Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1980, Az.: BVerwG 9 B 1307.80
Asylrecht; Politische Verfolgung; Teilgebiet des Heimatstaates
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1307.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 28.04.1980 - AZ: A 10 K 28/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 28 AuslG
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr 20
Verfahrensgegenstand
Asylrecht
Amtlicher Leitsatz
Anspruch auf Asyl besteht nicht, wenn politische Verfolgung möglicherweise in einem Teil des Heimatstaates zu befürchten ist und dem Asylbewerber der Aufenthalt in einem Gebiet seines Heimatstaates zumutbar ist, in dem ihm politische Verfolgung nicht droht.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die Frage muß für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein. Eine solche Frage trägt der Kläger nicht vor.
Entgegen der Meinung des Klägers bedarf es der Zulassung der Revision nicht, um die Präge zu beantworten, ob § 34 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108) verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen bestätigt, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Vorschrift nicht bestehen (BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1979 - 2 BvR 591/79 -, vom 2. November 1979 - 1 BvR 1032/79 - und vom 7. Januar 1980 - 1 BvR 1255/79 -).
Soweit der Kläger außerdem geltend machen will, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt seine Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen beruht das Urteil auf der zutreffenden Auffassung, daß Anspruch auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht besteht, wenn politische Verfolgung möglicherweise in einem Teil des Heimatstaates zu befürchten ist und dem Asylbewerber der Aufenthalt in einem Gebiet seines Heimatstaates zumutbar ist, in dem ihm politische Verfolgung nicht droht. Sollte der Kläger mit seinem Beschwerdevortrag, "außerhalb des Punjab wäre (er) sprachlich und kulturell im Ausland und könnte sich überhaupt nicht verständlich machen", dartun wollen, er habe einen Anspruch auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, weil ihm ein weiterer Aufenthalt außerhalb des Punjab in Indien unzumutbar sei, müßte er sich entgegenhalten lassen, daß die von ihm angegebenen Gründe auch für einen Aufenthalt außerhalb Indiens zutreffen.
Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, genügt nicht den Anforderungen des§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Tatsachen dargelegt sind, die den Verfahrensmangel ergeben und es möglich erscheinen lassen, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruht. Bei einer Aufklärungsrüge gehört zur Darlegung der Tatsachen auch die Benennung der angeblich ungenutzten Beweismittel. Sie müssen entweder in der Beschwerdeschrift im einzelnen genannt oder zumindest durch Bezugnahme auf bestimmte Stellen in früheren Schriftsätzen leicht auffindbar sein (BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81]). Dergleichen läßt sich dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG[.]
Dr. Paul
Dr. Eckstein