Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1980, Az.: BVerwG 6 C 14.80
Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung; Stellungnahme zum Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen; Stellungnahme eines Wehrpflichtigen zum Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation als Grund zur Versagung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 14.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 25.04.1979 - AZ: 10 K 4912/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 60, 336 - 338
- DokBer A 1980, 331
- VerwRspr 3,2, 29
- VerwRspr 32, 29 - 31
- VwRspr 1981, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bejahung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs bei sozialer Indikation kann jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der Motivation des Wehrpflichtigen als ausschlaggebendes Beweisanzeichen gegen seine unbedingte Gewissensentscheidung für die Verweigerung des Kriegsdienstes gewertet werden.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Sportstudent. Er beantragte im Januar 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat auf die im Oktober 1976 erhobene Klage das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) nicht bearbeitet und in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1979 den Kläger als Partei vernommen. Daraufhin hat es die Klage abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, auch wenn die Abneigung gegen Gewalt bei dem Kläger so tief verwurzelt sei, daß er nach seiner Überzeugung einen psychischen Schaden erleiden würde, wenn er einen Menschen getötet hätte, habe er bisher keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Dies werde durch seine mündlichen Erklärungen zu Fragen verdeutlicht, die Probleme der Billigung der Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand gehabt hatten. Er achte das menschliche Leben nicht vorbehaltlos, denn er befürworte die Abtreibung auch aus sozialen Gesichtspunkten, wenn dem Kind eine entsprechende Erziehung nicht vermittelt werden könnte. Somit sei er bereit, menschlichem Leben aus verstandesmäßigen und ethischen Überlegungen heraus unter bestimmten Umständen - wobei es nicht um die Frage der Abwägung Leben gegen Leben gehe - einen niedrigeren Stellenrang zuzuweisen als anderen Werten.
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger Revision eingelegt und mit Hinweisen auf den Zulassungsbeschluß vom 27. November 1979 die Verletzung materiellen Rechts gerügt und mangelnde Sachaufklärung beanstandet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil und die ihm zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings mit Recht bemüht, den Beweggründen des Klägers für seine von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nachzugehen. Dies ist nötig, um feststellen zu können, ob wirklich eine Entscheidung des "Gewissens" vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]). Hierzu muß sich das Verwaltungsgericht insbesondere ein Bild von der Fähigkeit des Wehrpflichtigen machen, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen. Grundsätzlich wird nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbotes ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben, welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen (vgl. Urteile vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80] und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 19.75 -).
Bei der grundsätzlich zulässigen und häufig gebotenen Befragung eines Wehrpflichtigen nach seiner Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen braucht das Verwaltungsgericht zwar nicht nur auf die Problematik der Waffenanwendung z.B. in Fällen der aktuellen Notwehr und Nothilfe in zugespitzten Gefahrensituationen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97]) einzugehen; es kann auch die Einstellung des Wehrpflichtigen zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens erforschen und in seine Würdigung miteinbeziehen. Hierbei muß es aber berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterscheiden. Das gilt insbesondere für die vielschichtigen und diffizilen Probleme des Abbruchs der Schwangerschaft und der Sterbehilfe. Die Erörterung auch dieser Fragenkomplexe kann nur dem Zweck dienen festzustellen, ob der Wehrpflichtige fähig ist, sittlich motivierte und an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Entscheidungen zu treffen. Das hat der erkennende Senat mehrfach in Fällen der Wertung von Bekundungen zum Schwangerschaftsabbruch ausgeführt (vgl. die im Zulassungsbeschluß genannten Urteile vom 18. Juni 1975 - BVerwG 6 C 8.75 - und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 -).
Zu der Bedeutung einer Stellungnahme des Wehrpflichtigen in der Frage der Sterbehilfe hat der Senat im gleichen Zusammenhange in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - näher Stellung genommen.
Sowohl bei dem Schwangerschaftsabbruch als auch bei der Sterbehilfe handelt es sich um besondere Konfliktsituationen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben. Der Kriegsdienstverweigerer muß diese ethisch sehr komplexen Probleme nicht unbedingt bereits durchdacht haben, bevor er seine Gewissensentscheidung getroffen hat. Nur bei der nötigen Behutsamkeit und Sorgfalt seiner Befragung ist es möglich, aus seinen Antworten Aufschluß darüber zu gewinnen, ob er überhaupt zu sittlich motivierten Entscheidungen in der Lage ist.
Diesen Anforderungen an eine sehr zurückhaltende Berücksichtigung der Einstellung des Kriegsdienstverweigerers in solchen Konfliktsituationen, die keinen Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben, ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Allein aus der Befürwortung der sozialen Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs für den Fall, daß dem Kind keine entsprechende Erziehung vermittelt werden könnte, hat es darauf geschlossen, daß der Kläger bereit sei, menschlichem Leben einen niedrigeren Stellenwert zuzuweisen als anderen Werten.
Eine solche rigorose Einstellung zur Erhaltung des sich im Mutterleib entwickelnden Lebens und die Gleichstellung der Billigung des Abbruchs einer Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bereitschaft zum Töten im Krieg wird weder durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 12, 45, insbesondere 57 f.) noch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt. Nötig ist vielmehr eine unbedingte Gewissensentscheidung gegen jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe im Gegensatz zu einer nur "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung, die darin besteht, daß jemand die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehnt (so BVerfG a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 49, 71). Hat ein Wehrpflichtiger die unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen, so genießt diese Entscheidung den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG auch dann, wenn jemand das werdende Leben nicht mit gleicher Unbedingtheit geschützt wissen will, wie das Leben eines Menschen, der Opfer einer Waffenanwendung im Kriege werden könnte. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs (BVerfGE 39, 1; zur Möglichkeit einer sozialen Indikation vgl. insbesondere S. 50); nach der abweichenden Stellungnahme zweier Richter des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Urteil (BVerfGE 39, 1, 68 [78]) darf "die Singularität des Schwangerschaftsabbruchs im Verhältnis zu anderen Gefährdungen menschlichen Lebens" nicht vernachlässigt werden. Angesichts der Vielzahl der Argumente, die vom Bundesverfassungsgericht und von den beiden Richtern, die eine abweichende Meinung vertreten haben, für und gegen eine mehr oder minder begrenzte Zulässigkeit des Abbruchs einer Schwangerschaft aufgezählt worden sind, kann sich die Verneinung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst jedenfalls nicht allein auf die zu einem Teilaspekt dieser Problematik geäußerte Ansicht des Wehrpflichtigen stützen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht mindestens den Gründen der Auffassung des Klägers nachgehen, die Möglichkeiten einer anderen Losung des bei einer sozialen Indikation bestehenden Konflikts erörtern und im übrigen seine Entscheidung darauf abstellen müssen, ob der Kläger nach seiner persönlichen Entwicklung, Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war, sowie insbesondere der Motivation seiner Entscheidungsbildung die behnuptete Gewissensentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwGE 55, 217 [219]).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache war zur Nachholung dieser Prüfung und Würdigung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger beantragte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch eigene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO kam nicht in Betracht, weil eine abschließende Entscheidung weitere tatsächliche Ermittlungen und Würdigungen erfordert, die vorzunehmen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu vernehmen und möglicherweise auch die von ihm genannten weiteren Beweise zu erheben haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst