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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1980, Az.: BVerwG 3 B 11/80

Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Lastenausgleichsverfahren wegen der Nichteinhaltung der Antragsfrist; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 11/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.12.1979 - AZ: M 261 VI 77

Fundstellen

  • Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr 1
  • IFLA 1981, 139

Amtlicher Leitsatz

Vorschriften des materiellen Rechts, in denen Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gesetzt sind, widersprechen nicht deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen, weil es gegen die Versäumung der Ausschlußfrist keine Wiedereinsetzung gibt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat - entgegen der vom Kläger sinngemäß vertretenen Auffassung - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Schadensfeststellung beim Ausgleichsamt, beim Beschwerdeausschuß und beim Verwaltungsgericht daran gescheitert, daß bei Antragstellung die Antragsfrist des§ 30 Abs. 3 BFG verstrichen war. Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht haben die Auffassung vertreten, daß es sich dabei um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Ausschlußfrist handele, bei deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe.

3

Die Beschwerdebegründung macht demgegenüber geltend, mit der die Ablehnung der Schadensfeststellung tragenden Begründung werde nicht Recht, sondern Unrecht gesetzt. Insbesondere würden dadurch Flüchtlinge aus der DDR im Lastenausgleich unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG schlechter als die Aussiedler behandelt, die keinen Ausschlußfristen und Stichtagsvoraussetzungen unterworfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb zu prüfen haben, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden könne oder ob neue Gesichtspunkte eine Änderung dieser Rechtsprechung notwendig machten.

4

Mit diesem Beschwerdevortrag wird keine Rechtsfrage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig wäre.

5

Soweit - ohne nähere Begründung - Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Stichtagsregelungen geltend gemacht wird, würde sich diese Frage nach Zulassung der Revision in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb nicht stellen können, weil es hier entscheidungserheblich nicht um die Frage der Stichtagsregelungen (Aufenthaltsvoraussetzungen) geht, sondern allein um die Nichteinhaltung der Antragsfrist. Die Antragstellung aber unterliegt - entgegen der Auffassung des Klägers - allgemein Ausschlußfristen, insbesondere auch hinsichtlich der in i der Beschwerde angesprochenen Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG). Das ergibt sich eindeutig aus § 28 Abs. 2 FG.

6

Ob eine nur kalendermäßig bestimmte, also absolut wirkende. Ausschlußfrist rechtlichen Bedenken begegnen könnte, bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil sowohl nach§ 30 Abs. 3 BFG als auch nach § 28 Abs. 2 FG die Frist frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats endet, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. Schon mit Rücksicht hierauf sind rechts- und sozialstaatliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen nicht ersichtlich.

7

Die Frage, ob es rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, daß Vorschriften des materiellen Rechts Ausschlußfristen setzen, gegen die es keine Wiedereinsetzung gibt, ist im übrigen nicht mehr klärungsbedürftig, weil durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Frage bereits im bejahenden Sinne entschieden worden ist (Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG 4 C 146.62 - [ZLA 1963, 317]; Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 15 - MtblBAA 1976, 461 = ZLA 1976, 177]; Beschluß vom 27. September 1976 - BVerwG 3 B 96.75 -; Beschluß vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 3 ER 211.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 4]; Beschluß vom 11. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 30.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 3]; Beschluß vom 29. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 72.75 -). Neue Gesichtspunkte, die eine Überprüfung und Korrektur dieser Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht hervorgetreten. Solche Gesichtspunkte enthält insbesondere die Beschwerdeschrift nicht, wenn dort insoweit lediglich ausgeführt wird, es werde vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sein, "ob ... neue Gesichtspunkte eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung notwendig machen".

8

Da danach die Beschwerde erfolglos bleiben muß, hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schäfer