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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1980, Az.: BVerwG 1 D 87.79

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 87.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.05.1979 - AZ: VII VL 6/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postbetriebsassistent ...,
Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., E... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte Kneisel als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners K ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 30. Mai 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht M... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Juni 1978 wegen veruntreuender Unterschlagung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Postunterdrückung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 mal 25 DM, die der Beamte in monatlichen Raten von 100 DM abzuzahlen hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 30. Mai 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgen dem Sachverhalt ausgegangen:

4

Als Landzusteller im Postamtsbezirk St. M..., dessen Arbeitsbelastung über dem Durchschnitt lag, hatte der Beamte u.a. überwiesene Gelder an Postkunden auszuzahlen, von diesen Nachnahmebeträge einzuziehen und Fernsprechgebühren zu kassieren.

5

Diese Pflichten verletzte der Beamte von August 1977 bis Oktober 1977 auf folgende Weise:

  1. 1.

    Ende August 1977 zahlte er an Frau Elke W... in H... überwiesene 200 DM nicht aus, behielt das Geld vielmehr für sich und quittierte den Empfang auf der Rückseite der Anweisung mit der von ihm gefälschten Unterschrift der Empfängerin. Alsdann verrechnete er die Anweisung als ausgezahlt. Er verbrauchte das Geld für eigene Zwecke und führte die Auszahlung an Frau W... erst Mitte September 1977 aus.

  2. 2.

    Am 13. September 1977 verbrauchte er von dem Postkunden S... in H... eingezogene Fernsprechgebühren von 36,77 DM für sich. Erst Anfang Oktober 1977 leitete er das Geld dem Postgang wieder zu. Der Kunde war inzwischen gemahnt worden.

  3. 3.

    Zwischen dem 17. und 22. Oktober 1977 zog er von zwei Kunden Nachnahmebeträge von 142,50 DM bzw. 133,86 DM ein und behielt das Geld für sich.

  4. 4.

    Am 22. Oktober 1977 nahm er 14 Briefsendungen von Postkunden während der Zustellung entgegen und ließ sich das Geld für die Wertzeichen (6,30 DM) auszahlen. Die Briefe hielt er zurück; das Porto behielt er für sich.

  5. 5.

    Mehrere Briefsendungen, die er am 25. Oktober 1977 hätte zustellen müssen, wurden bei einer Kontrolle am 26. Oktober 1977 noch bei ihm gefunden.

6

Die zurückgehaltenen Briefsendungen sind später zugestellt und der der Post entstandene Schaden ist erstattet worden.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten gewertet, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, sowie die allgemeinen Richtlinien und Anordnungen der Vorgesetzten zu beachten, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es hat gemeint, den Beamten entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesdisziplinargerichts aus dem Dienst entfernen zu müssen, weil ihn entlastende Umstände nicht dargetan seien. Es handele sich weder um eine unbedachte Augenblickstat noch um eine im Zustand einer psychischen Ausnahmesituation begangene Entgleisung; der Beamte habe auch nicht aus Not gehandelt.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten im Hinblick auf seine der Tat vorangegangene lange Pflichterfüllung eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig und, da er nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge keine weiteren Einkünfte habe, einer Unterstützung in dem erkannten Umfange auch für bedürftig gehalten.

9

3.

Mit seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Beamte geltend: Er habe, obwohl die schwierige gesundheitliche Situation seiner Frau schon längere Zeit bestanden habe, gleichwohl kurzschlußartig in einer Art Schock gehandelt, weil seine Widerstandskraft gegen die an ihn herantretenden Versuchungen langsam immer mehr untergraben gewesen sei. Auch könne eine zumindest subjektiv als ausweglos empfundene Notlage nicht ohne weiteres verneint werden, wenn man die Gesamtsituation, d.h. seine ganze Lebenslage berücksichtige. Sie sei belastet durch die Aussichtslosigkeit des Gesundheitszustandes seiner an Krebs erkrankten und wiederholt operierten Ehefrau, namentlich durch den so hervorgerufenen Alkoholverbrauch und die damit verbundenen Geldausgaben sowie den damit zusammenhängenden seelischen Druck, unter dem er habe leben müssen. Mindestens die Kombination aller dieser Umstände ließe es gerechtfertigt erscheinen, ihn ausnahmsweise im Dienst zu belassen.

10

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher ebenso unanfechtbar geworden wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Die Berufung kann keinen Erfolg haben.

12

1.

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwalteten öffentlichen Kasse zum privaten Verbrauch entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist.

13

2.

Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier erfüllt.

14

a)

Eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat liegt schon im Hinblick darauf nicht vor, daß der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten in vier Einzelfällen auf ihm dienstlich anvertrautes öffentliches Geld zugriff. Die zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume hat er nicht dazu genutzt, über sein Verhalten nachzudenken, zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu kommen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daß er dazu imstande war, steht auch nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts außer Frage.

15

b)

Auch sein Hinweis auf seine wirtschaftliche Notlage kann ihn nicht entlasten.

16

Wohl wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müssen, daß der durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau verursachte nicht unerhebliche Alkoholkonsum zu einem beachtlichen wirtschaftlichen Aufwand geführt hat. In einer Notlage hat der Beamte sich gleichwohl nicht befunden. Bei einem Nettoeinkommen von zur Tatzeit etwa 1 600 DM, dem Belastungen von etwa 540 DM für das Eigenheim und für Darlehenstilgung gegenüberstanden, war er auch angesichts der Unterhaltsansprüche von Ehefrau und zwei Kindern selbst bei Berücksichtigung nicht unerheblicher Aufwendungen für alkoholische Getränke imstande, wenigstens den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie ausreichend zu sichern, ohne dazu auf fremdes Geld zugreifen zu müssen. Zumindest wäre eine etwa vorgegebene Notlage nicht unverschuldet, wenn sie - und das kommt hier in Betracht - allein oder überwiegend durch den gesteigerten Alkoholkonsum seiner Ehefrau hervorgerufen worden wäre. Von dem Beamten kann und konnte erwartet werden, daß er den Verbrauch alkoholischer Getränke durch die Ehefrau drosselte, wenn nicht vereitelte. Notfalls, wenn die alkoholischen Neigungen der Ehefrau bereits krankhafte Werte gehabt haben sollten, hätte er - das wäre ihm auch zuzumuten gewesen - insoweit eine Entziehungskur in Erwägung ziehen müssen. Das hat er nicht getan. Vor allem aber wäre eine etwa gegebene Notlage auch aus der Sicht des Beamten nicht unausweichlich gewesen. Er hätte sich hilfesuchend an seine Dienststelle wenden können. Auch von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, ohne dafür triftige Gründe angeben zu können.

17

c)

Der Beamte hat schließlich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Sie rechtfertigt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Fällen der Amtsunterschlagung oder der Untreue im strafrechtlichen Sinne nur dann, wenn sie durch ein plötzliches Ereignis so schockartig auf den Beamten eingewirkt hat, daß er unter dieser Wirkung ihm sonst persönlichkeitsfremde Handlungen begangen hat. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Die Erkrankung der Ehefrau, ihre Neigung zum Alkoholkonsum und die damit verbundene wirtschaftliche Bedrängnis sind nicht plötzlich aufgetreten, sondern haben das Leben des Beamten schon seit geraumer Zeit begleitet. Das wird seine Widerstandskraft gegen die Versuchungen des täglichen Lebens zwar herabgemindert, aber wegen ihrer Dauerwirkung jedenfalls nicht so beeinträchtigt haben, daß der Beamte dadurch zu wesensfremden Handlungen hätte verleitet werden können. Triebfeder für sein Verhalten dürfte demgemäß auch nicht seine bedrängte seelische Lage, sondern der vorübergehende Geldbedarf gewesen sein, der ihn aber, wie ausgeführt, hier nicht entlasten kann.

18

d)

Ein zusätzlicher Entlastungsgrund kann schließlich nicht darin gesehen werden, daß hier, wie der Verteidiger meint, von einer "Kombination" verschiedener typischer Ausnahmetatbestände ausgegangen werden müßte. Da von den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbeständen hier keiner gegeben ist, kann auch die in der Kumulation liegende Kombination solcher nicht vorhandener Tatbestände den Beamten nicht entlasten. Ebensowenig läßt es sich rechtfertigen, den in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer seelichen Zwangslage auf die Fälle allgemein angespannter Seelenlage auszudehnen. Die Anerkennung eines solchen erweiterten Ausnahmegrundes, der etwa - wie hier - auch in der allgemein angespannten wirtschaftlichen und seelischen Situation eines Beamten gesehen werden müßte, kann angesichts der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten, nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Das Beamtenverhältnis ist nicht nur kraft gesetzlicher Definition in § 2 BBG ein gegenseitiges Treue- und damit auch Vertrauensverhältnis; das Vertrauen ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Darauf ist oben bereits hingewiesen worden. Dieser Umstand läßt es ausgeschlossen erscheinen, Beamtenverhältnisse fortzusetzen, denen ein solches Vertrauensverhältnis nicht mehr zugrunde liegt. Das Beamtenverhältnis wäre in einem solchen Falle seines Wesens entkleidet. Ein solcher Vertrauensverlust tritt aber regelmäßig bei Zugriff auf dem Beamten anvertrautes Geld ein, wenn das nicht im Ausnahmefall durch plötzliches, spontanes oder durch eine Schocksituation hervorgerufenes Handeln anders beurteilt werden kann. Nur in diesen typischen Situationen aber, die wesensfremdes Handeln des Beamten zum Ausdruck bringen, läßt sich die Erwartung rechtfertigen, das zumindest erheblich beeinträchtigte Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen, insbesondere, wenn die das Fehlverhalten auslösenden äußeren oder inneren Umstände nicht mehr gegeben sind. Von alledem kann hier aber nicht die Rede sein.

19

3.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag wird dem Bundesdisziplinargericht ebenfalls gefolgt werden können. Der Beamte ist angesichts seiner tadelfreien Dienstzeit bis zu den hier in Rede stehenden Vorgängen einer Unterstützung nicht unwürdig. Wenn er seine Einkünfte verliert, wird er, da weder er noch seine Ehefrau gegenwärtig Einkommen haben, auch bedürftig. Zur Sicherung des notwendigen Unterhalts für seine vierköpfige Familie erscheint der ihm vom Bundesdisziplinargericht zuerkannte Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten erforderlich.

20

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen,
Dr. Hartmann