Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1980, Az.: BVerwG 1 D 67.79
Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 67.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Düsseldorf - 19.04.1979 - AZ: X VL 96/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1981, 10
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann Rudolf Bach,
Hauptlokomotivführer Erich Rasera als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 19. April 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht E... vom 11. Oktober 1977 ist der Beamte wegen fortgesetzter Hehlerei gemäß § 259 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist u.a. gegen Zahlung einer Geldbuße von 2 500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Die gegen das Urteil unbeschränkt eingelegte Berufung des Beamten hat das Landgericht E... am 17. Januar 1978 verworfen. In dem seit dem 25. Januar 1978 rechtskräftigen Berufungsurteil ist folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Der Beamte war Garagennachbar des bei der Firma V... AG im Magazin als Vorarbeiter beschäftigten Zeugen S.... Etwa im Sommer 1975 wandte sich S... an den Beamten, übergab diesem ein aus den Beständen seiner Beschäftigungsfirma entwendetes Glas mit 400 gr Goldglanzpaste und bat, den Absatz der Paste zu versuchen. S... ließ den Beamten weder über die Herkunft des Glases noch darüber im Unklaren, wie er in den Besitz der Paste gelangt war, und er nannte dem Beamten auch seine Preisvorstellungen. S... meinte, für das Glas müßten mindestens 500 DM zu erzielen sein; als Beleg dafür wies er dem Beamten in der Folgezeit einen Bestellschein seiner Beschäftigungsfirma vor, aus dem der Einkaufspreis für 1 kg Goldglanzpaste mit ca. 1 200 DM zu ersehen war.
Der Beamte wandte sich daraufhin an den Zeugen O..., den er bereits seit langem kannte und von dem er wußte, daß er mit Farben und Lacken schon zu tun hatte. Bemühungen O..., die Paste in Holland abzusetzen, blieben zunächst ohne Erfolg. Dann fand O... jedoch einen Kaufinteressenten; er teilte dies dem Beamten mit, der nun seinerseits auf den Zeugen S... zukam und ihn aufforderte, größere Mengen der Paste heranzuschaffen. S... erläuterte dem Beamten, daß und warum ihm dies nicht so schnell möglich sei; er händigte dem Beamten dann aber am 11. Dezember 1975 38 Gläser und am 31. März 1976 nochmals 52 Gläser Goldglanzpaste zu je 400 Gramm aus, die er durch Manipulationen mit Materialausgabescheinen an sich gebracht hatte. Der holländische Abnehmer zahlte dafür insgesamt 34 625 DM, wovon der Zeuge S... etwa die Hälfte, nämlich 17 600 DM, erhielt, während sich der Beamte und der Zeuge O... die andere Hälfte teilten.
Mit der Einlassung des Beamten, nicht gewußt zu haben, daß die Paste aus einer strafbaren Handlung stammte, vielmehr angenommen zu haben, das Verfalldatum sei erreicht, die Paste für die Beschäftigungsfirma S... daher nicht mehr von Wert gewesen, hat sich das Strafgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat die Einlassung als Schutzbehauptung gewertet, die keinen Glauben verdient.
In dem wegen der abgeurteilten Straftat und wegen des Verdachts einer weiteren Pflichtverletzung eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 19. April 1979 in das Amt eines Bundesbahnsekretärs versetzt. Es hat sich wegen der Straftat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden gehalten, zum weiteren Anschuldigungspunkt hat es als erwiesen angesehen, daß der Beamte täglich zwei bis drei Stunden in einer von seiner Mutter geführten Firma für Autozubehörteile gegen ein monatliches Entgelt von 325 DM hilft, ohne die erforderliche Genehmigung der Bundesbahndirektion in Essen oder eines nachgeordneten Vorgesetzten eingeholt oder die Tätigkeit auch nur angezeigt zu haben. Die Einlassung des Beamten, seine Tätigkeit wegen ihrer Nähe zum familiären Bereich nicht für genehmigungspflichtig gehalten zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht nicht als Entschuldigung gelten lassen; denn der Beamte hätte sich über die Genehmigungspflicht informieren müssen, so daß ihn zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt, soweit es um die fortgesetzte Hehlerei geht, als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG), soweit es um die entgeltliche Beschäftigung im Gewerbebetrieb der Mutter geht, als Verletzung der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) ADAB) angesehen und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das insbesondere wegen der Hehlerei von erheblichem Gewicht sei und deshalb die Dienstgradherabsetzung notwendig gemacht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
auf eine Gehaltskürzung zu erkennen.
Zur Begründung führt er aus, er bestreite die Tat nicht und sehe auch ein, daß sie straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen für ihn habe. Er sei aber nach wie vor verbittert darüber, daß den Aussagen des Zeugen S... geglaubt worden sei, seiner eigenen Einlassung dagegen nicht. Zweifel seien auch gegenüber den Aussagen S... durchaus angebracht.
II.
Die Berufung ist nach dem in der Berufungsschrift gestellten Antrag, insbesondere aber nach der Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der in dem angefochtenen Urteil als Dienstvergehen gewürdigte Sachverhalt steht daher für den Senat unangreifbar fest. Bindend ist somit auch die vom Bundesdisziplinargericht übernommene Feststellung des Strafgerichts, daß der Beamte um die strafbare Herkunft der Goldglanzpaste gewußt hat. Der Senat hat auf der Grundlage der ihn bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Mit Recht ist vom Bundesdisziplinargericht auf die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme erkannt worden.
Eigentumsdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven am Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zeigen und ohne jede Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren werde, wozu er als Beamter verpflichtet ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG); der Beamte büßt an Ansehen in der Öffentlichkeit, wie er es für die Berufsausübung benötigt, ebenso ein wie an Vertrauen bei seinen Vorgesetzten. Beamte, die sich in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, sind daher von den Disziplinargerichten des Bundes schon wiederholt als vertrauensunwürdig angesehen und deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.
Diese in erster Linie bei Vergehen des Diebstahls praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, daß sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat; denn daß in den Augen der Öffentlichkeit der Hehler nicht besser sei als der Dieb, daß nach den Wertvorstellungen des ehrlichen Bürgers der Hehler sogar noch unter dem Dieb einzustufen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Angesichts der Vielfalt denkbarer Verwirklichungsformen des Tatbestandes der Hehlerei kann dem Dieb an objektiver wie subjektiver Sozialschädlichkeit nur derjenige Hehler gleichgestellt werden, der dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung seiner Beute schafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet. Um einen derartigen Fall fortgesetzter Hehlerei aber handelt es sich hier. Ohne die Mitwirkung des Beamten hätte sich der Zeuge S... nicht in dem hier beobachteten Umfange an Gegenständen seiner Beschäftigungsfirma vergreifen können. Im Gegenteil: Der Beamte war es, der nicht nur die erste Verwertungsanregung S... sofort ohne Widerspruch aufgegriffen und sich durch Einschalten des Zeugen O... nach Absatzmöglichkeiten umgesehen, sondern der sich nach Auffinden eines durch sein Mitwirken entdeckten Kaufinteressenten vor allem dann auch darum bemüht hat, S... zu möglichst schnellem und zu möglichst umfassendem Herbeischaffen der Goldglanzpaste zu veranlassen. Die kriminelle Intensität des als Hehler verurteilten Beamten stand daher vorliegend derjenigen des S... nicht nach, der wegen fortgesetzten Diebstahls mit derselben Freiheitsstrafe von sechs Monaten Dauer belegt worden ist, wie sie auch gegen den Beamten verhängt wurde. Bei dieser Sachlage hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht die Frage geprüft, ob der Beamte überhaupt noch als im Beamtenverhältnis weiter tragbar angesehen werden darf.
Zu einer Abänderung der nach Bejahen dieser Frage vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sieht der Senat keinen Anlaß. Mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat zwar der Auffassung, daß dem Anschuldigungspunkt Nr. 2, der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ohne die hierfür erforderliche Genehmigung, ein bedeutendes disziplinares Eigengewicht um so weniger zukommt, als ein Grund, der die Versagung einer für diese Tätigkeit etwa beantragten Genehmigung nach § 65 Abs. 2 BBG zugelassen hätte, jedenfalls nicht erkennbar ist. Das Gewicht der fortgesetzten Hehlerei allein aber ist bereits derart hoch, daß es die durch das angefochtene Urteil verhängte Disziplinarmaßnahme erfordert. Das Gewicht des festgestellten Dienstvergehens wird weder durch die Tatsache, daß der Beamte inzwischen nicht nur um seinen eigenen strafbar erlangten Gewinn gebracht, sondern daß er darüber hinaus auch für den offenbar nicht ersatzleistungsfähigen Zeugen S... als Gesamtschuldner mit in Anspruch genommen worden ist, noch durch die seit der Tat vergangene Zeit beeinflußt. Schadensersatzleistung als gesetzliche Folge rechtswidrigen Verhaltens und Zeitablauf sind keine Gesichtspunkte, die sich auf Gewicht und Bedeutung eines Dienstvergehens auswirken, geschweige denn mildernd Berücksichtigung finden können. Auch bilden die guten dienstlichen Leistungen des Beamten, die ihn vor der Entfernung aus dem Dienst bewahrt haben, keinen weitergehenden Milderungsgrund.
Die Berufung des Beamten war daher mit der Kostenfolge der §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Pellnitz