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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1980, Az.: BVerwG 2 B 25/80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Verwaltungsakten als Gegenstand der mündlichen Verhandlung ; Pflicht zur Erwähung oder Verlesung der in den Akten befindlichen Urkunden in der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge; Erhebung der Rüge der Unterlassung weiterer Beweisaufnahme bis zum Abschluss des Verfahrens in der Vorinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 25/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 12.12.1979 - OVG 2 A 51/79

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2

1.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das angefochtene Urteil habe sich auf Tatsachen gestützt, zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, der insoweit als Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zu werten ist, liegt offenkundig nicht vor. Das im Berufungsurteil zitierte Zeugnis vom 10. Oktober 1968 ist Bestandteil der Verwaltungsakten der Klägerin (Blatt 16), die den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf schriftliche Anforderung vom 6. April 1977 zur Einsichtnahme in deren Büro vom Verwaltungsgericht übersandt worden sind. Zudem sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 28. November 1979 diese Akten "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht" worden. Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO kann aber dann nicht vorliegen, wenn den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Verwaltungsakten zur Einsichtnahme übersandt und sie später zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, daß die in den Akten befindlichen Urkunden in der mündlichen Verhandlung noch besonders erwähnt oder gar verlesen werden.

3

2.

Unter Berufung auf § 86 VwGO rügt die Beschwerde, daß in der Berufungsverhandlung vom 28. November 1979 eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe, und ein Beweisantrag auch nicht durch Beschluß abgelehnt worden sei, obwohl seitens des Beklagten

"ausdrücklich das Beweisangebot in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 4 oben wiederholt und insoweit ein Beweisantrag gestellt"

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worden sei.

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Die auf einen Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann schon aus formellen Gründen keinen Erfolg haben. Die Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge sind bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die gleichen wie gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei einer Revision. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Diesen formellen Mindestanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie trägt lediglich vor, in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1979 sei "insoweit ein Beweisantrag gestellt" worden. Dies trifft zudem nicht zu. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. November 1979 hat der anwaltlich vertretene Beklagte sich darauf beschränkt, die Berufungsanträge zu stellen, und hat keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung mußte aber dem Anwalt des Beklagten klar erkennbar sein, daß das Berufungsgericht nicht beabsichtigte, weitere Beweise zu erheben. War schon hierbei Gelegenheit, die erstinstanzlichen Beweisanträge zu wiederholen und so das Berufungsgericht im Falle der Ablehnung zu einem förmlichen Beschluß nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VwGO zu veranlassen, so stand überdies zwischen dieser mündlichen Verhandlung und dem auf den 12. Dezember 1979 anberaumten Verkündungstermin genügend Zeit zur Verfügung, die Unterlassung der weiteren Beweisaufnahme zu rügen. Unter diesen Umständen hätte die Rüge der Unterlassung weiterer Beweisaufnahme bis zum Abschluß des Verfahrens in der Vorinstanz erhoben werden müssen (vgl. hierzu Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] mit weiteren Nachweisen).

6

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte - wie dargelegt - in der mündlichen Berufungsverhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat.

7

3.

Aus im wesentlich den gleichen Gründen (wie unter 2. dargelegt) muß die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht habe

"keinerlei Feststellungen zu dem im damaligen Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Reifegrad seiner Persönlichkeitsentwicklung getroffen",

8

aus formellen Gründen zurückgewiesen werden. Die Beschwerde hat damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, denn es fehlen sowohl die Angaben über die konkreten Beweismittel, noch sind die im einzelnen festzustellenden Tatsachen benannt. Ferner hätte der anwaltlich vertretene Beklagte, wie bereits oben angeführt, die Büge der Unterlassung weiterer Beweisaufnahme bis zum Abschluß des Verfahrens in der Vorinstanz erheben können.

9

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.