Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1980, Az.: BVerwG 9 CB5.80; 1 CB83.79
Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung der Fahndung der El-Fatah nach dem Antragsteller; Begründung eines Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB5.80; 1 CB83.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 10.08.1978 - AZ: 9450 - V/76
- VGH Bayern - 09.03.1979 - AZ: 11. B-5004/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
- § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Verfahrensgegenstand
Asylrecht
Verfahrensrecht
Begründung der Berufungsentscheidung
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist staatenloser Palästinenser. Er beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, die El-Fatah, der er vier Jahre lang angehört habe, fahnde nach ihm, nachdem er sich von ihr abgesetzt habe. Sein Antrag wurde von der Beklagten abschlägig beschieden. Die dagegen erhobene Klage blieb in den gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus: "Der Senat hält einstimmig die Berufung, mit der der Kläger sein Asylbegehren weiterverfolgt, für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 31.3.1978, BGBl. I S. 446), zumal der Kläger die Berufung nicht begründet hat und insbesondere für den maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt keine Umstände vorträgt, die ergeben könnten, daß ihm bei einer Rückkehr in den Libanon dort bestimmte staatliche oder dem Staat zuzurechnende individuelle Verfolgungsmaßnahmen drohen."
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung hat der Kläger Revision nach § 133 VwGO eingelegt. Er trägt vor, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Die vom Berufungsgericht als Gründe bezeichneten Ausführungen seien derart inhaltsleer und formelhaft, daß sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Von der Möglichkeit, nach Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes von einer Begründung abzusehen, habe das Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger beantragt,
ihn unter Aufhebung der gerichtlichen und behördlichen Vorentscheidungen als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Der angefochtene Beschluß genügt nicht den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lassen nicht erkennen, welche Überlegungen für die Zurückweisung der Berufung maßgeblich gewesen sind. Zur richterlichenÜberzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht findet sich - abgesehen von der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung - nur ein Hinweis auf Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Prozeßverhalten des Klägers in der Berufungsinstanz gezogen hat. Im Eingangssatz, der zunächst nur den Entscheidungsinhalt unter Hinweis auf die Einstimmigkeit der Beschlußfassung wiedergibt, wird zur Begründung allein die Tatsache angeführt, daß der Kläger seine Berufung nicht begründet und im Berufungsverfahren auchin tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen habe. Diese Erwägungen werden aber vom Berufungsgericht ausdrücklich nur als Bestätigung einer bereits gefaßten Überzeugung dargestellt. Das den entscheidenden Teilsatz einleitende Wort "zumal" bezeichnet, worauf die Revision mit Recht hinweist, ergänzende oder zusätzlicheÜberlegungen, die für sich genommen die Entscheidung nicht tragen. Diese Auslegung wird durch verfahrensrechtliche Erwägungen bestätigt: Der dem Berufungsgericht mit § 128 VwGO gesetzte Prüfungsrahmen läßt sich nicht allein durch Rückschlüsse aus dem Verhalten des Klägers in der Berufungsinstanz ausfüllen.
Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG von einer Begründung abgesehen werden kann, erfüllt der angefochtene Beschluß nicht. Nach der genannten Bestimmung bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Dem angefochtenen Beschluß ist nicht zu entnehmen, daß und inwieweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen werden soll. Der Wortlaut der "Gründe" gibt dafür keinen Anhaltspunkt. Auch im Wege einer sinngemäßen Auslegung läßt sich ihnen die Übernahme der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die ohne Begründung erfolgte Zurückweisung einer Berufung ist nicht als Bestätigung der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung aufzufassen. Bei der mit Art. 2 § 7 EntlG getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber - bei allem Bemühen um eine Entlastung der Gerichte - auf eine eindeutige Festlegung der Gründe, die das Gericht zu seiner Entscheidung geführt haben, erkennbar nicht verzichten. Eine solche Auslegung der Berufungsentscheidung würde, schon weil sie in allen von Art. 2 § 7 EntlG erfaßten Fällen in Betracht käme, die in dieser Bestimmung enthaltene Voraussetzung für das Absehen von weiterer Begründung praktisch unterlaufen. Art. 2§ 7 Abs. 1 EntlG istdeswegen dahin zu verstehen, daß ein Gericht die Übernahme der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich angeben muß, soweit es sich von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung entlasten will.
Nach § 138 Nr. 6 VwGO ist der angefochtene Beschluß als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erledigt sich zugleich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Meyer
Dr. Kühling