde. Dieser Frage kommt jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich nach den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde, Denn das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie darauf gestützt, daß beim Kläger die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG für die Veitergewährung des Unfallausgleichs nicht mehr gegeben seien. Aufgrund der eingeholten lungenfachärztlichen Gutachten stehe fest, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers am 1. Juni 1976 nur noch 10 v.H. betragen habe. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG könne aber der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte einen Unfallausgleich nur erhalten, "solange" seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert sei. Unter Berücksichtigung dieser den angefochtenen Beschluß tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon ist die Rechtsfrage auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Denn da eine Neufeststellung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 BeamtVG nur dann zulässig ist, "wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist", kann diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. § 35 Abs. 3 BeamtVG trifft demnach keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs seien gegeben (Beschluß vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 4.79 -). Die Frage, ob "allein der Zeitablauf nach der Inaktivierung einer Tuberkulose" eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse darstellt, ist im übrigen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen, die der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehren (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 Nr. 40], vom 26. Juli 1973 - BVerwG 6 B 22.73 - und vom 17. Februar 1977 - BVerwG 6 B 49.76 -).

4

2.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt auch keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Die Rüge, das Berufungsgericht sei der Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen, muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn sie laßt eine substantiierte Darlegung darüber vermissen, inwiefern sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217]).

6

Die Aufklärungsrüge ist aber auch sachlich nicht begründet. Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - sowie vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 95 und 96], vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77 - und von 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -).

7

Der angefochtene Beschluß beruht - wie ausgeführt - auf der Rechtsauffassung, daß bei den Kläger zumindest seit dem 1. Juni 1976 die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht mehr gegeben sind. Damit bestand aber für das Berufungsgericht keine Veranlassung, Beweis darüber zu erheben, ob sich die für die Erstfestsetzung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse seitdem geändert haben, insbesondere ob es für die Hinderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich ist, ob "die Resttuberkulose 8 Jahre (so am 14.2.1963) oder aber 25 Jahre (so heute) oder aber 20 Jahre (so am 28.5.1975) inaktiv gewesen ist" (Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 21. Dezember 1979). Dem Antrag des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. med. F. zur mündlichen Erläuterung seines - im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten - Gutachtens zu laden, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht entsprechen, weil dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 40.70 - [MDR 1973, 339]; BGHZ 35, 370 [373]) ist das Gericht nur dann zur Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verpflichten, wenn der Beteiligte den Antrag in den Termin gestellt hat, in dem, das Gutachten vorgetragen und darüber verhandelt wird. Der Kläger hätte demnach, um des Fragerechtes nicht verlustig zu gehen, den Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts stellen müssen. Abgesehen davon wäre die Ladung des Sachverständigen nicht sachdienlich gewesen, da Gegenstand des Sachverständigengutachtens (lediglich) die Frage war, ob und - gegebenenfalls - in welchen Umfang der Kläger durch seine am 3. Oktober 1955 als Dienstunfall anerkannte tuberkulöse Lungenerkrankung seit den 1. Juni 1976 in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist (vgl. Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1978).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim